Bei Betriebsveranstaltungen können Sie steuerlich noch mehr herausholen
Bei Ihren Betriebsveranstaltungen haben Sie jetzt einen noch größeren Gestaltungsspielraum als bisher. Das folgt aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Danach können Sie bei den Kosten zwischen der eigentlichen Betriebsfeier und anderen im eigenbetrieblichen Interesse durchgeführten Programmteilen unterscheiden (BFH, Urteil vom 16.11.2005, veröffentlicht am 1.3.2006, Az. VI R 118/01).
Das ist Ihr neuer Gestaltungsspielraum Die praktischen Auswirkungen für Ihren Betriebsalltag: Sie können Ihren Mitarbeitern bei betriebsinternen Veranstaltungen jetzt noch mehr bieten, ohne dass diese den geldwerten Vorteil daraus versteuern müssen. Denn erst wenn die Kosten pro teilnehmenden Arbeitnehmer mehr als 110 € (inklusive Umsatzsteuer) betragen, besteht Lohnsteuerpflicht. Maßgeblich sind dabei ausschließlich die Kosten für die eigentliche Betriebsfeier. Mit anderen Worten: Je mehr Kosten nicht auf die eigentliche Betriebsfeier entfallen, desto eher bleiben Sie unter der 110-€-Grenze. Im verhandelten Fall veranstaltete eine Produktionsfirma einen 2-tägigen Betriebsausflug. Am 2. Tag wurde der Betrieb eines Kunden besichtigt. Die Kosten für die 2-tägige Veranstaltung überstiegen die steuerliche Höchstgrenze von 110 € pro teilnehmenden Arbeitnehmer. Daraufhin erfassten die Betriebsprüfer die gesamten Kosten als lohnsteuerpflichtige Einnahmen. Der Steuerverantwortliche des Unternehmens hielt dagegen, weil die Kosten ohne jene für die Betriebsbesichtigung unter der 110-€-Grenze lagen. Er zog bis vor den Bundesfinanzhof und hatte damit Erfolg. Schritt-für-Schritt-Anleitung: Wie Sie jetzt am besten vorgehen Trennen Sie bei Ihren Betriebsveranstaltungen penibel zwischen den Kosten für die eigentliche Betriebsfeier und den anderen im eigenbetrieblichen Interesse durchgeführten Programmteilen. Laut Bundesfinanzhof ist anhand objektiver Kriterien zu entscheiden, wie die einzelnen Kostenpositionen zuzuordnen sind. Dabei gehen Sie konkret wie folgt vor: - Aus Ihren Gesamtkosten für die Betriebsveranstaltung rechnen Sie zunächst einmal die Ausgaben heraus, die auf jene Programmteile entfallen, die aus eigenbetrieblichem Interesse stattfinden (z. B. Besichtigung eines Lieferanten- oder Kundenbetriebs).
- Dann ermitteln Sie die Kosten, die der eigentlichen Betriebsfeier zuzuordnen sind.
- Die restlichen Kosten teilen Sie sachgerecht auf. Das sind hauptsächlich folgende Kostenpositionen: Kosten für die An- und Abreise, Übernachtungskosten.
| Praxis-Tipp : Als Aufteilungsmaßstab gilt in der Regel das Verhältnis, in dem die eigentliche Betriebsfeier zum „Restprogramm“ (Betriebsbesichtigung) steht. Im Allgemeinen ist es sachgerecht, wenn die restlichen Kosten hälftig geteilt werden. Mit anderen Worten: Lediglich 50 % der restlichen Kosten unterfallen der 110-€-Grenze. Die andere Hälfte dieser Kosten können Sie als Aufwendungen im betrieblichen Eigeninteresse verbuchen. | | Wann das Finanzamt Betriebsveranstaltungen steuerlich anerkennt | | Damit es sich um eine Betriebsveranstaltung handelt und damit die 110-?-Grenze gilt, muss nicht unbedingt „die ganze Firma“ feiern. Als Betriebsveranstaltungen werden auch solche Veranstaltungen anerkannt, die | - jeweils nur für eine bestimmte Abteilung des Unternehmens durchgeführt werden, wenn alle Angehörigen der Abteilung an der Veranstaltung teilnehmen können und wenn auch andere Abteilungen eine gleichwertige Veranstaltung durchführen dürfen;
- nur für alle im Ruhestand befindlichen früheren Mitarbeiter durchgeführt werden (so genannte Pensionärstreffen);
- nur für solche Mitarbeiter durchgeführt werden, die bereits ein Arbeitnehmerjubiläum gefeiert haben oder in Verbindung mit der Betriebsveranstaltung feiern (so genannte Jubilarfeiern).
| | Welche Ausgaben Sie steuerlich absetzen können | - Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten
- die Übernahme von Fahrtkosten, auch wenn die Fahrt als solche schon einen Erlebniswert hat, wie beispielsweise eine Schiffsfahrt auf einem Vergnügungsdampfer oder eine Busfahrt in landschaftlich reizvolle Gegenden
- Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn sich die Betriebsveranstaltung nicht im Besuch einer solchen Veranstaltung erschöpft
- Geschenke ohne bleibenden Wert, wie beispielsweise Weihnachtspäckchen, wenn diese den Wert von Aufmerksamkeiten (bis 40 €) nicht überschreiten
- Aufwendungen für den äußeren Rahmen, wie beispielsweise für Räume, Musik, für künstlerische und artistische Darbietungen, wenn diese nicht der wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sind
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