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	<title>Steuerweb &#187; Bundesfinanzhof</title>
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	<description>Alles zum Thema Steuern</description>
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		<title>Dürfen Sie Verwarnungsgelder steuerfrei erstatten?</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Jun 2009 11:31:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Im betrieblichen Alltag kommt es vor, dass Mitarbeiter Verwarnungsgelder, Bußgelder oder sogar Geldstrafen kassieren. Wenn der Außendienstmitarbeiter oder Fahrer aus dem Vertrieb im Halteverbot parken oder zu schnell unterwegs sind. Oder etwa Mitarbeiter aus der Produktion oder Angehörige der Geschäftsführung gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Da stellt sich die Frage, ob Ihr Unternehmen den Mitarbeitern in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/durfen-sie-verwarnungsgelder-steuerfrei-erstatten/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-333" style="margin-left: 5px; margin-right: 5px;" title="Woman with unpaid bills" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/06/Fotolia_11483640_XS-150x150.jpg" alt="Woman with unpaid bills" width="150" height="150" /></a>Im betrieblichen Alltag kommt es vor, dass Mitarbeiter Verwarnungsgelder, Bußgelder oder sogar Geldstrafen kassieren. Wenn der Außendienstmitarbeiter oder Fahrer aus dem Vertrieb im Halteverbot parken oder zu schnell unterwegs sind. Oder etwa Mitarbeiter aus der Produktion oder Angehörige der Geschäftsführung gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.<span id="more-334"></span></p>
<p>Da stellt sich die Frage, ob Ihr Unternehmen den Mitarbeitern in diesen Fällen die geleisteten Verwarnungsgelder, Bußgelder oder Geldstrafen steuerfrei erstatten kann oder die Zahlung gleich von vornherein steuerfrei übernehmen? Die Antwort ist klar: Nein, das ist nicht zulässig.</p>
<h3>Kein Pardon bei Verwarnungsgeldern sowie Bußgeldern und Geldstrafen</h3>
<p>Die Kostenübernahme bzw. Erstattung der Verwarnungsgelder, Bußgelder bzw. Geldstrafen stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (BFH, Urteil vom 22.7.2008, Az. VI R 47/06, veröffentlicht am 19.11.2008).</p>
<p>Nach diesem BFH-Urteil gilt: Übernimmt ein Unternehmen Bußgelder oder Geldstrafen, die gegen einen Arbeitnehmer verhängt wurden, ist darin Arbeitslohn zu sehen, wenn das Unternehmen nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse handelt. Der BFH legt die Hürden damit derart hoch, dass sie regelmäßig nicht „genommen“ werden können. Ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse hat der BFH bisher überhaupt nur in einem einzigen Fall angenommen.</p>
<h3>Ausnahmefall für einen Paketdienst.</h3>
<p>Natürlich liegt es wirtschaftlich im dringenden Interesse Ihres Unternehmens, dass Ihre Mitarbeiter die Gesprächs- und Liefertermine einhalten, die mit Kunden und anderen Geschäftspartnern vereinbart wurden. Diese unternehmerischen Zwänge sind auch dem Bundesfinanzhof bewusst. Trotzdem hat Deutschlands höchstes Finanzgericht es bislang nur ein einziges Mal zugelassen, dass die Kostenübernahme kein steuerpflichtiger Arbeitslohn ist.</p>
<p>Die Fahrer eines Paketdienstes kassierten immer mal wieder ein Verwarnungsgeld, weil sie falsch parkten. Das Unternehmen übernahm die Verwarnungsgelder für alle Fahrer. Nach Auffassung des BFH lag die Kostenübernahme ausnahmsweise im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse, so dass keine Lohnsteuerpflicht bestand (BFH, Az. VI R 29/00).</p>
<p>Zu diesem Ergebnis kamen die BFH-Richter aber nur, weil folgende Voraussetzungen vorlagen:</p>
<ul>
<li>Die Geschäftsführung hatte die Fahrer angewiesen, stets in unmittelbarer Nähe des Kunden zu parken.</li>
<li>Die Geschäftsführung hatte in einigen Städten die Genehmigung erhalten, mit ihren Lieferwagen auch im Parkverbot zu halten, in anderen Städten dagegen nicht. Deshalb sah sich die Geschäftsführung aus Gründen der Gleichbehandlung aller Fahrer verpflichtet, etwaige Verwarnungsgelder generell zu übernehmen.</li>
