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	<title>Steuerweb &#187; Betriebsprüfer</title>
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	<description>Alles zum Thema Steuern</description>
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		<title>Sieben auf einen Streich</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Sep 2011 09:16:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsprüfer]]></category>
		<category><![CDATA[Buchungsunterlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfungsdauer]]></category>
		<category><![CDATA[Vorbereitung]]></category>

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		<description><![CDATA[Steht Ihnen demnächst eine Betriebsprüfung ins Haus? Dann sollten Sie sich auf die gut vorbereiten. Bescheid bekommen Sie und Ihr Steuerberater rund 4 Wochen vor dem geplanten Termin für die Betriebsprüfung. Die Zeit sollten Sie nutzen, um die für die Prüfung benötigten Unterlagen auf den aktuellen Stand zu bringen. Mit der nachfolgenden Checkliste übersehen Sie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.steuerweb.org/sieben-auf-einen-streich/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-886" style="margin: 10px;" title="Betriebsprüfung" src="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/03/Betriebspruefung_02-150x150.jpg" alt="" width="150" /></a>Steht Ihnen demnächst eine Betriebsprüfung ins Haus? Dann sollten Sie sich auf die gut vorbereiten. Bescheid bekommen Sie und Ihr Steuerberater rund 4 Wochen vor dem geplanten Termin für die Betriebsprüfung. Die Zeit sollten Sie nutzen, um die für die Prüfung benötigten Unterlagen auf den aktuellen Stand zu bringen. <span id="more-1262"></span></p>
<h2><a href="http://www.steuerweb.org/category/betriebspruefung/"><strong>Mit der nachfolgenden Checkliste übersehen Sie keinen Punkt: </strong></a></h2>
<ol>
<li><strong>Sind Sie auf die Betriebsprüfung eingerichtet?</strong><br />
 Sind zum geplanten Prüfungstermin alle entscheidenden Personen verfügbar? Sollte z. B. der Geschäftsführer oder Sie selbst verhindert sein, verschieben Sie den Termin.</li>
<li><strong> Wo findet die Prüfung statt?</strong><br />
 Sofern sie in Ihren Räumlichkeiten durchgeführt wird, reservieren Sie einen entsprechenden Raum. Der Raum sollte normalen Büroansprüchen genügen. Ein Kellerverlies mit Holzstuhl wird vom Prüfer sicher nicht akzeptiert werden.</li>
<li><strong>Prüfungsdauer geklärt?</strong><br />
 Welche Vorstellungen hat der Prüfer vom zeitlichen Umfang? Das hängt natürlich auch von der Größe Ihres Unternehmens ab. In aller Regel ist der Prüfer an 3 bis 8 Werktagen vor Ort. Berücksichtigen Sie dies bei Ihrer Terminabsprache.</li>
<li><strong> Alle Daten parat?</strong><br />
 In aller Regel wird der elektronische Datenzugriff mittels Datenträger (CD oder USB-Stick) angeordnet. Stellen Sie sicher, dass die Daten zu Prüfungsbeginn vorliegen. Kontrollieren Sie den Datenträger, bevor Sie ihn an den Prüfer aushändigen, damit nur die angeforderten Informationen überreicht werden. Darüber hinaus kann auch der unmittelbare Datenzugriff auf Ihr Buchführungssystem angeordnet werden.</li>
<li><strong>Buchungsunterlagen beisammen?</strong><br />
 Lassen Sie die angeforderten Buchhaltungsunterlagen vor Beginn der Prüfung in den reservierten Raum bringen. Sie haben dann ausreichend Zeit, die Unterlagen auf Vollständigkeit zu prüfen.</li>
<li><strong>Sonderfall: Elektronische Betriebsprüfung</strong><br />
 Bei einer elektronisch angeordneten Betriebsprüfung können Sie auf den umfangreichen Ausdruck der Konten und Journale verzichten. Der Prüfer erhält diese Daten über Ihren Datenträger. Dann können Sie Punkt 5 außen vor lassen.</li>
<li><strong> Alle Verträge beisammen?</strong><br />
 Suchen Sie alle Verträge heraus, die für den Prüfungszeitraum von Bedeutung sind. Prüfen Sie, ob alle Verträge noch so durchgeführt werden, wie sie ursprünglich vereinbart worden sind. Halten Sie sich vor Augen, dass der Prüfer nur die Verträge kennt. Der tatsächliche Ablauf in Ihrem Unternehmen ist ihm noch unklar. Der Finanzbeamte prüft die Verträge anhand der tatsächlichen Gegebenheiten Ihrer Buchführung. Abweichungen werden zu Nachfragen führen. Stellen Sie sich hierauf ein. </li>
</ol>
<h2><a href="http://www.steuerweb.org/category/betriebspruefung/"><strong>Und so wappnen Sie sich für Tag X</strong></a></h2>
<p>Vielleicht kennen Sie den Prüfer bereits. Falls nicht, wird er sich mit seinem Dienstausweis ausweisen. Das ist beim Einführungsgespräch wichtig für Sie Sie werden mit dem Betriebsprüfer ein Einführungsgespräch führen. In diesem Smalltalk sollten Sie bereits auf Besonderheiten im Prüfungszeitraum hinweisen, etwa wenn die Erreichbarkeit wegen einer Baustelle eingeschränkt war, der Krankenstand zeitweilig hoch oder Sie umfangreiche Renovierungsarbeiten haben vornehmen lassen. Falls Sie einen Steuerberater haben, sollte der bei dieser Einführungsrunde dabei sein. <strong><br />
 Tipp: </strong>Stellen Sie sich auch auf eine Betriebsbesichtigung ein.</p>
<h2><a href="http://www.steuerweb.org/category/betriebspruefung/"><strong>So sollten Sie Ihre Mitarbeiter vorbereiten</strong></a></h2>
<p>Legen Sie mit dem Prüfer die Auskunftspersonen fest. Teilen Sie ihm – vor allem aber auch Ihren Mitarbeitern – unmissverständlich mit, dass Sie oder die benannte Person der Gesprächspartner für alle steuerlich relevanten Dinge sind. Legen Sie intern fest, welcher Mitarbeiter für den Prüfer benötigte Unterlagen heraussucht. Weisen Sie diesen darauf hin, dass er ohne Rücksprache keine zusätzlichen Unterlagen an den Prüfer herausgegeben darf.</p>
<hr />
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<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Gönnen Sie sich ein Stück Sicherheit</strong></span><span style="color: #ff0000;"><strong></strong></span></p>
<h2><a href="http://www.bwr-media.de/lp/all/ean_betriebspruefung.html?sid=867176&amp;r_Anzeige_steuerweb"><span style="color: #ff0000;"><strong>Sind Sie für eine Betriebsprüfung gewappnet?</strong></span></a></h2>
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<p>Eines ist so sicher wie das Amen in der Kirche: Die nächste Betriebsprüfung kommt bestimmt. Auch wenn Sie ein kleines Unternehmen haben – auch wenn Sie steuerlich ein unbeschriebenes Blatt sind – irgendwann erwischt es jeden &#8230; Und dann ist die Frage:</p>
<p><strong>Wird die Prüfung für Sie zu einem Drama mit 10.000 €, 15.000 €, 20.000 € oder mehr an Nachzahlung?</strong></p>
<p>Oder gehen Sie entspannt und sicher durch die Prüfung, während die Prüfer vom Finanzamt immer nervöser werden, weil sie bei Ihnen nicht einmal ein Haar in der Suppe finden?</p>
<p>Gönnen Sie sich diese Sicherheit. Mit diesen Tipps aus dem <a href="http://www.bwr-media.de/lp/all/ean_betriebspruefung.html?sid=867176&amp;r_Anzeige_steuerweb">Erste-Hilfe-Set</a> <img src='http://www.steuerweb.org/wp-includes/images/smilies/icon_biggrin.gif' alt=':D' class='wp-smiley' /> ie aktuellen Gefahrenpunkte 2011: In welchen Fällen der Betriebsprüfer aktuell am häufigsten vor der Tür steht</p>
<ul>
<li>Prüfungsschwerpunkte 2011: Wo die Prüfer ganz besonders genau nachschauen</li>
<li>Wie Sie sich optimal auf die Prüfung vorbereiten, damit der Prüfer möglichst nichts zu meckern hat</li>
<li>Wie Sie dem Prüfer Grenzen aufzeigen, wenn er zu neugierig wird</li>
</ul>
