Kategorie: Betriebsausgaben, 26. Mai 2010 | Kommentare (0)



ReisekostenNeben Tickets, Kilometer- und Verpflegungspauschalen dürfen Sie bei der Steuererklärung noch eine Reihe weiterer Aufwendungen rund um Ihre Geschäftsreisen als Nebenkosten absetzen.

Folgende Nebenkosten dürfen Sie abziehen:

1. die Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck,

2. Telefongespräche, Fax- und Schriftverkehr mit Ihrem Betrieb oder mit Geschäftspartnern,

3. Internetgebühren, sofern sie nicht im Zimmerpreis enthalten sind,

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4. Straßennutzung (Maut) und Parkplatz,

5. Schadensersatzleistungen infolge eines Verkehrsunfalls,

6. übliche Trinkgelder,

7. Ihre Aufwendungen für eine Reisegepäckversicherung – sofern sich der Versicherungsschutz auf die geschäftliche Abwesenheit beschränkt

Tipp: Falls Sie eine gemischte Reisegepäckversicherung abgeschlossen haben, teilen Sie die Kosten einfach in einen privaten und einen betrieblichen Teil auf.

Das gehört nicht zu den Reisekosten

Kosten, die Sie nicht konkret Ihren Geschäftsreisen zuordnen können, wie beispielsweise Koffer oder Kleidung, wird das Finanzamt nicht als Reisekosten anerkennen.

Ausnahme: Gestohlenes oder beschädigtes Reisegepäck

Tipp: Falls allerdings ihr Reisegepäck während der Geschäftsreise beschädigt oder gestohlen, dürfen Sie den Wertverlust trotzdem als Betriebsausgaben abziehen.

So machen Sie den Verlust Ihres Reisegepäcks steuerlich geltend

Als Wertverlust dürfen Sie weder die Anschaffungskosten noch den Zeitwert zugrunde legen. Stattdessen gehen Sie von den ursprünglichen Anschaffungskosten aus und ziehen die Abschreibung bis zum Zeitpunkt des Diebstahls ab.

Achtung: Den Diebstahl von Geld können Sie steuerlich nicht absetzen

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