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	<title>Steuerweb &#187; Einkommensteuer</title>
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	<description>Alles zum Thema Steuern</description>
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		<item>
		<title>Vier Schritte zum Faktor – ganz einfach!</title>
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		<pubDate>Wed, 29 Jun 2011 12:04:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Faktorverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerklasse]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Faktorverfahren gibt es noch nicht allzu lange. Es dient dazu, für zusammen veranlagte Eheleute einige Ungerechtigkeiten der bisherigen Steuerklassen zu vermeiden. Nachteil der regulären Steuerklassen: Steuerlast wird ungerecht verteilt Beziehen beide Ehegatten Arbeitsentgelt, gilt für sie regulär die Steuerklasse IV. Wenn sie einen entsprechenden Antrag stellen, können sie auch stattdessen Steuerklasse III in Kombination [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.steuerweb.org/vier-schritte-zum-faktor-%E2%80%93-ganz-einfach/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-959" title="Steuern" src="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/06/Umsatzsteuer_02-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Das  Faktorverfahren gibt es noch nicht allzu lange. Es dient dazu, für  zusammen veranlagte Eheleute einige Ungerechtigkeiten der bisherigen  Steuerklassen zu vermeiden. <span id="more-1205"></span></p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/ihr-mitarbeiter-freut-sich-wenn-sie-ihm-die-steuererklarung-abnehmen/" target="_blank"><strong>Nachteil der regulären Steuerklassen: Steuerlast wird ungerecht verteilt</strong></a></h3>
<p>Beziehen  beide Ehegatten Arbeitsentgelt, gilt für sie regulär die Steuerklasse  IV. Wenn sie einen entsprechenden Antrag stellen, können sie auch  stattdessen Steuerklasse III in Kombination mit Steuerklasse V wählen.  An der Höhe der Steuern ändert die Steuerklassenwahl nichts. Aber  Eheleute können die Steuerzahlung kräftig nach hinten schieben – und  genießen damit praktisch Kredit vom Finanzamt.</p>
<p>Allerdings führen  die bisher möglichen Steuerklassekombinationen III/V und IV/IV vor allem  dann zu einer ungerechten Verteilung der Steuerlast zwischen Ehegatten,  wenn deren Einkommen stark voneinander abweichen.</p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/ihr-mitarbeiter-freut-sich-wenn-sie-ihm-die-steuererklarung-abnehmen/" target="_blank"><strong>Faktorverfahren dient als Ausweg</strong></a></h3>
<p>Diese  Ungerechtigkeit soll seit Jahresbeginn 2009 das Faktorverfahren nach §§  33 f. Einkommensteuergesetz ausgleichen. Es ist beispielsweise  sinnvoll, wenn einer der Ehepartner in Teilzeit und der andere in  Vollzeit arbeitet.</p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/ihr-mitarbeiter-freut-sich-wenn-sie-ihm-die-steuererklarung-abnehmen/" target="_blank"><strong></strong></a><strong><a>Das geschieht beim Faktorverfahren</a> </strong></h3>
<p>Wählen  Ehegatten das neue Verfahren, erhalten beide die Steuerklasse IV.  Zusätzlich berücksichtigen Sie die steuermindernde Wirkung des  sogenannten Ehegattensplittings bereits beim Lohnsteuerabzug. Dies  geschieht durch einen Faktor, der mathematisch ermittelt wird. Er ergibt  sich aus dem Verhältnis der Einzellohnsteuer jedes Ehepartners zur  Gesamtlohnsteuer beider.</p>
