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	<title>Steuerweb &#187; absetzen</title>
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	<description>Alles zum Thema Steuern</description>
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		<title>Diese 7 Nebenkosten dürfen Sie als Geschäftsreisekosten absetzen</title>
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		<pubDate>Wed, 26 May 2010 20:01:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[absetzen]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommenssteuer]]></category>
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		<category><![CDATA[Reisekosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Neben Tickets, Kilometer- und Verpflegungspauschalen dürfen Sie bei der Steuererklärung noch eine Reihe weiterer Aufwendungen rund um Ihre Geschäftsreisen als Nebenkosten absetzen. Folgende Nebenkosten dürfen Sie abziehen: 1. die Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, 2. Telefongespräche, Fax- und Schriftverkehr mit Ihrem Betrieb oder mit Geschäftspartnern, 3. Internetgebühren, sofern sie nicht im Zimmerpreis enthalten sind, _______________________________________________________________ [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/diese-7-nebenkosten-durfen-sie-als-geschaftsreisekosten-absetzen/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-945" style="margin-left: 10px; margin-right: 10px;" title="Reisekosten" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/05/Fotolia_12303690_XS-150x150.jpg" alt="Reisekosten" width="150" height="150" /></a>Neben Tickets, Kilometer- und Verpflegungspauschalen dürfen Sie bei der Steuererklärung noch eine Reihe weiterer Aufwendungen rund um Ihre Geschäftsreisen als Nebenkosten absetzen.<span id="more-946"></span></p>
<p><strong>Folgende Nebenkosten dürfen Sie abziehen:</strong></p>
<p>1.	die Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck,</p>
<p>2.	Telefongespräche, Fax- und Schriftverkehr mit Ihrem Betrieb oder mit Geschäftspartnern,</p>
<p>3.	Internetgebühren, sofern sie nicht im Zimmerpreis enthalten sind,</p>
<p>_______________________________________________________________</p>
<div>
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<p><a href="http://www.bwr-media.de/lp/shop/mus_s919412_sb.html?r_Anzeige_Steuerweb"><span style="color: #ff0000;"><strong><span style="font-size: large;">So verliert die  Betriebsprüfung ihren Schrecken </span></strong></span></a></p>
<p><a href="http://www.bwr-media.de/lp/shop/mus_s919412_sb.html?r_Anzeige_Steuerweb" target="_blank"><strong>Kostenlos zum Sofort-Download: Erste-Hilfe-Set  bei Betriebsprüfungen</strong></a></p>
<p>Dieses Erste-Hilfe-Set müssen Sie einfach jederzeit greifbar haben! Denn die Finanzämter brauchen 2010 dringend Einnahmen – und am schnellstens sind die mit Betriebsprüfungen hereinzuholen.</p>
<p>Wer schlecht vorbereitet in eine Betriebprüfung geht, riskiert  unnötige Nachzahlungen, die schnell im 5-stelligen Bereich sind.</p>
<p><strong>Schützen Sie sich! Jetzt! Mit diesen Tipps aus dem  Erste-Hilfe-Set:</strong></p>
<ul>
<li>Die aktuellen Gefahrenpunkte 2010: In welchen  Fällen der Betriebsprüfer aktuell am häufigsten vor der Tür steht</li>
<li>Prüfungsschwerpunkte 2010: Wo die Prüfer ganz  besonders genau nachschauen</li>
<li>Wie Sie sich optimal auf die Prüfung vorbereiten, damit der  Prüfer möglichst nichts zu meckern hat</li>
<li>Wie Sie dem Prüfer Grenzen aufzeigen, wenn er zu neugierig  wird</li>
</ul>
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<p><strong>Aber:</strong> Bitte beeilen Sie sich – der kostenlose  Download steht nur wenige Stunden zur Verfügung!</p>
<p><strong><a href="http://www.bwr-media.de/lp/shop/mus_s919412_sb.html?r_Anzeige_Steuerweb">Zum kostenlosen Download!</a></strong></p>
<p>_______________________________________________________________</p>
</div>
<p>4.	Straßennutzung (Maut) und Parkplatz,</p>
<p>5.	Schadensersatzleistungen infolge eines Verkehrsunfalls,</p>
<p>6.	übliche Trinkgelder,</p>
<p>7.	Ihre Aufwendungen für eine Reisegepäckversicherung – sofern sich der Versicherungsschutz auf die geschäftliche Abwesenheit beschränkt</p>
<p><strong>Tipp: </strong>Falls Sie eine gemischte Reisegepäckversicherung abgeschlossen haben, teilen Sie die Kosten einfach in einen privaten und einen betrieblichen Teil auf.</p>
<h3><a href="http://www.bwr-media.de/lp/shop/mus_s919412_sb.html?r_Anzeige_Steuerweb">Das gehört nicht zu den Reisekosten</a></h3>
<p>Kosten, die Sie nicht konkret Ihren Geschäftsreisen zuordnen können, wie beispielsweise Koffer oder Kleidung, wird das Finanzamt nicht als Reisekosten anerkennen.</p>
<p><strong>Ausnahme: </strong>Gestohlenes oder beschädigtes Reisegepäck</p>
<p><strong>Tipp:</strong> Falls allerdings ihr Reisegepäck während der Geschäftsreise beschädigt oder gestohlen, dürfen Sie den Wertverlust trotzdem als Betriebsausgaben abziehen.</p>
<h3><a href="http://www.bwr-media.de/lp/shop/mus_s919412_sb.html?r_Anzeige_Steuerweb">So machen Sie den Verlust Ihres Reisegepäcks steuerlich geltend</a></h3>
<p>Als Wertverlust dürfen Sie weder die Anschaffungskosten noch den Zeitwert zugrunde legen. Stattdessen gehen Sie von den ursprünglichen Anschaffungskosten aus und ziehen die Abschreibung bis zum Zeitpunkt des Diebstahls ab.</p>
<p><strong>Achtung:</strong> Den Diebstahl von Geld können Sie steuerlich nicht absetzen</p>
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		<item>
		<title>Diese 9 Gebäudevorrichtungen dürfen Sie auf einen Schlag absetzen</title>
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		<pubDate>Mon, 17 May 2010 12:16:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[absetzen]]></category>
		<category><![CDATA[Gebäudevorrichtungen]]></category>
		<category><![CDATA[steuern]]></category>

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		<description><![CDATA[Anlagen, die das Finanzamt als eigenständige Betriebsvorrichtungen einstuft, dürfen Sie sofort auf einen Schlag von der Steuer absetzen. Das gilt beispielsweise für diese 9 Betriebsvorrichtungen: 1. Alarmanlagen in Tresoranlagen 2. Bäder in Sanitärräumen 3. Hochregallager bei vollautomatischer Steuerung 4. Ladeneinrichtungen ______________________________________________________________ - Anzeige - GRATIS-Sofort-Download: Nur heute – nur noch wenige Stunden Hier steht Ihr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/diese-9-gebaudevorrichtungen-durfen-sie-auf-einen-schlag-absetzen/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-941" style="margin-left: 10px; margin-right: 10px;" title="Gebäudevorrichtungen" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/05/Fotolia_5423173_XS-150x150.jpg" alt="Gebäudevorrichtungen" width="150" height="150" /></a>Anlagen, die das Finanzamt als eigenständige Betriebsvorrichtungen einstuft, dürfen Sie sofort auf einen Schlag von der Steuer absetzen. Das gilt beispielsweise für diese 9 Betriebsvorrichtungen:<span id="more-942"></span></p>
