Nach HGB müssen Sie sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden Ihres Unternehmens in Ihrer Bilanz ausweisen (§ 246 Abs. 1 HGB).
Es sei denn, es existieren gesetzliche Bilanzierungsverbote. Nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) werden Vermögensgegenstände und Schulden wie folgt definiert:
Vermögensgegenstände sind …
… wirtschaftliche Werte (zukünftiger Nutzen für das Unternehmen), die selbstständig bewertbar (Zurechenbarkeit von Aufwendungen) und selbstständig verkehrsfähig (Einzelveräußerbarkeit) sind.
Schulden sind …
… bestehende oder hinreichend sicher erwartete Belastungen des Vermögens, die auf einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Leistungsverpflichtung des Unternehmens beruhen und selbstständig bewertbar sind (Abgrenzbarkeit; kein Ausfluss des allgemeinen Unternehmensrisikos). Ferner müssen die Vermögensgegenstände und Schulden zu Ihrem Betriebsvermögen gehören (konkrete Bilanzierungsfähigkeit), und es darf kein Bilanzierungsverbot vorliegen.
IAS/IFRS haben eine dynamische Betrachtungsweise
Auch nach IAS/IFRS müssen Sie selbstverständlich alle Vermögenswerte (assets) und Schulden (liabilities) in Ihrer Bilanz erfassen. Das Rahmenkonzept (Framework mit eigenen Paragraphen z. B. F. 1) definiert in F. 49 Vermögenswerte und Schulden wie folgt:
Vermögenswerte (IAS/IFRS) sind …
… in der Verfügungsmacht des Unternehmens stehende (kontrollierte) Ressourcen (mindestens wirtschaftliches Eigentum), die ein Ergebnis von Ereignissen der Vergangenheit sind und von denen ein zukünftiger Nutzenzufluss erwartet wird.
Schulden (IAS/IFRS) sind …
… gegenwärtige Verpflichtungen des Unternehmens, die aus Ereignissen der Vergangenheit entstehen und deren Erfüllung für das Unternehmen erwartungsgemäß mit einem Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen verbunden ist. Werden die o. g. Definitionskriterien erfüllt, dann müssen Sie überprüfen, ob auch die Ansatzkriterien (recognition criterias) nach F. 83 erfüllt werden:
- Wahrscheinlichkeit (> 50 %), dass ein mit dem Sachverhalt verknüpfter, künftiger wirtschaftlicher Nutzen dem Unternehmen zufließen oder von ihm abfließen wird.
- Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der Wert des Sachverhalts können verlässlich ermittelt werden (hinreichend genaue Schätzung reicht nach F. 86 aus).
Können Sie den Nutzenzufluss nicht verlässlich einschätzen, dann dürfen Sie den Vermögenswert nicht ansetzen.
Konkretisierter Vermögenswert: Auf den zukünftigen Nutzen kommt es an
Das Rahmenkonzept definiert den Nutzen eines Vermögenswerts wie folgt: Fähigkeit eines Vermögenswerts, direkt oder indirekt den Bestand von Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten im Unternehmen zu erhöhen oder deren Abflüsse zu verhindern. Wie konkretisiert sich dieser Nutzen? Unter F. 55 wird dabei Folgendes genannt:
- Vermögenswert wird eingesetzt bei der Produktion von Gütern und Dienstleistungen, die vom Unternehmen verkauft werden (Eingang in den Herstellungsprozess).
- Der Vermögenswert kann gegen andere Vermögenswerte eingetauscht werden (Geld durch Verkauf).
- Der Vermögenswert kann zur Begleichung einer Schuld genutzt werden
Hinweis: Sie müssen jetzt nicht jede Investition hinterfragen, ob ein zukünftiger wahrscheinlicher Nutzenzufluss vorliegt. Von einem solchen ist bei Investitionen grundsätzlich auszugehen. Insoweit wird es trotz unterschiedlicher Betrachtungsweisen zu keiner unterschiedlichen Behandlung zwischen IAS/IFRS und HGB kommen. Dennoch sollten Sie die Denkweise nach IAS/IFRS kennen, da diese insbesondere durch das Abstellen auf einen Nutzenzufluss der Schlüssel zur Aktivierung selbst geschaffener, immaterieller Vermögenswerte ist.
| Übersicht: Diese Bilanzierungsverbote müssen Sie beachten | |
| Aktivseite | § 248 Abs. 2 HGB: Nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens § 248 Abs.1 HGB: Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und die Beschaffung des Eigenkapitals § 248 Abs.3 HGB: Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen Selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert wegen fehlender Vermögensgegenstandeigenschaft |
| Passivseite | § 249 Abs. 3 Satz 1 HGB : Ansatzverbot für andere, nicht im Paragraphen genannte Rückstellungen (z. B. Rückstellungen für Substanzerhaltung; Rückstellungen zur Abdeckung des allgemeinen Unternehmensrisikos) |
Begriff des Vermögenswertes ist weiter gefasst als nach HGB
Grundsätzlich wird es bei der Frage der Bilanzierungsfähigkeit, insbesondere im Bereich des Sachanlagevermögens, im Vergleich zu HGB keine nennenswerten Abweichungen geben. Die folgenden Abweichungen im Vergleich zum HGB sollten Sie kennen:
- Der Begriff des Vermögenswertes ist dynamisch und damit weiter gefasst als der des Vermögensgegenstands.
Konsequenz : Sie können auch selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte aktivieren, soweit diese einen zukünftigen Nutzen generieren. Auf einen entgeltlichen Erwerb kommt es nicht mehr an.
- Aktive Rechnungsabgrenzungsposten nach HGB erfüllen regelmäßig die Kriterien eines Vermögenswertes und werden mit unter den Vermögenswerten ausgewiesen, so dass hierfür grundsätzlich keine eigene Position gebildet wird.
- Aktive latente Steuern erfüllen nicht die Kriterien eines Vermögensgegenstands nach HGB (Ansatzwahlrecht § 274 Abs. 2 HGB), wohl aber die Kriterien eines Vermögenswertes und sind daher grundsätzlich nach IAS/IFRS anzusetzen.
- Aktivierte Ingangsetzungskosten nach § 269 HGB sind keine Vermögenswerte und dürfen daher nach IAS/IFRS nicht angesetzt werden.