<p>Mit einem Klick holen Sie sich das <a href="http://www.bwr-media.de/lp/all/ean_betriebspruefung.html?sid=867176&amp;r_Anzeige_steuerweb">Erste-Hilfe-Set bei Betriebsprüfungen</a> jetzt im PDF-Format auf Ihren Rechner.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Das darf der Lohnsteuerprüfer</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/das-darf-der-lohnsteuerprufer/</link>
		<comments>http://www.steuerweb.org/das-darf-der-lohnsteuerprufer/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 09 Aug 2011 16:10:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsprüfer]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnsteuer-Außenprüfung]]></category>

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		<description><![CDATA[Eines vorweg: Bei der Lohnsteuer-Außenprüfung wird zwar nur ein begrenztes Rechtsgebiet geprüft. Der Prüfer darf dennoch Ihre Geschäftsunterlagen umfassend einsehen. In aller Regel wird der Prüfer folgende Unterlagen anfordern: Lohnsteuerkarten 2010 Bescheinigung über den Lohnsteuerabzug 2011 Lohnkonten Sozialversicherungsrechtlich zu führende Aufzeichnungen Stunden bzw. Tätigkeitsnachweise Personalakten Ihrer Mitarbeiter, einschließlich Aushilfen (hier geht es um die Arbeitsverträge [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.steuerweb.org/das-darf-der-lohnsteuerprufer/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-402" title="bilanzprüfung" src="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/06/Fotolia_1218106_XS1-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Eines  vorweg: Bei der Lohnsteuer-Außenprüfung wird zwar nur ein begrenztes  Rechtsgebiet geprüft. Der Prüfer darf dennoch Ihre Geschäftsunterlagen  umfassend einsehen.</p>
<p>In aller Regel wird der Prüfer folgende Unterlagen anfordern:<span id="more-1228"></span></p>
<ul>
<li>Lohnsteuerkarten 2010</li>
<li>Bescheinigung über den Lohnsteuerabzug 2011</li>
<li>Lohnkonten</li>
<li>Sozialversicherungsrechtlich zu führende Aufzeichnungen</li>
<li>Stunden bzw. Tätigkeitsnachweise</li>
<li>Personalakten  Ihrer Mitarbeiter, einschließlich Aushilfen (hier geht es um die  Arbeitsverträge und individuellen Vereinbarungen; Beurteilungen oder  Krankheitsakten brauchen Sie nicht vorzulegen)</li>
<li>Ihre gesamte kaufmännische Buchführung, wie sie bei einer „normalen“ Betriebsprüfung angefordert wird</li>
</ul>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/betriebspruefung/" target="_blank"><strong>Wozu die kaufmännische Buchführung gut sein soll?</strong></a></h3>
<p>Vielleicht  fragen Sie sich, wozu der Betriebsprüfer die kaufmännische Buchführung  einsehen will. Im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung wird der Prüfer  auch eine Stundenkalkulation durchführen. Er will feststellen, ob der  von Ihnen erklärte Umsatz mit den jeweils gemeldeten Stunden erzielt  werden kann. Hierfür benötigt er Ihre Unterlagen über die sonstige  Buchführung.</p>
<p><strong>Beispiel: </strong><br />
 <em>Ihr Unternehmen ist im  Gastronomiebereich tätig. Der Prüfer wird nun die von Ihnen erklärten  Tagesumsätze mit Ihrem Lohnaufwand in Beziehung setzen. Hohe Umsätze  können z. B. in der Außengastronomie nur dann erzielt werden, wenn  entsprechendes Personal eingesetzt wird. Ohne Ihre kaufmännische  Buchführung wäre dieser Quervergleich nicht möglich. </em></p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/betriebspruefung/" target="_blank"><strong>Dieses Recht auf Information genießen Sie</strong></a></h3>
<p>Der  Lohnsteuerprüfer wird Sie nicht sofort über jeden einzelnen Punkt  seiner Feststellungen informieren. Wenn Sie ihn aber zwischenzeitlich  aufsuchen und sich nach Feststellungen erkundigen, wird er Sie über den  Stand der Prüfung informieren.<strong><br />
 </strong></p>
<h3><strong> <a href="http://www.steuerweb.org/category/betriebspruefung/" target="_blank">Prüfpunkte kommen vor der Schlussbesprechung</a></strong></h3>
<p>Es  ist ein Gebot der Fairness, dass Ihnen die Finanzverwaltung angemessene  Zeit (rund 1-2 Wochen) vor der Schlussbesprechung die  Prüfungsfeststellungen mitteilt, sofern es der Prüfer nicht schon vorab  im Rahmen seiner Informationspflicht getan hat.</p>
<p><strong>Achtung:</strong> Sie können nicht unvorbereitet in ein Gespräch gehen, um sich dann ad  hoc verteidigen zu müssen. Werden Sie während der laufenden Prüfung  nicht über die Sachverhaltsfeststellungen informiert, lehnen Sie eine  Schlussbesprechung ohne schriftliche Zusammenstellung der  Besprechungspunkte ab.<strong><br />
 </strong></p>
<h3><strong> <a href="http://www.steuerweb.org/category/betriebspruefung/" target="_blank">Das sollten Sie über die Schlussbesprechung wissen</a></strong></h3>
<p>Ziel  der Schlussbesprechung ist es, Einigkeit über alle Feststellungen der  Lohnsteuer-Außenprüfung zu erzielen. Teilnehmer der Schlussbesprechung  sind:</p>
<ul>
<li>Sie als Steuerverantwortlicher,</li>
<li>Ihr Mitarbeiter der Lohnbuchhaltung</li>
<li>oder auch noch Ihr Steuerberater</li>
<li>und ggf. auch Ihr Geschäftsführer.</li>
</ul>
<p>Auf Seiten des Finanzamts nehmen teil:</p>
<ul>
<li>der Lohnsteuerprüfer und</li>
<li>sein Sachgebietsleiter.</li>
</ul>
<p><strong>Tipp:</strong> Auch wenn Sie Ihre rechtlichen Gestaltungen vollkommen anders auslegen  als der Prüfer, unterlassen Sie persönliche Angriffe. Dafür gibt es den  Rechtsweg.</p>
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<p><span style="color: #ff0000;"><span style="font-size: medium;"><strong>So verliert die  Betriebsprüfung ihren Schrecken</strong></span></span></p>
<p><a href="http://www.bwr-media.de/lp/all/mus_betriebspruefung.html?r_10082011_Steuerweb" target="_blank"><strong>Exklusiv zum Sofort-Download: Erste-Hilfe-Set bei Betriebsprüfungen</strong></a></p>
<p>Dieses Erste-Hilfe-Set müssen Sie einfach jederzeit greifbar haben! Denn die Finanzämter brauchen dringend Einnahmen – und am schnellsten sind die mit Betriebsprüfungen hereinzuholen.</p>
<p>Wer schlecht vorbereitet in eine Betriebprüfung geht, riskiert unnötige Nachzahlungen, die schnell im 5-stelligen Bereich liegen.</p>
<p><strong>Schützen Sie sich! Jetzt! Mit diesen Tipps aus dem Erste-Hilfe-Set:</strong></p>
<ul>
<li>Die aktuellen Gefahrenpunkte: In welchen Fällen der Betriebsprüfer aktuell am häufigsten vor der Tür steht</li>
<li>Prüfungsschwerpunkte: Wo die Prüfer besonders genau nachschauen</li>
<li>Wie Sie sich optimal auf die Prüfung vorbereiten, damit der Prüfer möglichst nichts zu meckern hat</li>
<li>Wie Sie dem Prüfer Grenzen aufzeigen, wenn er zu neugierig wird</li>
</ul>
<p><a href="http://www.bwr-media.de/lp/all/mus_betriebspruefung.html?r_10082011_Steuerweb" target="_blank">Mit einem Klick holen Sie sich das Erste Hilfe Set jetzt im PDF-Format auf Ihren Rechner.</a></p>
<p><strong>Aber:</strong><br />
 Bitte beeilen Sie sich – der Exklusiv-Download steht nur wenige Stunden zur Verfügung!</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Serie Steuererklärung 2010: 12 Gründe, den Betriebsprüfer zu fürchten</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/serie-steuererklarung-2010-12-grunde-den-betriebsprufer-zu-furchten/</link>
		<comments>http://www.steuerweb.org/serie-steuererklarung-2010-12-grunde-den-betriebsprufer-zu-furchten/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 07 Feb 2011 12:50:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsprüfer]]></category>
		<category><![CDATA[Korrektur Rechnung]]></category>
		<category><![CDATA[rechnung]]></category>
		<category><![CDATA[vorsteuerabzug]]></category>