<p>1.	Alarmanlagen in Tresoranlagen</p>
<p>2.	Bäder in Sanitärräumen</p>
<p>3.	Hochregallager bei vollautomatischer Steuerung</p>
<p>4.	Ladeneinrichtungen</p>
<p>______________________________________________________________</p>
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<p style="text-align: center;"><a href="http://www.bwr-media.de/lp/nl/ean_lp_nl.php?r_Anzeige_Steuerweb"><span style="color: #ff0000;"><span style="font-size: large;"><strong>GRATIS-Sofort-Download: Nur heute – nur noch wenige Stunden </strong></span></span></a></p>
<p style="text-align: center;"><a href="http://www.bwr-media.de/lp/nl/ean_lp_nl.php?r_Anzeige_Steuerweb"><span style="color: #ff0000;"><span style="font-size: large;"><strong>Hier steht Ihr bares Geld auf dem Spiel</strong></span></span></a></p>
<p><strong>Jedes Detail, jedes kleine Wort entscheidet darüber, ob das Finanzamt Ihre Rechnungen zum Vorsteuer-Abzug anerkennt:</strong></p>
<p>Ist auch nur eine Kleinigkeit nicht 100%ig korrekt, sagt das Finanzamt: „Nada!“ Nichts – und Sie müssen nachzahlen, nachzahlen, nachzahlen…</p>
<p>Aber Sie haben Glück! Denn jetzt gibt es einmalig exklusiv für Sie  – und nur heute – den Spezialreport <a href="http://www.bwr-media.de/lp/nl/ean_lp_nl.php?r_Anzeige_Steuerweb">“Rechnungspflichtangaben und Vorsteuer”. </a></p>
<p><strong>Entdecken Sie darin, wie Sie alle teuren Fallen bei Rechnungen umgehen, die anderen bares Geld kosten:</strong></p>
<ul>
<li>Falle 1: Name und Anschrift des leistenden Unternehmens</li>
<li>Falle 2: Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmens</li>
<li>Falle 3: Fortlaufende Rechnungsnummer</li>
<li>Falle 4: Menge und Art der gelieferten Ware</li>
<li>Falle 5: Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung</li>
<li>Falle 6: Im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts</li>
<li>Falle 7: Entgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbetrag oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung</li>
</ul>
<p>Wer diese Fallen nicht kennt, riskiert Nachzahlungen von hunderten, tausenden und mehr Euro. <a href="http://www.bwr-media.de/lp/nl/ean_lp_nl.php?r_Anzeige_Steuerweb">Handeln Sie deshalb jetzt und fordern Sie Ihr Exemplar an.</a> Am besten sofort. Schon morgen ist ein kostenloser Download nicht mehr möglich.</p>
<p><a href="http://www.bwr-media.de/lp/nl/ean_lp_nl.php?r_Anzeige_Steuerweb">Sie bekommen diesen Spezialreport jetzt sofort GRATIS als PDF, wenn Sie hier klicken!</a></p>
<p>______________________________________________________________</p>
<p>5.	Lärmschutzwände</p>
<p>6.	Lastenaufzüge</p>
<p>7.	Satellitenempfangsanlage</p>
<p>8.	Verladeeinrichtungen</p>
<p>9.	Wärmedämmung (betriebsbedingt)</p>
<p><strong>Achtung:</strong> Für Solaranlagen gilt das leider nicht. Solarenergie ist fortschrittlich und genießt öffentliche Förderung. Allerdings keine steuerlichen Vorzüge. Statt als Betriebsvorrichtungen wird Ihr Finanzamt eine Solaranlage auf Ihrem Dach als Gebäudeteil betrachtet.</p>
<h3><a href="http://www.bwr-media.de/lp/nl/ean_lp_nl.php?r_Anzeige_Steuerweb">Darum sind Solaranlagen keine Betriebsvorrichtungen</a></h3>
<p>Solaranlagen gelten steuerlich nicht als eigenständige Betriebsvorrichtung, sondern als Gebäudeteil, weil sie nicht ausschließlich der Stromerzeugung dienen, sondern auch die Funktion eines üblichen Hausdachs erfüllen.</p>
<p><strong>Die steuerliche Folge für Sie:</strong> Sie dürfen daher die Kosten nur zeitanteilig mit den Anschaffungskosten für das Betriebsgebäude zusammen als Abschreibung ansetzen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Das geht bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerksarbeiten</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Nov 2009 13:38:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[absetzen]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommenssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Handwerker]]></category>
		<category><![CDATA[haushaltsnahe Dienstleistungen]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Haben Sie noch Arbeiten in Haus oder Garten zu erledigen? Vielleicht einen Wintergarten für Balkon oder Terrasse? Oder auch Fensterputzen, Babysitten oder Klavierstimmen. Dann lassen Sie das doch einfach von einem Profi erledigen. Steuerlich lohnt sich das auf jeden Fall – es sei denn, Sie haben die steuerlich absetzbaren Höchstbeträge bereits ausgeschöpft. Bis zu 5200 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/das-geht-bei-haushaltsnahen-dienstleistungen-und-handwerksarbeiten/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-783" style="margin-left: 10px; margin-right: 10px;" title="Steuern" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/11/Fotolia_2766399_XS-150x150.jpg" alt="Steuern" width="150" height="150" /></a>Haben Sie noch Arbeiten in Haus oder Garten zu erledigen? Vielleicht einen Wintergarten für Balkon oder Terrasse? Oder auch Fensterputzen, Babysitten oder Klavierstimmen. Dann lassen Sie das doch einfach von einem Profi erledigen. Steuerlich lohnt sich das auf jeden Fall – es sei denn, Sie haben die steuerlich absetzbaren Höchstbeträge bereits ausgeschöpft.<span id="more-784"></span></p>
<h3>Bis zu 5200 Euro direkt von der Steuer abziehen</h3>
<p>Insgesamt können Sie dieses Jahr erstmals satte von 5.200 € absetzen. Das schöne: Damit mindern Sie nicht nur Ihr steuerpflichtiges Einkommen. Nein, Sie können das Geld direkt von Ihrer Steuerlast abziehen. Egal, ob Sie Selbstständiger, Angestellter oder Rentner sind. So viel ist drin:</p>
<ul>
<li>Für haushaltsnahe Dienstleistungen und häusliche Pflege- und Betreuungsleistungen, die Selbstständige in Ihrem Auftrag oder ein bei Ihnen sozialversicherungspflichtig beschäftigter Mitarbeiter ausführt können Sie 20 % der Kosten (ohne Materialkosten) abziehen – bis zu 4.000 € pro Jahr.</li>
<li>Für haushaltsnahe Handwerkerleistungen, die Selbstständige in Ihrem Auftrag bei Ihnen zuhause ausführen können Sie ebenfalls 20 % der Kosten (ohne Materialkosten) abziehen, bis zu 1.200 € pro Jahr</li>
</ul>
<p style="text-align: left;"><span style="color: #808080;">—————————————————————————————————————-</span><span style="color: #1e90ff;"><br />
 <span style="color: #808080;">- Anzeige -</span></span><span style="color: #ff0000;"><strong><br />
 </strong></span></p>
<p><a href="http://www.rechnungswesen-antwort.de/lp/reo9057.php?steuerweb_n&amp;utm_source=steuerweb.org&amp;utm_medium=Text-Anzeige&amp;utm_content=Betriebsausgaben&amp;utm_campaign=Steuerweb" target="_blank"><span style="color: #ff0000;"><strong><span style="text-decoration: underline;">Damit Betriebsprüfer bei Ihnen nicht fündig werden: </span><br />