<p><strong>Tipp: </strong>Sie brauchen den Faktor nicht für Ihre Mitarbeiter zu berechnen. Das erledigt das zuständige Finanzamt.</p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/ihr-mitarbeiter-freut-sich-wenn-sie-ihm-die-steuererklarung-abnehmen/" target="_blank"><strong>Faktorverfahren ist in der Lohnsteuerkarte vermerkt </strong></a></h3>
<p>Wer  das Faktorverfahren gewählt hat, sehen Sie am entsprechenden Eintrag in  der Lohnsteuerkarte. Hier finden Sie auch den für den Mitarbeiter  konkret geltenden Faktor.</p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/ihr-mitarbeiter-freut-sich-wenn-sie-ihm-die-steuererklarung-abnehmen/" target="_blank"><strong></strong></a><strong><a href="http://www.steuerweb.org/ihr-mitarbeiter-freut-sich-wenn-sie-ihm-die-steuererklarung-abnehmen/" target="_blank">So funktioniert das Faktorverfahren konkret:</a> </strong></h3>
<p><strong>Schritt 1: </strong>Die  Ehepartner beantragen gemeinsam, dass das Faktorverfahren angewendet  werden soll, und teilen dem Finanzamt am Jahresbeginn ihre  voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne mit.</p>
<p><strong>Schritt 2: </strong>Daraus  ermittelt das Finanzamt die voraussichtliche Höhe der gemeinsamen  Einkommensteuer nach Splittingtarif und die voraussichtliche Höhe des  Lohnsteuerabzugs in der Steuerklasse IV.</p>
<p><strong>Schritt 3: </strong>Diese beiden Werte werden ins Verhältnis gesetzt. Das Ergebnis ist der „Faktor“.</p>
<p><strong>Schritt 4: </strong>Den Faktor trägt das Finanzamt auf den Lohnsteuerkarten der Ehegatten jeweils neben der Angabe „Steuerklasse IV“ ein.</p>
<p>Hat Ihr Mitarbeiter sich einmal für das Faktorverfahren  entschieden, dürfen Sie den betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleich  nicht mehr für ihn vornehmen. Ihr Arbeitnehmer ist nun selbst  verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.</p>
<p><strong>Tipp:</strong> Darauf sollten Sie ihn hinweisen</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Behalten Sie bei Ihrem Dienstwagen den Überblick</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/behalten-sie-bei-ihrem-dienstwagen-den-uberblick/</link>
		<comments>http://www.steuerweb.org/behalten-sie-bei-ihrem-dienstwagen-den-uberblick/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 22 Feb 2011 10:24:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[dienstwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Firmenwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Firmenwagen Steuer]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.steuerweb.org/?p=1134</guid>
		<description><![CDATA[Beim Firmenfahrzeug schauen die Finanzbeamten ganz genau hin. Die Herausforderung für Sie besteht nicht nur darin, alles richtig zu machen. Sie müssen vor allem erst einmal herausfinden, wie Sie mit Ihrem Firmenwagen steuerlich umgehen – bei der Einkommensteuer und bei der Umsatzsteuer. Das gilt für Ihr Auto steuerlich Wie Sie Ihren Wagen bei Einkommensteuer und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-943" title="Firmenwagen" src="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/05/Fotolia_7090701_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" />Beim Firmenfahrzeug schauen die Finanzbeamten ganz genau hin.</p>
<p>Die Herausforderung für Sie besteht nicht nur darin, alles richtig zu machen. Sie müssen vor allem erst einmal herausfinden, wie Sie mit Ihrem Firmenwagen steuerlich umgehen – bei der Einkommensteuer und bei der Umsatzsteuer. <span id="more-1134"></span></p>
<p>Das gilt für Ihr Auto steuerlich</p>
