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	<description>Alles zum Thema Steuern</description>
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		<title>Steuerbescheid schon da? Die Top 11 dessen, was drin stehen sollte</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Sep 2010 22:18:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bilanzierung]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzamt]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerbescheid]]></category>
		<category><![CDATA[steuern]]></category>

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		<description><![CDATA[Auch wenn viele Selbstständige dank einer Fristverlängerung erst später Ihre Steuererklärung für das Vorjahr abgeben – regulär soll die ja bereits zum 31.5. abgegeben sein. Doch vielleicht durften Sie ja wegen eines Umsatzrückgangs in der Krise mit einer Steuerrückzahlung rechnen, weil Ihre Vorauszahlungen sich als zu hoch erwiesen haben – und Sie haben Ihre Steuererklärung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignnone size-thumbnail wp-image-959" title="Steuerbescheid" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/06/Umsatzsteuer_02-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" />Auch wenn viele Selbstständige dank einer Fristverlängerung erst später Ihre Steuererklärung für das Vorjahr abgeben – regulär soll die ja bereits zum 31.5. abgegeben sein.</p>
<p>Doch vielleicht durften Sie ja wegen eines Umsatzrückgangs in der Krise mit einer Steuerrückzahlung rechnen, weil Ihre Vorauszahlungen sich als zu hoch erwiesen haben – und Sie haben Ihre Steuererklärung bereits zum 31.5. oder wenig später abgegeben? Dann ist Ihr Steuerbescheid vielleicht bereits da oder trifft in den nächsten Tagen bei Ihnen ein.<span id="more-1020"></span></p>
<p><strong>Das sollten Sie unbedingt prüfen</strong></p>
<p>Zunächst sollten Sie natürlich klären, ob das Finanzamt von den von Ihnen geltend gemachten Beträgen abgewichen ist. Falls ja, schauen Sie in die Begründung und prüfen, ob sich ein Widerspruch lohnt.</p>
<p><strong>Tipp</strong>: Stimmen die Zahlen nicht überein, sollten Sie nachrechnen – nicht selten schleicht sich auch den Finanzbeamten ein Zahlendreher ein.</p>
<p><strong>Alles korrekt? Noch nicht ganz wunderbar</strong></p>
<p>Auch wenn das Finanzamt den in Ihrer Steuererklärung geltend gemachten Beträgen gefolgt ist, lohnt sich ein weiterer Blick: auf den Textteil am Ende des Steuerbescheides. Dort zählt das Finanzamt stets auf, in welchen Punkten Ihr Bescheid nur vorläufig ist, weil noch ein höchstrichterliches Urteil aussteht.</p>
<p><strong>Achtung: Was nicht aufgeführt ist, davon können Sie später nicht profitieren</strong></p>
<p>Das Bundesfinanzministerium gibt der Finanzverwaltung vor, in welchen Punkten sie Steuerbescheide nur vorläufig erlassen soll (BMF-Schreiben vom 15.2.2010, Az. IV A 3 – S 0338/07/10010, DOK 2009/0852910).</p>
<p><strong>Das bedeutet für Sie</strong></p>
<p>Sobald das Urteil in dem aufgeführten Verfahren gesprochen wurde, berechnet das Finanzamt die Steuer neu. Oft kommt es dann zu einer Steuererstattung – allerdings nur, wenn Ihr Bescheid diesen Punkt auch enthalten hat.</p>
<p><strong>Tipp: </strong>Enthalten sein sollten zumindest die Punkte, die für Sie auch relevant sind – darauf sollten Sie achten.</p>
<p><strong>Sonst gilt</strong>: Der Bescheid ist endgültig rechtskräftig, wenn Sie ihm nicht binnen 4 Wochen widersprochen haben. Deswegen sollten Sie sich die Zeit nehmen, durchzugehen, ob Ihr Steuerbescheid tatsächlich in all diesen Punkten vorläufig ist</p>
<ol>
<li>Nichtabziehbarkeit 	der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 	6b und § 9 Abs. 5 EStG)</li>
<li>Beschränkte 	Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten für Zeiträume ab 2006 (§§ 	4f, 9 Abs. 5, 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG bzw. § 9c EStG)</li>
<li>Nichtabziehbarkeit 	privater Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (für Zeiträume 	ab 2006)</li>
<li>Beschränkte 	Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen für die Jahre ab 2005 (§ 10 	Abs. 3, 4, 4a EStG)</li>
<li>Nichtabziehbarkeit 	von Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene 	Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 Nr. 1 	EStG</li>
<li>Besteuerung 	der Einkünfte aus Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a 	Doppelbuchst. aa EStG für Zeiträume ab 2005</li>
<li>Höhe 	der Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG</li>
<li>Höhe 	des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG)</li>
<li>Höhe 	des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in 	Berufsausbildung befindenden, auswärts untergebrachten volljährigen 	Kindes (§ 33a Abs. 2 EStG)</li>
<li>Nichtberücksichtigung 	pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der 	steuerfreien Aufwandsentschädigungen nach § 12 des Gesetzes über 	die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages</li>
<li>Verfassungsgemäßes 	Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29.12.2003</li>
</ol>
<ol> </ol>
<ol> </ol>
<p><strong>Achtung</strong>: Sollte einer dieser Punkte, von dem Sie betroffen sind, fehlen, legen Sie Einspruch ein, und beantragen Sie, dass das Finanzamt Ihnen einen neuen Bescheid mit einem entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk übersendet.</p>
<hr />
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		<title>Senken Sie mit der Gewerbesteuer weiter Ihre Einkommensteuerlast</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Sep 2010 23:24:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bilanzierung]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuererklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Vielleicht haben Sie sich auch schon darüber geärgert, dass Sie die Gewerbesteuer für Ihr Unternehmen für Zeiträume von 2008 an nicht mehr gewinnmindernd in Ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen dürfen. Tipp: Trotzdem können Sie mit der Gewerbesteuerzahlung Ihre Einkommensteuerbelastung verringern. So ist die Rechtslage: Nach § 35 Abs. 1 Einkommensteuergesetz dürfen Einzelunternehmen und Personengesellschaften das 3,8fache des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/05/Fotolia_2588982_XS.jpg"><img class="alignnone size-thumbnail wp-image-939" title="Steuererklärung" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/05/Fotolia_2588982_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Vielleicht  haben Sie sich auch schon darüber geärgert, dass Sie die Gewerbesteuer  für Ihr Unternehmen für Zeiträume von 2008 an nicht mehr gewinnmindernd  in Ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen dürfen. <span id="more-1019"></span></p>
<p><strong>Tipp: </strong>Trotzdem können Sie mit der Gewerbesteuerzahlung Ihre Einkommensteuerbelastung verringern.</p>
