Kategorie: Betriebsausgaben, 17. März 2007 | Kommentare (0)



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Steuern sparen

Im nächsten Jahr beschert uns die Unternehmenssteuerreform aller Voraussicht nach eine schmerzhafte Verschlechterung, die deutliche Mehrsteuern bedeutet: Die degressive Abschreibung entfällt! Noch können Sie aber von den Beschlüssen profitieren, die die Große Koalition 2005 gefasst hat, um die Investitionstätigkeit aktuell anzukurbeln: Denn noch ist eine degressive Abschreibung mit einem Satz von 30% möglich. Sie gilt allerdings nur noch für Anlagegüter, die in 2007 angeschafft werden. Diese letzte Chance auf eine deutlich höhere Abschreibung sollten Sie sich nicht entgehen lassen!

Beachten Sie dabei: Auch wenn Sie nicht bilanzieren, sondern eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen, sind Abschreibungen für Sie ein Thema! Denn anders als bei den meisten sonstigen Ein- und Auszahlungen, die Sie im Zeitpunkt der Zahlung in voller Höhe als Betriebseinnahmen bzw. -ausgaben steuerwirksam verbuchen, gilt das in § 11 EStG verankerte Zu- und Abflussprinzip beim Kauf von Anlagegütern nicht:

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  • Sind die Anlagegüter abnutzbar, wird ihr Kaufpreis auf die Nutzungsjahre verteilt. Nur der auf das jeweilige Jahr entfallende Betrag darf als Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung aufwandswirksam gebucht werden. Dies gilt z.B. für Ihren Firmen-PKW und Ihre Büroeinrichtung.
  • Sind die Anlagegüter nicht abnutzbar, dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten erst bei einem späteren Verkauf oder einer späteren Entnahme berücksichtigt werden. Wenn Sie also z.B. ein Grundstück als Betriebsvermögen anschaffen, darf der Kaufpreis Ihre Steuerlast nicht mindern. Erst wenn das Grundstück wieder verkauft oder in Ihr Privatvermögen überführt wird und eine Wertdifferenz zwischen Anschaffungs- und Veräußerungs- bzw. Entnahmewert auftritt, wird diese Differenz gewinnerhöhend (Regelfall) oder gewinnmindernd (Ausnahme) verbucht.

Abschreibungen sind übrigens nicht nur erlaubt, sondern auch vorgeschrieben: Denn Sie dürfen sich zum Schutz Ihrer Gläubiger und Anteilseigner nicht reicher machen, als Sie sind – aber genau das wäre der Fall, wenn Sie die Alterung Ihres abnutzbaren Vermögens nicht in dessen Wertansätzen berücksichtigen würden. Wie weiß man aber, wie viel man abschreiben darf?

1. Schritt: Nutzungsdauer ermitteln

Die „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“ erfahren Sie aus den AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums, die Sie auch im Exklusivbereich für Abonnenten unter www.steuerweb.org abrufen können. Je geringer die Nutzungsdauer ist, desto schneller erfolgt die Abschreibung. Eine Abweichung von der AfA-Tabelle wird nur akzeptiert, wenn sie stichhaltig begründet ist.

Bei ganzjähriger Nutzung von schichtabhängigen Anlagegütern kann der errechnete AfA-Satz in Doppelschicht um 25% und in Drei- oder Vierfachschicht um 50% erhöht werden, soweit die Schichtbeanspruchung bei der Festlegung der Nutzungsdauer nicht schon berücksichtigt wurde.

Die folgende Übersicht zeigt die Nutzungsdauern für einige ausgewählte Gegenstände:

Anlagegüter Nutzungsdauer in Jahren
Aktenvernichter (Reißwölfe) 8
Alarmanlagen 11
Arbeitsbühnen (mobil) 11
Arbeitsbühnen (stationär) 15
Büromöbel 13
Bepflanzungen in Gebäuden 10
Fernsprechnebenstellenanlagen 10
Lichtreklame 9
Panzerschränke, Tresore 23
Personalcomputer 3
Personenkraftwafen 6

2. Schritt: AfA-Methode auswählen

Sie können Ihre Anschaffungskosten entweder in gleichbleibenden Jahresbeträgen (linear) oder – bei Anschaffung in 2007 – in fallenden Jahresbeträgen (degressiv) abschreiben. Seit 1.1.2004 ist diese Abschreibung im Jahr der Anschaffung zeitanteilig ( „pro rata temporis“) monatsweise, beginnend mit dem Anfang des Anschaffungsmonats, vorzunehmen. Für früher angeschaffte Anlagegüter gelten die bisherigen Abschreibungspläne aber natürlich weiter – selbstverständlich können Sie eine in einem früheren Jahr begonnene degressive Abschreibung planmäßig auch über den 31.12.2007 hinaus fortführen!