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		<description><![CDATA[In deutschen Unternehmen herrscht nicht ohne Grund Prüfungsangst – schließlich kommt eine Betriebsprüfung Sie rasch teuer zu stehen. Ein paar Zahlen: Nach Angaben der Bundesregierung waren im Jahr 2009 bundesweit 13.332 Betriebsprüfer im Einsatz. Das war zwar ungefähr so viel, wie in den Vorjahren – aber die Prüfer holten allein bei der Umsatzsteuer insgesamt gut [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.steuerweb.org/serie-steuererklarung-2010-12-grunde-den-betriebsprufer-zu-furchten/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-443" title="stempel finanzamt" src="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/07/Fotolia_13343065_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>In  deutschen Unternehmen herrscht nicht ohne Grund Prüfungsangst –  schließlich kommt eine Betriebsprüfung Sie rasch teuer zu stehen. <span id="more-1122"></span></p>
<p>Ein  paar Zahlen: Nach Angaben der Bundesregierung waren im Jahr 2009  bundesweit 13.332 Betriebsprüfer im Einsatz. Das war zwar ungefähr so  viel, wie in den Vorjahren – aber die Prüfer holten allein bei der  Umsatzsteuer insgesamt gut eine Milliarde € mehr an Steuernachzahlungen  für den Fiskus herein.</p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/2-probleme-rund-um-ihre-belege-die-gar-keine-sind/" target="_blank"><strong>Das sollten Sie tun</strong></a></h3>
<p>Am  besten checken Sie jetzt schon alle Eingangsrechnungen durch – haben Sie  die Steuererklärung erst einmal erledigt, werden Sie bestimmt nicht  mehr dran denken – bis zur Betriebsprüfung, und dann stünden Sie dumm  da. Kontrollieren Sie also besser schon jetzt, ob einer der folgenden 12  Fälle auf die jeweilige Rechnung zutrifft. <strong><br />
 </strong></p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/2-probleme-rund-um-ihre-belege-die-gar-keine-sind/" target="_blank"><strong></strong></a><strong><a href="http://www.steuerweb.org/2-probleme-rund-um-ihre-belege-die-gar-keine-sind/" target="_blank">In diesen 12 Fällen kassiert der Betriebsprüfer den Vorsteuerabzug</a> </strong></h3>
<ol>
<li>Das Entgelt wird falsch oder gar nicht angegeben.</li>
<li>Der Name und die Anschrift des Rechnungsempfängers fehlen.</li>
<li>Der Name und die Anschrift des Rechnungsstellers fehlen.</li>
<li>Der Rechnungsaussteller ist nicht identisch mit dem leistenden Unternehmer.</li>
<li>Der Steuerbetrag wird falsch aufgeführt.</li>
<li>Der Zeitpunkt der Leistung wird nicht angegeben.</li>
<li>Die im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts ist nicht berücksichtigt.</li>
<li>Die Rechnung nennt einen falschen Steuersatz.</li>
<li>Die Rechnung nennt keinen Steuersatz.</li>
<li>Die Rechnung weist Leistungen bzw. Lieferungen aus, die gar nicht erbracht wurden.</li>
<li>Die sich aus einer Berichtigung ergebenden Änderungen werden weder aus der Rechnung noch aus einem Begleitdokument deutlich.</li>
<li>Die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) wird nicht mitgeteilt.</li>
</ol>
<p>Entdecken  Sie einen der genannten Fehler, sollten Sie die Rechnung umgehend  zurückweisen und verlangen, dass Ihr Lieferant Ihnen eine korrekte  Rechnung schickt.</p>
<p><strong>Tipp: </strong>Achten Sie künftig immer sofort  beim Rechnungseingang auf diese Punkte. Begleichen Sie künftig nur noch  korrekte Rechnungen – und bitten Sie bei allen anderen zuvor um  Korrektur.</p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/2-probleme-rund-um-ihre-belege-die-gar-keine-sind/" target="_blank"><strong>Verlangen Sie eine korrekte Rechnung</strong></a></h3>
<p>Eine  falsch ausgestellte Rechnung kann nur Ihr Lieferant rechtsverbindlich  korrigieren. Die Rechnung Ihres Lieferanten bleibt umsatzsteuerlich  trotzdem voll wirksam – auch wenn Sie als Rechnungsempfänger selbst  Korrekturen daran vornehmen.<strong><br />
 </strong></p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/2-probleme-rund-um-ihre-belege-die-gar-keine-sind/" target="_blank"><strong>So sollten Sie konkret vorgehen: </strong></a></h3>
<p>Schicken  Sie die unkorrekte Rechnung mit handschriftlichen Korrekturen versehen  zurück, mit der Bitte um Korrektur. Haben Sie einem Lieferanten  gegenüber telefonisch die Bitte geäußert, eine Rechnung zu korrigieren,  sollten Sie von dem Telefonat auf jeden Fall eine kurze Notiz fertigen. <strong><br />
 </strong></p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/2-probleme-rund-um-ihre-belege-die-gar-keine-sind/" target="_blank"><strong>Darum sollten Sie Ihre Bitte um Korrektur dokumentieren</strong></a></h3>
<p>Bemängelt  der Betriebsprüfer eine Rechnung, für die Sie seinerzeit eine  Berichtigung gefordert hatten und für die Ihr Lieferant die Berichtigung  schuldhaft verweigert hat, dann können Sie die von Ihnen zu zahlenden  Zinsen als Schadensersatz ihm gegenüber geltend machen.</p>
<p>Deshalb  sollten Sie die Korrespondenz mit Ihrem Lieferanten über die  Berichtigung einer Rechnung immer sehr sorgfältig aufzubewahren. Sicher  ist sicher.</p>
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<p>Immer mehr Finanzämter machen kurzen Prozess und erkennen die Vorsteuer aus Rechnungen nicht mehr an – wenn auch nur der kleinste vermeintliche Fehler darin ist!</p>
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<ul>
<li>Pflichtangaben in Rechnungen: Wie Sie alle gesetzlichen Vorgaben korrekt erfüllen</li>
<li>Pflichtangaben in Rechnungen: So schaffen Sie Klarheit</li>
<li>Checkliste: Berücksichtigen Sie wirklich alle abziehbaren Vorsteuerbeträge?</li>
<li>Vorsicht: Fehlender Zeitpunkt der Lieferung in der Eingangsrechnung gefährdet Vorsteuerabzug</li>
<li>Leistungszeitpunkt in der Rechnung: So machen Sie alles richtig</li>
<li>Berichtigung einer Rechnung: Wann Sie Schadensersatz verlangen können</li>
<li>Schnellübersicht: Eingangsrechnungen berichtigen</li>
<li>Geldwerte Praxis-Tipps: Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Subunternehmern</li>
<li>Gutschriften als Rechnungen: Diese Besonderheit müssen Sie beachten</li>
<li>Definition: Was sind handelsübliche Bezeichnungen</li>
<li>Vorsicht vor doppelter Umsatzsteuer in Einzel- und Gesamtrechnungen</li>
<li>Angaben zum vereinbarten Entgelt in der Rechnung: Wie Sie Ihren Vorsteuerabzug sicherstellen</li>
<li>Entgeltminderungen: Wann die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer berichtigt werden muss</li>
<li>Praxis-Fälle: Wann Sie bei der Erteilung von Rechnungen zusätzliche Vorgaben einhalten müssen</li>
<li>Welche Angaben Rechnungen zum Lieferzeitpunkt enthalten müssen</li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Vorsicht: Ihr Betriebsprüfer darf Sie verpfeifen</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/vorsicht-ihr-betriebsprufer-darf-sie-verpfeifen/</link>
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		<pubDate>Mon, 17 Jan 2011 13:59:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Beitragsnachzahlungen]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsprüfer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuernachzahlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Betriebsprüfung kann richtig teuer werden. Im Schnitt zahlen deutsche Klein- und Kleinstbetriebe nach einer Betriebsprüfung rund 11.200 € Steuern nach. Obwohl die Zahl der Prüfer seit Jahren kaum gestiegen ist, bringen diese den Finanzämtern immer höhere Milliardenbeträge nachgezahlter Steuern ein. Nicht nur der Fiskus – auch die Sozialversicherung ist klamm Das Geschäft lohnt sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.steuerweb.org/vorsicht-ihr-betriebsprufer-darf-sie-verpfeifen/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-886" title="Betriebsprüfung" src="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/03/Betriebspruefung_02-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Eine  Betriebsprüfung kann richtig teuer werden. Im Schnitt zahlen deutsche  Klein- und Kleinstbetriebe nach einer Betriebsprüfung rund 11.200 €  Steuern nach.</p>