<p><strong>So ist die Rechtslage: </strong></p>
<p>Nach  § 35 Abs. 1 Einkommensteuergesetz dürfen Einzelunternehmen und  Personengesellschaften das 3,8fache des Gewerbesteuer-Messbetrags, den  das Finanzamt für den entsprechenden Erhebungszeitraum festsetzt, von  ihrer Einkommensteuerschuld abziehen.</p>
<p><strong>Achtung: </strong>Rechnerisch  kann das passieren – aber tatsächlich darf die  Einkommensteuerermäßigung nicht höher sein als die Gewerbesteuer selbst.</p>
<p><strong>So wird gerechnet</strong></p>
<p>Summe der positiven gewerblichen Einkünfte / durch die Summe aller positiven Einkünfte x geminderte tarifliche Steuer</p>
<p><strong>Das bedeutet die Regelung für Sie</strong></p>
<p>Die  Anrechnung auf die Einkommensteuer mit dem Faktor 3,8 führt bei einem  Hebesatz von 400 % in etwa dazu, dass Sie per Saldo nur geringfügig mit  Gewerbesteuer belastet werden.</p>
<p><strong>Achtung: </strong>Die Rechnung geht  aber nur auf, wenn Ihre Steuerschuld hoch genug ist, weil die Anrechnung  nicht zu einer Erstattung führen darf.</p>
<p><strong>Setzen Sie die Steuerermäßigung nicht aufs Spiel</strong></p>
<p>Ebenfalls  verloren gehen Ihnen Anrechnungsbeträge, wenn Sie keine oder nur sehr  geringe Einkommensteuern zahlen. Denn dann wirkt sich die  Steuerermäßigung nach § 35 EStG wirkt sich nicht aus.</p>
<p><strong>Achtung:</strong> Ein Vor- oder Rücktrag der Einsparung durch die Gewerbesteuer ist nicht  vorgesehen. Das bedeutet für Sie: Im Zweifel verlieren Sie die  Steuerermäßigung endgültig.</p>
<p>Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie</p>
<ul>
<li>Einkünfte  aus Gewerbebetrieb in Höhe von 48.000 € haben, diesen aber höhere  Verluste aus Vermietung und Verpachtung gegenüberstehen oder</li>
<li>Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 48.000, aber noch einen Verlustvortrag abzuziehen haben.</li>
</ul>
<p><strong>Auch Ihren Splittingvorteil sollten Sie unter die Lupe nehmen</strong></p>
<p>Achtung:  Wenn Sie sich mit Ihrem Ehegatten gemeinsam steuerlich veranlagen  lassen und dadurch, sollten Sie ebenfalls prüfen, ob Ihr zu  versteuerndes Einkommen nicht zu niedrig wird. Denn dann verschenken Sie  womöglich ebenfalls Steuerermäßigung. <br />
 <strong><br />
 So holen Sie das Beste für sich heraus</strong></p>
<p>Kalkulieren  Sie die Einsparung früh mit ein, so das Sie Ihre Einkommensteuer mit  Blick auf die Einsparmöglichkeit optimal gestalten können.</p>
<p>Möglicherweise lohnt es sich,</p>
<ul>
<li>sich getrennt von Ihrem Ehepartner veranlagen zu lassen und / oder</li>
<li>durch  geschickte steuerliche Gestaltung wie etwa Vorziehen von Einnahmen und  Hinauszögern von Kosten Ihr steuerpflichtiges Einkommen in dem  betreffenden Jahr zu erhöhen.</li>
</ul>
<p><strong>Und so machen Sie die Steuerermäßigung geltend – konkret: </strong></p>
<p>Um die Ermäßigung nach §35 EkStG geltend zu machen, müssen Sie den Gewerbesteuer-Messbetrag in die Anlage G eintragen.</p>
<hr />
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<ul>
<li>Übersicht: Wie Sie schnell und einfach Ihre Gewerbesteuerschuld ausrechnen</li>
<li>So gehen Sie mit Hinzurechnungen um</li>
<li>So halten Sie Hinzurechnungen möglichst klein</li>
<li>Kürzung bei der Ermittlung des Gewerbsteuermessbetrags</li>
<li>Und vieles mehr …</li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Ausländische Umsatzsteuer gibt es jetzt einfacher zurück</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/auslandische-umsatzsteuer-gibt-es-jetzt-einfacher-zuruck/</link>
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		<pubDate>Mon, 06 Sep 2010 10:22:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Ausland]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsreisen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.steuerweb.org/?p=1018</guid>
		<description><![CDATA[Wenn Sie oder Ihre Mitarbeiter Geschäftsreisen ins Ausland unternommen haben, können Sie sich die dort gezahlte Vorsteuer zurückholen. Zu Jahresbeginn ist das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren insbesondere für EU-Länder neu geregelt worden (§ 18 Abs. 9 UstG und § 18g UStG sowie § 61, § 61a UstDV). Schön für Sie: Das Antragsverfahren wurde gebündelt Anträge, die Sie innerhalb [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignnone size-thumbnail wp-image-911" title="Umsatzsteuer" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/04/Fotolia_7139800_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" />Wenn  Sie oder Ihre Mitarbeiter Geschäftsreisen ins Ausland unternommen  haben, können Sie sich die dort gezahlte Vorsteuer zurückholen.</p>
<p>Zu  Jahresbeginn ist das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren insbesondere für  EU-Länder neu geregelt worden (§ 18 Abs. 9 UstG und § 18g UStG sowie §  61, § 61a UstDV). <span id="more-1018"></span></p>
<p><strong>Schön für Sie: Das Antragsverfahren wurde gebündelt </strong></p>
<p>Anträge,  die Sie innerhalb der EU bisher in Papierform direkt bei der jeweiligen  Behörde im EU-Ausland gestellt haben, brauchen Sie nun nur elektronisch  an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln.</p>
<p><strong>Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein: </strong></p>
<ul>
<li>Sie müssen als Unternehmer in Deutschland steuerpflichtige Umsätze ausführen,</li>
<li>der Vergütungsbetrag muss mindestens 50 € betragen – oder</li>
<li>mindestens 400 €, wenn Sie den Antrag für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten stellen wollen.</li>
</ul>
<p><strong>So läuft das Verfahren</strong></p>
<p>Den  Antrag stellen Sie immer über das BZSt. Der Adressat ist allerdings  weiterhin das EU-Land, von dem Sie sich die Umsatzsteuer erstatten  lassen wollen. Weil Ihr Antrag unmittelbar über das BZSt läuft, ist es  nicht mehr erforderlich, eine Unternehmerbescheinigung des Finanzamts  vorzulegen. Das BZSt bestätigt Ihre Unternehmereigenschaft, indem es  Ihren Antrag an das andere EU-Land weiterreicht.<br />
 <strong><br />
 Achtung: </strong>Beantragen Sie die Vorsteuer-Vergütung für mehrere Mitgliedstaaten, müssen Sie für jedes Land einen eigenen Antrag stellen. <br />
 <strong><br />
 Und so stellen Sie den Antrag</strong></p>
<p>Sie rufen die Internetseite des BZSt www.bzst.de auf und klicken in der linken Randspalte auf „elektronische Übermittlung“.</p>
<p>In dem Fenster, das sich nun öffnet, klicken Sie auf „Umsatzsteuervergütung (UStV)“.</p>
<p>In Ihrem Antrag auf Vorsteuer-Vergütung müssen Sie</p>
<ol>
<li>die erworbenen Gegenstände und/oder die in Anspruch genommene Dienstleistung bezeichnen,</li>
<li>nach vorgegebenen Kennziffern aufschlüsseln und</li>
<li>spätestens bis zum 30.9. des Folgejahres abgeben (maßgebend ist der Eingang beim BZSt).</li>
</ol>