 <span style="text-decoration: underline;">Die besten Arbeitshilfen für die korrekte steuerliche Abrechnung von Betriebsausgaben finden Sie hier!</span></strong></span></a></p>
<p>Ob Bewirtungskosten, Reisekosten, Dienstwagen oder Geschenke: Mit dem Online-Portal <a href="http://www.rechnungswesen-antwort.de/lp/reo9057.php?steuerweb_n&amp;utm_source=steuerweb.org&amp;utm_medium=Text-Anzeige&amp;utm_content=Betriebsausgaben&amp;utm_campaign=Steuerweb" target="_blank">Rechnungswesen-Antwort.de</a> agieren Sie bei der steuerlichen Abrechnung von Betriebsausgaben stets betriebsprüfungssicher! <a href="http://www.rechnungswesen-antwort.de/lp/reo9057.php?steuerweb_n&amp;utm_source=steuerweb.org&amp;utm_medium=Text-Anzeige&amp;utm_content=Betriebsausgaben&amp;utm_campaign=Steuerweb" target="_blank">Rechnungswesen-Antwort.de</a> ist eine wahre Schatztruhe zu Betriebsausgaben. Sie können Sie sofort öffnen! Für den sofortigen Einsatz finden Sie in Rechnungswesen-Antwort.de unter anderem:</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Bewirtungskosten:</strong></span></p>
<ul>
<li><strong>Muster</strong> <a href="http://www.rechnungswesen-antwort.de/lp/reo9057.php?steuerweb_n&amp;utm_source=steuerweb.org&amp;utm_medium=Text-Anzeige&amp;utm_content=Betriebsausgaben&amp;utm_campaign=Steuerweb" target="_blank">Bewirtungsrechnung mit Pflichtangaben</a></li>
<li><strong>Checklisten</strong>, z.B. <a href="http://www.rechnungswesen-antwort.de/lp/reo9057.php?steuerweb_n&amp;utm_source=steuerweb.org&amp;utm_medium=Text-Anzeige&amp;utm_content=Betriebsausgaben&amp;utm_campaign=Steuerweb" target="_blank">Private Bewirtungskosten korrekt abgrenzen</a></li>
<li><strong>Ablaufdiagramme</strong>, z.B. <a href="http://www.rechnungswesen-antwort.de/lp/reo9057.php?steuerweb_n&amp;utm_source=steuerweb.org&amp;utm_medium=Text-Anzeige&amp;utm_content=Betriebsausgaben&amp;utm_campaign=Steuerweb" target="_blank">zwischen geschäftlichen und betrieblich veranlassten Bewirtungskosten unterscheiden</a></li>
<li><strong>DAS Highlight</strong>: <a href="http://www.rechnungswesen-antwort.de/lp/reo9057.php?steuerweb_n&amp;utm_source=steuerweb.org&amp;utm_medium=Text-Anzeige&amp;utm_content=Betriebsausgaben&amp;utm_campaign=Steuerweb" target="_blank">Ein Berechnungsprogramm zu Bewirtungskosten</a>.</li>
</ul>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Dienstwagen/Firmenwagen:</strong></span></p>
<ul>
<li><strong>Praxis-Übersicht:</strong> <a href="http://www.rechnungswesen-antwort.de/lp/reo9057.php?steuerweb_n&amp;utm_source=steuerweb.org&amp;utm_medium=Text-Anzeige&amp;utm_content=Betriebsausgaben&amp;utm_campaign=Steuerweb" target="_blank">Diese Anforderungen stellt der Bundesfinanzhof an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch</a></li>
<li><strong>Checklisten</strong>, z.B. <a href="http://www.rechnungswesen-antwort.de/lp/reo9057.php?steuerweb_n&amp;utm_source=steuerweb.org&amp;utm_medium=Text-Anzeige&amp;utm_content=Betriebsausgaben&amp;utm_campaign=Steuerweb" target="_blank">„So kommt Ihnen das Finanzamt nicht in die Quere“</a></li>
<li><strong>Rechtsprechung</strong>: <a href="http://www.rechnungswesen-antwort.de/lp/reo9057.php?steuerweb_n&amp;utm_source=steuerweb.org&amp;utm_medium=Text-Anzeige&amp;utm_content=Betriebsausgaben&amp;utm_campaign=Steuerweb" target="_blank">Die wichtigsten Gerichtsurteile und Verwaltungserlasse zum Dienstwagen</a></li>
<li><strong>Musterkalkulationen</strong>, z.B. <a href="http://www.rechnungswesen-antwort.de/lp/reo9057.php?steuerweb_n&amp;utm_source=steuerweb.org&amp;utm_medium=Text-Anzeige&amp;utm_content=Betriebsausgaben&amp;utm_campaign=Steuerweb" target="_blank">für die Berechnung des Privatanteils nach 1%-Methode</a></li>
<li><strong>DAS Highlight</strong>: <a href="http://www.rechnungswesen-antwort.de/lp/reo9057.php?steuerweb_n&amp;utm_source=steuerweb.org&amp;utm_medium=Text-Anzeige&amp;utm_content=Betriebsausgaben&amp;utm_campaign=Steuerweb" target="_blank">Das spezielle Berechnungsprogramm „Dienstwagenrechner für Arbeitgeber“</a></li>
</ul>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Reisekosten:</span></strong></p>
<ul>
<li><strong>Praxis-Übersicht</strong>: z.B. <a href="http://www.rechnungswesen-antwort.de/lp/reo9057.php?steuerweb_n&amp;utm_source=steuerweb.org&amp;utm_medium=Text-Anzeige&amp;utm_content=Betriebsausgaben&amp;utm_campaign=Steuerweb" target="_blank">„Geschäftsreisen im Inland steuerlich korrekt abrechnen“</a></li>
<li>Bei <strong>Auslandsreisen</strong>:<a href="http://www.rechnungswesen-antwort.de/lp/reo9057.php?steuerweb_n&amp;utm_source=steuerweb.org&amp;utm_medium=Text-Anzeige&amp;utm_content=Betriebsausgaben&amp;utm_campaign=Steuerweb" target="_blank"> Mit den neuen Pauschbeträgen alle Steuervorteile ausnutzen</a></li>
<li><strong>DAS Highlight:</strong> <a href="http://www.rechnungswesen-antwort.de/lp/reo9057.php?steuerweb_n&amp;utm_source=steuerweb.org&amp;utm_medium=Text-Anzeige&amp;utm_content=Betriebsausgaben&amp;utm_campaign=Steuerweb" target="_blank">Das Praxis-Tool „Reisekostenrechner“</a>.</li>
</ul>
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<p><span style="color: #808080;">—————————————————————————————————————-</span><span style="color: #1e90ff;"><br />
 </span></p>
<h3>Das gilt für jeden</h3>
<p>Die gute Nachricht: Die Vergünstigungen für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen können Sie in jedem Fall geltend machen – als Mieter ebenso wie als Besitzer einer selbstgenutzten Immobilie geltend machen.</p>
<p><strong>Achtung: </strong>Falls Ihre Steuerlast diesen Betrag übersteigt, können Sie vielleicht nicht alles absetzen. Auf das nächste Jahr übertragen lassen sich die Kosten jedenfalls nicht.</p>
<p><strong>Tipp:</strong> Überschlagen Sie also im Zweifel lieber vorher noch mal und verschieben die Ausgabe vielleicht.</p>
<h3>Das geht bei haushaltsnahen Dienstleistungen</h3>
<ol>
<li>Typische Haushaltsarbeiten wie Putzen, Kochen, Waschen, Bügeln, Fensterreinigung etc.</li>
<li>Haushaltsarbeiten durch eine Dienstleistungsagentur, etwa während des Urlaubs den Briefkasten leeren, die Blumen gießen, den Rasen mähen usw.</li>
<li>Gartenpflege</li>
<li>Baumfällarbeiten</li>
<li>Kinderbetreuung durch selbstständige Tagesmütter, Babysitter oder Aupairs im Haushalt des Auftraggebers</li>
<li>Betreuung von Personen, beispielsweise von älteren Familienangehörigen, auch wenn diese nicht pflegebedürftig sind</li>
<li>Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch ambulante Pflegedienste oder selbstständige Pflegekräfte</li>
<li>Kosten für den privaten Umzug</li>
<li>Betreuung von Kindern durch selbstständige Tagesmütter oder Aupairs im Haushalt des Auftraggebers</li>
</ol>
<p><strong>Das geht nicht:</strong></p>
<ul>