<p>Obwohl die Zahl der Prüfer seit Jahren kaum  gestiegen ist, bringen diese den Finanzämtern immer höhere  Milliardenbeträge nachgezahlter Steuern ein. <span id="more-1110"></span></p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/sozialversicherung/" target="_blank"><strong>Nicht nur der Fiskus – auch die Sozialversicherung ist klamm</strong></a></h3>
<p>Das  Geschäft lohnt sich für den Fiskus. So sehr, dass die  Sozialversicherungsträger zuweilen ein wenig aus dem Blick geraten. Doch  die sind selbst klamm – und können jeden Cent nachgezahlter Beiträge  gebrauchen.</p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/sozialversicherung/" target="_blank"><strong>Besonders fies: Die Lohnsteueraußenprüfung</strong></a></h3>
<p>Fies sind Lohnsteueraußenprüfung und auch Umsatzsteuernachschau schon, weil die Finanzämter diese nicht anzukündigen brauchen.</p>
<p>Doch  auch so kann eine Lohnsteueraußenprüfung richtig teuer für Sie werden.  Denn – Steuergeheimnis hin und her: Der Prüfer kann nach Abschluss der  Prüfung die Sozialversicherungsträger über seine Erkenntnisse  informieren. Wie weit diese Informationspflichten und -berechtigungen  gehen, stellt die Oberfinanzdirektion Niedersachsen in einer aktuellen  Verfügung klar (vom 30.7.2010, AZ: S 0131 – 33 – St 142).</p>
<p>Damit kommen schlimmstenfalls also nicht nur Steuernachzahlungen auf Sie zu, sondern womöglich auch noch Beitragsnachzahlungen.</p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/sozialversicherung/" target="_blank"><strong>So ist die Rechtslage </strong></a></h3>
<p>Die  Finanzämter dürfen nicht nur Daten weitergeben. Nach § 31 Abs. 2  Abgabenordnung (AO) sind sie sogar dazu verpflichtet, den Trägern der  gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der  Künstlersozialkasse Informationen zu überlassen. Voraussetzung ist, dass</p>
<ul>
<li>diese  Informationen für die Feststellung der Versicherungspflicht oder für  die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe  erforderlich sind oder</li>
<li>der Betroffene einen Antrag auf Mitteilung stellt.</li>
</ul>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/sozialversicherung/" target="_blank"><strong>In diesem Fall besteht keine Mitteilungspflicht</strong></a></h3>
<p>Die  Mitteilungspflicht besteht nur dann nicht, wenn ihre Erfüllung mit  einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Ob dieser  unverhältnismäßige Aufwand vorliegt, muss der zuständige Sachbearbeiter  anhand des jeweiligen Einzelfalls beurteilen.<strong><br />
 </strong></p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/sozialversicherung/" target="_blank"><strong>Achtung: Auskünfte können sehr weitgehend sein</strong></a></h3>
<p>Die  Auskünfte nach § 31 Abs. 2 AO sind nicht auf Besteuerungsgrundlagen  beschränkt. Außerdem ist in § 31 Abs. 2 AO der Personenkreis, über den  Auskünfte erteilt werden können, nicht umschrieben.</p>
<p>Daher dürfen  die Finanzämter zum Beispiel auch Auskünfte über vom Finanzamt bisher  nicht erfasste und der Sozialversicherung nicht gemeldete Arbeitnehmer  weitergeben.</p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/sozialversicherung/" target="_blank"><strong>Pauschal verschicken dürfen Finanzämter Lohnsteuerprüfungsberichte aber nicht</strong></a></h3>
<p>Laut  Verfügung kommt es immer wieder vor, dass Rentenversicherungsträger bei  den Finanzämtern um Lohnsteueraußenprüfungsberichte bitten. Immerhin:  Die Finanzämter dürfen Betriebsprüfungsberichte schon wegen des  Steuergeheimnisses nicht einfach versenden, da diese auch eine Vielzahl  von Informationen enthalten, die für die Beiträge in der Renten-,  Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gar nicht relevant sind.</p>
<ul>
<li>Vielmehr  müssen sie in jedem einzelnen Fall sorgfältig prüfen, ob dem Antrag des  Rentenversicherungsträgers entsprochen werden kann.</li>
<li>Zudem  müssen steuerrechtliche Angabe, die für die Feststellung der  Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen nicht  erforderlich sind, im Bericht geschwärzt oder daraus entfernt werden.</li>
</ul>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/sozialversicherung/" target="_blank"><strong>Diese Daten würde das Finanzamt zurückhalten</strong></a></h3>
<ul>
<li>Name des Prüfers/der Prüferin,</li>
<li>Angaben zur Auskunftsperson/Steuerberater,</li>
<li>Feststellungen zur Umsatzsteuer für Sachzuwendungen,</li>
<li>Feststellungen zu Versorgungsbezügen ab dem 65. Lebensjahr,</li>
<li>Feststellungen, die dem Arbeitgeber für die Zukunft die Erfüllung seiner lohnsteuerlichen Pflichten auferlegen,</li>
<li>strafrechtliche Vorbehalte.</li>
</ul>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/sozialversicherung/" target="_blank"><strong>So geht das Finanzamt mit den Daten freiwillig Versicherter um</strong></a></h3>
<ul>
<li>Wenn  der freiwillig Versicherte hauptberuflich selbstständig ist: Dann ist  eine Weitergabe jeglicher Informationen an die Sozialversicherungsträger  ausgeschlossen.</li>
<li>Wenn der freiwillig Versicherte nicht  hauptberuflich selbstständig ist: Bei allen anderen freiwillig  Versicherten dürfen die Finanzbehörden den Sozialversicherungsträgern  aber durchaus Auskunft geben.</li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Betriebsprüfer dürfen direkt auf Ihr Daten-Management-System zugreifen</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/betriebsprufer-durfen-direkt-auf-ihr-daten-management-system-zugreifen/</link>
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		<pubDate>Wed, 08 Dec 2010 12:07:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsprüfer]]></category>
		<category><![CDATA[Daten-Management-System]]></category>
		<category><![CDATA[Eingangsrechnungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Falls Sie auch Ihre Eingangsrechnungen digitalisieren, sollten Sie Ihr Daten-Management-System auch mit Blick auf eine mögliche Betriebsprüfung bestens in Schuss halten. Denn Betriebsprüfer dürfen direkt auf Daten-Management-Systeme zugreifen. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden (Urteil vom 1.7.2010, Az. 6 K 357/10 AO, veröffentlicht am 15.9.2010). So lag der Fall: Die Betriebsprüfer hatten das Unternehmen aufgefordert, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-386" title="Betriebsprüfung" src="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/06/Fotolia_3335216_XS4-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" />Falls  Sie auch Ihre Eingangsrechnungen digitalisieren, sollten Sie Ihr  Daten-Management-System auch mit Blick auf eine mögliche Betriebsprüfung  bestens in Schuss halten.</p>
<p>Denn Betriebsprüfer dürfen direkt auf  Daten-Management-Systeme zugreifen. Das hat das Finanzgericht Münster  entschieden (Urteil vom 1.7.2010, Az. 6 K 357/10 AO, veröffentlicht am  15.9.2010). <span id="more-1086"></span></p>
<p><strong>So lag der Fall: </strong><br />
 Die Betriebsprüfer  hatten das Unternehmen aufgefordert, ihnen den direkten Lesezugriff auf  alle Eingangsrechnungen zu ermöglichen, die im firmeninternen  Daten-Management-System digitalisiert hinterlegt waren.</p>