<li>Die Verwarnungsgelder pro Fahrer und Jahr beliefen sich durchschnittlich auf nur 50 €.</li>
</ul>
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		<title>Opfern von Scheinunternehmern bleibt der Vorsteuerabzug erhalten</title>
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		<pubDate>Thu, 18 Jun 2009 15:43:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Den Umsatzsteuerbetrug haben Ganoven längst als besonders lohnendes Betätigungsfeld erkannt. Geht Ihr Unternehmen einem Scheinunternehmer in die Fall, konnte das für Sie bislang fatal enden: Das Finanzamt verwehrte in solchen Fällen den Vorsteuerabzug. Doch der Bundesfinanzhof stärkt Opfern von Scheinunternehmen nun den Rücken (Urteil vom 19. 4. 2007, Az. V R 48/04) Voraussetzung: Scheinunternehmer muss [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/opfern-von-scheinunternehmern-bleibt-der-vorsteuerabzug-erhalten/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-310" style="margin-left: 5px; margin-right: 5px;" title="signing papaers" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/06/Fotolia_3335216_XS2-150x150.jpg" alt="signing papaers" width="150" height="150" /></a>Den Umsatzsteuerbetrug haben Ganoven längst als besonders lohnendes Betätigungsfeld erkannt. Geht Ihr Unternehmen einem Scheinunternehmer in die Fall, konnte das für Sie bislang fatal enden: Das Finanzamt verwehrte in solchen Fällen den Vorsteuerabzug. Doch der Bundesfinanzhof stärkt Opfern von Scheinunternehmen nun den Rücken (Urteil vom 19. 4. 2007, Az. V R 48/04)<span id="more-311"></span></p>
<h3>Voraussetzung: Scheinunternehmer muss gut getarnt sein.</h3>
<p>Ist ein Unternehmer von Betrügern hereingelegt worden, steht ihm dem Urteil zufolge trotzdem der volle Vorsteuerabzug zu. Voraussetzung ist allerdings, dass er selbst nicht weiß, dass er in ein Umsatzsteuerkarussellgeschäft verwickelt worden ist.</p>
<p>Zweifelhaft war bisher, ob auch einem Unternehmer, der unwissentlich in eine Lieferkette einbezogen worden ist, der Vorsteuerabzug aus den betrugbehafteten Lieferungen versagt werden darf.</p>
<h3>Übliche Sorgfalt ist ausreichend</h3>
<p>Der BFH stellt jetzt klar, dass Unternehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass sie von ihren Geschäftspartnern nicht in ein Karussellgeschäft hingezogen werden, nicht ihren Vorsteueranspruch verlieren.</p>
<h3>So laufen Umsatzsteuerkarussellgeschäfte in der Praxis</h3>
<p>Die Ware wird bei einem Karussellgeschäft einmal oder mehrmals im Kreis geliefert, ohne dabei tatsächlich bewegt zu werden. Den Betrügern kommt es allein darauf an, Rechnungen zirkulieren zu lassen. In der Regel sind die Geschäftspartner der Betrugsopfer Scheinunternehmen.</p>
<p>So läuft es: Händler A aus dem EU-Ausland verkauft an Händler B aus Deutschland Waren zu einem Preis von 100.000 €. Für die innergemeinschaftliche Lieferung nach Deutschland wird keine Umsatzsteuer fällig. B verkauft die Ware anschließend für 95.000 € zuzüglich 18.050 € Umsatzsteuer innerhalb Deutschlands an Händler C. Da B die Umsatzsteuer nicht an den Fiskus abführt, erzielt er einen Gewinn von 13.050 € (95.000 € + 18.050 € USt abzüglich Einkauf von 100.000 €).</p>
<p>Verkauft C die Ware wieder als innergemeinschaftliche Lieferung (ohne  Umsatzsteuer) z. B. für 98.000 € wieder an A, erzielt C einen Gewinn von 3.000 €. Anschließend verkauft A die Ware wieder an B und das Karussell dreht sich erneut.</p>
<p><strong>Tipp:</strong> Eine Checkliste, wie Sie sich vor Umsatzsteuerkarussellgeschäften schützen, finden Sie in Unternehmens-Steuern aktuell.</p>
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		<title>BFH stärkt Ihren Schutz bei Geschäften mit ausländischen Unternehmen</title>