<p><strong>Diese Angaben müssen Sie in Ihrem Antrag machen</strong></p>
<ul>
<li>Ihr Name und Ihre Anschrift</li>
<li>der Mitgliedstaat der Erstattung</li>
<li>Beschreibung Ihrer Geschäftstätigkeit, für die Sie die Gegenstände bzw. die Dienstleistung bezogen haben</li>
<li>Ihre Adresse für eine elektronische Kommunikation (E-Mail-Adresse)</li>
<li>der Vergütungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht</li>
<li>Ihre  Erklärung, dass Sie während des Vergütungszeitraums im Mitgliedsland  der Erstattung keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt  haben (Ausnahme: Leistungen, bei denen die Steuerschuldnerschaft auf den  Empfänger wechselt)</li>
<li>Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) oder Steuernummer</li>
<li>Ihre Bankverbindung (IBAN und BIC-Code)</li>
</ul>
<p>Zusätzlich machen Sie im Vergütungsantrag für jeden Mitgliedstaat und für jede Rechnung folgende Angaben:</p>
<ul>
<li>Name und Anschrift desjenigen, der Sie beliefert bzw. die Dienstleistung erbracht hat</li>
<li>die USt-IdNr. (Steuerregisternummer) des Lieferers oder Dienstleistungserbringers</li>
<li>das Präfix des Mitgliedstaats der Erstattung (z. B. ES für Spanien)</li>
<li>Datum und Nummer der Rechnung</li>
<li>Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag in der Währung des Mitgliedstaates der Erstattung</li>
</ul>
<p><strong>Originalbelege sind nicht mehr nötig </strong></p>
<p>Anders  als früher, brauchen Sie Ihrem Antrag keine Originalbelege mehr  beizufügen. Erst wenn die Bemessungsgrundlage mindestens 1.000 € (bei  Kraftstoffen 250 €) beträgt, kann der andere EU-Staat verlangen, dass  Sie die Rechnungen elektronisch übermitteln – also eingescannt mit einem  Volumen von nicht mehr als 5 MB).</p>
<p><strong>So geht es mit dem eingereichten Antrag weiter</strong></p>
<ul>
<li>Zunächst einmal bekommen Sie vom BZSt eine elektronische Eingangsbestätigung.</li>
<li>Das  BZSt – zuständig ist immer der Staat, in dem das antragstellende  Unternehmen ansässig ist – prüft, ob Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt  sind.</li>
<li>Dann leitet das BZSt Ihren Antrag elektronisch an das EU-Land weiter, bei dem Sie die Vorsteuer-Erstattung beantragen.</li>
<li>Spätestens nach 4 Monaten bekommen Sie eine Antwort: Entweder<br />
 • das  Mitgliedsland, bei dem Sie die Erstattung beantragen, fordert bis dahin  – spätester Termin – weitere Informationen oder auch die Originalbelege  bei Ihnen an. Dann müsste es danach binnen abermals maximal 6 Monaten  über den Antrag entscheiden. Oder<br />
 • es teilt Ihnen mit, ob es den Antrag ablehnt oder welchen Betrag es erstattet.</li>
</ul>
<ul>
</ul>
<p><strong>Nach der Mitteilung geht es zügig</strong></p>
<p>Ist der Bescheid an Sie ergangen, muss das jeweilige EU-Mitgliedsland Ihnen die Vorsteuersumme innerhalb von 10 Tagen erstatten.</p>
<p><strong>Tipp: </strong>Wenn  das Mitgliedsland der Erstattung die Fristen nicht einhält, haben Sie,  wenn Sie Ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt haben, einen Anspruch  auf Verzinsung der Erstattungsbeträge.</p>
<hr />
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<ul>
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</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Sparen Sie doch mit Mitarbeiteranwerbung Mehrwertsteuern</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/sparen-sie-doch-mit-mitarbeiteranwerbung-mehrwertsteuern/</link>
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		<pubDate>Thu, 02 Sep 2010 10:16:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrwertsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Mitarbeiteranwerbung]]></category>
		<category><![CDATA[Umzugskosten]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.steuerweb.org/?p=1017</guid>
		<description><![CDATA[Gerade hochbegehrte Fach- und Führungskräfte locken Sie heutzutage nicht mehr so einfach in Ihr Unternehmen. Erst recht nicht, wenn Sie – wie die meisten Mittelständler auch – in der Provinz sitzen. Da ist es schon hilfreich, wenn Sie Ihrem neuen Mitarbeiter bei seinem berufsbedingten Umzug finanziell unter die Arme greifen. Das Schöne daran: Aller guten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignnone size-thumbnail wp-image-780" title="Umsatzsteuer" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/11/Fotolia_13454859_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" />Gerade  hochbegehrte Fach- und Führungskräfte locken Sie heutzutage nicht mehr  so einfach in Ihr Unternehmen. Erst recht nicht, wenn Sie – wie die  meisten Mittelständler auch – in der Provinz sitzen.</p>
<p>Da ist es schon hilfreich, wenn Sie Ihrem neuen Mitarbeiter bei seinem berufsbedingten Umzug finanziell unter die Arme greifen. <span id="more-1017"></span></p>
<h3><strong>Das Schöne daran: Aller guten Dinge sind 3: </strong></h3>
<ol>
<li>Lohnsteuern werden darauf nicht fällig,</li>
<li>Sie können die Kosten als Betriebsausgaben absetzen,</li>
<li>Wenn Sie es richtig machen, können Sie außerdem auch noch Vorsteuern abziehen.</li>
</ol>
<h3><strong>So sichern Sie sich den Vorsteuerabzug</strong></h3>
<p>Damit  Sie auch die Vorsteuer als Betriebsausgaben geltend machen sollten,  sollten Sie darauf achten, dass die Rechnungen auf Ihr Unternehmen  ausgestellt sind.</p>
<p>Konkret:</p>
<h3><strong>1. Beförderungsauslagen</strong></h3>
<p>Sie  können für Ihren Mitarbeiter die notwendigen Auslagen für den Transport  der Möbel von der bisherigen zur neuen Wohnung übernehmen, wie zum  Beispiel Speditionskosten und auch nachgewiesene Kosten für private  Helfer.</p>
<p><strong>Das gilt bei der Umsatzsteuer: </strong><br />
 19 % Vorsteuer dürfen Sie nur aus den Speditionskosten ziehen.</p>
<h3><strong>2. Reisekosten</strong></h3>
<p>Auch die beim Umzug selbst entstandenen Reisekosten für den Mitarbeiter und seine Familie können Sie erstatten. Dazu gehören:</p>
<ul>
<li>Fahrtkosten,</li>
<li>Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe der gesetzlichen Pauschbeträge,</li>
<li>Übernachtungskosten.</li>
</ul>
<p>Zusätzlich  sind 2 Reisen einer Person oder eine Reise von 2 Personen zum  Suchen/Besichtigen einer Wohnung erstattungsfähig (maximal 2 Reisen und 2  Aufenthaltstage).</p>
<p><strong>Das gilt bei der Umsatzsteuer: </strong><br />
 Aus  Fernverkehrs-Tickets der Bahn können Sie 19 % Vorsteuern abziehen und 7 %  aus Tickets des Nahverkehrs und aus Taxikosten. Für Hotelübernachtungen  setzen Sie 7 % Vorsteuern an.</p>
<h3><strong>3. Mietentschädigung</strong></h3>
<p>Vielleicht  hat Ihr neuer Mitarbeiter ja eine Wohnung oder ein Haus mit langen  Kündigungsfristen angemietet. Dann können Sie ihm auch bis zu 6 Monate  Miete für die alte Wohnung erstatten. Die Miete für die neue Wohnung  können Sie ihm für bis zu maximal 3 Monate erstatten.</p>
