Kategorie: Betriebsausgaben, 02. Juni 2006 | Kommentare (0)



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Spedition 5Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Beschluss vom 14. 3. 2006, dass die als Firmenwagen immer beliebter werdenden Geländewagen mit einem Gewicht über 2,8 t trotz Gesetzesänderung nicht als Pkw, sondern nach wie vor, wegen EU-Rechts, wie ein Lkw nach Gewicht günstiger besteuert werden können.

Der Fall

Geklagt hatte ein M-Klasse-Fahrer, dessen Geländewagen ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.810 kg besitzt. Der Geländewagen wurde zunächst als Lkw nach Gewicht besteuert. Die Kraftfahrzeugsteuer betrug jährlich 172 €.

Änderung der Pkw-Definition

Zum 1.5.2005 wurde der Begriff des Pkw neu definiert. Folge: Die Besteuerung des Geländewagens erfolgte jetzt nach Hubraum auf der Grundlage eines Pkw. Die Kraftfahrzeugsteuer wurde nunmehr auf jährlich 820 € festgesetzt.

Rechtliche Zweifel des Finanzgerichts

Die vom Halter beantragte Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt und der Fiskus zog die 820 € Kfz-Steuer ein. Der Fahrzeughalter beantragte beim Finanzgericht ein Eilrechtsschutzverfahren, um die Einziehung der Kfz-Steuer rückgängig zu machen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab diesem Antrag mit der Begründung statt, es habe erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids, der entgegen EU-Richtlinien zum Verkehrsrecht einen schweren Geländewagen als Pkw einstufe und die Kraftfahrzeugsteuer nach Hubraum und Emission bemesse.

Festhalten an Einstufung als Lkw

Nach Ansicht des Finanzgerichts ist auf den Geländewagen als „anderes Fahrzeug“ nach § 8 Nr.2 KraftStG vielmehr die erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht für Nutzfahrzeuge (= Lkw) anzuwenden.

Die Richter räumen in ihrer Urteilsbegründung zwar ein, dass der Gesetzgeber versucht habe, das Steuerprivileg für schwere Geländewagen abzuschaffen. Dies sei aber in letzter Konsequenz nicht gelungen. Denn der Bundesfinanzhof habe nämlich gerade unter Berufung auf diese Vorschrift entschieden, dass für die als Pkw zugelassenen schweren Geländewagen mit über 2,8 t, die sowohl für die Güter- als auch für die Personenbeförderung eingerichtet seien, nicht die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für Pkw, sondern die erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht für Nutzfahrzeuge anzuwenden sei.

Berufen Sie sich unmittelbar auf EU-Bestimmungen

Die Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO führe aber, da nunmehr eine Bestimmung im nationalen Straßenverkehrsrecht fehle, zur unmittelbaren Anwendung der verkehrsrechtlichen EU-Bestimmungen in der Richtlinie 70/156/EWG.

Auf Grund der verkehrsrechtlichen Klassifizierung nach Europarecht sei der Geländewagen aber nicht als Pkw einzustufen. Seine Besteuerung richte sich daher nicht nach Hubraum und Emission, sondern nach Gewicht.

Tipp: Sind Sie hier betroffen, können Sie sofort reagieren und Einspruch gegen Ihren Kfz-Steuerbescheid einlegen. Da die Rechtsbehelfsfrist für die Altfälle bei fast allen betroffenen Haltern abgelaufen ist (Änderung der Kfz-Steuer zum 1. 1. 2005) und ich keine Möglichkeit für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 110 AO sehe, bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, das Fahrzeug auf einen anderen Halter umzumelden, um dann gegen den neuen Kfz-Steuerbescheid Einspruch einlegen zu können. Ob dies immer sinnvoll ist, kommt auf den jeweiligen Einzelfall an.


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