Kategorie: Umsatzsteuer, 09. Juni 2006 | Kommentare (0)



buchhaltung02Im 4. Quartal eines Jahres stellen sich Unternehmen die Frage, was mit einem abgeschriebenen Firmenwagen oder unverkäuflichen Produkten geschehen soll. Die Spende dieser Wirtschaftsgüter an einen gemeinnützigen Verein ist eine Überlegung.Doch beachten Sie hier gewisse Regeln, damit Ihr Unternehmen im Steuerendspurt 2005 nicht unnötig mit Steuern belastet wird.

Ansatz mit dem Buchwert

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG kann die Entnahme eines Wirtschaftsguts auch mit dem Buchwert angesetzt werden, wenn es unmittelbar danach einer gemeinnützigen Einrichtung gespendet wird. Bei Kapitalgesellschaften tritt an die Stelle der Entnahme eine nicht abziehbare Betriebsausgabe. Oft wird nicht bedacht, dass eine Sachspenden-Entnahme bei einem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen gleichzeitig zu einem steuerpflichtigen Umsatz führt. Voraussetzung: Das Unternehmen hat seinerzeit die Vorsteuer für den Gegenstand – voll oder teilweise – geltend gemacht.

Umsatzsteuer ist zusätzlich fällig

Das Fatale: Die auf die Sachspende fällige Umsatzsteuer bestimmt sich nicht etwa nach dem Buchwert, sondern nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für das Wirtschaftsgut. Liegt ein Einkaufspreis nicht vor (z. B. bei im Unternehmen selbst produzierten Gegenständen), werden die Selbstkosten angesetzt.

Die Umsatzsteuer auf die “Eigenverbrauchslieferung” aber führt zu einer nicht abziehbaren Betriebsausgabe. Sie können sie allerdings spendenerhöhend berücksichtigen. Die Spende ist bei Vorlage der Spendenbescheinigung im Rahmen der Höchstbeträge bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer abziehbar.

Tipp: Aufgrund der fälligen Umsatzsteuer sind Sachspenden steuerlich meist die schlechtere Wahl. Besser: eine entsprechende Geldspende.

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