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FAQ

 

  • Abfindungsklauseln in Pensionszusagen: Wann Rückstellungen nicht möglich sind
    Frage: Für unseren GmbH-Geschäftsführer bilden wir in der Bilanz Pensionsrückstellungen. In der derzeit laufenden Betriebsprüfung wurde dies moniert, nachdem der Prüfer einen Blick in die schriftliche Versorgungszusage geworfen hatte. Er kritisiert darin eine Klausel, nach der die Versorgungsanwartschaft „jederzeit widerrufen“ werden kann.

    Antwort: Der Betriebsprüfer hat leider Recht. Nach einem aktuellen BMF-Schreiben vom 6.4.2005 (Az. IV B 2-S2176- 10/05) dürfen für Pensionszusagen keine Rückstellungen in der Bilanz gebildet werden, wenn Anwartschaften oder laufende Leistungen gemindert oder entzogen werden können.

    Achten Sie auf die Formulierungen

    Folgende Formulierungen im Anwartschaftsvertrag sind schädlich:
    • „freiwillig und ohne Rechtsanspruch“
    • „jederzeitiger Widerruf vorbehalten“
    • „ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen besteht nicht“

    Meine Empfehlung

    Steuerschädliche Formulierungen zur Abfindung können Sie noch bis zum 31.12.2005 schriftlich anpassen.



  • Wann muss die Bilanz berichtigt werden?
    Frage: Oft ändert sich die Verwaltungsauffassung oder die höchstrichterliche Rechtsprechung. Die unangenehme Folge davon ist, dass danach bestimmte Bilanzposten fehlerhaft werden. Was muss ich tun?

    Antwort: Nach Ansicht der Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg ist ein Bilanzansatz nicht fehlerhaft, wenn er im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht. Eine rückwirkende Berichtigung der Bilanzen – selbst wenn diese nach AO-Vorschriften noch änderbar wären – kommt deshalb nicht in Frage.

    Auf diesen Zeitpunkt kommt es entscheidend an

    Tritt später eine Änderung der Rechtsprechung ein, so wird der Bilanzansatz in der Bilanz fehlerhaft, in der die Änderung der Rechtsprechung erstmals hätte berücksichtigt werden müssen. Die OFDs München und Nürnberg äußern sich dazu wie folgt: Maßgeblich für die erstmalige Berichtigung eines Bilanzansatzes ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung eines BFHUrteils im Bundessteuerblatt (OFD München, Verfügung v. 22.9.2004, Az. S 2176 – 54 St 41/42; OFD Nürnberg, Verfügung v. 22.9.2004, Az. S 2176 – 155/St 31). Diese Beispiele verdeutlichen, wann Sie, je nach Zeitpunkt der Veröffentlichung, Ihre Bilanz hätten berichtigen müssen:
    • Beihilferückstellung

    Das BFH-Urteil zu dieser Rückstellung (vom 30.1.2002, Az. I R 71/00) hätten Sie erstmals bei Bilanzaufstellung ab dem 28.4.2003 berücksichtigen müssen, da es an diesem Tag im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde.
    • Aufbewahrungsrückstellung

    Das Urteil zur Rückstellung für zukünftige Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen (BFH-Urteil vom 19.8.2002, Az. VIII R 30/01) hätten Sie danach erstmals bei Bilanzaufstellung ab dem 10.3.2003 (Tag der Veröffentlichung des Urteils) berücksichtigen müssen.



  • Rechnungsberichtigung bei falscher Unternehmensbezeichnung
    Frage: Auf welcher Gesetzesgrundlage darf Unternehmer A auch zurückliegende Rechnungen ändern? Dazu folgendes

    Beispiel: Lieferant B schickt an uns eine Rechnung mit der Firmenanschrift:

    Adressierung Lieferant

    Michael Meier
    Goethestr. 13
    59555 Lippstadt

    Richtige Adressierung

    Michael Meier GmbH
    Goethestr. 13
    59555 Lippstadt

    Antwort: Grundlage für die Rechnungsberichtigung ist in diesem Fall § 14 (4) Nr. 1 Umsatzsteuergesetz. Damit der GmbH der Vorsteuerabzug zusteht, muss die Rechnung zwingend auf den Namen der GmbH ausgestellt sein.

    Zwei unterschiedliche Personen

    Es handelt sich hierbei um zwei verschiedene Personen. Zum einen um den Gesellschafter Michael Meier als Privatperson und zum andren um die Kapitalgesellschaft. Kapitalgesellschaft. Betrifft die Leistung des Lieferanten den Bereich der GmbH, muss die Rechnung auch auf den Namen der GmbH ausgestellt sein. Der Zusatz „GmbH“ ist somit zwingend erforderlich, da es einen gewaltigen Unterschied zwischen natürlichen und juristischen Personen gibt.

    Nur für betrieblichen Bereich

    Würden Sie die Vorsteuer trotzdem bei der GmbH geltend machen, wäre dies formal falsch. Das Finanzamt würde im Rahmen einer Betriebsprüfung den Abzug beanstanden. Doch lassen Sie es erst gar nicht so weit kommen, denn wird der Prüfer hier fündig, rechnet er mit einem schnellen Mehrergebnis und sieht sich Ihre Belege genauer als sonst üblich in diesem Bereich an.

    Tipp

    Lassen Sie sich eine berichtigte Rechnung ausstellen und bezahlen Sie sie erst, wenn die Rechnungspflichtangaben vollständig erbracht sind.









  • Ihre Forderung erweist sich als uneinbringlich: Umsatzsteuer berichtigen!
    Frage: Wir haben das bestellte Produkt an unseren Kunden ausgeliefert. Er hat 15 % der vereinbarten Vergütung einbehalten, uns eine Mängelliste geschickt und uns im Begleitschreiben mitgeteilt, wegen der von ihm genannten Mängel werde er den einbehaltenen Betrag „definitiv“ nicht mehr an uns zahlen. Können wir uns deshalb vom Finanzamt die Umsatzsteuer auf den einbehaltenen Betrag zurückholen?

    Antwort: Beantragen Sie beim Finanzamt die Berichtigung der Umsatzsteuer. Berufen Sie sich dabei auf ein wenig bekanntes Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2004. Danach kommt eine Berichtigung der Umsatzsteuer in Betracht, wenn Ihr Kunde als Leistungsempfänger substantiiert das Bestehen und die Höhe des vereinbarten Entgelts bestreitet (BFH-Urteil vom 22. 4. 2004, Az. V R 72/03).

    Das heißt konkret

    „Substantiiert“ bedeutet, dass Ihr Kunde die Mängel nicht lediglich „ins Blaue hinein“ behauptet, sondern konkrete Gründe nennt, die zumindest auf den ersten Blick stichhaltig sind, und letzte Klarheit vermutlich erst ein Sachverständigen-Gutachten bringt.

    Uneinbringliche Forderung

    Und: Beachten Sie außerdem, dass eine Forderung nicht schon als uneinbringlich gilt, wenn die Zahlung fällig ist, Ihr Kunde die Überweisung aber verzögert. Uneinbringlich ist eine Forderung erst dann, wenn sich Ihr Kunde beharrlich weigert, die fällige Zahlung vorzunehmen, dafür konkrete Gründe nennt – und objektiv damit zu rechnen ist, dass Sie die Forderung auf absehbare Zeit auch nicht durchsetzen können.



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