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Betriebsprüfung 2008: Ihre Teilzeitkräfte und Aushilfen sind im Visier der Prüfer!

IHR GESCHENK!

Bei einer Bestellung erhalten Sie die nützliche Broschüre "Die 33 besten Zugaben, die Sie Ihren Mitarbeitern steuerfrei geben können - und so risikolos die Geringfügigkeits-Grenze überschreiten!" gratis zum Download!

Liebe Leserin, Lieber Leser,

es gibt wichtige Neuigkeiten für Sie als Arbeitgeber: Es geht um Ihre Teilzeitkräfte und Aushilfen! Nach einer internen Verfügung der Finanzverwaltung sollen diese Arbeitsverhältnisse bei Ihnen im Rahmen der nächsten Betriebsprüfung ganz besonders in Augenschein genommen werden!

Der Grund: Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass hier am meisten zu holen ist! „Größtes Korrekturpotenzial", heißt das im Beamtendeutsch. Und mit Korrektur ist nichts anderes gemeint als „Nachzahlungen generieren" - und zwar bei Ihnen!

Was damit gemeint ist, zeigt das folgende Beispiel:
So musste eine Münchner Reinigungsfirma 62.097,20 € nachzahlen. Weil der Geschäftsführer den üblichen Trick ausprobiert hatte: Wenn das Arbeitszeitkonto seiner Aushilfe voll war, dann hat er einfach die Lohnbescheinigungen von Verwandten und Freunden der Angestellten unterschreiben lassen ... Die Sache kam bei der Betriebsprüfung ans Licht.

Horst Marburger
Horst Marburger
Chefredakteur des "Praxishandbuch der Teilzeitkräfte & Aushilfen"

Natürlich versuchen Sie es nicht mit solchen Tricks. Doch das Schlimmste daran ist: Nachzahlungen drohen Ihnen auch dann, wenn Sie selbst ganz ehrlich sind! Zum Beispiel dann, wenn Ihre Teilzeitkraft heimlich noch einen anderen Job ausübt. Wird er durch seine Gesamteinkünfte abgabenpflichtig, dann kommen Nachzahlungen auf Sie zu. Es sei denn:

Sie haben überprüft, dass der Mitarbeiter keinen anderen Job hat, und Sie können nachweisen, dass Sie diese Überprüfung vorgenommen haben. Alles, was Sie übrigens dazu brauchen, ist ein Formular, das die Redaktion des neuen "Praxishandbuch der Teilzeitkräfte & Aushilfen" für Sie entwickelt hat! Sie finden es in den „25-AOK- und finanzamtsgeprüften Musterformularen", die Sie GRATIS erhalten. Genau wie die exklusive Broschüre „Die 33 besten Zugaben, die Sie Ihren Mitarbeitern steuerfrei geben können", die Sie direkt zum Download erhalten!

Diese Broschüre ist wirklich etwas ganz Besonderes. Denn denken Sie nur an diesen Fall: Sie haben eine Mitarbeiterin auf 400-€-Basis beschäftigt, mit der Sie mehr als zufrieden sind. Gerne würden Sie noch öfter auf ihre Hilfe zurückgreifen, doch dummerweise ist das 400-€-Limit durch den vereinbarten Stundenlohn schon voll ausgereizt.

Was also tun?

Die Lösung, die Ihnen das "Praxishandbuch der Teilzeitkräfte & Aushilfen" bietet, ist verblüffend einfach - und absolut betriebsprüfungssicher. Sie machen nämlich Folgendes:

Aus der Broschüre „Die 33 besten Zugaben, die Sie Ihren Mitarbeitern steuerfrei zahlen können" suchen Sie sich diejenigen heraus, die für Ihre Kraft ganz besonders infrage kommen - und schon können Sie ihr mehr als die 400 € zahlen. Trotzdem wird die „magische 400-€-Grenze" nicht um einen einzigen Cent überschritten!

Zum Beispiel:

Entdecken Sie hier, wie Sie Ihren besten 400-€-Kräften bis zu 827 € zahlen können - vollkommen legal und betriebsprüfungssicher!
(Dieses Beispiel zeigt Ihnen, mit welchen lukrativen Gehältern Sie 400-€-Kräfte entlohnen können - ohne Steuern und Sozialabgaben. Das spart Personalkosten.)

Grundgehalt + 400 €
Arbeitskleidung + 50 €
Kindergartenzuschuss + 75 €
Mobiltelefon + Internet + 150 €
Trinkgeld + 50 €
Rabatte + 102 €
= 827 € Gesamtbezüge !!