<li>Gutachterleistungen</li>
<li>Verbrauchsabrechnung der Heizung und das Ablesen der Wärmezähler</li>
<li>Grabpflege – auch dann nicht, wenn das Grab in der Nähe der Wohnung liegt</li>
<li>Textilreinigung (da die Wäscherei außerhalb des Haushalts liegt)</li>
<li>Verwaltertätigkeiten bei Wohnungseigentümergemeinschaften</li>
<li>Personenbezogene Dienstleistungen, beispielsweise ein Friseur oder die Kosmetikerin kommt zu Ihnen ins Haus. Mit einer Ausnahme: Bei Pflegebedürftigen gehören solche personenbezogenen Dienstleistungen zu den geförderten Pflege- und Betreuungsleistungen. Achtung: Das gilt aber nur, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung drinstehen.</li>
</ul>
<h3>Das geht bei den Handwerkerkosten:</h3>
<ol>
<li>Fassadenanstrich</li>
<li>Tapezieren, streichen, lackieren</li>
<li>Reparaturen</li>
<li>Garten- und Wegearbeiten</li>
<li>Elektriker-Arbeiten</li>
<li>Hausanschlüsse, z. B. für Strom oder Kabelfernsehen, soweit die Aufwendungen die Zuleitungen zum Haus betreffen, nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen und nicht auf öffentliche Grundstücke entfallen. Dasselbe gilt für Ableitungen.</li>
<li>Klavier stimmen</li>
<li>Reparatur von Haushaltsgeräten (Waschmaschine etc.) und Elektrogeräten Achtung: Diese Kosten können Sie nur absetzen, wenn Sie die Arbeit bei sich zu Hause erledigen lassen.</li>
</ol>
<p><strong>Das geht nicht:</strong></p>
<ul>
<li>Alles, was mit Neubau oder Erweiterung zu tun hat: Anbau einer Garage, Anlage eines Gartens, Ausbau des Dachgeschosses etc.</li>
<li>Gutachterleistungen und technische Prüfdienste</li>
<li>Entsorgungs-Tätigkeiten</li>
<li>Handwerkerleistungen, die bereits im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms der KfW-Bank gefördert werden.</li>
<li>Reparatur von Haushaltsgeräten (Waschmaschine etc.) und Elektrogeräten außerhalb der Wohnung</li>
</ul>
<h3>Warum Sie größere Aufträge gegebenenfalls stückeln sollten</h3>
<p>Haben Sie Aufträge zu vergeben, die mehr kosten, als Sie höchstens von der Steuer absetzen können, ist jetzt genau die richtige Zeit dafür: Stückeln Sie doch einfach. In Absprache mit den Auftragnehmern können Sie die Arbeiten – gegebenenfalls auch nur die Bezahlung der Arbeiten – so legen, dass sie zum Teil noch in diesem und zum Teil im folgenden Jahr über die Bühne geht.</p>
<p><strong>Die Folge: </strong>So können Sie die Höchstbeträge von 2 Jahren voll ausschöpfen – also statt 4000 € gleich 8000 und statt 1200 Euro 2400 €.</p>
<h3>Das wichtigste: Niemals bar bezahlen</h3>
<p>Auch wenn Sie alle Rechnungen korrekt ausgefüllt bei sich haben – Sie sehen keinen Cent vom Finanzamt, wenn Sie nicht dazu auch den Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg vorlegen können. Darum sollten Sie Ihren Handwerker nie wieder bar bezahlen.</p>
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		<title>So setzen Sie Ihre Fehlinvestition als Betriebsausgabe ab</title>
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		<pubDate>Sat, 24 Oct 2009 16:50:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Natürlich werden Sie als Unternehmer oder auch Freiberufler fleißig alle Ausgabenbelege sammeln – oder von Ihren Mitarbeitern sammeln lassen – die Sie als Betriebsausgaben von Ihrem Gewinn abziehen dürfen. Klar. Bei vielen Aufwendungen ist die Sache dabei glasklar: Der betriebliche Zusammenhang von Aufwendungen wie etwa Arbeitslöhnen, Raummieten, Energiekosten oder Kosten der Werbung (z. B. über [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/so-setzen-sie-ihre-fehlinvestition-als-betriebsausgabe-ab/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-760" style="margin-left: 10px; margin-right: 10px;" title="Betriebsausgabe" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/10/Fotolia_429698_XS-150x150.jpg" alt="Betriebsausgabe" width="150" height="150" /></a>Natürlich werden Sie als Unternehmer oder auch Freiberufler fleißig alle Ausgabenbelege sammeln – oder von Ihren Mitarbeitern sammeln lassen – die Sie als Betriebsausgaben von Ihrem Gewinn abziehen dürfen. Klar. Bei vielen Aufwendungen ist die Sache dabei glasklar: Der betriebliche Zusammenhang von Aufwendungen wie etwa Arbeitslöhnen, Raummieten, Energiekosten oder Kosten der Werbung (z. B. über Google) ist zweifelsfrei da.<span id="more-761"></span></p>
<h3>Grenzfälle sind meist nicht oder nur teilweise abziehbar</h3>
<p>Manche Aufwendungen dürfen Sie aber vielleicht nur teilweise oder gar nicht abziehen, weil das Finanzamt sie als „auch privat veranlasst“ einstuft. Für einige dieser Ausgaben gibt es exakte gesetzliche Vorgaben, zum Beispiel für die Kinderbetreuungskosten. Aber es gibt auch Grenzbereiche, bei denen Sie sich gegenüber dem Finanzamt durchsetzen müssen – und können. Einer davon ist die Fehlinvestition.</p>
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<li><strong>Ablaufdiagramme</strong>, z.B. <a href="http://www.rechnungswesen-antwort.de/lp/reo9057.php?steuerweb_n&amp;utm_source=steuerweb.org&amp;utm_medium=Text-Anzeige&amp;utm_content=Betriebsausgaben&amp;utm_campaign=Steuerweb" target="_blank">zwischen geschäftlichen und betrieblich veranlassten Bewirtungskosten unterscheiden</a></li>
<li><strong>DAS Highlight</strong>: <a href="http://www.rechnungswesen-antwort.de/lp/reo9057.php?steuerweb_n&amp;utm_source=steuerweb.org&amp;utm_medium=Text-Anzeige&amp;utm_content=Betriebsausgaben&amp;utm_campaign=Steuerweb" target="_blank">Ein Berechnungsprogramm zu Bewirtungskosten</a>.</li>
</ul>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Dienstwagen/Firmenwagen:</strong></span></p>
<ul>
<li><strong>Praxis-Übersicht:</strong> <a href="http://www.rechnungswesen-antwort.de/lp/reo9057.php?steuerweb_n&amp;utm_source=steuerweb.org&amp;utm_medium=Text-Anzeige&amp;utm_content=Betriebsausgaben&amp;utm_campaign=Steuerweb" target="_blank">Diese Anforderungen stellt der Bundesfinanzhof an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch</a></li>
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<li><strong>Rechtsprechung</strong>: <a href="http://www.rechnungswesen-antwort.de/lp/reo9057.php?steuerweb_n&amp;utm_source=steuerweb.org&amp;utm_medium=Text-Anzeige&amp;utm_content=Betriebsausgaben&amp;utm_campaign=Steuerweb" target="_blank">Die wichtigsten Gerichtsurteile und Verwaltungserlasse zum Dienstwagen</a></li>
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<li><strong>DAS Highlight</strong>: <a href="http://www.rechnungswesen-antwort.de/lp/reo9057.php?steuerweb_n&amp;utm_source=steuerweb.org&amp;utm_medium=Text-Anzeige&amp;utm_content=Betriebsausgaben&amp;utm_campaign=Steuerweb" target="_blank">Das spezielle Berechnungsprogramm „Dienstwagenrechner für Arbeitgeber“</a></li>
</ul>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Reisekosten:</span></strong></p>
<ul>