<p>Wie Sie Ihren Wagen bei Einkommensteuer und Umsatzsteuer behandeln müssen, das richtet sich danach,</p>
<ul>
<li>wie Sie Ihren Firmenwagen nutzen und</li>
<li>welche Art(en) von Umsätzen Sie vereinnahmen.</li>
</ul>
<h3><strong>Überblick: Das gilt bei der Einkommen- und Umsatzsteuer für Ihr Firmenauto </strong></h3>
<table style="width: 100%;" border="1" cellspacing="0" cellpadding="3">
<tbody>
<tr>
<td width="33%" valign="top"><strong>Ausgangssituation</strong></td>
<td width="33%" valign="top"><strong>Behandlung bei der Einkommensteuer</strong></td>
<td valign="top"><strong>Behandlung bei der Umsatzsteuer</strong></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">betriebliche Nutzung mehr als 50 % und Sie erbringen ausschließlich  umsatzsteuerfreie Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen</td>
<td valign="top">Abgrenzung der Privatfahrten:</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<ul>
<li>nach Fahrtenbuch oder</li>
<li>1%-Methode</li>
</ul>
</td>
<td valign="top">keine Umsatzsteuer, weil ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt werden</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">betriebliche Nutzung mehr als 50 % und Sie erbringen umsatzsteuerpflichtige Umsätze; ein Fahrtenbuch führen Sie nicht</td>
<td valign="top">Abgrenzung der Privatfahrten:</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<ul>
<li>nur pauschal nach der 1%-Methode</li>
</ul>
</td>
<td valign="top">1%-Methode (Bemessungsgrundlage sind 80 % des pauschalen Werts) oder  sachgerechte Schätzung (einbezogen werden nur Aufwendungen, bei denen  ein Vorsteuerabzug möglich war)</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">betriebliche Nutzung 10 bis 100 % und Sie erbringen umsatzsteuerpflichtige Umsätze und führen ein Fahrtenbuch</td>
<td valign="top">Abgrenzung der Privatfahrten:</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<ul>
<li>nach Fahrtenbuch</li>
<li>bei mehr als 50 %, auch 1%-Methode anwendbar, wenn sie vorteilhafter ist</li>
</ul>
</td>
<td valign="top">Fahrtenbuch (bei der Bemessungsgrundlage werden nur Aufwendungen einbezogen, bei denen ein Vorsteuerabzug möglich war).</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">betriebliche Nutzung nicht mehr als 50 % und Sie erbringen  ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug  berechtigen</td>
<td valign="top">Abgrenzung der Privatfahrten:</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<ul>
<li>nach den tatsächlichen Kosten auf der Grundlage von repräsentativen Aufzeichnungen oder einer Schätzung.</li>
</ul>
</td>
<td valign="top">keine Umsatzsteuer, weil ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt werden</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">betriebliche Nutzung nicht mehr als 50 % und Sie erbringen umsatzsteuerpflichtige Umsätze</td>
<td valign="top">Abgrenzung der Privatfahrten:</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<ul>
<li>nur nach den tatsächlichen Kosten auf der Grundlage: repräsentativer Aufzeichnungen oder einer Schätzung.</li>
</ul>
</td>
<td valign="top">Abgrenzung der Privatfahrten nach den tatsächlichen Kosten  (einbezogen werden nur Aufwendungen, bei denen ein Vorsteuerabzug  möglich war)<strong><br />
 </strong></td>
</tr>
</tbody>
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		<slash:comments>3</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Jahresendserie Teil 6: Sparen Sie Steuern mit Arbeiten in Haus und Garten</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/jahresendserie-teil-6-sparen-sie-steuern-mit-arbeiten-in-haus-und-garten/</link>