Sie sehen: Mit dem „Gewusst-wie" haben Sie viel mehr Möglichkeiten, Ihre Teilzeitkräfte und Aushilfen flexibel einzusetzen und zu entlohnen, als es auf den ersten Blick scheint. Und dieses „Gewusst-wie" finden Sie im neuen "Praxishandbuch der Teilzeitkräfte & Aushilfen" - Teilzeitkräfte und Aushilfen betriebsprüfungssicher abrechnen, einsetzen und entlohnen!"

Jetzt Testen

In diesem völlig neuartigen Servicedienst finden Sie neben aktuellen Gestaltungsmöglichkeiten und wichtigem Hintergrundwissen wertvolle Tipps und Hinweise, mit denen Sie der nächsten Betriebsprüfung viel gelassener entgegen sehen können!

Denken Sie nur an dieses Beispiel:

Angenommen, Sie haben im Sommer besonders viel zu tun und möchten eine zusätzliche Kraft einstellen, die bei Ihnen aushelfen soll. Ideal dafür: Kurzfristige Beschäftigungen! Eine kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, wenn sie im Lauf eines Kalenderjahres auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage begrenzt ist. Die Lohnsteuer können Sie pauschalieren.

DOCH ACHTUNG:
Leserinnen und Leser des "Praxishandbuch der Teilzeitkräfte & Aushilfen" wissen: Betriebsprüfer schauen bei solchen Beschäftigungen besonders genau hin. Ihr „Trick": Gelingt es ihnen zu beweisen, dass die Tätigkeit tatsächlich nicht kurzfristig ist, unterstellen sie „Berufsmäßigkeit". Und das heißt nichts anders als: Für das gesamte Beschäftigungsverhältnis müssen Sie Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge nach entrichten.

Nun können Sie einwenden: „Dann halte ich eben die Grenzen ein, und mir kann nichts passieren." Das stimmt. Aber es stimmt nicht ganz!

Denn wie so oft steckt der Teufel im Detail! Zum Beispiel, wenn Sie etwas Gutes tun möchten und einen als arbeitslos gemeldeten Menschen einstellen. In diesem Fall schlägt die Betriebsprüferfalle sofort zu. Denn Beschäftigungen von bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten Arbeitslosen gelten IMMER als berufsmäßig. Deshalb: Stellen Sie auf keinen Fall arbeitslos Gemeldete als kurzfristig beschäftigte Mitarbeiter ein!

Sie sehen:
Das neue "Praxishandbuch der Teilzeitkräfte & Aushilfen" ist eine unverzichtbare Informationsquelle für Sie und Ihr Unternehmen, wenn Sie

Teilzeitkräfte,
Aushilfen,
400-€-Mini-Jobber,
Schüler, Studenten, Rentner, Hausfrauen,
Praktikanten und
Wechsler von Vollzeit- auf Teilzeitstellen

in Ihrem Unternehmen beschäftigen.

Denn das Besondere am neuen Servicedienst des "Praxishandbuch der Teilzeitkräfte & Aushilfen" ist, dass Sie hier konkrete Gestaltungsmöglichkeiten finden, die Sie direkt nutzen können. Sie gewinnen Zeit und Sicherheit! Denn wenn immer ein Gesetz geändert, ein wichtiges Urteil gefällt wird oder wenn die neuen Betriebsprüfungsschwerpunkte bekannt werden: Dank des "Praxishandbuch der Teilzeitkräfte & Aushilfen" sind Sie stets rechtzeitig informiert.

Ja, selbst knifflige Fälle lösen Sie mit diesem Praxis-Wissen schnell und sicher!
Denken Sie nur an das Thema Urlaub:

Die Urlaubsberechnung von Teilzeitkräften und Aushilfen ist normalerweise ein ständiger Quell der Verwirrung. Müssen Sie die geleistete Stundenzahl ansetzen? Oder hat die eine Aushilfskraft, die ein Drittel der normalen Arbeitszeit leistet, auch nur Anspruch auf ein Drittel des normalen Jahresurlaubs? Mit dem "Praxishandbuch der Teilzeitkräfte & Aushilfen" blicken Sie schnell und sicher durch!

