Kategorie: Umsatzsteuer, 15. Dezember 2009 | Kommentare (0)



UmsatzsteuerFactoring liegt bei Unternehmen zunehmend im Trend, seit Jahren schon. Kein Wunder. Bietet doch der Verkauf von Forderungen an einen Factor für das Unternehmen einige handfeste Vorteile: Bonität und Liquidität verbessern sich und das Risiko eines Forderungsausfalls wird begrenzt. Zudem übernimmt der Factor auch gleich Forderungsmanagement und Inkasso.Gerade bei dem für viele Mittelständler erschwerten Zugang zu Krediten und der krisenbedingt höheren Ausfallwahrscheinlichkeit von Forderungen echte Pluspunkte.

So ist die Lage

Ganz unkompliziert sind Verträge mit Factoringgesellschaften steuerlich aber nicht. Grundsätzlich ist es so: Eine Factoringgesellschaft kauft die Forderungen auf, übernimmt dafür auch das Ausfallrisiko und berechnet hierfür eine Gebühr.

Das bedeutet: Mit diesem Angebot übt der Factor eine wirtschaftliche Tätigkeit aus.

Die Folge: Damit ist die Factoringgesellschaft umsatzsteuerpflichtig.

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Allerdings gibt es zwei Ausnahmen – für sie wird keine Umsatzsteuer fällig. In diesen zwei Fällen darf Ihnen Ihre Factoringgesellschaft keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen:

1. Factor zieht die Forderung nicht für das Unternehmen ein

Beim Forderungskauf wird der tatsächliche Forderungseinzug nicht mit übernommen. In diesen Fällen stellt sich der Forderungskauf umsatzsteuerrechtlich als Rechtsgeschäft dar, bei dem die Factoringgesellschaft ihrem Vertragspartner, also Ihrem Unternehmen, einen Kredit gewährt. Als Entgelt dafür treten Sie als Verkäufer der Forderung Ihre Forderung gegen Ihren Kunden ab.

Achtung: Dass der Vertrag zivilrechtlich, handels- und steuerbilanziell nicht als Kreditgewährung, sondern als echter Verkauf bewertet wird, ändert daran nichts.

2. Das Unternehmen begleicht die Forderung des Factors in Raten

Bezahlt das Unternehmen die von seinem Factor gestellten Forderungen in Raten oder insgesamt erst nach einem Jahr oder mehr, wird die Kreditgewährung damit steuerlich zur eigenständigen Hauptleistung.

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