Betriebsprüfung: Datenzugriff ist uneingeschränkt zulässig
Der BFH hat aktuell in 2 Verfahren zum Datenzugriff der Finanzverwaltung Stellung genommen. In den Fällen ging es um den Umfang des Zugriffsrechts der Finanzverwaltung, wenn das zu überprüfende Unternehmen ein Datenverarbeitungssystem einsetzt.
Daten für den Prüfer gesperrt Ein Unternehmen hatte bestimmte Einzelkonten seiner EDV-gestützten Finanzbuchhaltung gegen den Zugriff durch die Prüfer, mit der Begründung, dass eine Prüfung dieser Konten allenfalls zur Festsetzung einer niedrigeren Steuer führen würde, gesperrt. Außerdem hatte sich die AG geweigert, in elektronischen Formaten gespeicherte Ein- und Ausgangsrechnungen über ihr EDV-System lesbar zu machen, und stattdessen Ausdrucke auf Papier angeboten. Datenzugriff ist zulässig Der BFH hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen und mit Beschluss vom 26.9.2007 I B 53, 54/07, veröffentlicht am 21.11.2007, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer entsprechenden Anordnung des Finanzamts abgelehnt. Die BFH-Richter vertreten die Auffassung, dass die Regelung des § 147 Abs. 6 AO eindeutig ist: Die Finanzverwaltung hat das Recht, auf sämtliche Konten der Finanzbuchhaltung zuzugreifen. Dies schließt auch Ihre Verpflichtung mit ein, dass der Prüfer auf Ihre Ein- und Ausgangsrechnungen elektronisch zugreifen darf. Entweder gewähren Sie dem Prüfer einen „Nur-Lese“-Zugriff in Ihrer eigenen EDV oder händigen ihm die Ein- und Ausgangsrechnungen auf einem Datenträger (CD, USB-Stick) aus. Auch ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Steuerpflichtige verpflichtet ist, den Prüfern, die in elektronischen Formaten gespeicherten Ein- und Ausgangsrechnungen mit Hilfe seines EDV-Systems über Bildschirm lesbar zu machen. Konsequenz für die Praxis Erhalten Sie eine Prüfungsanordnung, in der auch der Datenzugriff angeordnet wird, räumen Sie die notwendigen Zugriffsrechte ein. Hier zu mauern, um die Prüfung in die Länge zu ziehen, bringt nichts als Unannehmlichkeiten. Sparen Sie sich Ihre Energie lieber für inhaltliche/sachliche Auseinandersetzungen mit dem Prüfer. Tipp für DATEV-Nutzer Viele Unternehmer setzen auch in ihren Unternehmen die Software der steuerberatenden Berufe, kurz DATEV, ein. Lassen Sie eine Daten-CD bzw. DVD über die Genossenschaft in Nürnberg erstellen, ist dies relativ teuer. Vollkommen kostenlos können Sie dagegen die Daten selbst auf einem USB-Stick speichern und dem Prüfer aushändigen.
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