<p>Das  Unternehmen hatte den Zugriff verweigert, weil sämtliche  Eingangsrechnungen im Original archiviert seien und auf Anforderung  vorgelegt werden konnten; mehr könne die Finanzverwaltung nicht  verlangen. Außerdem enthalte das System Unterlagen, die nicht  steuerrelevant sind und mitunter zusätzlich dem Datenschutz unterfallen  (Zertifizierungen, Aktennotizen, Urlaubsanträge von Mitarbeitern etc.).  Eine Trennung nach steuerrelevanten und anderen Unterlagen sei nicht  möglich, argumentierte das Unternehmen.</p>
<p><strong>Warum die Finanzrichter diese Argumente nicht gelten ließen:</strong></p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/betriebspruefung/" target="_blank"><strong>Übersicht: Die wichtigsten Urteilsgründe im Überblick</strong></a></h3>
<table style="width: 100%;" border="1" cellspacing="0" cellpadding="3">
<tbody>
<tr>
<td valign="top">Aufbewahrungspflicht</td>
<td valign="top">Zu  den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen gehören unter anderem alle   empfangenen Handelspflicht und Geschäftsbriefe. Aufzubewahren sind also   insbesondere auch Eingangsrechnungen. Zugleich sind sie Buchungsbelege,   die ebenfalls der Aufbewahrungspflicht unterliegen.</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">EDV-Verarbeitung</td>
<td valign="top">Die  Eingangsrechnungen wurden nach Auffassung der Finanzrichter auch   EDV-mäßig verarbeitet, indem sie digitalisiert, gescannt und im   Dokumenten-Management-System gespeichert wurden. Außerdem soll es keinen   Unterschied machen, ob Unterlagen original digital erstellt oder erst   gescannt und dann in ein Dokumenten-Management-System eingestellt   werden.</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Ausdruck in Papierform</td>
<td valign="top">Dass  das Unternehmen die Eingangsrechnungen auch in Papierform  aufbewahrt  und alle von den Betriebsprüfern angeforderten Rechnungen als  Ausdruck  vorgelegt hat, lässt das Zugriffsrecht auf das   Dokumenten-Management-System nicht entfallen. Dazu die Finanzrichter:   Das Zugriffsrecht des Finanzamts erstreckt sich grundsätzlich auf alle   Formen der Aufbewahrung.</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Umfassender Zugriff</td>
<td valign="top">Bei  einer elektronischen Aufbewahrung von Unterlagen sind  Unternehmen  verpflichtet, der Finanzverwaltung und damit auch  Betriebsprüfern  Zugriff auf die unternehmensinterne EDV zu ermöglichen –  unabhängig  davon, ob die elektronisch gespeicherten Daten zusätzlich  auch noch in  Papierform (im Original oder in Kopie) vorgehalten werden  und vorgelegt  werden können.</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Datentrennung</td>
<td valign="top">Dass  im Daten-Management-System auch jede Menge – und sogar ganz   überwiegend – steuerlich nicht relevante unternehmensinterne Vorgänge   gespeichert waren, ließen die Finanzrichter ebenfalls nicht gelten.   Ihnen genügte, dass unter anderem eben auch Eingangsrechnungen in das   System eingestellt waren. Um die digitale Betriebsprüfung zu   ermöglichen, ist jedes Unternehmen verpflichtet, die eigenen   Datenbestände so zu organisieren, dass bei einer zulässigen   Einsichtnahme in steuerlich relevante Datenbestände keine geschützten   Bereiche tangiert werden können. Zu einer umfassenden Zugriffssperre   unternehmensinterner sensibler Bereiche sei jedes Unternehmen aufgrund   diverser gesetzlicher Vorschriften (z. B. Datenschutzgesetze)   verpflichtet.</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Stand der Technik</td>
<td valign="top">In  diesem Zusammenhang ließen die Finanzrichter durchblicken, dass sie   dem Unternehmen nicht glaubten, nach dem Daten-Management-System sei   eine Trennung in steuerrelevante und andere Daten nicht möglich. Nach   Kenntnis der Richter ist heutzutage praktisch bei allen am Markt   angebotenen Systemen eine Datentrennung mittels einer   Zugriffsberechtigungsregelung möglich.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/betriebspruefung/" target="_blank"><strong>Was dieses Urteil für Ihren betrieblichen Alltag bedeutet</strong></a></h3>
<p>Ungeachtet  dieses Urteils bleibt es dabei, dass Betriebsprüfer ausschließlich  steuerrelevante Daten verwerten dürfen. Dabei sind die Betriebsprüfer  allerdings nicht auf Vorgänge beschränkt, die Gegenstand der  Betriebsprüfung sind. Auch Zufallsfunde dürfen sie verwerten. Wenn Sie  also in Ihrem Unternehmen mit einem Daten-Management-System arbeiten:  Überprüfen Sie, ob eindeutige, unmissverständliche und vor allem auch  funktionierende Zugriffsregelungen bestehen, aufgrund derer es  ausgeschlossen ist, dass Betriebsprüfer auf andere als steuerrelevante  Daten zugreifen können.</p>
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<ul>
<li>Die aktuellen Gefahrenpunkte: In welchen Fällen der Betriebsprüfer aktuell am häufigsten vor der Tür steht</li>
<li>Prüfungsschwerpunkte: Wo die Prüfer besonders genau nachschauen</li>
<li>Wie Sie sich optimal auf die Prüfung vorbereiten, damit der Prüfer möglichst nichts zu meckern hat</li>
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</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>In diesen 8 Fällen droht nach der Betriebsprüfung ein Strafverfahren</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/in-diesen-8-fallen-droht-nach-der-betriebsprufung-ein-strafverfahren/</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Apr 2010 09:02:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Bilanzierung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsprüfer]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfer]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfahren]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Fiskus zieht die Daumenschrauben rund die Betriebsprüfung bedenklich an. So darf der Betriebsprüfer nun bereits dann die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) einschalten, wenn die Schwelle zum Anfangsverdacht auf eine mögliche Straftat nicht mal überschritten wurde. So ist die Rechtslage: Die BuStra entscheidet, ob und wann ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft wp-image-473" style="margin: 5px;" title="Stempel Betriebsprüfung" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/07/Fotolia_5750857_XS-150x150.jpg" alt="Stempel Betriebsprüfung" width="150" height="150" />Der Fiskus zieht die Daumenschrauben rund die Betriebsprüfung bedenklich an. So darf der Betriebsprüfer nun bereits dann die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) einschalten, wenn die Schwelle zum Anfangsverdacht auf eine mögliche Straftat nicht mal überschritten wurde.</p>
<p><strong>So ist die Rechtslage: </strong></p>
<p>Die BuStra entscheidet, ob und wann ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung gegen die Steuerverantwortlichen eingeleitet wird. Darüber informiert ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 31.8.2009 über die Änderung des § 10 Abs. 1 der geänderten Betriebsprüfungsordnung (BpO), die diese Frage regelt.</p>
<p><span id="more-907"></span>Nach Ansicht des BMF besteht für den Prüfer immer dann eine Pflicht, die BuStra zu unterrichten, wenn Anhaltspunkte für die auch nur mögliche Durchführung eines Strafverfahrens vorliegen.</p>
<h3><a href="http://www.bwr-media.de/lp/shop/dat_s188791_sb.html?r_08042010_Anzeige_steuerweb" target="_blank">Konkret: In diesen 8 Fällen meldet der Betriebsprüfer einen Verdacht</a></h3>
<ol>
<li>Nach einer durchgeführten Kalkulation oder einer Bargeldverkehrsrechnung verbleiben ungeklärte Differenzen mit einigem Gewicht, z. B. Vermögenszuwachs wird mit unplausiblen Geldzuflüssen, wie Verwandtendarlehen, Auslandsdarlehen oder Spielbankgewinnen erklärt.</li>
