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7.1.2009

02/2006

Neues BFH-Urteil: Auch 2-tägige Betriebsausflüge können Sie jetzt steuerlich als Betriebsveranstaltung absetzen

Nachdem der Bundesfinanzhof kürzlich erst seine jahrzehntealte "Alles-oder-nichts- Rechtsprechung" zur steuerlichen Anerkennung von Reisekosten für Arbeitnehmer aufgegeben hat, überraschen die BFH-Richter jetzt mit einer weiteren arbeitgeberfreundlichen Entscheidung.

Danach führen Ihren Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung selbst dann nicht zu Arbeitslohn, wenn sie sich über 2 Tage hinzieht. Allein entscheidend ist, dass Ihre Aufwendungen pro teilnehmenden Arbeitnehmer die Freigrenze von 110 € nicht übersteigen. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Fall entschieden, in dem der Arbeitgeber mit seinen Mitarbeitern ein Hüttenfest feierte, das freitags begann und sonnabends weinselig endete.

Die BFH-Richter selbst liefern in ihrem Urteil den "betriebsfunktionalen Grund" dafür, warum es Sinn macht, mit einer Betriebsveranstaltung am Freitag nach allgemeinem Dienstschluss zu beginnen und mit einer Übernachtung bis Sonnabend fortzusetzen: Eine derartige 2-tägige Betriebsveranstaltung ist oftmals "die einzige Möglichkeit, alle Mitarbeiter gleichzeitig zusammenzubringen, damit sie sich persönlich kennen lernen und Erfahrungen austauschen können" (BFH, Urteil vom 16. 11. 2005, Az. VI R 151/99, veröffentlicht am 28. 12. 2005).

Besonders interessant für Sie: Um die "Segnungen" der steuerlichen Anerkennung einer - gegebenenfalls 2-tägigen - Betriebsveranstaltung nutzen zu können, müssen Sie nicht etwa mit der gesamten Belegschaft auf Reisen gehen. Steuerlich anerkannt werden auch solche Veranstaltungen, die jeweils nur für eine bestimmte Abteilung des Betriebs durchgeführt werden, wenn alle Angehörigen der Abteilung teilnehmen können - und wenn auch andere Abteilungen ein gleichwertige Veranstaltung durchführen dürfen.


Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand. Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in Unternehmenssteuer Magazin.

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