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7.1.2009

05/2007

Umsatzsteuerfreiheit bleibt Ihnen erhalten – auch nach Buchungsfehlern

Haben Sie sich auch schon mit dem Finanzamt herumärgern müssen, weil Sie Buchungen für in andere EU-Staaten gelieferte Waren nicht sofort vorgenommen haben? Vielleicht, weil Sie einen Liefervorgang irrtümlich falsch bewertet haben. Oder die Buchung schlicht vergessen wurde.

Buchungsfehler führen bislang zur Aberkennung der Umsatzsteuerfreiheit
Bislang konnte ein solcher Fehler Ihr Unternehmen teuer zu stehen kommen. Zahlreiche Unternehmen liegen mit den Finanzbeamten im Clinch, weil diese die Umsatzsteuerfreiheit für Lieferungen innerhalb der EU nicht anerkennen – oft allein aufgrund formaler Kriterien. Der Bundesfinanzhof (BFH) schlägt sich nun auf die Seite der Unternehmen. Dem wird der Europäische Gerichtshof sich wohl bald anschließen.

Buchungsfehler – Umsatzsteuervoranmeldung abgelehnt
Der Fall: Ein deutsches Handelsunternehmen aus der Kfz-Branche hatte den Verkauf von 20 Vorführwagen an einen belgischen Kunden zunächst als steuerpflichtigen inländischen Umsatz behandelt, weil noch weitere Beteiligte an dem Geschäft zwischengeschaltet waren. Als der Autohändler seinen Irrtum bemerkte, buchte er die Erlöse um: auf das Konto für „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen“. Und berücksichtigte den Vorgang bei der Umsatzsteuervoranmeldung für den betreffenden Monat entsprechend.

Finanzamt sanktioniert irrtümlichen Buchungsfehler gnadenlos
Das Finanzamt akzeptierte die Voranmeldung nicht. In einem Umsatzsteuer-Änderungsbescheid erhöhte der Fiskus die steuerpflichtigen Umsätze um rund 509.000 Euro. Die Beamten begründeten dies allein damit, dass der Kfz-Händler die erforderlichen Aufzeichnungen nicht laufend und unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes vorgenommen hatte.

BFH: Änderungsbescheid nichtig – kein Hinweis auf Umsatzsteuerbetrug
Das Unternehmen wollte die Entscheidung nicht akzeptieren. Schließlich ergab sich aus Geschäftspapieren und Kontobewegungen, dass die Lieferung an den belgischen Kunden tatsächlich stattgefunden hatte. Einen Hinweis auf Umsatzsteuerbetrug gab es also nicht. Nach einer Niederlage in der ersten Instanz gab der BFH dem Kfz-Händler in letzter Instanz recht. Allerdings zweifelten die Richter, ob ihre Sichtweise mit der EU-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuer-Vorschriften vereinbar sei. Dies wird der EuGH nun wohl bejahen.

Formale Kriterien reichen nicht für Ablehnung der Umsatzsteuerfreiheit
In der Begründung zu ihrem Schlussantrag erklärte die EuGH-Generalanwältin Juliane Kokott nun vorab, das Finanzamt dürfe nicht allein aufgrund formaler Kriterien die Umsatzsteuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen streichen. Selbst enge Vorgaben – wie in Deutschland etwa mit dem Ziel, den Umsatzsteuerbetrug einzudämmen – müssen Ihnen als Unternehmen die Chance lassen, Ihre Angaben zu korrigieren, forderte Generalanwältin Kokott. Wer darauf keine Rücksicht nehme, rüttele an den Grundfesten der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen. Das höchste europäische Gericht wird ihrem Antrag sehr wahrscheinlich folgen.

Vertreten Sie Ihre Interessen auch bei Buchungsfehlern wirkungsvoll
Schon jetzt können Sie bei vergleichbarem Ärger Ihre Interessen wirkungsvoll vertreten. Unter den folgenden Voraussetzungen bleibt die innergemeinschaftliche Lieferung von Waren für Ihr Unternehmen auch bei Buchungsfehlern umsatzsteuerfrei:
  • die strittigen Lieferungen haben tatsächlich stattgefunden
  • Sie können entsprechende Geschäftsunterlagen als Beleg vorweisen
  • der Kunde hat das vereinbarte Entgelt bereits gezahlt
  • der Nachweis hat sich aufgrund eines Versehens verspätet, nicht aufgrund von Schludrigkeit
  • die Steuererhebung ist nicht gefährdet, beispielsweise aufgrund einer drohenden Insolvenz

Mit diesen Argumenten werden Sie sicher Erfolg haben. Dann bekommen Sie es möglicherweise mit einer weiteren Schliche der Beamten zu tun: der Blockade Ihrer Vorsteuerguthaben – derzeit beliebte Ämterpraxis. Wie Sie sich dagegen wehren können, hierzu finden Sie einige Tipps in unserem Informationsdienst „Umsatzsteuer aktuell“ . Bestellen Sie gleich eine Probeausgabe gratis.

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