<li>Ungebundene Privatentnahmen (Barabhebungen) reichen zur Bestreitung des Lebensunterhalts offensichtlich nicht aus.</li>
<li>Bei Feststellung schwerwiegender Buchführungsmängel, insbesondere auffälliges Fehlen von sonst allgemein üblichen Belegen.</li>
<li>Bei Hinweisen auf verschwiegene oder irreführend bezeichnete Bankkonten (Konten auf fingierten oder fremden Namen).</li>
<li>Bei in der Bilanz wesentlich zu niedrig bewerteten Aktiv-Beständen sowie erheblich zu hoch bewerteten passiven Beständen des Betriebsvermögens.</li>
<li>Die sich aus Kontrollmitteilungen ergebenden Einnahmen sind in der Buchführung nicht erfasst. </li>
<li>Es liegt eine Selbstanzeige durch das Unternehmen vor, egal in welchem Verfahrensstadium. </li>
<li>Es gibt konkrete Verdachtsmomente, dass Belege manipuliert/gefälscht wurden. </li>
</ol>
<h3><a href="http://www.bwr-media.de/lp/shop/dat_s188791_sb.html?r_08042010_Anzeige_steuerweb" target="_blank">So geht es nach der Einleitung eines Strafverfahrens weiter</a></h3>
<p>Ob ein Unternehmen tatsächlich Steuern hinterzogen oder verkürzt hat, ist aus der reinen Einleitung eines Strafverfahrens natürlich noch nicht ersichtlich. Hier muss die Finanzverwaltung ermitteln und entsprechende Beweise vorlegen.</p>
<p><strong>Tipp: </strong>Sollte an den Vorwürfen des Prüfers etwas dran sein, sollten Sie die tatsächlichen Verhältnisse vollständig offen legen. Gerade am Anfang des Verfahrens können Betroffene durch aktive Mitwirkung die Folgen Ihres Fehlverhaltens positiv beeinflussen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die Betriebsprüfungswelle kann auch Sie als Kleinunternehmer treffen</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/die-betriebsprufungswelle-kann-auch-sie-als-kleinunternehmer-treffen/</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Jun 2009 13:17:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsprüfer]]></category>
		<category><![CDATA[Kleinbetrieb]]></category>
		<category><![CDATA[Kleinunternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[Kleinunternehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Früher waren Betriebsprüfungen eher etwas, mit dem größere Unternehmen rechnen mussten. Doch seit Jahren schon betrifft es immer mehr Selbstständige und Kleinunternehmer. Sie können einiges dafür tun, damit Ihnen der ungebetene Besuch vom Finanzamt erspart bleibt. Noch vor einigen Jahren galt die Faustregel, dass Sie als „normaler“ Selbstständiger und Kleinunternehmer im Durchschnitt alle 25 Jahre [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/die-betriebsprufungswelle-kann-auch-sie-als-kleinunternehmer-treffen/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-395" style="margin: 5px;" title="Betriebsprüfung" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/06/Fotolia_10528760_XS-150x150.jpg" alt="Betriebsprüfung" width="150" height="150" /></a>Früher waren Betriebsprüfungen eher etwas, mit dem größere Unternehmen rechnen mussten. Doch seit Jahren schon betrifft es immer mehr Selbstständige und Kleinunternehmer. Sie können einiges dafür tun, damit Ihnen der ungebetene Besuch vom Finanzamt erspart bleibt.<span id="more-396"></span></p>
<p>Noch vor einigen Jahren galt die Faustregel, dass Sie als „normaler“ Selbstständiger und Kleinunternehmer im Durchschnitt alle 25 Jahre mit einer Außenprüfung des Finanzamts rechnen mussten. Nach Einschätzung von Steuerexperten ist die Wahrscheinlichkeit einer Prüfung in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen.</p>
<p><span style="color: #808080;">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-</span><br />
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<p>Zum Beispiel mit</p>
<ul>
<li>Der Checkliste: So bereiten Sie die Prüfung optimal vor (Seite 1)</li>
<li>Dem Spezial-Tipp: Was tun, wenn der Steuerfahnder klingelt? (Seite 2)</li>
<li>Dem Expertenrat: So gehen Sie bestens vorbereitet in die Schlussbesprechung (Seite 3)</li>
<li>Der Übersicht: „Umsatzsteuer-Sonderprüfung: Antwort auf die häufigsten Fragen“ (Seite 6)</li>
<li>Der Zusammenstellung: „Die gefährlichsten Fallstricke bei Lohnsteuer-Außenprüfungen“ (Seite <img src='http://www.steuerweb.org/wp-includes/images/smilies/icon_cool.gif' alt='8)' class='wp-smiley' /> </li>
<li>Und, und, und</li>
</ul>
<p>Lassen Sie sich diese wichtigen Informationen nicht entgehen. <strong>Jeder einzelne Tipp kann Ihnen Nachzahlungen ersparen.</strong> Deshalb: <a title="Zum Erste-Hilfe-Set bei Betriebspruefungen" href="http://www.steuerweb.org/LP/nl/fib_s890725_1_nl.htm">Klicken Sie gleich hier und fordern Sie mit diesem Klick den Spezialreport, das <strong>„ERSTE-HILFE-SET BEI BETRIEBSPRÜFUNGEN“ GRATIS</strong> an.</a></p>
<p><span style="color: #808080;">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-</span><span style="color: #1e90ff;"><br />
 </span></p>
<p>Der Beleg: Die Einnahmen, die das Bundesfinanzministerium durch Betriebsprüfungen erzielt, nehmen von Jahr zu Jahr zu. Im Jahr 2007 haben annähernd 13.600 Betriebsprüfer über 210.000 Betriebe geprüft und damit nach für die öffentlichen Haushalte ein Mehrergebnis von 16,6 Mrd. € erzielt.</p>
<h3>Hintergrund dieser Entwicklung</h3>
<p>In den Finanzämtern geht die Zahl der Sachbearbeiter zwar zurück, das Personal bei den Amtsbetriebsprüfungsstellen wird jedoch schon seit Jahren aufgestockt. Diese Stellen sind für die Überprüfung der kleinen örtlichen Betriebe und Freiberufler zuständig. Das hat wichtige Konsequenzen für Ihren Umgang mit dem Finanzamt: Der Sachbearbeiter, der für Sie zuständig ist, hat immer weniger Zeit, Ihre Steuererklärungen zu überprüfen, weil er immer mehr Fälle bearbeiten muss. Deshalb kann er Ihre eingereichten Unterlagen oft nur noch überfliegen und auf die Schnelle abhaken. Stimmt auf den ersten Blick etwas nicht oder zeigen Steuererklärungen typische Auffälligkeiten, dann wandert die Akte jetzt schnell zur Amtsbetriebsprüfungsstelle.</p>
<h3>Ihre Konsequenz: Möglichst unauffällig bleiben!</h3>
<p>Versuchen Sie deshalb heute umso mehr, steuerlich unauffällig zu bleiben. Achten Sie dabei auch besonders auf Formalitäten, wie beispielsweise die Einhaltung der Steuertermine und das Erscheinungsbild Ihrer eingereichten Unterlagen. So bleiben Sie ein Fall, den der gestresste Sachbearbeiter gern und schnell abhakt. Nutzen Sie dazu die Praxisübersicht zum Umgang mit dem Finanzamt. In der folgenden Übersicht sehen Sie, wann die Gefahr einer Betriebsprüfung besonders groß ist.</p>
<h3>In diesen Fällen ist die Gefahr einer Betriebsprüfung besonders groß</h3>
<p>Es gibt bestimmte Anzeichen, bei denen das Finanzamt besonders hellhörig ist und schnell eine Betriebsprüfung vornimmt. Treffen eine oder mehrere der folgenden Aussagen auf Sie zu, besteht die Gefahr, dass sich das Finanzamt bei Ihnen meldet:</p>
<ul>
<li>Sie weisen von Jahr zu Jahr stark schwankende Gewinne aus.</li>
<li>Sie erzielen hohe Umsätze, es bleiben jedoch keine oder nur niedrige Gewinne übrig.</li>
<li>Sie haben größere Geschäfte mit Immobilien gemacht.</li>
<li>Ungereimtheiten in der Umsatzsteuer: Sie haben eine größere Nachzahlung bei der Umsatzsteuererklärung.</li>
<li> Sie haben Pacht-, Miet-, Darlehens- oder Arbeitsverträge mit Familienangehörigen neu abgeschlossen.</li>
<li>Sie hatten bereits einmal eine Betriebsprüfung, die zu Nachzahlungen geführt hat</li>
</ul>
<h3>Praxisübersicht: So bleiben Sie für Ihr Finanzamt „unauffällig“</h3>