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		<pubDate>Thu, 18 Jun 2009 14:05:59 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der Europäische Gerichtshof (EuGH) war Vorreiter dieser Entwicklung und der Bundesfinanzhof (BFH) zieht jetzt immer öfter nach: Das Finanzamt darf Ihr Unternehmen nicht zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichten, wenn Sie bei Ausfuhrlieferungen unverschuldet an betrügerisch handelnde Kunden geraten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnten, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/bfh-starkt-ihren-schutz-bei-geschaften-mit-auslandischen-unternehmen/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-293" style="margin-left: 5px; margin-right: 5px;" title="stempel finanzamt" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/06/Fotolia_13343065_XS3-150x150.jpg" alt="stempel finanzamt" width="150" height="150" /></a>Der Europäische Gerichtshof (EuGH) war Vorreiter dieser Entwicklung und der Bundesfinanzhof (BFH) zieht jetzt immer öfter nach: Das Finanzamt darf Ihr Unternehmen nicht zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichten, wenn Sie bei Ausfuhrlieferungen unverschuldet an betrügerisch handelnde Kunden geraten.<span id="more-294"></span></p>
<p>Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnten, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei der Lieferung an ein ausländisches Unternehmen nicht vorlagen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die vom Kunden vorgelegten Ausfuhrnachweise gefälscht waren (BFH, Urteil vom 30. 7. 2008, Az. V R 7/03, veröffentlicht am 28. 1. 2009).</p>
<h3>Unternehmen hatte Zweifel an vorgelegten Dokumenten</h3>
<p>Im entschiedenen Fall geht es um ein deutsches Handelsunternehmen mit zahlreichen Filialbetrieben. Seinen Kunden aus Drittländern wurde die gezahlte Umsatzsteuer erstattet, wenn sie den Nachweis erbrachten, dass sie die Waren anlässlich einer nichtkommerziellen Reise erworben und ins Drittland ausgeführt hatten.</p>
<p>Als Nachweis akzeptierte das Handelsunternehmen, dass sich der Stempelabdruck des Zolls jeweils hälftig auf dem Zahlbeleg und dem Zollformular befand und dass der ausländische Bürger seinen Pass vorlegte. In einer Reihe von Fällen entstand beim Handelsunternehmen jedoch der Eindruck, dass das ausländische Unternehmen ihm gefälschte Nachweise vorgelegt hatte. Daraufhin schaltete das Unternehmen das Hauptzollamt ein. Die Nachforschungen des Hauptzollamts bestätigten den Eindruck des hier ansässigen Unternehmens.</p>
<h3>Finanzamt schlug mit voller Härte zu</h3>
<p>Das rief auch das Finanzamt auf den Plan. Dieses forderte vom Handelsunternehmen für insgesamt 6 Jahre Umsatzsteuer entsprechend den Umsätzen nach, die es im Laufe dieser Jahre durch den Verkauf an betrügerisch handelnde Kunden erzielt hatte.</p>
<p>Dass es überhaupt erst das Unternehmen war, das den Fall ins Rollen gebracht hatte und selbst Opfer der kriminellen Kunden aus Drittländern war, ließ das Finanzamt unbeeindruckt. Es hielt dem Unternehmen trotzdem vor, es hätte die Echtheit der Ausfuhrnachweise früher prüfen müssen, die das ausländische Unternehmen ihm vorgelegt hatte. Hätte es sorgfältiger gearbeitet, wäre es nicht dazu gekommen, dass der Betrug über mehrere Jahre unentdeckt blieb.</p>
<p>Der Verantwortliche des Unternehmens für die Umsatzsteuer zog vor Gericht. Er berief sich auf die Vertrauensschutzregelung, die bei Lieferungen und sonstigen Leistungen innerhalb der Europäischen Union (EU) gilt, und argumentierte, dass sein Unternehmen in Drittländern nicht schlechter gestellt werden dürfe. Schließlich seien die gefälschten Ausfuhrnachweise selbst für den Zoll nicht auf den ersten Blick erkennbar gewesen.</p>
<h3>BFH-Richter stärkten die Position des Unternehmens</h3>
<p>Anders als für Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb der EU fehlt im deutschen Umsatzsteuerrecht eine gesetzliche Vertrauensschutzregelung für Ausfuhrlieferungen in Drittländer. Das bestätigen die BFH-Richter ausdrücklich und übernehmen die Rechtsprechung, die der EuGH für diese Fälle entwickelt hat. Danach darf eine solche Gesetzeslücke nicht dazu führen, dass ehrliche Unternehmen bei Ausfuhrlieferungen an einen Ort außerhalb der EU bei kriminellen Kunden schlechter gestellt werden als bei Geschäften innerhalb der EU.</p>
