Kategorie: Abschreibung, 17. Juni 2009 | Kommentare (0)



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mixtureManch einer wünscht sich die gute alte Ansparabschreibung zurück. Denn die minderte nicht nur die Gewinne im angesetzten – guten – Jahr nachhaltig. Steuerzahler durften sie auch erneut ansetzen, und das mehrfach. Das dürfen sie mit dem Investitionsabzugsbetrag grundsätzlich auch, wenn sie doch nicht wie geplant investiert haben. Aber das bringt Ihnen nicht mehr so viele Vorteile.

Gleich geblieben ist: Als Freiberufler oder Selbstständiger können Sie weiter auch mit Investitionen Steuern senken, die Sie für später planen. Hierfür bilden Sie einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von bis zu 40 Prozent – die ehemalige Ansparabschreibung – und ziehen diesen Abzugsbetrag als Betriebsausgaben von Ihrem steuerpflichtigen Einkommen ab.

Diesen Investitionsabzugsbetrag dürfen Sie für Anschaffungen bilden, die Sie in den folgenden drei Jahren tätigen wollen. Achtung: Besondere Vergünstigungen für Existenzgründer gibt es nicht mehr, anders als bei der vorherigen Ansparrücklage. Außerdem können Sie mit dem Abzugsbetrag – anders als mit der Ansparabschreibung – auch nicht mehr Gewinne in spätere Jahre verlagern.

Ohne Investition keine Gewinnverlagerung mehr

Eine Investitionsrücklage zu bilden hat für Sie weiter den Vorteil, dass Sie Ihre Steuerbelastung auch ohne getätigte Anschaffungen deutlich senken. Indem Sie die Steuerersparnis vorziehen, erreichen Sie eine zinslose Steuerstundung – allerdings nur, wenn Sie die geplante Investition tatsächlich tätigen.

Haben Sie investiert, lösen Sie den Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Investition (spätestens nach 3 Jahren) auf. Das erhöht Ihren Gewinn – führt aber nicht zu einer erhöhten Steuerbelastung, weil Sie im Gegenzug den aufgelösten Betrag wieder gewinnmindernd von den Anschaffungskosten abziehen.

Haben Sie dagegen nicht investiert, erreichen Sie mit der Investitionsrücklage aber nun keine Gewinnverlagerung mehr erreichen. Dann müssen Sie nämlich den Investitionsabzug im Ursprungsjahr wieder rückgängig machen. Damit erhöht sich Ihre Steuerschuld für das Jahr, indem Sie die Rücklage angesetzt haben, sodass Sie eine Nachzahlung leisten müssen. Für diesen Nachzahlungsbetrag zahlen Sie vom 15. Monat an pro Monat 0,5 Prozent Zinsen an das Finanzamt.

Tipp: Geld sparen können Sie aber auch in diesem Fall. Gewinn erhöhend auflösen müssen Sie den Investitionsabzugsbetrag in jedem Fall, wenn Sie die geplante Investition doch nicht tätigen. Doch anschließend haben Sie die Wahl: Sie nehmen die Gewinnerhöhung in Kauf (das kann bei einem Verlust sinnvoll sein) – dann läuft die Investitionsrücklage im Nachhinein für Sie im Grunde auf eine zinspflichtige Steuerstundung hinaus. Oder Sie mindern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe des Investitionsabzugsbetrags. Das können Sie auch mit einer erneuten Investitionsrücklage erreichen.

Aber Vorsicht: Was gleich aussieht, kommt mit dem neuen Investitionsabzugsbetrag ungleich teurer. Zum einen dadurch, dass sie rückwirkend aufgelöst wird – in einem guten Geschäftsjahr mit hoher Progression. Und zum anderen dadurch, dass die 6 % Prozent Zinsen – ab dem 15. Monat nach Ansetzen fällig – nicht mehr nur gewinnerhöhend wirken und damit die Steuerlast erhöhen, sondern dass Sie sie im Rahmen der Abgabenordnung wie einen Stundungszins voll an das Finanzamt zahlen müssen.