Urlaubstage schnell berechnet

Fall 1:
Feste Arbeitstage vereinbart

Beispiel: Ihr Mitarbeiter arbeitet am Montag, Mittwoch und Freitag jeweils 4 Stunden täglich. Dann steht ihm - analog zu einer 5 Tage die Woche arbeitenden Vollzeitkraft - der anteilige (Mindest-)Urlaub zu, sofern nicht Tarif- oder Arbeitsvertrag etwas anderes regeln. Und das heißt:

Gilt für eine 5-Tage-Kraft ein Mindesturlaub von 20 Tagen, so berechnen Sie den Urlaub für Ihre 3-Tage-Kraft anteilig (20 : 5 x 3 = 12). Diese 12 Urlaubstage nimmt Ihre Kraft an den Tagen, an denen sie sonst arbeiten müsste. Also jeweils am Montag, Mittwoch und Freitag. Als Urlaubslohn müssen Sie in diesem Fall jeweils die 4 Stunden täglich zahlen, die der Mitarbeiter ohne Urlaub hätte arbeiten müssen.

Fall 2:
Feste Stundenzahl, aber keine festen Arbeitstage
Haben Sie eine feste Stundenzahl vereinbart, also beispielsweise, dass Ihre Aushilfskraft 18 Stunden pro Woche arbeitet, und ist es ihr überlassen, an welchen Tagen sie dies tut, gilt eine andere Berechnung.

Beispiel: Ihr Betrieb arbeitet an 5 Tagen in der Woche. Die vereinbarte oder übliche Stundenzahl Ihrer Vollzeitkräfte liegt bei 37,5 Stunden/Woche. Da Ihre Aushilfskraft ihre Arbeitszeit auf jeden der 5 Arbeitstage legen kann, ist von einer 5-Tage-Woche auszugehen. Ist die Anzahl der Urlaubstage also nicht tariflich oder durch Betriebsvereinbarung anderweitig geregelt, so stehen Ihrer Mitarbeiterin Müller die vollen 20 Tage Mindesturlaub zu. Als Urlaubstag zählt dann jeder Tag von Montag bis Freitag.

Fall 3:
Gar keine festen Arbeitstage vereinbart
Haben Sie mit einer Teilzeitkraft keine festen Arbeitszeiten vereinbart, und setzen Sie sie nur dann ein, wenn die Arbeit jeweils anfällt, müssen Sie zur Ermittlung des Urlaubsanspruchs eine Durchschnittsberechnung anstellen. Damit ermitteln Sie, an wie vielen Tagen die Teilzeitkraft in der 5-Tage-Woche tatsächlich arbeitet. Ergibt sich beispielsweise, dass die Kraft durchschnittlich an 2 Tagen die Woche gearbeitet hat, errechnet sich nach der Formel 20 : 5 : x 2 (siehe Fall 1), dass Ihre Teilzeitkraft einen Anspruch auf 8 Urlaubstage hat.


Genauso konkret, leicht verständlich und immer praxisorientiert sind alle Beiträge und Übersichten im "Praxishandbuch der Teilzeitkräfte & Aushilfen" - dem ersten Servicedienst zum betriebsprüfungssicheren Abrechnen, Einsetzen und Entlohnen aller Ihrer Teilzeitkräfte und Aushilfen!

Ich lade Sie ein!
Testen Sie das "Praxishandbuch der Teilzeitkräfte & Aushilfen" GRATIS.

6 Wochen lang können Sie das "Praxishandbuch der Teilzeitkräfte & Aushilfen" jetzt völlig kostenlos
ohne jedes Risiko testen!

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Sie werden begeistert sein, wie

* konkret,
* direkt und
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Sie das "Praxishandbuch der Teilzeitkräfte & Aushilfen" über alle für Sie wichtigen neuen

* Urteile,
* Gesetze,
* Erlasse,
* Beschlüsse der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger,
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informiert und Ihnen dabei stets alle

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zur direkten Umsetzung in Ihrem Unternehmen bietet!

Fordern Sie IHR persönliches GRATIS-Test-Exemplar JETZT an, und profitieren Sie unter anderem von diesen Themen:

Aushilfstätigkeit und Vollzeitbeschäftigung:
So rechnen Sie die 400-€-Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung betriebsprüfungssicher ab

400-€-Kräfte:
Was Sie JETZT beachten sollten, wenn Sie Rentner als Aushilfen beschäftigen

Entgeltfortzahlung:
Was Sie wann, welcher Teilzeitkraft und Aushilfe aus welchem Grund zahlen müssen - und in welchen Fällen Sie 2008 die Zahlung ganz verweigern oder kürzen dürfen

Schüler und Studenten als Aushilfen:
Wie lange und von wann bis wann zu welchem Lohn Sie solche Kräfte nach der neuesten Verordnung tatsächlich beschäftigen dürfen

Betriebsprüfung 2008:

- Welche kritischen Prüfpunkte Sie bei Ihren Teilzeitkräften und Aushilfen beachten sollten
- Welche Überprüfung der Lohnunterlagen müssen Sie bei Ihren Aushilfen und Teilzeitkräften jetzt
unbedingt vornehmen
- Wie und in welchem Umfang können Sie Ihre Teilzeitkräfte und Aushilfen an möglichen
Nachzahlungen beteiligen

Arbeitsverträge: Wir haben alle Musterarbeitsverträge für Mini-Jobs, Aushilfen, Studenten, Rentner, etc. für Sie zusammengestellt.