<p><strong>Das gilt bei der Umsatzsteuer: </strong><br />
 Auf private Mietzahlungen fällt keine Umsatzsteuer an.</p>
<h3><strong>4. Weitere Auslagen</strong></h3>
<p>Natürlich  können bei einem Umzug noch zahllose weitere Kosten anfallen. Auch die  können Sie für Ihren neuen Mitarbeiter übernehmen, beispielsweise für  Schönheitsreparaturen, den umzugsbedingten Abbau von Herd, Öfen, Lampen,  Küche, Antennen etc.</p>
<p><strong>Achtung: </strong>Maklergebühren können Sie  für die Vermittlung der neuen (Miet-)Wohnung als Betriebskosten  absetzen. Die Vermittlung eines Eigenheims ist nicht erstattungsfähig.</p>
<p><strong>Das gilt bei der Umsatzsteuer: </strong><br />
 Aus Makler- und Handwerkerrechnungen können Sie 19 % Vorsteuer ziehen.</p>
<h3><strong>5. Pauschalvergütung für sonstige Ausgaben</strong></h3>
<p>Weitere  Kosten wie etwa für das Umschreiben der Papiere oder neue Elektrogeräte  können Sie pauschal und lohnsteuerfrei abgelten.</p>
<p>Diese Sätze gelten:</p>
<ul>
<li>1.121 € für Verheiratete und</li>
<li>561 € für Singles.</li>
<li>Für ledige Kinder und weitere Haushaltsangehörige erhöht sich der jeweilige Satz um 247 € pro Person.</li>
</ul>
<p><strong>Das gilt bei der Umsatzsteuer: </strong><br />
 Klar: Umsatzsteuer können Sie aus Pauschalvergütungen natürlich nicht ziehen.</p>
<hr />
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<ul>
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<li>Dienstleister bearbeitet Ihre Rechnungen: Wie Sie die beim Finanzamt sehr beliebte Vorsteuer-Falle umgehen</li>
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		</item>
		<item>
		<title>Das sollten Sie nach dem Arbeitszimmerurteil tun</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/das-sollten-sie-nach-dem-arbeitszimmerurteil-tun/</link>
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		<pubDate>Tue, 31 Aug 2010 07:18:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszimmer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerabzug]]></category>

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		<description><![CDATA[Vielleicht freuen Sie sich ja auch darüber, dass das Bundesverfassungsgericht die 2007 eingeführte Einschränkung beim Steuerabzug des häuslichen Arbeitszimmers gekippt hat. Das Urteil bedeutet für Sie: Wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, muss das Finanzamt die Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer wieder anerkennen – ohne Wenn und Aber. Auch wenn Ihr Home Office nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/04/Fotolia_2234009_XS.jpg"><img class="alignnone size-thumbnail wp-image-924" title="Arbeitszimmer" src="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/04/Fotolia_2234009_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Vielleicht freuen Sie sich ja auch darüber, dass das Bundesverfassungsgericht die 2007 eingeführte Einschränkung beim Steuerabzug des häuslichen Arbeitszimmers gekippt hat.<span id="more-1013"></span></p>
<p><strong>Das Urteil bedeutet für Sie: </strong></p>
<p>Wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, muss das Finanzamt die Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer wieder anerkennen – ohne Wenn und Aber. Auch wenn Ihr Home Office nicht der alleinige Mittelpunkt Ihrer selbstständigen Tätigkeit ist. Das gilt auch rückwirkend seit 2007.</p>
<p><strong>Nach der Sommerpause soll das neue Gesetz kommen</strong></p>
<p>Zurzeit ist noch unklar, welche Regelung an die Stelle der alten Regelung treten wird. Das Gericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, gerechtere Gesetze zu formulieren. Dies soll nach der Sommerpause geschehen.</p>
<p><strong>So holen Sie sich Ihr Geld schon jetzt zurück</strong></p>
<p>Wenn Sie die Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer auch nach 2007 noch in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend gemacht haben und das Finanzamt Ihnen den Abzug verwehrt hat, ist es leicht: Dann können Sie sich nach dem Urteil an Ihr Finanzamt wenden und sich Ihr Geld jetzt zurückholen.</p>
<p><strong>So ist die Rechtslage: </strong></p>
<p>Diese Möglichkeit räumt Ihnen das Bundesfinanzministerium mit einem Schreiben vom 12.8.2010 (Az. IV A 3 &#8211; S 0338/07/10010-03) ausdrücklich ein: „Im Interesse der Bürger und aus verwaltungsökonomischen Gründen sollen dabei nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorläufig bis zur Höhe von 1.250 Euro berücksichtigt werden, wenn einem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit neben dem häuslichen Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.“</p>
<p><strong>Abwarten geht auch</strong></p>
<p><strong>Tipp</strong>: Sie können natürlich auch einfach abwarten. Denn die Steuerbescheide trugen zur Arbeitszimmerregelung einen Vorläufigkeitsvermerk.</p>
<p><strong>Das heißt für Sie: </strong></p>
<p>Nach dem Urteil und einer Neuregelung wird Ihr Finanzamt die Steuer mit den dann berücksichtigten Betriebsausgaben für das Arbeitszimmer automatisch neu festsetzen und Ihnen die Steuer von sich aus erstatten.</p>
<p><strong>Was, wenn Sie die Kosten nicht angesetzt haben?</strong></p>
<p>Sie profitieren nur rückwirkend von dem Urteil, wenn Sie die Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer auch geltend gemacht haben. Haben Sie das nicht getan, hätten Sie nur eine Chance auf Erstattung, wenn Ihr Steuerbescheid für vergangene Jahr noch nicht rechtskräftig ergangen ist. Das ist der Fall bei</p>
<ul>
<li>Steuerbescheiden, gegen die Sie 	innerhalb der vierwöchigen Frist Widerspruch eingelegt haben und 	die seither offen sind. Hier können Sie Ihren Widerspruch um den 	Punkt Arbeitszimmer ergänzen.</li>
<li>Noch nicht abgegebenen 	Steuererklärungen.<br />
 <strong>a) Als Angestellter</strong>: Sie dürfen Ihre 	Einkommensteuererklärungen für bis zu sieben Jahre rückwirkend 	abgeben. Falls Sie das noch nicht erledigt haben, können Sie das 	also nun bequem nachholen – und die Kosten für Ihr Arbeitszimmer 	ansetzen. <strong><br />
b) Als Selbstständiger</strong>: Falls Sie Ihre 	Einkommensteuererklärung für 2009 noch nicht abgegeben haben, 	können Sie Ihre Fristverlängerung noch bis Jahresende ausdehnen.</li>
</ul>
<ul>
</ul>
<hr />
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<ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Urlaub angehängt? Steuerabzug unter 2 Voraussetzungen</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/urlaub-angehangt-steuerabzug-unter-2-voraussetzungen/</link>
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		<pubDate>Mon, 30 Aug 2010 04:18:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Bilanzierung]]></category>