<li><strong>Praxis-Übersicht</strong>: z.B. <a href="http://www.rechnungswesen-antwort.de/lp/reo9057.php?steuerweb_n&amp;utm_source=steuerweb.org&amp;utm_medium=Text-Anzeige&amp;utm_content=Betriebsausgaben&amp;utm_campaign=Steuerweb" target="_blank">„Geschäftsreisen im Inland steuerlich korrekt abrechnen“</a></li>
<li>Bei <strong>Auslandsreisen</strong>:<a href="http://www.rechnungswesen-antwort.de/lp/reo9057.php?steuerweb_n&amp;utm_source=steuerweb.org&amp;utm_medium=Text-Anzeige&amp;utm_content=Betriebsausgaben&amp;utm_campaign=Steuerweb" target="_blank"> Mit den neuen Pauschbeträgen alle Steuervorteile ausnutzen</a></li>
<li><strong>DAS Highlight:</strong> <a href="http://www.rechnungswesen-antwort.de/lp/reo9057.php?steuerweb_n&amp;utm_source=steuerweb.org&amp;utm_medium=Text-Anzeige&amp;utm_content=Betriebsausgaben&amp;utm_campaign=Steuerweb" target="_blank">Das Praxis-Tool „Reisekostenrechner“</a>.</li>
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 </span></p>
<h3>Für Bilanzierer ist es einfacher</h3>
<p>Wenn Sie bilanzieren, ist eine Fehlinvestition für Sie steuerlich kein Problem: Dann schreiben Sie das Wirtschaftsgut eben einfach auf den niedrigeren Teilwert ab. Voraussetzung ist, dass es sich voraussichtlich um eine dauerhafte Wertminderung handelt (BMF-Schreiben vom 29.2.2000, Az. IV C 2 S 2171 b – 14/00).</p>
<h3>Auch Einnahmen-Überschuss-Rechner können eine Fehlinvestition absetzen</h3>
<p>Aber wenn Sie nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung abgeben, ist eine solche Teilwertabschreibung nicht zulässig.</p>
<p><strong>Die Folge:</strong> Nachteile können sich vor allem beim Anlagevermögen ergeben, nicht jedoch beim Umlaufvermögen nicht.</p>
<p><strong>So gehen Sie vor: </strong>Ziehen Sie Ihre Aufwendungen für den Wareneinkauf sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben ab. Das ist wesentlich vorteilhafter als eine Teilwertabschreibung.</p>
<h3>Und was ist mit Fehlmaßnahmen?</h3>
<p>Schwieriger wird es, wenn Sie nicht nur in Sachwerte fehlinvestiert haben, sondern auch in Zeit und Gehirnschmalz. Eine solche Fehlmaßnahme haben Sie getroffen, wenn Sie ein Geschäft vereinbart haben, das Ihnen Verluste bringen wird.</p>
<p><strong>Das Problem: </strong>Sie dürfen hierfür keine Rückstellung bilden. Solange es sich um ein schwebendes Geschäft handelt, wirkt sich der absehbare Verlust weder bei der Bilanzierung noch bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus.</p>
<p><strong>Achtung: </strong>Der Verlust wirkt sich bei beiden Gewinnermittlungsarten erst aus, wenn das Geschäft beendet ist.</p>
<h3>Ihr eigener Einsatz war vergeblich</h3>
<p>In jedem Fall dürfen Sie aber stets nur Aufwendungen abziehen, die Ihnen tatsächlich entstanden sind. Ersparte Aufwendungen können Sie nicht als Betriebsausgaben abziehen. Ihre eigene Arbeitskraft ist beispielsweise kein Aufwand. Nein, leider spielt auch der Aspekt keine Rolle, dass Sie – ohne Ihren eigenen Einsatz – eine dritte Person hätten bezahlen müssen. (BFH-Urteil vom 23.9.1998, Az. I B 34/98).</p>
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		</item>
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		<title>Das Hobby steuerlich absetzen?</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/das-hobby-steuerlich-absetzen/</link>
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		<pubDate>Thu, 23 Jul 2009 16:02:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[absetzen]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommenssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzamt]]></category>
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		<category><![CDATA[Liebhaberei]]></category>
		<category><![CDATA[Steuererklärung]]></category>

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		<description><![CDATA[Zugegeben – auch ich bin gerade jetzt in der Urlaubszeit schon einmal auf die Idee gekommen, meine Hobbys vom Finanzamt mitfinanzieren zu lassen, eine schöne Reise zum Beispiel. So wie es einmal ein Hobbyfotograf, der Folgendes versucht hat: Er hat die Knipserei vor dem Finanzamt zu seinem Beruf erklärt und fortan seine umfangreichen Reisekosten als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/das-hobby-steuerlich-absetzen/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-542" style="margin-left: 10px; margin-right: 10px;" title="Hobby steuerlich absetzen" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/07/Fotolia_3562798_XS-150x150.jpg" alt="Hobby steuerlich absetzen" width="150" height="150" /></a>Zugegeben – auch ich bin gerade jetzt in der Urlaubszeit schon einmal auf die Idee gekommen, meine Hobbys vom Finanzamt mitfinanzieren zu lassen, eine schöne Reise zum Beispiel. So wie es einmal ein Hobbyfotograf, der Folgendes versucht hat:<span id="more-543"></span></p>
<p>Er hat die Knipserei vor dem Finanzamt zu seinem Beruf erklärt und fortan seine umfangreichen Reisekosten als Betriebsausgaben angesetzt. Er besuchte Mauritius, Italien, London und Mexiko – alles angeblich im Rahmen seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Fotograf. Wie zu erwarten, machten ihm das Finanzamt und die Finanzrichter schnell einen Strich durch die Rechnung:</p>
<p>Da die Kosten die Einnahmen bei weitem überschritten, sprach das Finanzgericht (FG) München dem Fotografen die Gewinnerzielungsabsicht ab und gab dem Finanzamt Recht, das die Betriebsausgaben nicht anerkennen wollte (FG München, Az. 5 V 12/07).</p>
<p>Auch wenn dieser Fall blauäugig und dreist erscheint – er zeigt, dass die Finanzämter nur darauf warten, Ihnen eine Gewinnerzielungsabsicht abzusprechen. Und das kann Sie schnell treffen – etwa, wenn Sie sich nebenberuflich Schritt für Schritt selbstständig machen oder wenn Sie neben Ihrem Hauptbetrieb ein zweites Standbein aufbauen wollen und damit anfänglich Verluste einfahren. Hier argwöhnt das Finanzamt schnell, dass Sie nur einer teuren „Liebhaberei“ frönen und Steuern sparen wollen. Damit das Finanzamt in diesem Fall nicht querschießt, beachten Sie diese Punkte:</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<h3>Was ist „Liebhaberei“?</h3>
<p>Der Begriff Liebhaberei findet sich in keinem Gesetzestext. Er wurde durch die Rechtsprechung geprägt. Der Fiskus und die Finanzrichter stufen eine Tätigkeit als Liebhaberei ohne Gewinnerzielungsabsicht ein, wenn folgende Kriterien zutreffen:</p>
<p>* Der Lebensunterhalt wird dauerhaft aus anderen Einkünften (aus einer anderen selbstständigen oder festangestellten Tätigkeit) finanziert.</p>
<p>* Obwohl dauerhaft Verluste entstehen, wird die Tätigkeit nicht aufgegeben oder anders ausgerichtet.</p>
