Pensionsrückstellungen finanzamtssicher bilden: Wie Sie in Ihrem Unternehmen die Steuerfalle „Wartezeit“ umgehen
Wenn Geschäftsführer etwas für ihre Altersversorgung tun wollen, stehen Pensionszusagen ganz oben auf der Beliebtheitsskala. Das ist kein Wunder, denn diese sichern den Wohlstand der Begünstigten auch im Alter und das Unternehmen senkt durch die zu bildenden Rückstellungen kräftig den Gewinn – und spart damit spürbar Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.
Steuerfallen führen zu hohen Nachzahlungen Im Betriebsalltag gibt es jedoch immer wieder ein böses Erwachen, selbst viele Jahre nach der Vereinbarung einer Pensionszusage. Dann nämlich, wenn das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung die Pensionszusage nicht anerkennt, weil (angeblich) nicht alle Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Folge: Nimmt das Finanzamt verdeckte Gewinnausschüttungen an, haben sich diesbezüglich die Rückstellungen „erledigt“. Stattdessen werden hohe Steuernachzahlungen fällig. Besonders umstritten: Geschäftsführern wird die Pensionszusage unmittelbar nach der Anstellung erteilt, ohne die sonst übliche Wartezeit. Dazu ein typischer Fall, wie er in deutschen Unternehmen ständig vorkommt. Beispiel: Eine Abteilung des Unternehmens wird in eine eigenständige GmbH ausgegliedert. Der bisherige Abteilungsleiter wird Geschäftsführer und geringfügig (im Allgemeinen mit 3 – 5 %) am Unternehmen beteiligt. Außerdem erhält er eine Pensionszusage. Einhaltung einer Wartezeit ist stark umstritten Ob eine Wartezeit eingehalten werden muss oder nicht, ist gesetzlich nirgends geregelt. Insbesondere gibt es keinen verbindlichen Fristenplan. Die Finanzämter sperren sich generell, Pensionszusagen vor Ablauf einer Wartefrist von 5 Jahren steuerlich anzuerkennen. So geht es nicht, entscheiden die Finanzgerichte immer wieder, wie jetzt auch das Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern. Im entschiedenen Fall war dem Geschäftsführer 3 Jahre und 9 Monate nach Gründung der GmbH eine Pensionszusage erteilt worden. Auch wenn seit der Gründung der GmbH weniger als 5 Jahre vergangen sind, kann die Erteilung einer Pensionszusage zulässig sein, betonten die Finanzrichter. Das ist immer dann der Fall, wenn - sowohl die Umsatzerlöse als auch die Gewinne eine deutlich positive Aufwärtsentwicklung gezeigt haben und
- die Finanzierbarkeit der Pensionszusagen zusätzlich durch den Abschluss von Rückdeckungsversicherungen gesichert ist (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. 2. 2006, Az. 1 K 372/02).
Da die Geschäftsführer auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit besonders berufs- und branchenerfahren sind, kommt ein Verzicht auf die Wartezeit in Betracht. Dann ist die Wartezeit durch die einschlägige berufliche Vorbeschäftigung des Geschäftsführers quasi abgegolten. Vorsicht: Die Vereinbarung einer Pensionszusage ganz ohne Wartezeit bleibt auch nach der Entscheidung des FG Mecklenburg-Vorpommern ein steuerliches Risiko. Steuerlich unschädlich ist ein Verzicht auf die Wartezeit allenfalls dann, wenn ein langjähriger Abteilungsleiter zum Geschäftsführer ernannt wird oder es sich um ein echtes Management buy-out handelt, bei dem bisherige leitende Angestellte eines Unternehmens dieses „aufkaufen“ und dann in der Rechtsform der GmbH fortführen. In beiden Fällen ist die Wartezeit durch die einschlägige berufliche Vorbeschäftigung des Geschäftsführers quasi abgegolten. Praxis-Tipp: Verzichten Sie nur dann auf die Einhaltung einer Wartezeit, wenn die leitenden Angestellten/Geschäftsführer langjährige Berufs- und Branchenerfahrung vorweisen können. Das muss dem Finanzamt gegebenenfalls nachgewiesen werden. Besonders hilfreich: Stellen- und Tätigkeitsbeschreibungen, Arbeitszeugnisse und Firmenbroschüren über den bisherigen Arbeitsplatz im (Mutter-)Unternehmen bzw. bei einem vorherigen Arbeitgeber.
|