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		<description><![CDATA[Vielleicht haben Sie dieses Jahr ja ein paar private Urlaubstage an eine beruflich oder geschäftlich veranlasste Reise angehängt. Früher galt dann: Sie durften die Kosten nicht steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Das ist nun anders. Der Grund: Der Bundesfinanzhof schob dem so genannten Aufteilungsverbot einen Riegel vor. Das bedeutet für Sie: Sie dürfen nun auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignnone size-full wp-image-971" title="Reisekosten" src="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/06/Nebenkosten.jpg" alt="" width="150" height="150" />Vielleicht haben Sie dieses Jahr ja ein paar private Urlaubstage an eine beruflich oder geschäftlich veranlasste Reise angehängt. Früher galt dann: Sie durften die Kosten nicht steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Das ist nun anders.<span id="more-1012"></span></p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Der Grund: Der Bundesfinanzhof schob dem so genannten Aufteilungsverbot einen Riegel vor.</p>
<p><strong>Das bedeutet für Sie: </strong></p>
<p>Sie dürfen nun auch gemischt – also privat und beruflich – veranlasste Reisen bei Ihrer Steuererklärung ansetzen.</p>
<p><strong>Das war der Streitfall</strong></p>
<p>Vor dem Bundesfinanzhof stritten ein fest angestellter IT-Experte und sein Finanzamt.</p>
<p>Der Computerexperte hatte eine IT-Fachmesse in Las Vegas besucht. Dass die Reise für ihn beruflich veranlasst war, war ein klarer Fall. Doch die Beamten wollten ihm die Kosten für das Ticket nicht durchgehen lassen. Nur die Messe-Eintrittskarten akzeptierten sie als Werbungskosten.</p>
<p><strong>Der Grund</strong>: Der Mann hatte an den 4-tägigen beruflichen Aufenthalt noch 3 private Urlaubstage angehängt.</p>
<p><strong>Die Richter urteilten steuerzahlerfreundlich</strong></p>
<p>Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH war die Aufteilung gemischt veranlasster Kosten als anteilige Werbungskosten oder Betriebsausgaben nicht möglich. Der BFH wich nun davon ab und erlaubte dem Mann, seine gesamten Reisekosten anteilig als Werbungskosten geltend zu machen – also vier Siebteln (Urteil vom 21.9.09, GrS 1/06)</p>
<p><strong>Das bedeutet das Urteil für Sie</strong></p>
<p>Sie dürfen nun nicht mehr nur eindeutige berufliche Ausgaben wie in dem Fall beispielsweise die Eintrittskarten für die Messe als Werbungskosten geltend machen, sondern anteilig auch alle übrigen Reisekosten, wie etwa für Ihr Ticket oder die Übernachtungen.</p>
<p><strong>Allerdings nur unter 2 Voraussetzungen</strong></p>
<ol>
<li>Der beruflich oder betrieblich 	veranlasste Zeitanteil darf nicht von nur untergeordneter Bedeutung 	sein und</li>
<li>der private und berufliche Teil der 	Reise müssen sich klar trennen lassen – also etwa nach der Zahl 	der Tage, wie in dem Fall.</li>
</ol>
<hr />
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<p style="font-size: medium; color: #fc0c02;"><span style="color: #ff0000;"><span style="font-size: medium;"><strong>Reisekosten finanzamtsicher UND vorteilhaft abrechnen – es geht!</strong></span></span></p>
<p>Hand aufs Herz: Beim Thema Reisekosten herrscht nicht erst seit der Einführung der neuen Hotelsteuersätze immer wieder Unsicherheit:</p>
<ul>
<li>Wann darf welche Pauschale erstattet werden?</li>
<li>Wie werden Mahlzeiten verrechnet?</li>
<li>Was darf neben den Pauschalen gezahlt werden, ohne die Steuerfreiheit zu gefährden und Nachzahlungen bei Betriebsprüfungen zu riskieren?</li>
</ul>
<p><strong>Fragen über Fragen. </strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Elterngeld – mehr Steuern, weniger Krankenkassenbeitrag</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/elterngeld-%e2%80%93-mehr-steuern-weniger-krankenkassenbeitrag/</link>
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		<pubDate>Thu, 26 Aug 2010 06:42:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Elterngeld]]></category>
		<category><![CDATA[Elternzeit]]></category>
		<category><![CDATA[Steuererklärung]]></category>

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		<description><![CDATA[Vielleicht geht ja einer Ihrer Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen demnächst in Elternzeit. Dann sollten Sie sie ruhig darüber informieren, dass Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und das Elterngeld zwar selbst steuerfrei ist, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Das wissen viele junge Eltern nicht – oder unterschätzen es. Der Progressionsvorbehalt geht ins Geld Progressionsvorbehalt bedeutet, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignnone size-thumbnail wp-image-959" title="Steuern" src="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/06/Umsatzsteuer_02-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" />Vielleicht geht ja einer Ihrer Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen demnächst in Elternzeit. Dann sollten Sie sie ruhig darüber informieren,</p>
<ul>
<li>dass Sie zur Abgabe einer 	Steuererklärung verpflichtet sind und </li>
<li>das Elterngeld zwar selbst 	steuerfrei ist, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegt.</li>
</ul>
<p>Das wissen viele junge Eltern nicht – oder unterschätzen es.<span id="more-1011"></span></p>
<p><strong>Der Progressionsvorbehalt geht ins Geld</strong></p>
<p>Progressionsvorbehalt bedeutet, dass das Elterngeld selbst zwar nicht direkt steuerpflichtig ist, aber den Steuersatz erhöht.</p>
<p><strong>Höherer Steuersatz schmilzt das Elterngeld ab</strong></p>
<p>Bei der Berechnung des persönlichen Steuersatzes legen die Finanzbeamten das gesamte – also auch das nicht steuerpflichtige Einkommen mit Progressionsvorbehalt – zugrunde. Die Steuer kann so leicht um ein Viertel oder mehr über der erwarteten Steuerlast liegen. Das Elterngeld fällt also tatsächlich schmaler aus, als erhofft.</p>
<p><strong>Achtung</strong>: Auch das Mutterschaftsgeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt.</p>
<p><strong>Tipp</strong>: Wer keine böse Überraschung erleben will, sollte 10 bis 15 Prozent vom Elterngeld zur Seite zu legen.</p>
<p><strong>Dann wenigstens Geld bei der Krankenversicherung sparen</strong></p>
<p>Eine Stange Geld können Ihre Mitarbeiter aber dadurch wieder einsparen, dass sie während der Elternzeit kostenlos krankenversichert sind.</p>
<p><strong>Achtung: </strong>Das gilt nur für Arbeitnehmer, die vor Beginn der Elternzeit krankenversicherungspflichtig waren (§ 192 SGB V). Wer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, muss weiter zahlen. Zu diesem Urteil kam das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im vergangenen Jahr (Az.: L 9 KR 334/08).</p>
<p><strong>Arbeitszeit reduzieren kann viel Geld sparen</strong></p>
<p>Angenommen, Ihre Mitarbeiterin ist wegen der Höhe ihres Verdiensts freiwillig krankenversichert. Dann kann es sich für sie lohnen, ihre Arbeitszeit – und damit Ihr Arbeitsentgelt, das ist entscheidend – vor Beginn der Mutterschutzfrist zu reduzieren und so wieder krankenversicherungspflichtig zu werden.</p>