<p>* Auf Dauer ist nicht abzusehen, dass irgendwann die Summe der Einnahmen die Summe der insgesamt getätigten Ausgaben überschreiten wird.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Die Folgen: Stellt das Finanzamt bei Ihnen Liebhaberei fest, werden ab sofort keine Betriebsausgaben aus dieser Tätigkeit mehr in Ihrer Einkommensteuererklärung als Ausgaben anerkannt. Eine Verrechnung der Verluste mit anderen Einkünften ist also nicht mehr möglich. Dies gilt ab dem Jahr, in dem die Liebhaberei festgestellt wurde. Und: Sollten Steuerbescheide aus vorangegangenen Jahren noch nicht bestandskräftig sein (wegen eines Vorläufigkeitsvorbehalts des Finanzamts), dann werden auch die Verluste dieser Jahre nicht anerkannt – hohe Steuernachzahlungen können die Folge sein.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Nun ist es ganz normal, dass ein neu gegründetes Unternehmen zunächst Verluste macht – auch ein Zweitunternehmen –, deshalb wird das Finanzamt Ihnen nicht sofort Liebhaberei unterstellen. Die Schwierigkeit ist: Es gibt keine verbindliche Vorschrift, innerhalb welchen Zeitraums Ihr Unternehmen profitabel sein sollte – nur eine Faustregel: Die Summe aller Einkünfte eines Unternehmens während der Jahre seines Bestehens sollte innerhalb von 8 bis 15 Jahren die Summe aller Ausgaben während dieser Jahre überschreiten. Das heißt: In den ersten Jahren sind Verluste kein Problem, so lange absehbar ist, dass das Unternehmen bald profitabel arbeitet.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<h3>Wann das Finanzamt extrem kritisch prüft</h3>
<p>Doch es gibt einen Fall, bei dem die Finanzbeamten besonders kritisch hinschauen und oft schon im ersten Jahr Liebhaberei unterstellen. Das ist immer dann der Fall, wenn aus einer typischen Freizeitbeschäftigung ein selbstständiger Beruf gemacht wird.</p>
<p>Klassisches Beispiel: Handwerker Peter Cleverle ist passionierter Segler und kauft sich eine Segelyacht. Um die Anschaffungs- und Unterhaltungskosten wenigstens teilweise über eine Steuerersparnis wieder hereinzubekommen, gründet er flugs ein Segel-Charter-Unternehmen. Zwar findet er keine Kunden, die sein Boot chartern, trotzdem macht er die Abschreibung für das Boot, die Liege- und die anderen Unterhaltskosten geltend und spart eine ganze Menge Geld – so seine Hoffnung.</p>
<p>Bei selbstständigen Tätigkeiten, die aus einem Hobby hervorgegangen sind, stellt das Finanzamt schon im ersten, spätestens im 2. Jahr Liebhaberei fest und wird keinerlei Ausgaben anerkennen.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<h3>Checkliste: Wie Sie sich gegen den Vorwurf der Liebhaberei schützen</h3>
<p>Wenn Sie über mehrere Jahre Verluste machen, wird sich das Finanzamt (ggf. mit einem Fragebogen) an Sie wenden. Dann haben Sie die besten Karten, Liebhaberei abzuwenden, wenn Folgendes auf Sie zutrifft:</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>* Sie haben einen aktuellen Business-Plan, in dem Ausgaben und Einnahmen der folgenden Jahre geplant sind und aus dem möglichst überzeugend hervorgeht, dass Ihr Unternehmen schwarze Zahlen schreiben wird.</p>
<p>* Sie haben ein Warenlager oder andere Artikel in so großen Mengen eingekauft, wie man es für eine Privatnutzung nie tun würde.</p>
<p>* Sie können nennenswerte Ausgaben für Werbung nachweisen oder zumindest zeigen, dass Ausgaben für die Kundengewinnung unmittelbar geplant sind.</p>
<p>* Sie können nachweisen, dass Sie Anstrengungen zur Verringerung des Verlustes unternommen haben (Öffnungszeiten verlängert, Angebot verändert, Mitarbeiter entlassen etc.)</p>
<p>* Sie haben sich auf dem Gebiet weitergebildet, z.  B. durch Kurse bei der IHK.</p>
<p>* Es gab unerwartete, besondere Umstände, die zu den andauernden Verlusten geführt haben (Baustelle vor dem Ladengeschäft, längere Krankheit etc.).</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Tipp: Eine besonders gute Vorbeugung gegen Ärger mit dem Finanzamt ist, wenn Sie Ihre Ausgaben und Einnahmen über die Jahre so planen, dass Sie zwischen Verlustjahren auch ein Gewinnjahr einstreuen. Motto: Ein Jahr mit 7.000 € Verlust gefolgt von einem Jahr mit 1.000 € Gewinn ist besser als 2 Jahre hintereinander mit jeweils 3.000 € Gewinn.</p>
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		<item>
		<title>Erholungsbeihilfe statt Urlaubsgeld spart Steuern</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/erholungsbeihilfe-statt-urlaubsgeld-spart-steuern/</link>
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		<pubDate>Fri, 19 Jun 2009 11:11:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>
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		<category><![CDATA[Sozialabgaben]]></category>
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		<description><![CDATA[Zahlen Sie Ihren Mitarbeitern zusätzlich zum regulären Gehalt Sondervergütungen wie zum Beispiel Urlaubsgeld, müssen Sie als Arbeitgeber zusätzlich deutlich höhere Abgaben zahlen. Die Mitarbeiter profitieren häufig kaum von der Zahlung, weil für sie die Steuerbelastung steigt. Doch das muss nicht sein: Sie können das Urlaubsgeld auch als so genannte Erholungsbeihilfe auszahlen (§ 40 Abs. 2 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/erholungsbeihilfe-statt-urlaubsgeld-spart-steuern/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-329" style="margin-left: 5px; margin-right: 5px;" title="money in hand" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/06/Fotolia_1367530_XS1-150x150.jpg" alt="money in hand" width="150" height="150" /></a>Zahlen Sie Ihren Mitarbeitern zusätzlich zum regulären Gehalt Sondervergütungen wie zum Beispiel Urlaubsgeld, müssen Sie als Arbeitgeber zusätzlich deutlich höhere Abgaben zahlen. Die Mitarbeiter profitieren häufig kaum von der Zahlung, weil für sie die Steuerbelastung steigt.<span id="more-330"></span></p>
<p>Doch das muss nicht sein: Sie können das Urlaubsgeld auch als so genannte Erholungsbeihilfe auszahlen (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 Einkommensteuergesetz).</p>
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<h3>Erholungsbeihilfe ist sozialabgabenfrei und steuerlich günstiger</h3>
<p>Für eine Erholungsbeihilfe wird nur eine Pauschalsteuer von 25 % plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls noch Kirchensteuer fällig. Sozialabgaben zahlen weder Sie noch Ihre Mitarbeiter.</p>
<p>Die Beihilfe können Sie auch an mitarbeitende Angehörige zahlen!</p>
<p><strong>So viel dürfen Sie zahlen</strong></p>
<p>Für die pauschal versteuerte Beihilfe gibt es Höchstbeträge pro Jahr:</p>
<ul>
<li>156 € für jeden Mitarbeiter</li>
<li>104 € für den Ehepartner</li>
<li>52 € für jedes Kind</li>
</ul>
<p>Ein verheirateter Mitarbeiter mit 2 Kindern kann also 364 € netto als Urlaubsbeihilfe bekommen. Für Sie als Arbeitgeber fallen insgesamt Kosten von 460 € (ohne Kirchensteuer) an, die Sie vollständig als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen können.</p>