Falls Sie von vornherein davon ausgehen können, dass Sie am Ende der Nutzungsdauer noch einen nennenswerten Resterlös (z.B. Schrottwert) erhalten werden, muss dieser bei der Berechnung des Basisbetrages für die Abschreibung von den Anschaffungskosten abgezogen werden, damit er nicht mit abgeschrieben wird. Nach der Vollabschreibung bleibt der Restwert auf dem Anlagenkonto stehen, bis der Gegenstand tatsächlich verkauft wird. Im Idealfall entspricht der Resterlös dann dem Restbuchwert.

Lineare Abschreibung

Die lineare Abschreibung verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in gleichen Jahresbeträgen auf die Nutzungsdauer.

Der Abschreibungsbetrag errechnet sich nach der Formel

Jahres-AfA = Anschaffungskosten ÷ betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

Das Ergebnis kann nach Auskunft des Finanzministeriums auf volle Euro aufgerundet werden.

Degressive Abschreibung

Die degressive Abschreibung verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in zunächst größeren, im Zeitverlauf geringer werdenden Jahresbeträgen auf die Nutzungsdauer. Sie sollten immer prüfen, ob diese Methode im jeweiligen Falle anwendbar ist, da sie diverse Vorteile gegenüber der linearen AfA aufweist:

  • Bei einer Nutzungsdauer von mehr als 3 Jahren erbringt die degressive AfA mit 30 % einen höheren Anfangs-Abschreibungsbetrag (die lineare AfA bringt bei 4 Jahren nur noch 25%).
  • Der Buchwert wird besser an die Marktentwicklung des Verkehrswerts angepasst, der häufig in den Anfangsjahren stärker abnimmt als in späteren Jahren.
  • Sie erreichen eine etwa gleich bleibende Summe aus Abschreibungsbeträgen und Reparaturkosten, denn etwa im selben Maße, in dem erstere fallen, nehmen letztere im Zeitverlauf zu.

Die Entscheidung für die Anwendung einer Abschreibungsmethode wird für jeden Gegenstand einzeln getroffen. Ein späterer Wechsel ist nur von der degressiven zur linearen Methode zulässig und folglich nur ein einziges Mal möglich, da nicht zurückgewechselt werden darf.

Steuerlich zulässig ist nur die geometrisch-degressive Abschreibung (auch als Buchwertabschreibung bezeichnet). Dabei darf der auf den Restbuchwert anzuwendende Prozentsatz maximal das 3fache (bei Anschaffung in 2006 oder 2007; zuvor: 2fache) der linearen AfA, dabei aber höchstens 30 % (bei Anschaffung in 2006 oder 2007; zuvor: 20 %) betragen.

Beispiel: Ein am 2.1.2007 angeschaffter Getränkeautomat (Nutzungsdauer lt. AfA-Tabelle: 7 Jahre) würde bei linearer Abschreibung jährlich mit 14,285 % (100 ÷ 7) abgeschrieben werden. Die Verdreifachung dieses linearen Satzes ergibt 42,855 % und damit mehr als die bei Anschaffung in 2007 zulässigen 30 %. Damit dürfen nur 30 % abgeschrieben werden.

Bis zu einer Nutzungsdauer von 10 Jahren kann der Höchstsatz der degressiven AfA ausgeschöpft werden. Für längere Nutzungsdauern ergeben sich geringere AfA-Sätze.

Beispiel: Eine am 2.1.2007 in Betrieb genommene Leichtbauhalle (Nutzungsdauer lt. AfA-Tabelle: 14 Jahre) würde bei linearer Abschreibung jährlich mit 7,143 % (100 ÷ 14) abgeschrieben werden. Die Verdreifachung ergibt nur 21,429 %. Damit dürfen nur diese – und nicht 30 % – angewandt werden.

Leistungsabschreibung

Eine dritte Möglichkeit, die Abschreibung zu berechnen, ist die Abschreibung nach Maßgabe der Leistung. Sie ist aber nur dann zulässig, wenn

  • das gesamte Leistungsvermögen des Wirtschaftsguts vorab anhand von Herstellerangaben oder aufgrund von Erfahrungen abgeschätzt werden kann und
  • die Voraussetzungen für eine Messung der tatsächlichen Leistungsabgabe vorliegen.