<p>Dafür muss das Entgelt Ihrer Mitarbeiterin schon unter die Versicherungspflichtgrenze von derzeit 4.162,50 €/Monat oder 49.950 €/Jahr sinken.</p>
<p><strong>Die Folge:</strong></p>
<p>Sobald das erfüllt ist, ist die Mitarbeiterin wieder krankenversicherungspflichtig und folglich beitragsfrei in der Elternzeit.</p>
<p><strong>Tipp</strong>: Grundsätzlich können das natürlich auch Ihre privat krankenversicherten Mitarbeiter so handhaben. Allerdings sind sie dann auch später an die gesetzliche Krankenversicherung gebunden, wenn Ihr Verdienst beispielsweise wegen einer Teilzeittätigkeit nicht wieder über die Versicherungspflichtgrenze kommt.</p>
<hr />
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<p><span style="color: #ff0000;"><span style="font-size: medium;"><strong>Gratis-Ratgeber:<br />
 Was Sie als Arbeitgeber zu Mutterschutz und Elternzeit wissen müssen</strong></span></span></p>
<p>Stimmen Sie mir zu, wenn ich sage: Als Arbeitgeber brauchen Sie größtmögliche Planungssicherheit? Sie wollen und müssen wissen, wann und im welchen Umfang Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einsetzen können. Wer wann zur Verfügung steht &#8230;</p>
<p><strong>Und dann passiert das:</strong></p>
<p><em>Am Montagvormittag steht die kurz vor dem Mutterschutz stehende Frau Müller vor Ihnen. „Chef. Ich möchte für 2 Jahre Elternzeit nehmen. Dann komme ich wieder &#8230;“</em></p>
<p>Sie haut es fasst um. Frau Müller arbeitet nämlich in einer Abteilung, die Sie schon lange umstrukturieren wollten. Und ist es nicht so, dass Sie Ihr nach den 2 Jahren eine gleichwertige Stelle anbieten müssen?  Eine Stelle, die es dann möglicherweise gar nicht mehr gibt?</p>
<p><span style="background-color: #ffff00;"><em>„Muss ich jetzt die Umstrukturierung sausen lassen?“</em></span></p>
<p>geht es Ihnen durch den Kopf. Und überhaupt. „Was kommt da alles auf mich zu? Rest-Urlaubsansprüche &#8230;  Anspruch auf Teilzeitarbeit &#8230; Was, wenn die Mitarbeiterin es sich anders überlegt und plötzlich früher zurück möchte. Geht das überhaupt?</p>
<p><strong>Fragen über Fragen, die jetzt auf Sie als Arbeitgeber einstürmen.</strong></p>
<p><strong>Hier sind die Antworten:</strong><br />
 Im <a href="http://www.bwr-media.de/lp/nl/pnl_s979499_nl.html?r_25082010_Steuerweb" target="_blank">Gratis-Ratgeber „Mutterschutz und Elternzeit“</a>, der Ihnen IHRE Fragen als Arbeitgeber rund um diese Themen beantwortet. Von „A“ wie Arbeitsverbot bis „Z“ wie „Zulagen, die auch während der Elternzeit zu gewähren sind“.</p>
<p><span style="background-color: #ffff00;">Dieser Ratgeber ist voll mit unverzichtbaren Praxistipps, Empfehlungen, Musterschreiben und alles über die aktuellsten Urteile und Entscheidungen zum Thema Mutterschutz und Elternzeit. </span>Sie erhalten ihn GRATIS. <a href="http://www.bwr-media.de/lp/nl/pnl_s979499_nl.html?r_25082010_Steuerweb" target="_blank">Sie brauchen nur hier zu klicken!</a></p>
<p><span style="color: #ff0000;"><strong>Diese Tipps sind bares Geld wert!</strong></span></p>
<p><strong>Zum Beispiel dieser!</strong></p>
<p>Bis 12 Monate vorher nicht genommene Elternzeit kann Ihr Mitarbeiter mit Ihrer Zustimmung in der Zeit nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes bis zur Vollendung seines 8. Lebensjahres nehmen. Diese Zustimmung kann Ihr Mitarbeiter jedoch nicht erzwingen (auch wenn manche Arbeitnehmer etwas anderes behaupten!).</p>
<p><span style="color: #ff0000;"><strong>Tipp 1: </strong></span>Überlegen Sie sich gut, ob Sie diese Zustimmung geben wollen. Sie ist nämlich nicht widerrufbar. Wenn Sie die Zustimmung geben, sollten Sie gleich festlegen, in welcher Zeit der Mitarbeiter die übertragene Elternzeit nimmt. Ansonsten kann er hier frei entscheiden.</p>
<p><span style="color: #ff0000;"><strong>Tipp 2:</strong> </span>Hat ein früherer Arbeitgeber Ihrem Mitarbeiter die spätere Elternzeit zugesagt, sind Sie daran nicht gebunden. Ausnahme: Sie haben den Mitarbeiter im Rahmen eines Betriebsübergangs übernommen.</p>
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<ul>
<li>Sie gewinnen an Sicherheit.</li>
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		</item>
		<item>
		<title>Top 10 für die Verträge mit Ihren Werksstudenten</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Aug 2010 07:03:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>

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		<description><![CDATA[Früher war es gang und gäbe, die Verträge mit seinen Mitarbeitern informell zu schließen – also per Handschlag, mündlich. Grundsätzlich geht das in Ordnung. Rechtlich sind auch solche Verträge bindend. Allerdings mit Einschränkungen: Zum einen haben Sie im Streitfall nichts in der Hand und zum anderen gibt es das Nachweisgesetz. §1 schreibt vor, dass Sie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignnone size-thumbnail wp-image-930" title="Vertrag" src="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/05/Fotolia_11526292_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" />Früher  war es gang und gäbe, die Verträge mit seinen Mitarbeitern informell zu  schließen – also per Handschlag, mündlich. Grundsätzlich geht das in  Ordnung. Rechtlich sind auch solche Verträge bindend. <span id="more-1010"></span></p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Allerdings mit Einschränkungen:</p>
<ul>
<li> Zum einen haben Sie im Streitfall nichts in der Hand und </li>
<li>zum  anderen gibt es das Nachweisgesetz. §1 schreibt vor,  dass Sie –  sofern  das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert –  Ihrem  Mitarbeiter  die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich   aushändigen. Das muss  nicht in Vertragsform sein, aber schriftlich dann   schon. </li>
</ul>
<ul>
</ul>
<ul>
</ul>
<ul>
</ul>
<p><strong>Tipp:</strong> Sie sollten daher gleich Nägel mit Köpfen machen und auch für Ihre  studentischen Mitarbeiter einen schriftlichen Vertrag aufsetzen. <br />
 <strong><br />
 Diese Vertragsbedingungen müssen Sie mindestens schriftlich nachweisen</strong></p>
<ol>
<li>Name und Anschrift der Vertragsparteien,</li>
<li>der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses bzw. Praktikums,</li>
<li>bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,</li>
<li>der  Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten  Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an  verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,</li>
<li>eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,</li>
<li>die  Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich  Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer  Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,</li>