		<comments>http://www.steuerweb.org/jahresendserie-teil-6-sparen-sie-steuern-mit-arbeiten-in-haus-und-garten/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 18 Nov 2010 09:00:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Handwerkerarbeiten]]></category>
		<category><![CDATA[haushaltsnahe Dienstleistungen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.steuerweb.org/?p=1074</guid>
		<description><![CDATA[Heute, im letzten Teil der Jahresendserie, mache ich Sie auf eine Möglichkeit aufmerksam, Ihre persönliche Einkommensteuerlast zu reduzieren – ob als Unternehmer oder Angestellter: indem Sie sich in Haus und Garten helfen lassen oder ein paar Reparaturen vornehmen lassen. Seit Beginn dieses Jahres können Sie satte 5.200 € jährlich steuerlich geltend machen, wenn Sie Dienstleister [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-28" title="sachzuwendungen" src="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/06/fotolia_9721826_xs1-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" />Heute,  im letzten Teil der Jahresendserie, mache ich Sie auf eine Möglichkeit  aufmerksam, Ihre persönliche Einkommensteuerlast zu reduzieren – ob als  Unternehmer oder Angestellter: indem Sie sich in Haus und Garten helfen  lassen oder ein paar Reparaturen vornehmen lassen.<span id="more-1074"></span></p>
<p>Seit  Beginn dieses Jahres können Sie satte 5.200 € jährlich steuerlich  geltend machen, wenn Sie Dienstleister mit Arbeiten rund um Haus und  Garten oder auch Betreuung beauftragen.</p>
<h3><strong>Diese Einsparungen sind für Sie drin: </strong></h3>
<ul>
<li><strong>Bis zu 4000 € für haushaltsnahe Dienstleistungen</strong><br />
 Für  haushaltsnahe Dienstleistungen und häusliche Pflege- und  Betreuungsleistungen, die selbstständige Dienstleister oder auch ein bei  Ihnen sozialversicherungspflichtig beschäftigter Mitarbeiter für Sie  ausführt, können Sie 20 % der Kosten (ohne Materialkosten) abziehen –  bis zu 4.000 € pro Jahr.</li>
<li><strong>Bis zu 1200 € für Handwerkerarbeiten</strong><br />
 Für  haushaltsnahe Handwerkerleistungen, die Selbstständige in Ihrem Auftrag  bei Ihnen zuhause ausführen, können Sie ebenfalls 20 % der Kosten (ohne  Materialkosten) abziehen, bis zu 1.200 € pro Jahr</li>
</ul>
<h3><strong>Lohnt sich das für Sie?</strong></h3>
<p>Ihren Kassensturz (siehe <a href="http://www.bwr-media.de/newsletter/sub/newsletter_2010_11_08.html" target="_blank"><span style="text-decoration: underline;">Newsletterausgabe vom 8.11.</span></a>) haben Sie hoffentlich schon gemacht. Falls nicht, holen Sie es am besten gleich nach.</p>
<p>In diesem Fall lohnt es sich, noch rasch Arbeiten bei sich zuhause in Auftrag zu geben:</p>
<ul>
<li>Ihr  privater Finanzbedarf ist gedeckt – auch wenn Sie berücksichtigen, dass  Sie immerhin 80 Prozent der in Auftrag gegebenen Arbeiten nicht  steuerlich geltend machen können –,</li>
<li>Sie haben noch Gewinne zu versteuern und</li>
<li>es gibt in Haus oder Garten etwas Sinnvolles zu erledigen.</li>
</ul>
<h3><strong>Größere Aufträge sollten Sie gegebenenfalls stückeln</strong></h3>
<p>Vielleicht haben Sie ja sogar noch größere Arbeiten zu erledigen. Womöglich mehr, als Sie von der Steuer absetzen können, also:</p>
<ul>
<li>haushaltsnahe Dienstleistungen im Wert von mehr als 20.000 € und / oder</li>
<li>Handwerkerleistungen im Wert von mehr als 6000 €.</li>
</ul>
