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22.11.2008
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Geschäftsreisen im Ausland: Holen Sie jetzt die Umsatzsteuer für 2006 zurück

Viele Unternehmen verschenken bares Geld, wenn ihre Mitarbeiter regelmäßig auf Geschäftsreisen im Ausland unterwegs sind. Denn die ausländische Umsatzsteuer, die in den üblichen Ausgaben wie etwa Hotelübernachtungen, Verpflegung und Mietwagen enthalten ist, können Sie sich zurückholen.

Umsatzsteuer: Zollauskunft beseitigt Zweifel über den richtigen Steuersatz

Die maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben, die bei der Ein- und Ausfuhr von Waren zu beachten sind, werden im Zolltarif zusammengefasst. Aus der Codenummer ergibt sich unter anderem die Höhe der Abgabensätze für Zölle, Verbrauchsteuern und die Einfuhrumsatzsteuer.

Umsatzsteuer: Neuer BMF-Erlass klärt Umsatzsteuerpflicht bei Messen und Kongressen

Immer mehr ausländische Firmen drängen auf den deutschen Markt, um hier Messen und Kongresse zu veranstalten. Wer schuldet die Umsatzsteuer, wenn Sie als Aussteller Dienstleistungen des Veranstalters in Anspruch nehmen? Der Veranstalter. So regelt es das Jahressteuergesetz (§ 13b Abs. 3 Nr. 4 UStG). Das gilt auch in dem häufigen Fall, dass deutsche Firmen eine Gemeinschaftsausstellung organisieren und ein ausländisches Unternehmen mit der Vorbereitung und Durchführung der Messe beauftragen (so genannte Durchführungsgesellschaft). Das folgt aus einem aktuellen Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF, Schreiben vom 20.12.2006, Az. IV A 6 – S 7279 – 60/06).

Ihre Kunden zahlen nicht: Jetzt können Sie die Umsatzsteuer leichter zurückholen

Wenn offene Forderungen uneinbringlich sind, hat das nicht nur Auswirkungen auf Ihre Bilanz. In diesen Fällen besteht auch die Pflicht zur Berichtigung der Umsatzsteuer. Denn die Bemessungsgrundlage für Ihren steuerpflichtigen Umsatz ändert sich, wenn Kunden ihren Zahlungspflichten nicht nachkommen.

Minimieren Sie Ihr Haftungsrisiko durch eine rechtzeitige und nachweisbare Mitarbeiterschulung
Nach § 12 des Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz haben Sie als Arbeitgeber eine gesetzliche Informations- und Schulungspflicht gegenüber Ihren Mitarbeitern. Sie müssen sicherstellen, dass Ihre Mitarbeiter ihre Rechten und Pflichten im Rahmen des AGG kennen und sich richtig verhalten können.

Mit Hilfe der Broschüre Mitarbeiterinformation zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erfüllen Sie voll und ganz Ihre gesetzliche Informationspflicht.

Ihre Vorteile:

Zeitersparnis: Ihre Personalabteilung muss nicht überlegen, was im Einzelnen geschult werden muss und erspart sich die mühevolle Erarbeitung des Hintergrundwissens aus einer großen Anzahl von entsprechender Literatur

Einfach und kostengünstig: Sie sind auf der sicheren Seite und minimieren Ihr Haftungsrisiko. Keine teuren Individualberatungen durch Ihren Rechtsanwalt oder externen Schulungsanbietern. Sie erfüllen innerhalb kürzester Zeit und mit minimalem Zeit- und Kostenaufwand Ihre gesetzliche Informationspflicht.

Umfassend und effektiv: Die Broschüre macht Ihre Mitarbeiter in hinreichendem Umfang mit Inhalt und Zielen des AGG vertraut. Ohne Umschweife, kurz, prägnant und mit Beispielen verdeutlicht.

Bestellen Sie daher jetzt die Broschüre Mitarbeiterinformationen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

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