<h3>Verantwortung darf nicht auf Unternehmen abgewälzt werden</h3>
<p>In diesem Zusammenhang stellen die BFH-Richter entscheidend auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ab. Zwar sei es legitim, dass die Mitgliedstaaten versuchten, die Ansprüche der Staatskasse möglichst wirksam durchzusetzen. Aber: Die Staaten dürften nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist. Dazu erinnern die BFH-Richter an die einschlägige EU-Richtlinie (95/7/ EG). Danach seien sowohl die liefernden Unternehmen als auch die Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten dafür verantwortlich, dass die Umsatzsteuer-Vorschriften eingehalten werden.</p>
<p>Diese Verantwortung dürfe nicht einseitig auf die Unternehmen abgeschoben werden. Genau das sei aber der Fall, wenn ein lieferndes Unternehmen zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet wird, auch wenn es gar nicht an dem vom Kunden begangenen Betrug beteiligt war.</p>
<p><strong>Tipp:</strong> Auch wenn Sie die Rechtsprechung auf Ihrer Seite haben, sollten Sie auf Nummer sicher gehen. Wenn Sie Zweifel an der Echtheit der Belege haben, empfiehlt es sich, vom Kunden zunächst die Zahlung des Rechnungsbetrags einschließlich Umsatzsteuer zu verlangen und sich von der zuständigen Zollstelle die Echtheit der Belege bestätigen zu lassen. Sobald die Bestätigung vorliegt, erstatten Sie dann die Umsatzsteuer.</p>
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		<title>Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Kleinunternehmern erleichtert</title>
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		<pubDate>Thu, 18 Jun 2009 13:53:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Um bei größeren Aufträgen fristgerecht liefern zu können, engagieren viele Firmen Subunternehmer. Dabei kommen immer wieder gerade auch kleine Betriebe zum Einsatz, weil sie besonders flexibel reagieren können. Die steuerliche Abwicklung dieser Zusammenarbeit kann für Sie allerdings kostspielig werden. Dann nämlich, wenn das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der beauftragten Kleinunternehmer verweigert.Ein Unternehmen sollte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/vorsteuerabzug-aus-rechnungen-von-kleinunternehmern-erleichtert/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-290" style="margin-left: 5px; margin-right: 5px;" title="Jahresabschluss" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/06/Fotolia_11918370_XS-150x150.jpg" alt="Jahresabschluss" width="150" height="150" /></a>Um bei größeren Aufträgen fristgerecht liefern zu können, engagieren viele Firmen Subunternehmer. Dabei kommen immer wieder gerade auch kleine Betriebe zum Einsatz, weil sie besonders flexibel reagieren können. Die steuerliche Abwicklung dieser Zusammenarbeit kann für Sie allerdings kostspielig werden. Dann nämlich, wenn das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der beauftragten Kleinunternehmer verweigert.<span id="more-291"></span>Ein Unternehmen sollte deshalb rund 42.300 € Umsatzsteuer nachzahlen. Doch es wehrte sich vor dem Finanzgericht erfolgreich dagegen (FG Köln, Urteil vom 22. 10. 2008, Az. 4 K 1367/05, veröffentlicht am 15. 1. 2009).</p>
<h3>Subunternehmer erledigte alle Arbeiten sach- und fachgerecht</h3>
<p>Der entschiedene Fall spielt in der Baubranche, kann sich so aber auch in jeder anderen Branche zutragen (z. B. EDV-Dienstleister, Speditionen): Ein großes Unternehmen hatte einen wichtigen Subunternehmer „verloren“, weil er insolvent geworden war.</p>
<p>Durch Vermittlung der insolvent gewordenen Firma fand sich jedoch schnell Ersatz. Mit dem neuen Subunternehmer, einer GmbH, gab es keinerlei Probleme. Alle Arbeiten wurden fach- und sachgerecht erledigt. Die Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung wurden deshalb anstandslos bezahlt, teils in bar, teils per Scheck.</p>
<h3>Finanzamt ließ Vorsteuer nicht zum Abzug zu</h3>