<p><strong>Der erste Eindruck zählt, auch bei Ihren Steuererklärungen: </strong>Ihre Steuererklärung, die Sie beim Finanzamt einreichen, kann zwar vollständig sein, aber wenn sie unordentlich, durcheinander und mit losen Blättern beim Sachbearbeiter auf dem Schreibtisch landet, ist das ein Ärgernis für den gestressten Finanzbeamten, der mehr Akten auf dem Schreibtisch hat, als ihm lieb ist. Dieser Ärger kann leicht dazu führen, dass sich der Beamte Ihre Unterlagen besonders genau anschaut und das Haar in der Suppe findet. Das heißt für Sie: Geben Sie die Unterlagen sauber und ordentlich mit einem Heftstreifen gebunden ab.</p>
<p><strong>Mit den Umsatzsteuervoranmeldungen besonders ordentlich sein. </strong>Achten Sie während des Jahres besonders auf eine rechtzeitige und möglichst korrekte Abgabe Ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen. Grund: Kommt es bei der abschließenden Umsatzsteuererklärung zu großen Abweichungen, schließen die Finanzbeamten schnell darauf, dass es Ungereimtheiten geben könnte, die durch eine Betriebsprüfung ans Tageslicht kommen sollen.</p>
<p><strong>Nicht zu viele und nicht zu wenige Infos geben: </strong>Geben Sie mit Ihrer Steuererklärung immer nur die Unterlagen ab, die gefordert sind – nicht mehr und nicht weniger. Wenn Sie Unterlagen abgeben, die gar nicht gefragt sind, besteht die Gefahr, dass Sie die Beamten zu weiteren Nachfragen und Untersuchungen erst animieren. Geben Sie dagegen zu wenig ab, muss der Beamte nachhaken.</p>
<p><strong>Vornehme Distanz wahren:</strong> Klar ist, dass Sie mit Ihren Ansprechpartnern im Finanzamt keinen Streit anfangen, auch wenn Sie sich über einen Bescheid ärgern. Aber auf der anderen Seite sollten Sie auch höfliche Distanz wahren und jedes Privatgespräch vermeiden. Beispiel: Erzählen Sie am Telefon, dass Sie gerade mit dem Auto aus dem Urlaub zurück sind, dann könnte der Beamte einmal überprüfen wollen, ob diese Privatfahrt auch in Ihrem Fahrtenbuch verzeichnet ist.</p>
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		<title>Wann der Betriebsprüfer Ihre Privatkonten einsehen darf</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Jun 2009 12:58:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Privatkonten]]></category>
		<category><![CDATA[Privatvermögen]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei einer Betriebsprüfung werden die betrieblichen und nicht die privaten Verhältnisse eines Unternehmens geprüft. Da besteht grundsätzlich kein Recht auf Sichtung von privaten Unterlagen. Doch damit nimmt es der Fiskus nicht immer so genau und fordert munter die Privatkonten von Ihnen an. Das geht seit kurzem sogar ohne Strafverfahren. Doch ganz so einfach, wie manch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/wann-der-betriebsprufer-ihre-privatkonten-einsehen-darf/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-393" style="margin: 5px;" title="Privatfinanzen" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/06/Fotolia_795391_XS-150x150.jpg" alt="Privatfinanzen" width="150" height="150" /></a>Bei einer Betriebsprüfung werden die betrieblichen und nicht die privaten Verhältnisse eines Unternehmens geprüft. Da besteht grundsätzlich kein Recht auf Sichtung von privaten Unterlagen. Doch damit nimmt es der Fiskus nicht immer so genau und fordert munter die Privatkonten von Ihnen an. Das geht seit kurzem sogar ohne Strafverfahren.<span id="more-394"></span></p>
<p>Doch ganz so einfach, wie manch Prüfer denkt, geht es dann doch nicht – zumindest, wenn Sie betriebliche und private Einnahmen und Ausgaben sauber in verschiedenen Konten verwalten.</p>
<h3>Kontenbereiche trennen</h3>
<p>Eine Entscheidung des Saarländischen Finanzgerichts (Urteil vom 30. 6. 2005,Az.1 K 141/1) stärkt der Finanzverwaltung den Rücken. Die Richter verdonnerten einen Unternehmer dazu, alle Kontoauszüge lückenlos vorzulegen. Allerdings fehlte es in diesem Fall des Saarländischen Finanzgerichts an einer Trennung. Damit wurde das gemischte Konto (betriebliche und private Ein- und Ausgaben) zu einem betrieblichen Konto.</p>
<p><strong>Tipp: </strong>Sie sollten die betrieblichen und privaten Vorgänge über zwei verschiedene Konten abwickeln. Dann müssen Sie dem Prüfer nicht sofort alle privaten Ausgaben offenbaren.</p>
<h3>Personengesellschaften müssen aufpassen</h3>
<p>Vielfach nehmen es gerade Personengesellschaften mit der Kontentrennung nicht so genau. Wer hier nicht aufpasst und von vornherein trennt, ermöglicht der Finanzverwaltung einen tiefen Einblick in die privaten Finanzen der Gesellschafter. Dadurch verschaffen Sie dem Prüfer ungeahnte Möglichkeiten, die oftmals zu hohen Mehrergebnissen führen. Wären die betrieblichen und privaten Kontobewegungen getrennt worden, wäre dies so nicht möglich gewesen. Daher mein Rat: Trennen Sie immer betriebliche und private Kontobewegungen!</p>
<h3>GmbH hat keinen Privatbereich</h3>
<p>Kraft Gesetzes hat die Kapitalgesellschaft keinen Privatbereich. Die Kontoauszüge des Gesellschafter-Geschäftsführers sollten daher für den Fiskus tabu sein. Dies ändert sich aber in den Fällen, in denen Unregelmäßigkeiten im betrieblichen Bereich festgestellt werden. Jetzt hat der Fiskus ein großes Interesse, die Privatkonten anzufordern.</p>
<h3>Einblick nun auch ohne Strafverfahren</h3>
<p>Früher war ein Strafverfahren die Voraussetzung, dass Betriebsprüfer Einblick auch in die privaten Konten nehmen konnten. Leitete der Betriebsprüfer ein Strafverfahren ein, kamen Sie nicht mehr umhin, ihm auf Anforderung Ihre Privatkonten zu zeigen. Auch der Hinweis, sie vernichtet zu haben, führt zu nichts: Die Finanzverwaltung fordert auf Ihre Kosten bei den Banken entsprechende Kopien an.</p>
<p>Ein Strafverfahren ist nun nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht mehr nötig. Die BFH-Richter lockerten nämlich vor kurzem die Schwelle für so genannte Kontrollmitteilungen an die Finanzämter. Eine solche Mitteilung ist nun auch dann zulässig, wenn bereits ausreichende Hinweise auf Fehler bei der Steuererklärung vorliegen – und nicht erst bei einem konkreten Verdacht auf eine Straftat. Allumfassende Kontrollmitteilungen bleiben allerdings weiter verboten.</p>
<h3>Auffälligkeiten reichen für eine Kontoprüfung</h3>
<p>In dem konkreten Fall, zu dem der BFH im Dezember 2008 das Urteil gesprochen hatte, war ein Betriebsprüfer bei einer Bank auf Bankkunden gestoßen, die hohe Schadenersatzzahlungen für Fehlkäufe von Wertpapieren erhalten hatten. Daraus schloss der Prüfer auf hohe Vermögen, die möglicherweise am Fiskus vorbei geschleust wurden. Diese Verdachtsmomente reichten dem BFH zwar nicht aus und die Richter wiesen daher die beabsichtigten Kontrollmeldungen der Bank als unzulässig zurück – erweiterten aber die Möglichkeiten der Betriebsprüfer.</p>
<p>Nach Ansicht der Richter reicht es durchaus, „wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorhebt“, heißt in dem Urteil. Dabei geht es um „Geschäftsentwicklung, die dazu verlocken, solche Einkünfte dem Finanzamt zu verschweigen“. Ein Strafverfahren ist also nicht mehr nötig. Nach Ansicht der obersten deutschen Finanzrichter steht dies nicht im Konflikt mit dem gesetzlich garantierten Bankgeheimnis.</p>
<p><strong>Tipp: </strong>Hat der Fiskus Unregelmäßigkeiten festgestellt und ein Strafverfahren eingeleitet oder den Verdacht auf mögliche Fehler in der Steuererklärung geäußert, sollten Sie als Betroffener ab sofort mit offenen Karten spielen. Dadurch können Sie die Folgen erheblich mindern.</p>
