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15.10.2008

Meldungen

Umsatzsteuer: Neuer BMF-Erlass klärt Umsatzsteuerpflicht bei Messen und Kongressen

Immer mehr ausländische Firmen drängen auf den deutschen Markt, um hier Messen und Kongresse zu veranstalten. Wer schuldet die Umsatzsteuer, wenn Sie als Aussteller Dienstleistungen des Veranstalters in Anspruch nehmen? Der Veranstalter. So regelt es das Jahressteuergesetz (§ 13b Abs. 3 Nr. 4 UStG). Das gilt auch in dem häufigen Fall, dass deutsche Firmen eine Gemeinschaftsausstellung organisieren und ein ausländisches Unternehmen mit der Vorbereitung und Durchführung der Messe beauftragen (so genannte Durchführungsgesellschaft). Das folgt aus einem aktuellen Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF, Schreiben vom 20.12.2006, Az. IV A 6 – S 7279 – 60/06).

Geschäftsreisen im Ausland: Holen Sie jetzt die Umsatzsteuer für 2006 zurück

Viele Unternehmen verschenken bares Geld, wenn ihre Mitarbeiter regelmäßig auf Geschäftsreisen im Ausland unterwegs sind. Denn die ausländische Umsatzsteuer, die in den üblichen Ausgaben wie etwa Hotelübernachtungen, Verpflegung und Mietwagen enthalten ist, können Sie sich zurückholen.

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