<p>Das Finanzamt weigerte sich jedoch, die aus diesen Rechnungen geltend gemachte Vorsteuer zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung verwies das Finanzamt darauf, dass der beauftragte Kleinunternehmer in seinen Rechnungen eine andere Adresse angegeben habe, als im Handelsregister vermerkt ist. Und: Unter beiden Adressen befinde sich nicht der Firmensitz des Subunternehmers. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Subunternehmer überhaupt unternehmerisch tätig sei.</p>
<p>Diese Argumentation ließ die Firma, die den Subunternehmer engagiert hatte, nicht gelten. Sie verwies darauf, dass der Subunternehmer unter der in den Rechnungen angegebenen Adresse erreichbar gewesen sei. Und überhaupt: Man habe sich vor Auftragserteilung bei dem für den Kleinunternehmer zuständigen Finanzamt telefonisch erkundigt, ob er dort steuerlich geführt werde. Das sei bejaht worden. Die Geschäftsführer und Mitarbeiter seien stets ansprechbar gewesen.</p>
<h3>Finanzgericht gab dem Unternehmen recht</h3>
<p>Als sich das Finanzamt unnachgiebig zeigte, zog das Unternehmen vor das Finanzgericht und setzte sich dort in vollem Umfang durch. Die vom Finanzamt geforderte Nachzahlung von rund 42.300 € muss das Unternehmen nicht leisten.</p>
<p>Das Finanzgericht stellte ganz darauf ab, ob der Kleinunternehmer einen Firmensitz hatte, wo er sich befand und ob er auch noch existierte, als der Subunternehmer den ihm erteilten Auftrag ausführte und die Rechnungen schrieb. Wie die Ermittlungen ergaben, befand sich der Firmensitz unter der Adresse, die der Subunternehmer in seinen Rechnungen angegeben hatte – und das auch schon, als er die Auftragsarbeiten erledigte.</p>
<p>Da die Rechnungen auch alle sonst noch erforderlichen Pflichtangaben enthielten, gab es keinen Grund mehr, die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug zuzulassen.</p>
<h3>Hauptsache, das Kleinunternehmen hat einen Firmensitz</h3>
<p>Zwar hatten die umfassenden Ermittlungen seitens des Finanzamts auch ergeben, dass der Kleinunternehmer gegenüber dem Finanzamt und anderen Behörden immer wieder unterschiedliche Adressen angegeben hatte und Geschäftsführer und Mitarbeiter unter den angegebenen Adressen nicht angetroffen werden konnten.</p>
<p>Dazu entschieden die Finanzrichter: Das mag unseriös erscheinen, ändert jedoch nichts daran, dass der beauftragte Kleinunternehmer einen Firmensitz hat. Denn es steht jedem Unternehmen frei, von wo aus es seine Geschäftstätigkeit ausübt. Gerade für kleinere (Bau-)Betriebe dürfte es typisch sein, dass Kontakte auf Grund ständig wechselnder Einsatzorte zu einem Großteil von dort aus und per Handy gepflegt werden.</p>
<p><strong>Praxis-Tipps:</strong></p>
<p>1. Diese erfreuliche Entscheidung des Finanzgerichts Köln erleichtert Ihnen den umsatzsteuerrechtlich einwandfreien Umgang mit den Rechnungen von Kleinunternehmern. Rechtskräftig ist die Entscheidung bislang noch nicht. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Dieser Fall wird also erst durch Deutschlands höchstes Finanzgericht endgültig entschieden.</p>
<p>2. Falls Ihnen in einem vergleichbaren Fall ein nachteiliger Umsatzsteuerbescheid zugeht, empfiehlt es sich, dagegen Einspruch einzulegen und zu beantragen, dass das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs ruht.</p>
<p>3. Und: Bevor Sie mit einem neuen Subunternehmer zusammenarbeiten:</p>
<p>Mit folgenden Maßnahmen gelingt es Ihnen, die Existenz eines Subunternehmers und seinen Firmensitz zu verifizieren:</p>
<ul>
<li>Besorgen Sie sich einen Handelsregisterauszug.</li>
<li>Falls Sie in ständigem Kontakt zu einer Wirtschaftsauskunftei stehen: Lassen Sie sich eine aktuelle Auskunft erteilen.</li>
<li>Recherchieren Sie im Internet über den Subunternehmer, gehen Sie auf seine Homepage und drucken Sie das Impressum aus.</li>
<li>Verlangen Sie vom Subunternehmer eine Bescheinigung des Finanzamts darüber, dass er seinen steuerlichen Pflichten nachkommt.</li>
<li>Nehmen Sie alle Schriftstücke und Auskünfte zu Ihren Geschäftsunterlagen. Dann können Sie im Rahmen einer Betriebsprüfung leicht nachweisen, dass Sie sich selbst von der Identität Ihres neuen Geschäftspartners überzeugt haben.</li>