<p><strong>Tipp:</strong> Liegen die bisherigen und die erwarteten Kosten über diesen Beträgen,  dann sollten Sie die Aufträge lieber stückeln und über dieses und das  kommende Jahr verteilen – zum Jahresende hin ist das ja kein größeres  Problem. <strong><br />
</strong></p>
<h3><strong> Der Vorteil für Sie:</strong></h3>
<p>So können Sie die  Höchstbeträge von 2 Jahren voll ausschöpfen – also statt 4000 € gleich  8000 und statt 1200 Euro 2400 €. Und das im Extremfall für einen  größeren privaten Auftrag.</p>
<h3><strong>Und so stellen Sie es an: </strong></h3>
<p>Legen  Sie in Absprache mit den Auftragnehmern die Arbeiten – gegebenenfalls  auch nur die Bezahlung der Arbeiten – so, dass sie zum Teil noch in  diesem und zum Teil erst im kommenden Jahr über die Bühne gehen.</p>
<h3><strong>Vorsicht: Ordnen Sie die Tätigkeiten richtig ein</strong></h3>
<p>Damit  Sie aber auch wirklich die maximale Einsparung erzielen, dürfen Sie bei  der Einordnung der Tätigkeiten nichts falsch machen. Schließlich geht  es hier ja um zwei verschiedene Freibeträge.</p>
<h3><strong>Lernen Sie aus diesem Fehler </strong></h3>
<p>Der  Handwerkerfreibetrag ist ja deutlich niedriger als der für  haushaltsnahe Dienstleistungen. Da könnte es durchaus geschehen, dass  Sie auf die Idee kommen, eine Tätigkeit fälschlich als haushaltsnahe  Dienstleistung einzustufen, weil für sie keine handwerklichen  Fähigkeiten nötig sind.</p>
<p>So geschehen ist das in einem Fall, über den der Bundesfinanzhof am 6.5.2010 geurteilt hat (Az. VI R 4/09). <strong><br />
</strong></p>
<h3><strong> So urteilten die BFH-Richter</strong></h3>
<p>Auch  kleinere Ausbesserungs- und Renovierungsarbeiten, die Sie von einem  Handwerker ausführen lassen, sind nach Einschätzung der BFH-Richter als  Handwerkerleistungen einzustufen – und nicht als haushaltsnahe  Dienstleistungen.</p>
<h3><strong>So lag der Fall konkret:</strong></h3>
<p>Der  Kläger hatte einen Malerbetrieb – also einen Handwerksbetrieb – damit  beauftragt, in seiner Wohnung Maler- und Tapezierarbeiten auszuführen.  Besondere handwerkliche Fähigkeiten waren nicht nötig, um die Arbeit zu  bewältigen. Auch ein Familienangehöriger hätte sie ohne Schwierigkeiten  ausführen können.</p>
<p>Der Kläger beantragte daher, die Aufwendungen  als haushaltsnahe Aufwendungen zu berücksichtigen. Das Finanzamt stufte  die Aufwendungen jedoch als begünstigte Handwerkerleistungen ein.</p>
<h3><strong>So urteilten die Richter:</strong></h3>
<p>Der  BFH gab dem Finanzamt Recht. Auch die obersten Finanzrichter stufen  selbst kleinere Ausbesserungs- und Renovierungsarbeiten, die Sie von  einem Handwerker ausführen lassen, als Handwerkerleistungen ein. Die  Unterscheidung zwischen einfachen und qualifizierten  Handwerkerleistungen lehnen die Richter ab.</p>
<p><strong>Tipp:</strong> Schauen  Sie sicherheitshalber nach, in welche Kategorie die von Ihnen geplanten  Arbeiten fallen und berücksichtigen dies schon bei der Auftragsvergabe.</p>
<h3><strong>Das sind typische haushaltsnahe Dienstleistungen: </strong></h3>
<ul>
<li>Putzen, Kochen, Waschen, Bügeln, Fensterreinigung etc.</li>
<li>Haushaltsarbeiten  durch eine Dienstleistungsagentur, etwa während des Urlaubs den  Briefkasten leeren, die Blumen gießen, Rasenmähen etc.</li>
<li>Gartenpflege</li>
<li>Kinderbetreuung durch selbstständige Tagesmütter, Babysitter oder Aupairs im eigenen Haushalt</li>
<li>Betreuung von älteren Familienangehörigen, auch wenn diese nicht pflegebedürftig sind</li>