<li>die vereinbarte Arbeitszeit,</li>
<li>die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,</li>
<li>die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,</li>
<li>ein  in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs-  oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden  sind.</li>
</ol>
<hr />
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<p><strong>Darunter sind unter anderem: </strong></p>
<ul>
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<li>Arbeitsvertrag für ein Ehegattenarbeitsverhältnis als unbefristete Teilzeitbeschäftigung</li>
<li>Arbeitsvertrag für ein Abrufarbeitsverhältnis mit Teilzeitkräften und Aushilfen</li>
<li>Entgeltnachweis bei Teilzeitbeschäftigung – einfach von Ihrem Minijobber ausfüllen lassen!</li>
<li>Quittung für pauschal versteuertes Entgelt an Aushilfskräfte</li>
<li>Mitteilung über die Beschäftigung einer werdenden Mutter nach § 5 des Mutterschutzgesetzes</li>
<li>Muster-Schreiben: Elternzeit und restlicher Jahresurlaub</li>
<li>Erklärung für die Elterngeldstelle – einfach von Ihrer Mitarbeiterin ausfüllen lassen!</li>
<li>Unfallfragebogen – damit Sie als Arbeitgeber Schadensersatzansprüche geltend machen können!</li>
<li>Unfallfragebogen für einen Verkehrsunfall</li>
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<li>Wie Sie die Voraussetzungen der Pauschalversteuerung einer geringfügigen Beschäftigung prüfen</li>
<li>Mit diesem Muster-Formular prüfen Sie die Versicherungspflicht bzw. -freiheit bei kurzfristig Beschäftigten</li>
<li>Wie Sie Versicherungspflicht bzw. -freiheit zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bei Studenten überprüfen</li>
<li>Prüfung der Versicherungspflicht bzw. -freiheit bei Schülern</li>
<li>Erklärung der Erziehungsberechtigten zur Beschäftigung eines Schülers</li>
<li>Erklärung bei geringfügiger Beschäftigung</li>
<li>Mitteilung über die Möglichkeit des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit zur Rentenversicherung</li>
<li>Erklärung über den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit zur Rentenversicherung</li>
<li>Erklärung des Mitarbeiters über den Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung</li>
<li>Bewerbergespräch: Diese Notizen sollten Sie sich machen</li>
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</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>2 Regeln und 2 Ausnahmen für die Sozialversicherung Ihrer Studenten</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Aug 2010 08:49:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[studenten]]></category>

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		<description><![CDATA[Ob Sie Ihren Studenten als Praktikant oder Werksstudent anstellen, macht zwar keinen Unterschied bei der Steuer, das haben Sie ja in der vergangenen Newsletterausgabe schon gesehen. Aber es macht einen großen Unterschied bei den Sozialabgaben. So ist die Lage: Für Praktikanten müssen Sie keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. Für Werkstudenten entfällt der größte Teil der Sozialversicherungsbeiträge. Konkret [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/01/Lohnsteuer_02.jpg"><img class="alignnone size-thumbnail wp-image-841" title="Sozialversicherung" src="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/01/Lohnsteuer_02-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Ob Sie Ihren Studenten als Praktikant oder Werksstudent anstellen, macht zwar keinen Unterschied bei der Steuer, das haben Sie ja in der vergangenen Newsletterausgabe schon gesehen. Aber es macht einen großen Unterschied bei den Sozialabgaben.  <span id="more-1009"></span></p>
<p><strong>So ist die Lage: </strong></p>
<ul>
<li>Für Praktikanten müssen Sie keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. </li>
<li>Für Werkstudenten entfällt der größte Teil der Sozialversicherungsbeiträge. </li>
</ul>
<p><strong>Konkret sieht es so aus: </strong></p>
<p><strong>1. Rentenversicherung ist Pflicht</strong></p>
<p>Wenn Sie Ihren Studenten als Werksstudenten – und nicht als Praktikanten in Ihr Unternehmen holen, ist dieser als Mitarbeiter immer rentenversicherungspflichtig.</p>
<p><strong>Das bedeutet für Sie:</strong><br />
 Sie müssen in jedem Fall für den Studenten und Ihr Unternehmen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge in der üblichen Höhe abführen.</p>
<p><strong>2. Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind frei </strong></p>
<p>Anders als bei der Rentenversicherung, brauchen Sie für Ihre Studenten hingegen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung zu leisten. Diese entfällt wegen des Studentenstatus – egal, ob Ihr Student in der gesetzlichen studentischen Krankenversicherung ist oder sich als Privatversicherter von der Versicherungspflicht hat befreien lassen.</p>
<p><strong>Ausnahme 1: Minijobber </strong></p>
<p>Wie jeden anderen Arbeitnehmer auch, können Sie natürlich auch Ihren Studenten auf Minijobbasis – also unbefristet mit einem maximalen Entgelt von 400 € monatlich beschäftigen – in den Semesterferien übrigens genauso gut wie während der Vorlesungszeit. Dann gelten natürlich auch für Ihren Studenten die üblichen Regeln für geringfügig entlohnte Minijobber. Auf ein Minijobentgelt von 400 € fallen also folgende pauschale Abgaben an:</p>
<ul>
<li>13 % für die Krankenversicherung, also 52,00 € </li>
<li>15 % für die Rentenversicherung, also 60,00 € </li>
<li> 2 % pauschale Lohnsteuer, also 8,00 € </li>
<li>0,6 % Umlage U1, also 2,40 € </li>
<li>0,07 % Umlage U2, also 0,28 € </li>
<li>0,1 % Insolvenzgeldumlage, also 0,40 € </li>
</ul>
<p>Monatlich kommt so eine Mehrbelastung durch Steuern, Abgaben und Umlagen in Höhe von 123,08 € auf Sie zu, also jährlich: 1.476,96 €.</p>
<p><strong>Tipp:</strong> Diese können Sie natürlich – ebenso wie das Minijobgehalt selbst als Betriebsausgaben steuerlich ansetzen.</p>
<p><strong>Ausnahme 2: Kurzfrist-Jobbende Studenten </strong></p>
<p>Arbeitet der Student als kurzfristig beschäftigte Aushilfe höchstens 50 Arbeitstage oder 2 Monate im Kalenderjahr (zur Vorlesungszeit oder in den Semesterferien), müssen Sie keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen – außer gegebenenfalls Umlagen.</p>
<hr />
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<p>Sie beschäftigen Mini-Jobber, also 400-Euro-Kräfte? <a href="http://www.bwr-media.de/lp/nl/tzk_s233515_nl.html?r_23082010_Steuerweb">Dann klicken Sie gleich einmal hier.</a> Denn <a href="http://www.bwr-media.de/lp/nl/tzk_s233515_nl.html?r_23082010_Steuerweb">mit diesem Klick</a> laden Sie sich die wohl wichtigste, kostenlose Arbeitshilfe für  Arbeitgeber gratis herunter, die es je gegeben hat. Sie enthält unter  anderem folgende Tipps, Checklisten, Vorlagen und Musterverträge:</p>
