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8.1.2009

08/2007

Neues BMF-Schreiben: Betriebsausgabenpauschale für Tagesmütter

Nach dem BMF-Schreiben vom 13.4.2007, Az. IV C 3 – S 2342/ 07/0001, erzielen Tagespflegepersonen, z. B. Tagesmütter, die fremde Kinder gegen Entgelt betreuen, Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit.

Bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen für die Aufnahme und Betreuung von Kindern in den Haushalt unterscheiden Sie wie folgt:
  • Es handelt sich um eine Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII , die dazu dient, einem Kind zeitlich befristet oder dauerhaft im Haushalt der Pflegeeltern ein neues Zuhause zu bieten. Zwischen Pflegeeltern und Kind soll ein dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliches Band entstehen. In diesen Fällen sind sowohl das Pflegegeld als auch die anlassbezogenen Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Das Pflegegeld ist in der Steuererklärung nicht als Einnahme zu erfassen und das Kind wird – wenn die Voraussetzungen vorliegen – steuerlich als Pflegekind berücksichtigt.
  • Bei einer Kindertagespflege nach § 22 SGB VIII soll eine Tagespflegeperson dasselbe Angebot im familiären Rahmen bieten, das ansonsten durch eine Kindertagesstätte angeboten wird.

Betreut die Tagespflegeperson (Tagesmutter) eigenverantwortlich Kinder verschiedener Eltern im eigenen Haushalt oder in anderen Räumen, übt sie eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 EStG aus. Es spielt keine Rolle, wer die Tagespflegeperson bezahlt. Soweit Tagespflegepersonen Beiträge zu einer Unfallversicherung und zu einer angemessenen Alterssicherung vom Träger der Jugendhilfe erhalten, sind diese als Betriebseinnahmen zu erfassen.

Pauschaler Betriebsausgabenabzug
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit lässt das BMF-Schreiben vom 13.4.2007 (Az. IV C 3 – S 2342/07/0001) zu, dass aus Vereinfachungsgründen anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben von den Einnahmen 300 € je Kind und Monat pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Abzug darf nicht höher sein als die Einnahmen.

Sie können den vollen Betrag von 300 € je Kind und Monat nur beanspruchen, wenn Ihre Betreuungszeit pro Kind und Tag mindestens 8 Stunden beträgt. Bei einer geringeren Betreuungszeit müssen Sie die Pauschale anteilig kürzen.

Beispiel :
Sie betreuen in Ihrer Wohnung mehrere Kinder. Ein Kind betreuen Sie nur vormittags für die Dauer von 4 Stunden. Sie können für dieses Kind daher nur einen pauschalen Betriebsausgabenabzug von 300 € : 8 Stunden x 4 Stunden = 150 € geltend machen.

Sie erhalten keinen pauschalen Betriebsausgabenabzug, wenn Sie Kinder im Haushalt ihrer Eltern oder in anderen Räumlichkeiten betreuen, für die Sie keine Miete zahlen. Sie können dann nur die Aufwendungen abziehen, die Ihnen tatsächlich entstanden sind.

Sie dürfen die Betriebsausgaben pauschal abziehen, müssen es aber nicht. Das heißt, Sie haben immer die Möglichkeit, die tatsächlichen Aufwendungen als Betriebsausgaben abzuziehen, z. B.
  • Nahrungsmittel, Ausstattungsgegenstände (Mobiliar), Beschäftigungsmaterialien, Fachliteratur, Hygieneartikel,
  • Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räume,
  • Kommunikationskosten,
  • Weiterbildungskosten,
  • Beiträge zu Versicherungen, soweit sie unmittelbar mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehen,
  • Fahrtkosten,
  • Freizeitgestaltung mit den betreuten Kindern.

TIPP
Bei einigen Kosten, z. B. bei Nahrungsmitteln und Hygieneartikeln, ist eine klare Zuordnung schwierig. Sie müssen dann Ihre Einkäufe – ggf. im Wege der Schätzung – trennen, was natürlich zu Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt führen kann. Dagegen ist die Anwendung der pauschalen Regelung unproblematisch.

Umsatzsteuer
Hierzu sagt das BMF-Schreiben nichts. Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 23 UStG Umsätze für die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und übliche Naturalleistungen. Beherbergung bedeutet nicht, dass das Kind dort übernachten oder in vollem Umfang verpflegt werden muss. Der zeitweise Aufenthalt im Haushalt der Tagesmutter reicht aus.
Nicht von der Umsatzsteuer befreit sind dagegen Zahlungen für die persönliche Betreuungsleistung. Werden pauschale Beträge gezahlt, teilen Sie die Umsätze auf (ggf. durch Schätzung). Beträgt der verbleibende Umsatz, der auf die persönliche Betreuung entfällt, nicht mehr als 17.500 € im Jahr, können Sie dafür die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer beanspruchen. Die steuerfreien Umsätze werden bei der Ermittlung des Grenzwerts von 17.500 € nicht einbezogen. Somit kann in den meisten Fällen die völlige Umsatzsteuerfreiheit erreicht werden.


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