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		<title>Das Finanzamt hat ein Recht auf Datenzugriff!</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Jun 2009 14:56:04 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der BFH hat in zwei Verfahren zum Datenzugriff des Finanzamts und der Betriebsprüfer Stellung genommen. In den Fällen ging es um den Umfang des Zugriffsrechts der Finanzverwaltung bei einer Betriebsprüfung, wenn das zu überprüfende Unternehmen ein Datenverarbeitungssystem einsetzt und in der Prüfungsanordnung der Datenzugriff mit angeordnet wird. Finanzamt: Datenzugriff zu unrecht gesperrt Ein Unternehmen hatte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/das-finanzamt-hat-ein-recht-auf-datenzugriff/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-358" style="margin-left: 5px; margin-right: 5px;" title="Stempel Betriebsprüfung" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/06/Fotolia_5750857_XS1-150x150.jpg" alt="Stempel Betriebsprüfung" width="150" height="150" /></a>Der BFH hat in zwei Verfahren zum Datenzugriff des Finanzamts und der Betriebsprüfer Stellung genommen.</p>
<p>In den Fällen ging es um den Umfang des Zugriffsrechts der Finanzverwaltung bei einer Betriebsprüfung, wenn das zu überprüfende Unternehmen ein Datenverarbeitungssystem einsetzt und in der Prüfungsanordnung der Datenzugriff mit angeordnet wird.<span id="more-359"></span></p>
<h3>Finanzamt: Datenzugriff zu unrecht gesperrt</h3>
<p>Ein Unternehmen hatte bestimmte Einzelkonten seiner EDV-gestützten Finanzbuchhaltung gegen den Datenzugriff durch die Prüfer des Finanzamts gesperrt. Er begründete dies so, dass eine Einsicht in diese Konten allenfalls zur Festsetzung einer niedrigeren Steuer führen würde.</p>
<p>Außerdem hatte sich die AG geweigert, in elektronischen Formaten gespeicherte Ein- und Ausgangsrechnungen über ihr EDV-System lesbar zu machen, und stattdessen Ausdrucke auf Papier angeboten.</p>
<h3>Bei der Betriebsprüfung ist der Datenzugriff zulässig</h3>
<p>Der BFH hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen und mit Beschluss vom 26.9.2007 I B 53, 54/07, veröffentlicht am 21.11.2007, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer entsprechenden Anordnung des Finanzamts abgelehnt.</p>
<p>Die BFH-Richter vertreten die Auffassung, dass die Regelung des § 147 Abs. 6 AO eindeutig ist: Das Finanzamt hat das Recht, auf sämtliche Konten der Finanzbuchhaltung zuzugreifen.</p>
<p>Dies schließt auch Ihre Verpflichtung mit ein, dass ein Betriebsprüfer auf Ihre Ein- und Ausgangsrechnungen elektronisch zugreifen darf. Entweder gewähren Sie dem Prüfer einen „Nur-Lese“-Zugriff in Ihrer eigenen EDV oder händigen ihm die Ein- und Ausgangsrechnungen auf einem Datenträger (CD, USB-Stick) aus. Auch ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Steuerpflichtige verpflichtet ist, den Prüfern, die in elektronischen Formaten gespeicherten Ein- und Ausgangsrechnungen mit Hilfe seines EDV-Systems über Bildschirm lesbar zu machen.</p>
<h3>Konsequenz für die Praxis</h3>
<p>Erhalten Sie eine Prüfungsanordnung Ihres Finanzamts, in der auch der Datenzugriff angeordnet wird, müssen Sie die notwendigen Zugriffsrechte einräumen. Hier zu mauern, um die Prüfung in die Länge zu ziehen, wird Ihnen nichts als Unannehmlichkeiten bringen. Sparen Sie sich Ihre Energie lieber für inhaltliche/sachliche Auseinandersetzungen mit dem Prüfer.</p>
<h3>Tipp für DATEV-Nutzer</h3>
<p>Viele Unternehmer setzen auch in ihren Unternehmen die Software der steuerberatenden Berufe, kurz DATEV, ein. Lassen Sie eine Daten-CD bzw. DVD über die Genossenschaft in Nürnberg erstellen, ist dies relativ teuer. Vollkommen kostenlos können Sie dagegen die Daten selbst auf einem USB-Stick speichern und dem Prüfer aushändigen.</p>
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		<title>Einzelhandels-Tarifvertrag: Nachträglich wurden Sozialabgaben fällig</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Jun 2009 10:58:45 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die von Ihnen als Arbeitgeber zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge berechnen Sie vom Arbeitsentgelt Ihrer Mitarbeiter. Die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger und damit Ihre Beitragspflicht entstehen, sobald Ihre Mitarbeiter die Voraussetzungen dafür erfüllen, dass Sie ihnen Entgelt zu zahlen haben. Das kann auch aufgrund eines Tarifvertrags der Fall sein, wie ein Beispiel aus dem Einzelhandel zeigt. Tarifvertrag begründet [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/einzelhandels-tarifvertrag-nachtraglich-wurden-sozialabgaben-fallig/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-327" style="margin-left: 5px; margin-right: 5px;" title="Steuererklärung" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/06/Fotolia_5848320_XS-150x150.jpg" alt="Steuererklärung" width="150" height="150" /></a>Die von Ihnen als Arbeitgeber zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge berechnen Sie vom Arbeitsentgelt Ihrer Mitarbeiter. Die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger und damit Ihre Beitragspflicht entstehen, sobald Ihre Mitarbeiter die Voraussetzungen dafür erfüllen, dass Sie ihnen Entgelt zu zahlen haben. Das kann auch aufgrund eines Tarifvertrags der Fall sein, wie ein Beispiel aus dem Einzelhandel zeigt.<span id="more-328"></span></p>
<h3>Tarifvertrag begründet Ansprüche</h3>
<p>Das Bundessozialgericht bestätigte diesen Grundsatz für die Einzelhandelsbranche:</p>
<p>In einem Einzelhandelsgeschäft waren Verkäuferinnen beschäftigt. Der Geschäftsinhaber ging davon aus, dass die Beschäftigungen sozialversicherungsfrei wären, da die laufenden monatlichen Arbeitsentgelte unter der Geringfügigkeitsgrenze lagen. Urlaubsgeld oder eine Sondervergütung wurde nicht gezahlt. Aufgrund eines im Einzelhandel geltenden Tarifvertrags hatten die Verkäuferinnen allerdings durchaus Anspruch auf die Einmalzahlungen. Der Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung berechnete daraufhin die Sozialabgaben nach.</p>
<p>Das bedeutet, dass nach geleisteter Arbeit der Entgeltanspruch Ihrer Mitarbeiter besteht. Die Voraussetzungen erfüllen Mitarbeiter auch, wenn ihnen ein Tarifvertrag Entgeltansprüche zugesteht. Lassen Sie einen möglicherweise geltenden Tarifvertrag nicht außer acht – sonst müssen Sie womöglich Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Denn: Gleichzeitig mit dem entstandenen Entgeltanspruch machen die Sozialversicherungsträger ihre Beitragsansprüche geltend.</p>
<h3>Der Arbeitgeber trägt das doppelte Risiko</h3>
<p>Achten Sie deshalb unbedingt darauf, dass sich die Berechnung der Sozialabgaben anders als im Steuerrecht nach den zu beanspruchenden und nicht nur nach den tatsächlich ausgezahlten Arbeitsentgelten richtet. Insbesondere bei einer Betriebsprüfung müssen Sie sonst bei falscher Beurteilung mit Nachberechnungen in erheblichem Umfang rechnen.</p>
<p>Dabei haben Sie als Arbeitgeber ein mindestens doppeltes Risiko. Denn: Hat der Betriebsprüfer einen Fehler festgestellt, zahlen Sie nicht nur Ihre Arbeitgeberbeitragsanteile. Sie haften auch für die Arbeitnehmerbeitragsanteile. Und das inklusive des eigentlich vom Arbeitnehmer allein zu zahlenden Zusatzbeitrags für Kinderlose in der Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 % und des Sonderbeitrags in der Krankenversicherung in Höhe von 0,9 % des Arbeitsentgelts.</p>
<p><strong>Tipp</strong>: Prüfen Sie, ob für Ihren Betrieb eine Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Wenn Ihr Unternehmen vor kurzem aus einem Tarifvertrag ausgestiegen ist, klären Sie, welche Ansprüche aus dem Tarifvertrag noch bestehen – bis zum Auslaufen des Tarifvertrags oder aufgrund individueller Arbeitsverträge womöglich auch darüber hinaus.</p>
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