</ul>
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		<title>Teilwertabschreibung: Wertminderung wird leichter anerkannt</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Jun 2009 10:42:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Auch wenn es an den Finanzmärkten gerade nicht danach aussieht – Studien beweisen es: Aktien weisen auf lange Sicht immer noch die beste Rendite auf, trotz der im Zeitablauf natürlich mehr oder weniger großen Kursschwankungen. Halten Sie Aktien im Betriebsvermögen, dann wollen Sie natürlich das Finanzamt in Form einer Teilwertabschreibung an der Wertminderung beteiligen.In der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/welche-anschaffungen-sie-in-2007-und-welche-erst-in-2008-vornehmen-sollten/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-60" style="margin: 5px;" title="debt..." src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/06/fotolia_49658_xs-150x150.jpg" alt="debt..." width="150" height="150" /></a>Auch wenn es an den Finanzmärkten gerade nicht danach aussieht – Studien beweisen es: Aktien weisen auf lange Sicht immer noch die beste Rendite auf, trotz der im Zeitablauf natürlich mehr oder weniger großen Kursschwankungen. Halten Sie Aktien im Betriebsvermögen, dann wollen Sie natürlich das Finanzamt in Form einer Teilwertabschreibung an der Wertminderung beteiligen.<span id="more-61"></span>In der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die die Aktien in ihrem Vermögen hält, ist eine Verlustberücksichtigung leider nicht möglich. Bei Personengesellschaften, Gewerbetreibenden und Freiberuflern (sofern eine Bilanzierung vorgenommen wird) ist das anders: Der Verlust wirkt sich steuerlich gewinnmindernd aus.</p>
<h3><strong>Bundesfinanzhof erleichtert Teilwertabschreibung wegen Wertminderung </strong></h3>
<p>Bisherige Hürde: Dauernde Wertminderung Nach § 6 EStG setzt die Berücksichtigung einer Teilwertabschreibung eine dauernde Wertminderung voraus. Diskussionen mit der Betriebsprüfung sind hier programmiert: Bei Aktien liegen regelmäßig Kursschwankungen vor. Folglich fiel es Ihnen in der Regel bisher schwer, eine dauernde Wertminderung zu begründen. Insbesondere, wenn die Aktien im Anlagevermögen gehalten werden.</p>
<p>Mit Urteil vom 29.9.2007 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei Aktien, die Sie langfristig als Anlage halten wollen, eine Teilwertabschreibung möglich ist. Voraussetzung: Der Aktienkurs muss am Bilanzstichtag unter dem Anschaffungskurs liegen und es dürfen keine konkreten Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen vorliegen.</p>
<p><strong>Tipp: </strong>Dies werden Sie dann bejahen können, wenn im Zeitpunkt der Bilanzerstellung der Aktienkurs immer noch unter den Anschaffungskosten liegt. Eine Teilwertabschreibung auf den zu diesem Zeitpunkt geltenden Aktienkurs ist unkritisch.</p>
<h3><strong>Begründung der Richter </strong></h3>
<p>Die Richter haben eine ganz interessante und eigentlich logische Überlegung angestellt: Die Aktienkurse spiegeln die Einschätzung der künftigen Risiken und Erfolgsaussichten eines Unternehmens durch eine große Zahl von Marktteilnehmern wieder. Daher stellen die Kurse die beste Prognose der zukünftigen Entwicklung des Unternehmens dar; der Steuerpflichtige kann über keine besseren prognostischen Fähigkeiten verfügen als der Markt. Kursschwankungen stehen dem nicht entgegen.</p>
<p>Börsennotierte Aktien unterliegen ständig Kursschwankungen, die aber das Ergebnis nach dem Stichtag eintretender Ereignisse sind. Offen bleibt aber, ob die Kursentwicklung nach oben oder nach unten geht. Daher lässt sich am besten aus dem aktuellen Börsenkurs die zukünftige Kursentwicklung prognostizieren.</p>