<li>Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch ambulante Pflegedienste oder selbstständige Pflegekräfte</li>
</ul>
<p><strong>Das zählt nicht dazu:</strong></p>
<ul>
<li>Gutachterleistungen</li>
<li>Verbrauchsabrechnung der Heizung und das Ablesen der Wärmezähler</li>
<li>Grabpflege – auch dann nicht, wenn das Grab in der Nähe der Wohnung liegt</li>
<li>Textilreinigung (da die Wäscherei außerhalb des Haushalts liegt)</li>
<li>der Besuch eines Friseurs oder einer Kosmetikerin zuhause</li>
</ul>
<h3><strong>Das sind typische Handwerkerleistungen:</strong></h3>
<ul>
<li>Tapezieren, streichen, lackieren</li>
<li>Reparaturen</li>
<li>Garten- und Wegearbeiten</li>
<li>Elektriker-Arbeiten</li>
<li>Reparatur von Haushaltsgeräten (Waschmaschine etc.) und Elektrogeräten</li>
</ul>
<p><strong>Achtung: </strong>Diese  Kosten können Sie aber nur als Handwerkerleistungen steuerlich geltend  machen, wenn Sie die Arbeit bei sich zu Hause erledigen lassen. <br />
 <strong><br />
 Das zählt nicht dazu:</strong></p>
<ul>
<li>Alles, was mit Neubau oder Erweiterung zu tun hat: Anbau einer Garage, Anlage eines Gartens, Ausbau des Dachgeschosses etc.</li>
<li>Gutachterleistungen und technische Prüfdienste</li>
<li>Entsorgungs-Tätigkeiten</li>
<li>Handwerkerleistungen, die bereits im Rahmen des CO<sub>2</sub>-Gebäudesanierungsprogramms der KfW-Bank gefördert werden</li>
<li>Reparatur von Haushaltsgeräten (Waschmaschine etc.) und Elektrogeräten außerhalb der Wohnung</li>
</ul>
<h3><strong>Das wichtigste zum Schluss: Bezahlen Sie niemals bar</strong></h3>
<p>Vorsicht Falle: Auch wenn Sie</p>
<ul>
<li>alle Rechnungen korrekt ausgestellt dem Finanzamt vorlegen,</li>
<li>alle Arbeiten korrekt klassifiziert haben und dazu noch</li>
<li>genau drauf geachtet haben, die maximalen Beträge über dieses und das nächste Jahr zu verteilen</li>
</ul>
<p>wird  der Finanzbeamte keinen Cent davon steuermindernd akzeptieren, wenn Sie  Handwerker, Babysitter, Putzfrau &amp; Co. bar bezahlt haben!</p>
<h3><strong>Das müssen Sie tun: </strong></h3>
<p>Zu  der Rechnung Ihres Dienstleisters müssen Sie bei der Steuererklärung  auch immer noch den Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg vorlegen. Nur  dann können Sie die Steuervergünstigung tatsächlich in Anspruch nehmen.</p>
<p>Mit  diesem abschließenden Teil der Jahresendserie haben Sie nun das  Rüstzeug, um bis zum Jahresschluss noch Ihre Steuer- und Abgabenlast zu  Ihren Gunsten zu beeinflussen.</p>
<p>Ich wünsche Ihnen damit viel Erfolg – und noch eine gute und nicht zu stressige Zeit bis zum Jahresende.</p>
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<h2><span style="color: #ff0000;"><span style="font-size: medium;"><strong>Wenn man nur vorher wüsste, wie der Betriebsprüfer tickt &#8230;</strong></span></span></h2>
<p>Das haben Sie bestimmt auch schon das ein oder andere Mal gedacht. Schön wäre es schon zu wissen. Schließlich bietet das komplizierte deutsche Steuerrecht viel Gestaltungsspielraum.</p>
<p><strong>Kein Problem es herauszufinden!</strong></p>
<p>Der Chefredakteur des Fachinformationsdienstes <a href="http://www.bwr-media.de/lp/nl/usi_s320467_nl.htm?r_18112010_Steuerweb_Serie-Teil6" target="_blank">„Steuer-Chancen-Brief“</a> ist als Steuerberater vor allem für mittelständische Unternehmen tätig. Und als ehemaliger Betriebsprüfer und Steuerfahnder kennt er auch noch die andere Seite. Er weiß, wie Finanzämter und Prüfer „ticken“.</p>
<p>Er kann daher beurteilen, wann es sich lohnt, Gestaltungsspielräume gezielt „auszureizen“. 100%ig legal, versteht sich!</p>