<p>Diese Regeln sollten Sie bei der Auszahlung beachten:</p>
<ul>
<li>Die Urlaubsbeihilfe muss im zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub gezahlt werden, das heißt 3 Monate vorher oder nachher.</li>
<li>Sie dürfen mehrmals im Jahr Urlaubsbeihilfen zahlen. Die oben genannten Beträge dürfen aber insgesamt nicht überschritten werden.</li>
<li>Sie müssen die Beihilfe zusätzlich zum regulären Gehalt zahlen.</li>
<li>Die Pauschalsteuer dürfen Sie nicht auf den Mitarbeiter abwälzen</li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Machen Sie diese neun häufig vergessenen Betriebsausgaben geltend</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/machen-sie-diese-neun-haufig-vergessenen-betriebsausgaben-geltend/</link>
		<comments>http://www.steuerweb.org/machen-sie-diese-neun-haufig-vergessenen-betriebsausgaben-geltend/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 08 Jun 2009 13:59:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[absetzbar]]></category>
		<category><![CDATA[absetzen]]></category>
		<category><![CDATA[vergessen]]></category>

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		<description><![CDATA[Dass Sie die Kosten für Ihr Büromaterial, Computer oder Maschinen als Betriebsausgaben absetzen, ist klar. Doch viele Selbstständige kennen nicht alle Betriebsausgaben, die sie geltend machen können und bei denen das Finanzamt mitspielt. Dabei wird bares Geld verschenkt – denn schneller als durch die Buchung einer Ausgabe, die Sie sonst privat aus versteuertem Geld getätigt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/machen-sie-diese-neun-haufig-vergessenen-betriebsausgaben-geltend/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-78" style="margin-left: 5px; margin-right: 5px;" title="au bureau_0018" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/06/fotolia_1362330_xs-150x150.jpg" alt="au bureau_0018" width="150" height="150" /></a>Dass Sie die Kosten für Ihr Büromaterial, Computer oder Maschinen als Betriebsausgaben absetzen, ist klar. Doch viele Selbstständige kennen nicht alle Betriebsausgaben, die sie geltend machen können und bei denen das Finanzamt mitspielt. Dabei wird bares Geld verschenkt – denn schneller als durch die Buchung einer Ausgabe, die Sie sonst privat aus versteuertem Geld getätigt hätten, können Sie kein Geld verdienen. <span id="more-79"></span>Deshalb finden Sie hier eine Übersicht über die neun Betriebsausgaben, die Selbstständige und Freiberufler am häufigsten vergessen. Nutzen Sie diese Übersicht jetzt, wenn Sie Ihre Belege für den Jahresabschluss 2008 zusammenstellen – und behalten Sie diese Möglichkeiten im Kopf, wenn Sie Ihre Ausgaben für 2009 und die kommenden Jahre planen.</p>
<p><span style="color: #808080;">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-</span><br />
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<p><strong><span style="color: #ff0000;">So rechnen Sie beim Thema „Dienstwagen“ immer richtig! </span></strong></p>
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<h3><strong>Antiquitäten </strong></h3>
<p>Sie sind ein Freund von schönen alten Möbeln? Dann lassen Sie sich diese Vorliebe doch vom Finanzamt mitfinanzieren! Antike Möbel, wie beispielsweise Schreibtisch und Aktenschrank, erkennt das Finanzamt an, wenn Sie sie tatsächlich als Arbeitsmittel in Ihr Büro stellen. Dann unterliegen sie einer technischen Abnutzung (BFH, 31.1.1986, AZ: VI R 78/82).</p>
<p><strong>Wichtig: </strong>Auch antike Einrichtungsgegenstände, die Sie früher einmal privat angeschafft oder geerbt haben, können abgeschrieben werden, wenn Sie diese dann künftig fast ausschließlich beruflich nutzen. Sie lassen den heutigen Wert der Möbel schätzen und setzen die Beträge im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) als Betriebsausgaben an. Ausgehend von einer Nutzungsdauer von 10 bis 20 Jahren können Sie jährlich 5 bis 10 % der Anschaffungskosten absetzen.</p>
<p><strong>Hintergrund: </strong>Bei antiken Möbeln, die ständig als Arbeitsmittel genutzt werden, können Sie eine AfA auch dann geltend machen, wenn die Gegenstände schon 100 Jahre und älter sind. Alte Möbel sind genauso wie neue Möbel einer technischen Abnutzung ausgesetzt, auch wenn bei den antiken in der Regel keine Wertminderung eintritt. Das hat der Bundesfinanzhof bereits vor Jahren bestätigt.</p>
<p><strong>Tipp: </strong>Sorgen Sie für den Fall vor, dass die Beamten im Rahmen einer Betriebsprüfung <br />
 nachschauen, ob die guten Stücke wirklich betrieblich genutzt werden. Dient beispielsweise eine antike Vitrine in Ihrem Büro offensichtlich nur dekorativen Zwecken, spielt das Finanzamt weniger gern mit. Bewahren Sie in der gleichen Vitrine dagegen aber betriebliche Unterlagen auf, gilt sie als Arbeitsmittel.</p>
<h3><strong>Arbeitszimmer-Deko </strong></h3>
<p>Auch wenn die teure Biedermeier-Vitrine dem Finanzamt als Dekoration fürs Büro zu weit geht – ganz auf ansprechende Dekoration Ihre Arbeitsräume müssen Sie nicht verzichten. Die Kosten für übliche Deko-Gegenstände können Sie deshalb als Betriebsausgabe geltend machen. Beispiele:</p>
<ul>
<li>ein frischer Strauß Blumen pro Woche, der die Atmosphäre im Besprechungsraum verschönert </li>
<li>ein schöner Teppich </li>
<li> Kübelpflanzen, die das Büro wohnlicher machen und die Raumluft verbessern </li>
<li>auch Gemälde oder Grafiken in Räumen, in denen Sie Besucher/Kunden empfangen </li>
</ul>
<p><strong>Tipp: </strong>Achten Sie darauf, dass die Ausgaben für solche Deko im Vergleich zur Größe Ihres Betriebs nicht zu hoch sind. Vorsicht ist auch angebracht, wenn es sich um ein häusliches Büro in Ihrer Privatwohnung handelt. Dann könnte das Finanzamt die Kosten nicht anerkennen, weil es an einer Abgrenzung zur privaten Lebensführung fehlt.</p>
<h3><strong>Beiträge an Berufsverbände </strong></h3>
<p>Beiträge an Berufsverbände sind immer Betriebsausgaben, selbst wenn diese zugleich auch allgemeine politische Ziele verfolgen. Daran führt allerdings kein Weg vorbei: Der Verbandszweck muss einen unmittelbaren Bezug zu Ihrer selbstständigen Tätigkeit haben. Das ist bei Beiträgen für die Handwerksinnung allemal der Fall, nicht aber etwa bei Beiträgen und Spenden an Sportvereine – auch dann nicht, wenn der Sport nicht ausgeübt wird und die Mitgliedschaft im Verein dem Beruf förderlich ist.</p>
<h3><strong>Berufskleidung </strong></h3>
<p>Leider wird nicht jede Kleidung, die Sie während Ihrer Berufstätigkeit tragen, steuerlich anerkannt. Selbst wenn Sie privat niemals im Leben Anzug und Krawatte tragen würden, es bei der Arbeit aber müssen: Die Kosten für den Anzug können Sie steuerlich nicht geltend machen, weil es sich um Ausgaben für so genannte bürgerliche Kleidung der Lebensführung handelt, so die Denkweise der Finanzbeamten. Trotzdem: Aufwendungen für typische Berufskleidung sind dagegen stets Betriebsausgaben. Sowohl die Anschaffungskosten als auch die Kosten für Waschen, Reinigen, Pflegen und Reparieren sind dann steuerlich abzugsfähig. Eine typische Berufskleidung setzt voraus, dass sie ausschließlich für den Beruf verwendet wird und für den Beruf benötigt wird. Gut ist es auch, wenn sie dauerhaft das Logo oder den Schriftzug Ihres Unternehmens trägt. Dazu zählen beispielsweise</p>
