Die Teilwertabschreibung ist seit 1999 nur noch möglich, wenn die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist. Früher war eine Teilwertabschreibung dagegen bereits möglich, wenn der Teilwert unter den Buchwert des Wirtschaftsguts gesunken war. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu der Neuregelung Stellung genommen und klargestellt, dass eine Teilwertabschreibung bei einem abnutzbaren Wirtschaftsgut nur möglich ist, wenn der Teilwert des Wirtschaftsguts voraussichtlich mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem Restbuchwert liegt. Maßgeblich sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag (BFH, Urteil vom 14.3.2006, Az. I R 22/05, veröffentlicht am 19.7.2006).
Nur dauerhafte Wertminderungen rechtfertigen Teilabschreibungen
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