- Anzeige
Von diesem Jahr an dürfen Sie wieder geringwertige Wirtschaftsgüter sofort voll abschreiben, wenn diese nicht mehr als 410 Euro netto gekostet haben. So müssen Ihre geringwertigen Wirtschaftsgüter sein:
1. Das Wirtschaftsgut ist abnutzbar und beweglich
Die von Ihnen als geringwertige Wirtschaftsgüter angesetzten Gegenstände müssen abnutzbar und beweglich sein. Sie dürfen nur Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als geringwertige Wirtschaftsgüter behandeln. Wirtschaftsgüter, die zum Weiterverkauf oder Verbrauch im eigenen Betrieb bestimmt sind (= Umlaufvermögen), ziehen Sie bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ohnehin unabhängig von Wertgrenzen im Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgaben ab. Sie erfassen außerdem nur bewegliche Wirtschaftsgüter. Unbewegliche Wirtschaftsgüter, wie etwa Gebäudeteile, An- und Ausbauten, Platzbefestigungen, Ladeneinbauten, und immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen Sie nicht einbeziehen.
____________________________________________________
- Anzeige -
Endlich: 7 Sofortmaßnahmen, mit denen Sie Ihre Steuerbelastung brutal nach unten drücken
In diesem Paket, das Sie jetzt gleich herunterladen:
- Ein simpler Brief, der Ihnen 3.564 € Steuern spart
- Beinahe unglaublich, aber wahr: Zu Hause ein wenig umräumen und sofort 750 € Steuern sparen
- Wie Sie sich Ihren nächsten Heim-PC vom Finanzamt finanzieren lassen
____________________________________________________
Ausnahme: Software. Software, die netto ohne Umsatzsteuer nicht mehr als 410 € kostet, dürfen Sie immer als geringwertiges Wirtschaftsgut behandeln.
Tipp: Wenn Sie Softwarepakete kaufen, deren Preis gebündelt die Anschaffungskosten von 410 Euro übersteigt, dann können Sie den Gesamtbetrag auf die einzelnen Programme (z.B. bei Microsoft Office auf Word, Excel, PowerPoint, Outlook) aufteilen, sodass die Anschaffungskosten für die einzelnen Programme unter 410 € liegen.
2. Das Wirtschaftsgut ist selbstständig nutzbar
Nur selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter dürfen Sie als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abschreiben (§ 6 Abs. 2 EStG). Können Sie das Wirtschaftsgut nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern nutzen, fehlt es logischerweise an der selbstständigen Nutzbarkeit.
Beispiel: Sie kaufen eine Computeranlage zu einem Gesamtpreis von 952 € (800 €+ 152 € USt.). Nach Ihrer Schätzung entfallen vom Gesamtkaufpreis auf
- den Rechner (Tower) 410 €
- den Bildschirm 190 €
- die Tastatur und Maus 40 €
- den Drucker 160 €
Gesamtpreis (netto) 800 €
Bei jedem dieser Teile handelt es sich um ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Allerdings ist kein Teil selbstständig nutzbar (BFH-Urteil vom 10.3.2004, Az. VI R 91/00). Einen Bildschirm können Sie mit jedem Rechner (Tower) verbinden und nutzen, nicht aber für sich allein. Bildschirm, Tastatur, Maus und Drucker sind keine geringwertigen Wirtschaftsgüter, auch wenn die Anschaffungskosten jeweils nicht mehr als 410 € betragen.
Die Folge: Deswegen müssen Sie alle Teile der Computeranlage nach der amtlichen Abschreibungstabelle über 3 Jahre abschreiben.







Keine Kommentare »
Keine Kommentare bis jetzt.
RSS Feed für Kommentare zu diesem Artikel. TrackBack URL
Kommentieren