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7.1.2009

10/2006

Dienstwagen-Falle: Schützen Sie Ihre Firma vor Steuernachteilen

Dienstwagen und ihre private Mitbenutzung werden von Führungskräften quer durch alle Branchen als Statussymbol gesehen und sind nach wie vor eines der attraktivsten Gehaltsextras überhaupt. Als Rechnungswesen-Profi haben Sie es allerdings mehr mit der „Schattenseite“ der Dienstwagen zu tun. Denn es gibt immer wieder Ärger – mit Dienstwagenfahrern und dem Fiskus gleichermaßen.

Das liegt daran, dass die private Mitbenutzung des Dienstwagens als geldwerter Vorteil nach der 1-%-Methode zu versteuern ist, wenn der betreffende Mitarbeiter kein Fahrtenbuch führt. Vermeintlich „pfiffige“ Mitarbeiter erfinden einen dritten Weg und verlangen vom Unternehmen, ihnen die private Mitbenutzung des Fahrzeugs schriftlich zu verbieten. Damit, so meinen sie, erübrige sich die Besteuerung des geldwerten Vorteils.

Fiskus prüft die Privatnutzung sehr penibel
Der Fiskus erkennt solche Vereinbarungen regelmäßig nicht an. Er unterstellt, dass es sich um fingierte Regelungen zur Umgehung der Besteuerung des geldwerten Vorteils handelt und der Dienstwagen weiterhin auch privat gefahren wird. Das entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, hat jetzt ausdrücklich auch das Finanzgericht München bestätigt (Urteil vom 10.7.2006, Az. 10 K 4748/03). Die Folge: Ihr Unternehmen muss – meist nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung – den geldwerten Vorteil der privaten Mitbenutzung oft genug gleich für mehrere Jahre nachversteuern.

Ihre Mitarbeiter fahren ihre Dienstwagen auch privat:
So kommt Ihnen das Finanzamt nicht in die Quere
Ob Ihre Mitarbeiter ihre Dienstwagen nun mit oder ohne Fahrtenbuch fahren: Mit diesem Kurz-Check lassen Sie steuerlich nichts anbrennen.
Fragenkatalog
geprüft
Wenn Sie die 1-%-Methode anwenden
  • Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung?
  • Zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen (Ausnahme: Autotelefon, Freisprechanlage)?
  • Einschließlich Umsatzsteuer?
Berücksichtigen Sie, dass folgende Umstände die Bemessungsgrundlage nicht senken:
  • Händler gewährt einen Preisrabatt?
  • Mitarbeiter übernimmt die Benzinkosten?
  • Dienstwagen ist mit Firmenwerbung versehen?
Wenn der Mitarbeiter ein Fahrtenbuch führt
Überprüfen Sie stichprobenartig, ob der Mitarbeiter sein Fahrtenbuch ordnungsgemäß führt, nämlich
  • jede Fahrt einzeln eingetragen wird?
  • die Angaben zu den Fahrten zeitnah eingetragen werden?
  • die Aufzeichnungen vollständig und plausibel sind?
  • alle Angaben übersichtlich und geordnet sind?
  • die Daten nicht veränderbar sind?


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Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand. Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in „Rechnungswesen aktuell“.

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