<p><strong>Fazit: </strong>Sie begründen zukünftig eine Teilwertabschreibung auf im Anlagevermögen gehaltene Aktien sehr viel leichter. Weisen Sie auf den gesunkenen Aktienkurs am Bilanzstichtag hin und präsentieren Sie auch den im Zeitpunkt der Bilanzerstellung niedrigeren Aktienkurs, um die Dauerhaftigkeit der Wertminderung zu dokumentieren. Liegt der Aktienkurs am folgenden Bilanzstichtag wider Erwarten über dem Anschaffungskurs, dann werden Sie um eine Zuschreibung bis zu dem Anschaffungskurs nicht umhinkommen.</p>
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		<title>Nur dauerhafte Wertminderungen rechtfertigen Teilabschreibungen</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Oct 2006 13:16:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Teilwertabschreibung ist seit 1999 nur noch möglich, wenn die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist. Früher war eine Teilwertabschreibung dagegen bereits möglich, wenn der Teilwert unter den Buchwert des Wirtschaftsguts gesunken war. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu der Neuregelung Stellung genommen und klargestellt, dass eine Teilwertabschreibung bei einem abnutzbaren Wirtschaftsgut nur möglich ist, wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/nur-dauerhafte-wertminderungen-rechtfertigen-teilabschreibungen/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-230" style="margin: 10px;" title="container ragen in den himmel" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/06/Fotolia_577990_XS-150x150.jpg" alt="container ragen in den himmel" width="150" height="150" /></a>Die Teilwertabschreibung ist seit 1999 nur noch möglich, wenn die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist. Früher war eine Teilwertabschreibung dagegen bereits möglich, wenn der Teilwert unter den Buchwert des Wirtschaftsguts gesunken war. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu der Neuregelung Stellung genommen und klargestellt, dass eine Teilwertabschreibung bei einem abnutzbaren Wirtschaftsgut nur möglich ist, wenn der Teilwert des Wirtschaftsguts voraussichtlich mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem Restbuchwert liegt. Maßgeblich sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag (BFH, Urteil vom 14.3.2006, Az. I R 22/05, veröffentlicht am 19.7.2006).</p>
<p><span id="more-231"></span></p>
<p>Im entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen ein Gebäude errichtet und 8 Jahre nach der Fertigstellung erweitert. 2 Jahre später nahm die Firma in ihrer Bilanz auf das Gebäude eine Teilwertabschreibung in Höhe von rund 76.000 € vor, weil der Teilwert des Gebäudes dauerhaft um diesen Betrag gesunken sei.</p>
<p>Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt den Standpunkt, dass von einer dauerhaften Wertminderung keine Rede sein könne. Die sei nur dann anzunehmen, wenn der Wert zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert des Wirtschaftsguts liege.</p>
<p>Dazu stellte der Bundesfinanzhof jetzt klar: Bereits der Wortlaut der gesetzlichen Regelung spricht dafür, eine „dauernde Wertminderung“ nur dann anzunehmen, wenn der Teilwert des Gebäudes während seiner mutmaßlichen Nutzungsdauer im Betrieb überwiegend unter seinem Buchwert liegt. Andernfalls liegt lediglich eine bloße Wertschwankung vor.</p>
<h3>Wie Sie beim Umlaufvermögen mit der Teilwertabschreibung kalkulieren</h3>
<p>Anders ist die Beurteilung bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens. Die Frage der dauerhaften Wertminderung lässt sich eben bei Wirtschaftsgütern, die nur vorübergehend zum Betriebsvermögen gehören, z. B. weil sie zum Verkauf bestimmt sind, wesentlich schlechter beurteilen.</p>
<p>Praxis-Tipp: Eine Teilwertabschreibung ist auch gerechtfertigt, wenn Ihre Investition eine Fehlmaßnahme war. Eine Fehlmaßnahme liegt vor, wenn der wirtschaftliche Vorteil deutlich hinter den Kosten für den Erwerb oder die Herstellung zurückbleibt. Denn ein Erwerber würde für diesen unwirtschaftlichen Aufwand nicht zahlen wollen. Besorgen Sie sich als Nachweis für eine Teilwertabschreibung branchenübliche Preislisten, aus denen sich die gesunkenen Neupreise gleichartiger Güter ergeben. Bewahren Sie diese bei Ihren Buchführungsunterlagen auf.</p>
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