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Leasing schont Ihre Liquidität als Vermittler, keine Frage. Aber: Von den finanziellen und steuerlichen Vorteilen des Leasings profitieren Sie nur dann, wenn das Finanzamt jeweils die Leasinggesellschaft als die Eigentümerin des Leasinggegenstands ansieht – und nicht etwa Sie als Leasingnehmer.Sonst riskieren Sie, dass z. B. der Leasingvertrag über Ihren Geschäftswagen steuerlich wie ein Ratenkauf behandelt wird.
Die fatale Folge: Sie müssen den Leasinggegenstand abschreiben und können nur den Zinsanteil der Leasingraten als Betriebsausgaben absetzen.
Beträgt die Grundmietzeit weniger als 40 % oder mehr als 90 % der üblichen Nutzungsdauer, wird Ihnen als Leasingnehmer der Leasinggegenstand von Anfang an als Eigentum zugerechnet. Die Argumentation des Finanzamts: Der Leasingvertrag gleicht eher einem Ratenkauf als einer Miete, wenn Ihre Leasingraten beispielsweise so hoch sind, dass sich das Leasinggeschäft für die Leasinggesellschaft schon in weniger als 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer amortisiert.
Kein Euro zu viel ans Finanzamt
Praxis-Tipp : Eine Schnellübersicht finden Sie im Internet unter www.versicherungspraxis-aktuell.de im Exklusivbereich für Abonnenten.
Diese zeigt Ihnen, wie sich die Zurechnung des Leasinggegenstandes verändert, wenn sich das Verhältnis von Grundmietzeit und Nutzungsdauer verschiebt. Damit Sie wirklich keinen Euro zu viel ans Finanzamt zahlen.







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