Kategorie: Betriebsausgaben, 17. Dezember 2009 | Kommentare (0)



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UmzugskostenSind Sie in diesem Jahr umgezogen? Dann denken Sie bei Ihrem Jahresabschluss und Ihrer Einkommensteuererklärung daran: Egal, ob Sie aus betrieblichen oder aus rein privaten Gründen umgezogen sind: das Finanzamt beteiligt sich auf jeden Fall an den Kosten.

Fall 1: Sie sind aus betrieblichen Gründen umgezogen

Angestellte bekommen beim Stellenwechsel häufig ihren Umzug vom neuen Arbeitgeber bezahlt – und brauchen für diese Leistungen keine Steuern und Abgaben zu zahlen. Was viele Selbstständige vergessen: Sie können auch ihre Umzugskosten von der Steuer absetzen – wenn der Umzug beruflich bedingt ist.

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Das heißt: Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist, dass der private Umzug aus geschäftlichen Gründen erfolgt. Beispiele:

  • Sie verlegen Ihr Büro in eine andere Stadt, weil Sie dort neue Kunden gewonnen haben. Dann können Sie auch die Kosten für den Umzug mit der Privatwohnung als Betriebsausgaben geltend machen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.12.2002, Az. VI R 188/98). Es gibt auch noch eine weitere Möglichkeit:
  • Sie verkürzen den Weg zwischen Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte deutlich. Richtwert: Sie verkürzen die Anfahrt um etwa eine Stunde. In einem Urteil aus dem vergangenen Jahr wurde jedoch bereits auch eine geringere Verkürzung akzeptiert. Dabei hatte eine Ärztin den Weg zu ihrer Arbeitsstätte von 18 auf 2 Kilometer verringert und stand so besser für Notdienste zur Verfügung (Finanzgericht Baden-Württemberg, Az. 8 K 34/00).

Welche Kosten Sie in diesen Fällen absetzen können:

  • die kompletten Speditionskosten
  • die Reisekosten für die Fahrt von alter zur neuen Wohnung
  • bei doppelter Mietzahlung die Miete für die alte Wohnung für max. 6 Monate
  • die Maklergebühr für die Vermittlung der neuen Mietwohnung

Und nicht vergessen – nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (vom 16.12.2008, Az. IV C 5 – S 2353/08/10) – stehen Ihnen auch folgende Pauschalen zu:

  1. bis zu 1.584 € für Nachhilfeunterricht für jedes Ihrer Kinder, das durch den Umzug Probleme in der neuen Schule hat, und
  2. ein Betrag von 1.256 € (Verheiratete), 628 € (Ledige) und 277 € (jede weitere Person in Ihrem Haushalt) pauschal für sonstige Umzugskosten.

Fall 2: Sie sind allein aus privaten Gründen umgezogen

Kommt eine betriebliche Veranlassung nicht in Frage – sind Sie also allein aus privaten Gründen umgezogen – können Sie sich trotzdem einen Teil der Kosten vom Fiskus zurückholen. Denn Umzugs- und Renovierungskosten können Sie im Rahmen der haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen – und zwar 20 % des Dienstleistungsanteils (also des Lohnanteils auf der Rechnung). Maximal 4.000 € pro Jahr bei den Dienstleistungen und 1.200 € pro Jahr bei den Handwerkerleistungen können Sie direkt von der Steuer abziehen. Voraussetzung: Sie zahlen per Überweisung und können eine entsprechende Rechnung vorlegen.

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