Kategorie: Sozialversicherung, 17. November 2007 | Kommentare (0)



Keine Pause bei der Pendlerpauschale: Was die Neuregelung ab 2008 für Sie als Arbeitgeber bedeutet

einkommensteuererklärungDie Diskussion um die Neuregelung der Pendlerpauschale nimmt kein Ende. Erst im vergangenen Jahr hat die Bundesregierung beschlossen, dass Ihre Mitarbeiter die Kosten für die Fahrt zum Arbeitsplatz im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung erst ab dem 21. Kilometer als Werbungskosten geltend machen können. weiterlesen »


Kategorie: Betriebsprüfung, 09. Juni 2007 | Kommentare (0)



Bei dieser Dienstwagen-Vereinbarung sitzen Sie steuerlich auf dem Pulverfass

au bureauJe hochwertiger der Dienstagwagen ist, desto höher fällt die Lohnsteuer aus, die nach der 1-%-Methode für die private Mitbenutzung des Dienstwagens fällig wird. Um dieser Besteuerung sogar ganz zu entgehen, kursiert speziell unter Führungskräften als „Geheimtipp“ folgende Vertragskonstruktion: Unter Hinweis darauf, dass privat anderweitige Fahrzeuge zur Verfügung stehen (z.B. Motorrad, Fahrzeug des Partners) verzichtet der Dienstwagenfahrer schriftlich auf die private Mitbenutzung des Fahrzeugs. weiterlesen »


Kategorie: Betriebsprüfung, 17. Januar 2007 | Kommentare (0)



Mitarbeiter trägt Benzinkosten selbst: 1-%-Methode für den Dienstwagen gilt trotzdem in voller Höhe

steuerberatungFirmenwagen dienen vielen Arbeitnehmern als Statussymbol und sind entsprechend begehrt. Allerdings sind immer weniger Firmenwagenfahrer bereit, den geldwerten Vorteil für die private Mitbenutzung nach der kostspieligen 1-%-Methode zu versteuern.

Schließlich gilt der Listenpreis des Fahrzeugs als Bemessungsgrundlage. Diese lässt sich leider auch nicht dadurch senken, dass sich der Arbeitnehmer verpflichtet, die Benzinkosten selbst zu tragen. Das folgt aus einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 16. 9. 2006, Az. 10 K 3390/06).

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Kategorie: Sozialversicherung, 21. Juli 2006 | Kommentare (0)



Firmenwagen: Vorsicht, Steuerfalle: Berechnen Sie nicht zu viel Lohnsteuer

AutosteuerSo attraktiv die private Mitbenutzung eines Dienstwagens auch ist, die Versteuerung nach der 1-%-Regelung ist vielen Mitarbeitern ein Dorn im Auge. Schließlich fällt der geldwerte Vorteil – und damit auch die Lohnsteuer – umso höher aus, je hochwertiger der Dienstwagen ist. Was in der Praxis immer wieder übersehen wird: Es gibt eine ganz legale Steuer-Spar-Chance, die längst nicht immer genutzt wird. Die Folge: Auf Grund einer falschen Lohnabrechnung zahlen Mitarbeiter mit Firmenwagen mehr Lohnsteuer, als sie eigentlich müssten.

Geldwerter Vorteil muss versteuert werden

Darum geht es: 1 % des Listenpreises bzw. 0,03% für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz müssen Ihre Dienstwagenfahrer auch dann in voller Höhe als geldwerten Vorteil versteuern, wenn ihnen das Fahrzeug während des Monats nur zeitweise zur Verfügung gestanden hat. Typische Fälle: Das Fahrzeug befand sich in der Werkstatt oder der betreffende Mitarbeiter war einige Tage ohne Dienstwagen auf Dienstreise oder etwa krank oder im Urlaub.

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Beispiel: War ein Mitarbeiter 2 Wochen im Urlaub, muss er seinen Firmenwagen während dieser Zeit weiterhin voll versteuern.

Weitgehend unbekannter Erlass lässt Lohnsteuer entfallen

Es gibt zwei wichtige Ausnahmen, die in einem 10 Jahre alten, weitgehend unbekannten, aber nach wie vor aktuellen Erlass des Bundesfinanzministeriums geregelt sind (BMF, Schreiben vom 28.5.1996, Aktenzeichen IV B 6 – S 2334 – 173/96):

1. Gelegentliche Nutzung

Dem Fahrer steht der Firmenwagen aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich für nicht mehr als 5 Tage im Monat zur Verfügung oder

2. keine Nutzung

der Pkw steht dem Firmenwagenfahrer für einen vollen Kalendermonat, z. B. wegen Krankheit, Urlaub oder Dienstreise, nicht zur Verfügung. Es ist die zweite Ausnahme, die im Betriebsalltag immer wieder vorkommt, ohne dass dies erkannt wird. Typische Beispiele aus der Praxis: Mitarbeiter befinden sich auf längeren Auslandsreisen, werden vorübergehend in auswärtigen Betriebsstätten tätig, nehmen an mehrwöchigen Fortbildungsveranstaltungen teil oder fallen wegen Erkrankung länger aus.

Beispiel: Ein Außendienstler kann sein Fahrzeug wegen eines 6-wöchigen Auslandsaufenthalts nicht nutzen. Dann ist der geldwerte Vorteil für den Dienstwagen zumindest für einen vollen Kalendermonat nicht zu versteuern.

Vorsicht : Die Steuerpflicht entfällt allerdings nur dann, wenn der Dienstwagen während der Abwesenheit auf dem Firmengelände abgestellt wird. Das Abstellen in der privaten Garage genügt generell nicht! Achtung : Ist für einen Monat kein geldwerter Vorteil für den Dienstwagen anzusetzen, entfallen dann auch die Sozialversicherungsbeiträge.


Kategorie: Umsatzsteuer, 12. Januar 2006 | Kommentare (0)



Firmenwagen im Visier des Fiskus: Was Sie 2006 bei der Umsatzsteuer beachten müssen

tarifrechnerDie Nutzung eines Firmenwagens – dienstlich und privat – ist in den meisten Unternehmen ab einer bestimmten Hierarchiestufe selbstverständlich. Doch die Dienstwagengestellung löst auch Umsatzsteuer aus. Dabei steckt, wie so oft im Umsatzsteuerrecht, der Teufel im Detail – und das wiederum ruft das Finanzamt auf den Plan. In zahlreichen Einzelfällen bereitet die Berechnung Probleme, zumal der Gesetzgeber und die Finanzgerichte in den letzten Jahren die Bedingungen ständig verschärft haben. weiterlesen »


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