<ul>
<li>der Blaumann des Handwerkers, </li>
<li>der Kittel des Arztes oder Physiotherapeuten, </li>
<li>die Tracht der Zimmerleute. </li>
</ul>
<h3><strong>Digitalkamera/Videorecorder etc. </strong></h3>
<p>In immer mehr Bereichen wird es wichtig, Arbeitsergebnisse auf Video festzuhalten, zu präsentieren oder Situationen zumindest per Foto zu dokumentieren. In kaum einem Beruf kommen Sie heute noch ohne moderne Bildtechnik aus. Beispiele:</p>
<ul>
<li>Als Messebauer präsentieren Sie Ihren Kunden Videoaufnahmen von Messeständen, die Sie realisiert haben. </li>
<li>Als Handwerker, Makler oder für Gutachtertätigkeiten müssen Sie den Zustand von Gebäuden oder Gegenständen dokumentieren. </li>
</ul>
<p>Denken Sie also daran, dass die Anschaffung einer modernen digitalen Foto oder Videokamera vor allem betrieblich veranlasst ist!</p>
<p><strong>Tipp: </strong>Bei solchen Gegenständen vermutet das Finanzamt gern zumindest eine private Mitbenutzung und will die Kosten deshalb nicht (in ganzer Höhe) anerkennen. Sorgen Sie für diesen Fall vor: Legen Sie Beispiele bereit, die belegen, dass die Foto- oder Videokamera in betrieblicher Nutzung ist. Und vor allem: Wenn Sie eine andere (auch ältere) Kamera im Privatbesitz haben, können Sie argumentieren, dass Sie für die Privatnutzung ja ein eigenes Gerät besitzen.</p>
<h3><strong>Reisekosten: Verpflegungspauschalen </strong></h3>
<p>Klar, dass Sie bei betrieblich veranlassten Reisen die Fahrtkosten als Betriebsausgaben ansetzen – die gefahrenen Kilometer mit dem Firmen- oder Privatwagen und das Bahnticket zum Beispiel. Was jedoch viele Selbstständige vergessen sind die so genannten Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand – also Kostenpauschalen, die Sie ohne weitere Nachweise bei Geschäftsreisen ansetzen können. Ohne weitere Nachweise heißt:</p>
<p>Sie brauchen keine Belege dafür zu sammeln – es reicht, dass Sie zum Beispiel per Fahrtenbuch oder Fahrkarten nachweisen können, dass Sie eine bestimmte Zeit dienstlich unterwegs waren. Aktuell können Sie pro Tag die folgenden Pauschalen für Verpflegungsaufwand geltend machen:</p>
<table style="width: 430px; height: 109px;" border="0">
<tbody>
<tr>
<td><strong>Abwesenheitsdauer</strong></td>
<td><strong>Verpflegungsmehraufwand pro Tag</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>8-14 Stunden</td>
<td>6 €</td>
</tr>
<tr>
<td>14-24 Stunden</td>
<td>12 €</td>
</tr>
<tr>
<td>24 Stunden</td>
<td>24 €</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p><strong>Wichtig: </strong>Sie rechnen diese Pauschale für jeden Tag einzeln ab. Sind Sie mehrere Tage unterwegs, können Sie den ersten und letzten Tag nicht zusammenrechnen.</p>
<p><strong>Beispiel: </strong>Sie starten Montag Abend 20 Uhr zu einer Geschäftsreise und kommen Mittwoch Nachmittag 16 Uhr zurück. Dann berechnen Sie:</p>
<ul>
<li>für den Montag (&lt; 8 Stunden): 0 € </li>
<li>für den Dienstag (24 Stunden): 24 € </li>
<li>für den Mittwoch (16 Stunden): 12 € </li>
</ul>
<p><strong>Tipp: </strong>Wenn Sie betrieblich veranlasste Fahrten mit dem Privatwagen in einer Aufstellung festhalten (wie auf Seite 2 dieser Ausgabe beschrieben), dann halten Sie darin auch die Uhrzeiten von Start und Ankunft fest. So haben Sie einen Nachweis für die Berechnung der Pauschalen.</p>
<h3><strong>Repräsentationskosten </strong></h3>
<p>„Runde Geburtstage“ sind immer ein schöner Anlass zum Feiern – auch im Geschäftsleben ist das ein willkommener Anlass zu einem offiziellen Empfang. Wenn Sie die Feier zu Ihrem Geburtstagsempfang clever vorbereiten, können Sie sämtliche Kosten der Veranstaltung als Betriebsausgaben abziehen. Beachten Sie dazu die folgenden Tipps.</p>
<p><strong>Tipp:</strong> Laden Sie nicht persönlich zu Ihrem Geburtstagsempfang ein, sondern im Namen der Firma bzw. auf Ihrem betrieblichen Briefbogen, wenn Sie Freiberufler sind. Achten Sie darauf, dass die Gästeliste nach geschäftlichen Gesichtspunkten zusammengestellt wird (Kunden, Mitarbeiter, auch Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen). Veranstalten Sie den Empfang auf keinen Fall zu Hause, sondern in Ihren Betriebsräumen.</p>
<h3><strong>Privater Telefonanschluss </strong></h3>
<p>Wenn es Ihnen so geht, wie den meisten Selbstständigen und Freiberuflern, dann kennen Sie das Problem: Kunden und Geschäftspartner halten sich nicht an die Geschäftszeiten! Wichtige Telefonate müssen Sie auch abends oder am Wochenende erledigen – von zu Hause aus, mit Ihrem privaten Telefon.</p>
<p>Das heißt: Sie benutzen Ihr privates Telefon auch für betriebliche Zwecke. Und diesen Teil können Sie als Betriebsausgabe geltend machen. Dazu haben Sie 2 Möglichkeiten:</p>
<ol>
<li>Entweder Sie führen 3 Monate lang Buch über den Anteil der betrieblichen Nutzung und ermitteln darauf einen für Sie zutreffenden prozentualen Anteil der betrieblichen Telefonate. </li>
<li>Oder Sie setzen pauschal 20 % der privaten Telefonrechnung betrieblich ab – maximal allerdings 20 € im Monat. Das akzeptiert das Finanzamt ohne Nachfrage. </li>
</ol>
<h3><strong>Zeitungen/Zeitschriften </strong></h3>
<p>Bei Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften sind Finanzbeamte besonders kritisch: Steuerlich anerkannt werden in der Regel nur die Kosten für reine Fachzeitschriften, die keinerlei Relevanz fürs Privatleben haben (wie z. B. „Steuern sparen für Selbstständige“).</p>
<p>So konnte zum Beispiel ein selbstständiger Kulturkritiker, der eine ganze Reihe von Zeitungen und Zeitschriften abonniert hatte, um sich bundesweit über die Berichterstattung im Feuilleton auf dem Laufenden zu halten, keine einzige davon absetzen (BFH-Urteil vom 7.9.1989, Az. IV R128/88). Solche Zeitungen und Zeitschriften hätten einen Bezug zum Privatleben, so die Ansicht der Steuer-Richter und -Beamten, und könnten deshalb nicht abgesetzt werden. Doch es gibt eine Lösung, um die Kosten doch steuerlich geltend zu machen: Schaffen Sie die Zeitungen und Zeitschriften für Ihr Wartezimmer an – als Lektüre für Ihre Besucher. Wenn Sie einen solchen Wartebereich für Ihre Besucher haben (oder jetzt einrichten können), stellen Sie dort einen Zeitschriftenständer auf. Dann ist für jeden offensichtlich, dass die Zeitungen und Zeitschriften zum Zeitvertreib Ihrer wartenden Kunden angeschafft werden. Die Kosten sind deshalb steuerlich absetzbar.</p>
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