Kategorie: Abschreibung, 15. Februar 2008 | Kommentare (0)



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gewinnSeit Jahresbeginn gelten die neuen Grenzen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern. Neue, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nicht mehr als 150 € zzgl. Umsatzsteuer kosten, können Sie sofort als Betriebsausgabe geltend machen. Neben dieser Wertgrenze kommt es jetzt aber auch darauf an, zu welcher Einkunftsart das jeweilige Wirtschaftsgut gehört.

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Gewinneinkunftsarten: Die neuen Grenzen seit dem 1. 1. 2008

Erzielen Sie Einkünfte aus

  • Gewerbebetrieb,
  • einer selbstständigen Tätigkeit,
  • Land- und Forstwirtschaft oder
  • betreiben Sie Ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, gilt Folgendes:

Übersicht: Abschreibung geringwertige Wirtschaftsgüter

Anschaffungskosten, netto
Konsequenz
bis 150 €
sofort abzugsfähig
150,01 bis 1.000 €
Einstellung in Abschreibungspool,
Abschreibung über 5 Jahre
mehr als 1.000 €
Abschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer

Überschusseinkunftsarten: Hier bleibt alles beim Alten

Wenn Sie die oben genannten Wertgrenzen auch auf Wirtschaftsgüter übertragen, die Sie z.B. in Ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Vermieter nutzen, erzielen Sie nicht das zutreffende steuerliche Ergebnis. Für die so genannten Überschusseinkunftsarten (Arbeitnehmertätigkeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietungseinkünfte) gelten nämlich weiterhin die bisherigen Wertgrenzen von 410 € zzgl. Umsatzsteuer.

Beispiel: Für Ihren Gewerbebetrieb schaffen Sie ein neues Faxgerät an. Die Kosten betragen 320 € zzgl. Umsatzsteuer. Die Aufwendungen werden im Abschreibungspool gesammelt und über 5 Jahre abgeschrieben.

Würden Sie das Faxgerät zu Hause für Ihre Vermietertätigkeit einsetzen, könnten Sie es sofort als Werbungskosten steuerlich geltend machen, da die Grenze von 410 € zzgl. Umsatzsteuer noch nicht überschritten worden ist.



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