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7.1.2009

11/2006

31.12.2006: So sichern Sie rechtzeitig Ihre Forderungen gegen die Verjährungsfalle

In jedem Jahr verjähren in Deutschland Forderungen in Milliardenhöhe.

Folgendes Beispiel ist typisch: Ein Unternehmer weiß, dass ein ehemaliger Vertragspartner seit mehreren Jahren noch 4.000 € Verbindlichkeiten bei ihm hat. Aus privaten Kontakten weiß er auch, dass sein Schuldner erhebliche finanzielle Probleme hat. Es ist ihm unangenehm, seinen Vertragspartner in dieser Situation zu bedrängen. Er belässt es daher bei schriftlichen Mahnungen. Der Schuldner reagiert nicht. Die Überraschung ist groß, als ihm der Anwalt des Vertragspartners nach Ablauf von etwas mehr als 3 Jahren mitteilt, er möge seinen Mandanten in Zukunft bitte nicht mehr belästigen, die Forderung sei verjährt.

Der Anspruch des Unternehmers ist tatsächlich verjährt und nicht mehr durchsetzbar. Eine Forderung verjährt im Normalfall gem. § 195 BGB nach 3 Jahren. Die Verjährung beginnt am 31.12. des Jahres, in dem sie fällig geworden ist, wenn dem Gläubiger alle Tatsachen bekannt sind, die die Forderung begründen.

Berechnungsbeispiel:

Eine Kaufpreisforderung war laut Vertrag zum 30.03.2003 fällig. Aufgrund eines Personalengpasses ist es versäumt worden, dem Kunden die Rechnung zu übersenden. In der Folgezeit ist dies nicht korrigiert worden. Damit ergibt sich folgende Berechnung für die Verjährung:

Kaufpreis fällig am: 30.03.2003
Verjährungsbeginn: 31.12.2003
Forderung verjährt: 01.01.2007

So sichern Sie jetzt Ihre Forderung

Gegen die Verjährung können Sie leicht etwas unternehmen. Folgende Möglichkeiten haben Sie:
  1. Zwingen Sie Ihren Schuldner, in Verhandlungen einzutreten Die Verjährung ist gehemmt, solange Verhandlungen zwischen den Parteien über den Anspruch oder die diesen begründenden Tatsachen laufen. Wenn der Schuldner in dem obigen Fall auf eine Mahnung reagiert hätte, würde die Verjährung während der Verhandlungszeit gehemmt sein. Sie würde erst wieder zu laufen beginnen, wenn eine Seite das Scheitern der Verhandlung erklärt hätte.
  1. Beantragen Sie noch in diesem Jahr einen gerichtlichen Mahnbescheid Entscheidend ist, dass es ein gerichtlicher Mahnbescheid ist, ein Mahnschreiben von Ihnen allein reicht nicht. Den entsprechenden Mahnbescheidsantrag bekommen Sie in jedem Schreibwarengeschäft. Einen Anwalt brauchen Sie – unabhängig von der Höhe der Forderung – nicht. In allen Bundesländern außer Sachsen und Thüringen können Unternehmen den Mahnbescheid beim jeweiligen Mahngericht auch online beantragen. Hierzu sind in der Regel eine vorherige Registrierung und eine digitale Signatur erforderlich.
  1. Reichen Sie eine Klage ein Als 3. Möglichkeit können Sie innerhalb dieses Jahres eine Klage einreichen.

Wichtig: Bei Forderungen über 5.000 € muss dies unbedingt durch einen Rechtsanwalt geschehen. Selbst können Sie die Klage in diesen Fällen nicht wirksam einreichen und somit auch nicht durch eine eigene Klage die Verjährung unterbrechen.

Und wenn Sie Schuldner sind?

Die Verjährung wird in einem Prozess nur beachtet, wenn Sie sich auf diese berufen.

Musterformulierung

Ich erhebe die Einrede der Verjährung gegen die Forderung vom …

Praxis-Tipp

Achten Sie auf Hinweise des Gerichts wie: „die Forderung ist ja schon sehr alt“ o. ä. Eventuell versucht das Gericht damit, einem anwaltlich nicht vertretenen Beklagten eine Brücke zu bauen.

Checkliste: 6 Tipps, um der Verjährung zu entgehen

Ja
1. Haben Sie alle offenen Forderungen in Hinblick auf die Verjährung geprüft?
2. Haben Sie geprüft, welche Forderungen nur mit anwaltlicher Hilfe gerichtlich geltend gemacht werden können?
3. Haben Sie die rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung sichergestellt?
4. Notieren Sie bei Forderungsentstehung bereits den Verjährungszeitpunkt?
5. Sind intern die Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter klar definiert?
6. Sind Ihre Mitarbeiter ausreichend geschult?







Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand. Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in Wirtschaftsrecht aktuell.

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