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8.1.2009

12/2007

"Navi" weg: Versicherer ersetzt nur Kosten für Gebrauchtgeräte

In einen neu zugelassenen Pkw war ein Navigationssystem serienmäßig eingebaut. Der Kunde stellte sein Fahrzeug am Rande eines Campingplatzes ab und musste am nächsten Morgen feststellen, dass das Navigationsgerät entwendet worden war. Daraufhin erstattete er Anzeige bei der Polizei und meldete den Schadensfall seiner Kaskoversicherung.

Der Kostenvoranschlag für den Einbau eines baugleichen Navigationssystems auf Neuwertbasis, den der Kunde bei einem Fachbetrieb eingeholt hatte, nannte Kosten in Höhe von rund 2.500 €. Ein von der Versicherung eingeschalteter Sachverständiger kam dagegen zum Ergebnis, dass eine andere Firma das Navigationssystem zu einem Preis von rund 1.000 € anbot. Die Versicherung kalkulierte die Einbaukosten mit 15 € und zahlte dem Kunden insgesamt 1.015 €.

Vor Gericht forderte der Kunde die Zahlung des Differenzbetrags zu dem von ihm vorgelegten Angebot. Das „Gegenangebot“ der Versicherung hielt er für unseriös, zumal sich herausgestellt hatte, dass es sich um ein Angebot handelte, dass auf der Plattform von eBay eingestellt war.

Das Gericht beauftragte seinerseits einen Sachverständigen. Dieser bewertete das Angebot, das ein Händler bei eBay eingestellt hatte, als seriös und bestätigte, dass für rund 1.000 € ein gebrauchtes Navigationsgerät „auf dem seriösen Markt“ erhältlich sei. Das Gericht ersparte sich weitere Diskussionen und entschied: Der Kunde kann nur den Wiederbeschaffungswert ersetzt verlangen, also den Preis für den Kauf und Einbau eines gebrauchten Navigationsgeräts. Und das waren hier die Beträge, die die Versicherung bereits reguliert hatte. Der Kunde ging vor Gericht also leer aus (AG Essen, Urteil vom 31.08.2007, Az.: 20 C 1/07).

Praxis-Tipp

Im Versicherungsalltag zeigt sich immer wieder, dass viele Kunden völlig falsche Vorstellung über die Höhe der Entschädigung bei einem Diebstahl haben. Drängen Sie darauf, dass Ihre Kunden mindestens 2, besser noch 3 Angebote zum Vergleich einholen. Weisen Sie Ihre Kunden außerdem darauf hin, dass die Versicherung eigene Ermittlungen zum Wiederbeschaffungswert anstellen wird. So beugen Sie späteren Enttäuschungen Ihrer Kunden vor und schützen sie vor einem aussichtslosen Rechtsstreit mit dem Versicherer.


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