Die alte Regelung für mehrfache Ansparabschreibungen gilt analog weiter
Ansonsten gilt grundsätzlich, was nach alter Rechtslage für die erneute Ansparabschreibung galt, analog auch für die neue Investitionsrücklage: Sie dürfen für dasselbe Wirtschaftsgut, für das Sie bereits eine Ansparabschreibung gebildet und wieder aufgelöst haben, erneut eine Ansparabschreibung bilden (BFH-Urteil vom 6.9.2006, Az. XI R 28/05).
Derartige Kettenrücklagen dürfen Sie allerdings nur bilden, wenn es eine einleuchtende Begründung dafür gibt, warum Sie die Investitionen trotz gegenteiliger Absichtserklärung bisher nicht durchgeführt haben, Sie diese aber weiterhin planen. Abweichend vom BMF-Schreiben vom 25.2.2004, Az. IVA 6 – S 2183b – 1/04, ist es laut BFH jedoch nicht erforderlich, den voraussichtlichen Investitionszeitpunkt in der Buchführung oder den Aufzeichnungen zur Gewinnermittlung auszuweisen.

Unter diesen Umständen dürfen Sie die Rücklage erneut ansetzen

Der Fall: Ein Rechtsanwalt hatte 1995 eine Ansparabschreibung von 40.000 € für die Anschaffung eines Audi S 8 gebildet. 1997 löste er die Ansparabschreibung auf und bildete erneut dieselbe Ansparabschreibung. Das wiederholte sich dann im Jahr 1999.

Das Finanzamt erkannte die im Jahr 1999 gebildete Ansparabschreibung nicht an, weil sich der geplante Investitionszeitpunkt nicht aus der Gewinnermittlung ergab und später statt des Audi S 8 ein Geländewagen angeschafft wurde. Das Finanzgericht hielt dagegen die Angabe des Investitionszeitpunkts für nicht erforderlich und hatte keine Einwendungen gegen die Kettenrücklage.

Die Entscheidung: Nach dem Urteil des BFH dürfen Sie eine wiederholte Ansparabschreibung für dasselbe Wirtschaftsgut bilden, wenn Sie nachvollziehbare Gründe dafür nennen können, weshalb Sie die Investition nicht durchführt haben und Ihre Investitionsabsicht dennoch fortbesteht. Aus diesem Grund hat der BFH die Sache zur erneuten Entscheidung ans Finanzgericht zurückverwiesen.

Maßgebend für die Beurteilung der Investitionsabsicht sind die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres der Rücklagenbildung. Ansparabschreibungen „ins Blaue hinein“ sind unzulässig.

So argumentieren Sie gegenüber dem Finanzamt

Konsequenzen: Wenn Sie eine Ansparabschreibung auflösen, können Sie für neue Investitionsvorhaben problemlos in derselben Einnahmen-Überschuss-Rechnung neue Investitionsrücklage bilden. Nach dem BFH-Urteil dürfen Sie sogar, wenn sachliche Gründe dafür vorliegen, für dieselben Wirtschaftsgüter ggf. auch in derselben Höhe erneut eine Investitionsrücklage (ehemals Ansparabschreibungen) bilden.

Da immer die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres der Rücklagenbildung maßgebend sind, können Sie dann, wenn sich Ihre Investitionsabsicht (aus welchem Grund auch immer) ändert, daraus beim nächsten Jahresabschluss die Konsequenzen ziehen.

Gründe dafür, dass Sie eine Investition nicht durchführt haben, Ihre Investitionsabsicht dennoch fortbesteht, können beispielsweise sein:

  • längere Lieferzeiten als erwartet
  • ein vorübergehender Rückgang der Umsätze
  • Verlust von Forderungen, die den finanziellen Rahmen vorübergehend deutlich einschränken
  • Verzögerung bei Kundenzahlungen bzw. gerichtliche Auseinandersetzungen über Honorarforderungen
  • Änderungen bei der Büro- bzw. Unternehmensstruktur Notwendigkeit, andere Investitionen vorzuziehen
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