Beispiel: Die Gesamtfahrleistung eines neu erworbenen Lastkraftwagens wird auf 700.000 km geschätzt. Die Anschaffungskosten des Fahrzeugs betrugen 196.000 €. Auf jeden Fahrtkilometer entfallen somit 196.000 € ÷ 700.000 = 0,28 €. Wenn im ersten Nutzungsjahr lt. Kilometerzähler 138.354 km gefahren wurden, beträgt der zu verrechnende Abschreibungsbetrag 138.354 × 0,28 € = 38.739,12 €.

3. Schritt: Abschreibungsplan erstellen

Für die Abschreibung des Gegenstandes wird ein Abschreibungsplan über die gesamte Nutzungsdauer erstellt, aus dem für jedes Jahr der abzusetzende Betrag ersichtlich ist.

Beispiel: Ein am 6.8.2007 für 28.800 € netto angeschaffter PKW soll linear abgeschrieben werden. Von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (6 Jahre bzw. 72 Monate) entfallen 5 Monate auf das Jahr 2007. Es folgen 5 volle Abschreibungsjahre (2008 bis 2012) und ein Restjahr mit 7 Monaten (2013):

Abschreibung am Restbuchwert vor AfA AfA-Betrag
31.12.2007 28.800 € 2.000 €
31.12.2008 26.800 € 4.800 €
31.12.2009 22.000 € 4.800 €
31.12.2010 17.200 € 4.800 €
31.12.2011 12.400 € 4.800 €
31.12.2012 7.600 € 4.800 €
31.12.2013 2.800 € 2.800 €

Abschreibungsplan bei linearer Abschreibung

Der Abschreibungsplan nach geometrisch-degressiver Methode für denselben PKW muss berücksichtigen, dass auch in diesem Fall nach 72 Monaten ein Wert von 0 erreicht sein muss. Es liegt aber in der Natur der Methode, dass dies nicht von selbst geschieht. Ein Methodenwechsel zur linearen Abschreibung ist daher erforderlich.

Um in jedem Jahr den maximal möglichen Abschreibungsbetrag mitnehmen zu können, sollte dieser Wechsel erst in derjenigen Periode erfolgen, in der der Abschreibungsbetrag, der sich ergibt, wenn der Restbuchwert linear auf die Restnutzungsdauer verteilt wird, den planmäßigen geometrisch-degressiven Abschreibungsbetrag übersteigt, wenn also gilt

Restbuchwert ÷ Restnutzungsdauer > Restbuchwert × geom.-degr. AfA-Satz

Diese nicht ganz unkomplizierte Berechnung wird aus der folgenden Tabelle deutlich – und ist darin ganz einfach, da sie neben der Angabe des Restbuchwerts und des geometrisch-degressiven AfA-Betrags auch eine Vergleichsspalte ausweist, in der innerhalb derselben Tabellenzeile der Buchwert durch die restlichen Nutzungsmonate geteilt und mit der in der betreffenden Periode zu berücksichtigenden Monatsanzahl multipliziert wird.

Der Methodenwechsel erfolgt, sobald der in dieser Spalte enthaltene Wert den Wert der Spalte „30 % degr.“ übersteigt oder mindestens erreicht. Im nachstehenden Beispiel ist dies am 31.12.2011 der Fall. Ab dann ändert sich der Abschreibungsbetrag für die folgenden vollen Jahre nicht mehr; d.h. es wird linear weiter abgeschrieben. Im letzten Jahr ergibt sich ein Restbetrag für die verbleibenden Monate.

Nutzungsjahre Nutzungsmonate (NM pro Jahr) Restnutzungsdauer (RND) Monate vor AfA Buchwert vor AfA 30 % degr. Vergleichswert BW ÷ RND × NM
2007 5 72 28.800,00 3.600,00 2.000,00
2008 12 67 25.200,00 7.560,00 4.513,43
2009 12 55 17.640,00 5.292,00 3.848,73
2010 12 43 12.348,00 3.704,40 3.445,95
2011 12 31 8.643,60 2.593,08 3.345,91
2012 12 19 5.297,69 1.589,31 3.345,91
2013 7 7 1.951,78 585,53 1.951,78


Der Vergleich der beiden Tabellen zeigt deutlich den Vorteil der 30%-Abschreibung, der darin besteht, dass die Abschreibungsbeträge deutlich vorverlagert werden.

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