Einmalzahlungen:
So verhindern Sie, dass durch Weihnachts- oder Urlaubsgeld die 400-€-Grenze überschritten wird

Gleitzone:
Drei wenig bekannte Fallen, die Sie unbedingt abstellen müssen

Sonderzahlungen:
In welchen Fällen Sie Fehlzeiten Urlaubs- und Weihnachtsgeld zahlen dürfen

Sonn- und Feiertagszuschläge:
So retten Sie die 400-€-Grenze trotz Sonn- und Feiertagszuschlägen

Teilzeitwunsch:
Wann und aus welchen Gründen Sie einen Teilzeitwunsch ablehnen können - mit Hinweis auf die allerneuesten Urteile der Arbeitsgerichte

Aufzeichnungspflichten:
Der aktuelle Schnell-Check: Von Lohnkonto bis Sozialversicherung: Was Sie wie und in welchem Umfang bei Ihren Teilzeitkräften und Aushilfen aufzeichnen müssen oder sollten

Pauschalsteuer:
Wie Sie sich Zeit und Mühe sparen können durch Abrechnung Ihrer Mini-Jobber mit pauschaler Lohnsteuer

Kostenlos tanken:
Wie Sie auch 2008 weiterhin jede Teilzeitkraft und Aushilfe für 44 € im Monat kostenlos tanken lassen können. Es fallen keine Sozialabgaben oder Steuern an. Es findet keine Anrechnung auf die 400-€-Grenze statt

Kurzfristig beschäftigte Aushilfen:
Schließen Sie jetzt Rahmenarbeitsverträge ab, dann sind Sie für 1 Kalenderjahr flexibel

Sommer 2008:
So profitieren Sie in den Sommerferien von Studenten als Aushilfen oder Praktikanten

Angehörigenverträge:
Ehepartner als Aushilfen. So werden sie als Arbeitnehmer anerkannt

Und vieles mehr!


Meine Empfehlung:
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Mit freundlichen Grüßen


Horst Marburger
Chefredakteur des "Praxishandbuch der Teilzeitkräfte & Aushilfen"


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Ihr Test ist vollkommen kostenlos und ohne jedes Risiko!


Zusammen mit Ihrem "Praxishandbuch der Teilzeitkräfte & Aushilfen" erhalten Sie außerdem das Passwort für unsere Online-Datenbank, wo Sie nützliche Arbeitshilfen gleich kostenlos downloaden können. UND Sie haben schon ab dem ersten Tag die Möglichkeit, in der wöchentliche Redaktionssprechstunde Kontakt zu mir aufzunehmen und Ihre Fragen mit mir zu besprechen. ich bin mir sicher, wir finden umgehend die Lösung!

Ja, ich möchte mir die Experten-Tipps aus erster Hand sichern. Das 856 Seiten umfassende Grundwerk erhalte ich zum Startpreis von nur 49,90 Euro zzgl. der gesetzlichen MwSt. + Porto (inklusive Internet-Zugang zur Online-Datenbank).

Um die Aktualisierung meines Werkes brauche ich mich nicht zu kümmern. Ich nehme automatisch am Aktualisierungs- und Ergänzungsdienst des Verlags teil. Eine Verpflichtung zur Abnahme der Lieferung entsteht hieraus nicht. Ich kann sie nach Erhalt einfach zurückschicken – dann erlischt meine Teilnahme am Aktualisierungs-Service – oder mitteilen, dass ich keine weiteren Lieferungen wünsche.

Garantie: 6 Wochen kostenlos zur Ansicht

Das Grundwerk des Praxishandbuch der Teilzeitkräfte & Aushilfen bekomme ich 6 Wochen zur Ansicht. Kostenlos und ohne jedes Risiko. Innerhalb dieser 6 Wochen nach Erhalt kann ich das Grundwerk jederzeit wieder zurückschicken. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung an das Praxishandbuch der Teilzeitkräfte & Aushilfen, Theodor-Heuss-Straße 2-4, 53095, Bonn.

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