<ul>
<li>Wie es mit der Versicherungs- bzw. Steuerpflicht bei Hausfrauen, Studenten, Schülern und Rentnern aussieht</li>
<li>wie Sie sich verhalten müssen, wenn der Sozialversicherungsträger eine Betriebsprüfung in Ihrem Unternehmen durchführt</li>
<li>Welche Urlaubsansprüche Ihre Teilzeitkräfte und Aushilfen haben</li>
<li>Wann eine Teilzeitkraft eine Verlängerung der Arbeitszeit von Ihnen verlangen kann – und wie Sie dieses Ansinnen rechtssicher abwehren</li>
<li>Ob und wann geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit haben</li>
<li>Welche Meldepflichten Sie bei Elternzeitlern beachten müssen</li>
<li>Wie Sie bei Minijobs die 400-€-Grenzen durchbrechen können, ohne zusätzliche Sozialabgaben</li>
<li>Wie Sie Beiträge in der Gleitzone richtig berechnen</li>
<li>Wie Sie bei Mehrfachbeschäftigungen Ihrer 400-€-Teilzeitkraft nicht zur Kasse gebeten werden</li>
<li>Wie Sie die pauschale Lohnsteuer nutzen, um sich mit einer einfachen und schnellen Methode das Leben zu erleichtern</li>
<li>Wie Sie mit Ihren Teilzeitkräften rechtssichere Arbeitsverträge schließen können</li>
<li>Wie Sie Aushilfen sogar ganz ohne Sozialabgaben und Steuern beschäftigen</li>
</ul>
<p>Fazit:<br />
 Diese  Tipps, Vorlagen, Checklisten und Musterverträge machen es Ihnen leicht,  bei Ihren Mini-Jobbern auf Nummer Sicher zu gehen. <a href="http://www.bwr-media.de/lp/nl/tzk_s233515_nl.html?r_23082010_Steuerweb"><strong>Fordern Sie deshalb IHRE kostenlose Minijob-Box Herbst 2010 mit einem Klick hier gleich kostenlos an!</strong></a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Besteuern Sie Ihre Studenten ganz normal</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/besteuern-sie-ihre-studenten-ganz-normal/</link>
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		<pubDate>Thu, 19 Aug 2010 07:51:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[steuern]]></category>
		<category><![CDATA[studenten]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.steuerweb.org/?p=1007</guid>
		<description><![CDATA[Vielleicht wollen Sie ja auch einen Studenten beschäftigen. Und fragen sich, ob Sie ihn lieber als Praktikant oder als Werkstudent anstellen sollen. Steuerlich ist es egal, ob Ihr Student ein Praktikum bei Ihnen absolviert oder einen Job übernimmt. Grundsätzlich sind Studenten lohnsteuerpflichtig, wie jeder reguläre Arbeitnehmer. Auf die Tätigkeit kommt es an Wenn das Lernen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!-- 		@page { margin: 2cm } 		P { margin-bottom: 0.21cm } --></p>
<p><a href="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/02/Fotolia_5144875_XS.jpg"><img class="alignnone size-thumbnail wp-image-874" title="Studenten" src="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/02/Fotolia_5144875_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Vielleicht wollen Sie ja auch einen Studenten beschäftigen. Und fragen sich, ob Sie ihn lieber als Praktikant oder als Werkstudent anstellen sollen.</p>
<p>Steuerlich ist es egal, ob Ihr Student ein Praktikum bei Ihnen absolviert oder einen Job übernimmt. Grundsätzlich sind Studenten lohnsteuerpflichtig, wie jeder reguläre Arbeitnehmer.<span id="more-1007"></span></p>
<p><strong>Auf die Tätigkeit kommt es an</strong></p>
<ul>
<li>Wenn das Lernen und 	Erfahrungsammeln bei seinem Einsatz im Vordergrund steht, dann ist 	es ein Praktikum – hierfür spricht beispielsweise, wenn der 	Student mehrere Stationen durchläuft.</li>
<li>Kommt es Ihnen dagegen eher auf die 	Leistung an, die Ihr Student abliefert, dann handelt es sich eher um 	einen regulären Job – und damit den Einsatz als Werkstudent.</li>
</ul>
<p><strong>Das gilt konkret für die Besteuerung Ihrer Studenten </strong></p>
<p>Je nach Turnus, in dem Sie Ihren Studenten entgelten, müssen Sie für ihn die Lohnsteuer aus der Monats-, Wochen- oder Tageslohnsteuertabelle ermitteln.</p>
<p><strong>Viele Studenten bekommen die Lohnsteuer zurück</strong></p>
<p>Die meisten ordentlichen Studenten werden nicht lohnsteuerpflichtig sein, da in der Regel ihr Jahresverdienst den Grundfreibetrag von derzeit 8.004 € nicht übersteigt.</p>
<p><strong>Achtung</strong>: Sie dürfen als Arbeitgeber nun deshalb allerdings nicht auf den Lohnsteuerabzug und die Lohnsteuerkarte verzichten. Aber machen Sie Ihren Mitarbeiter darauf aufmerksam, dass er einen Antrag auf die Veranlagung stellen muss und dass er dann sehr wahrscheinlich die gesamte Lohnsteuer zurückerhält.</p>
<p><strong>Auch Studenten können Sie pauschal besteuern</strong></p>
<p>Wie bei Ihren übrigen geringfügig entlohnten oder kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern auch, können Sie Ihre Studenten natürlich auch pauschal besteuern.</p>
<p><strong>1. 25-%-Pauschale</strong></p>
<p>Sie dürfen den Arbeitslohn an kurzfristig beschäftigte Aushilfen mit 25 % pauschalieren – auch wenn es sich um Studenten handelt.</p>
<p><strong>Tipp</strong>: Dabei ist es unerheblich, ob auch sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt (Beschäftigung von maximal 2 Monaten/50 Arbeitstagen pro Jahr).</p>
<p>Entscheidend ist nur, dass lohnsteuerrechtlich die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt sind. Diese sind:</p>
<ul>
<li>Sie dürfen Ihren Mitarbeiter nur 	gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend bei sich 	beschäftigen.</li>
<li>Die Dauer der Beschäftigung darf 	über 18 zusammenhängende Tage nicht hinausgehen.</li>
<li>Der Arbeitslohn darf pro Arbeitstag 	62 € nicht überschreiten. Eine Ausnahme dürfen Sie hiervon 	machen, wenn es zu unvorhergesehenen Überstunden der Aushilfe 	kommt.</li>
<li>Der auf den Stundenlohn 	umgerechnete Arbeitslohn darf nicht mehr als 12 € pro Stunde 	betragen.</li>
</ul>
<p><strong>2. 2-%-Pauschale</strong></p>
<p>Mit 2 % dürfen Sie den Arbeitslohn für Ihren Teilzeitbeschäftigten pauschal besteuern, wenn diese als Minijobber regelmäßig monatlich nicht mehr als 400 € verdienen.</p>
<p><strong>3. 20-%-Pauschale oder reguläre Beiträge</strong></p>
<p>Übt der Student mehrere geringfügige Beschäftigungen aus, zählen am Ende alle Löhne dieser Arbeitsverhältnisse zusammen.</p>
<p>Liegt der Gesamtlohn über der 400-€-Grenze, fallen keine pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung an, sondern die regulären Beiträge.</p>
<p><strong>Achtung</strong>: Damit ist auch die Möglichkeit der pauschalen Lohnsteuer von 2 % hinfällig.</p>
<p><strong>Tipp: </strong>Sie können den Arbeitslohn aber für jedes einzelne Arbeitsverhältnis, bei dem die Entgeltgrenze 400 € nicht übersteigt, mit 20 % pauschalieren.</p>
<hr />
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<li>Arbeitsvertrag für ein <span style="background-color: #ffff00;">Abrufarbeitsverhältnis</span> mit Teilzeitkräften und Aushilfen</li>
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