<p>Genau diese Fälle – meist in Form von neuen Urteilen des EuGH und des BFH, also höchstrichterlich entschieden – stellt er Ihnen im <a href="http://www.bwr-media.de/lp/nl/usi_s320467_nl.htm?r_18112010_Steuerweb_Serie-Teil6" target="_blank">„Steuer-Chancen-Brief“</a> jeden Monat neu vor.</p>
<p><strong>Urteile, die IHNEN den Rücken stärken!</strong></p>
<p>Quer über alle Bereiche des internationalen Steuerrechts hinweg:</p>
<ul>
<li>Wann sind innergemeinschaftliche Lieferungen an steuerpflichtige Unternehmen steuerfrei? Welche Nachweispflichten haben Sie?</li>
<li>Welche Besonderheiten bei Lieferungen an Privatpersonen zum Tragen kommen – etwa bei Versand der Ware in andere EU-Staaten</li>
<li>Wann Sie die Erwerbsbesteuerung statt der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer anwenden müssen</li>
<li>Welche Fallen bei innergemeinschaftlichen Reihengeschäften lauern</li>
<li>Welche Aufzeichnungspflichten Sie haben</li>
<li>Voranmeldung, Jahreserklärung, Zusammenfassende Meldung und INTRASTAT</li>
<li>Wie Dienstleistungen umsatzsteuerlich behandelt werden müssen (Mehrwertsteuerpaket etc.)</li>
<li>Vorsteuervergütungsverfahren (Erstattung ausländischer Umsatzsteuer): So senken Sie den Verwaltungsaufwand drastisch</li>
<li>Einkunftsabgrenzung international verbundener Unternehmen</li>
<li>Verluste ausländischer Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften: Können Sie sie einfach mit inländischen Gewinnen verrechnen und damit die deutsche Steuerlast drücken?</li>
<li>Doppelbesteuerungsabkommen: Wie groß ist der genaue Geltungsbereich und wann kommen Befreiungs- und Anrechnungsmethode zum Einsatz?</li>
</ul>
<p>Jeder einzelne Tipp kann Ihnen sofort Steuern sparen und steigert Ihre Kompetenz im Unternehmen. Testen Sie den <a href="http://www.bwr-media.de/lp/nl/usi_s320467_nl.htm?r_18112010_Steuerweb_Serie-Teil6" target="_blank">„Steuer-Chancen-Brief“</a> jetzt! Ihr <a href="http://www.bwr-media.de/lp/nl/usi_s320467_nl.htm?r_18112010_Steuerweb_Serie-Teil6" target="_blank">Gratis-e-Book „Die 11 besten Steuer-Spar-Chancen für Unternehmen“</a> bekommen Sie automatisch zum Herunterladen dazu! <a href="http://www.bwr-media.de/lp/nl/usi_s320467_nl.htm?r_18112010_Steuerweb_Serie-Teil6" target="_blank"><strong>Klicken Sie jetzt einfach hier. </strong></a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Senken Sie mit der Gewerbesteuer weiter Ihre Einkommensteuerlast</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Sep 2010 23:24:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bilanzierung]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuererklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Vielleicht haben Sie sich auch schon darüber geärgert, dass Sie die Gewerbesteuer für Ihr Unternehmen für Zeiträume von 2008 an nicht mehr gewinnmindernd in Ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen dürfen. Tipp: Trotzdem können Sie mit der Gewerbesteuerzahlung Ihre Einkommensteuerbelastung verringern. So ist die Rechtslage: Nach § 35 Abs. 1 Einkommensteuergesetz dürfen Einzelunternehmen und Personengesellschaften das 3,8fache des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/05/Fotolia_2588982_XS.jpg"><img class="alignnone size-thumbnail wp-image-939" title="Steuererklärung" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/05/Fotolia_2588982_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Vielleicht  haben Sie sich auch schon darüber geärgert, dass Sie die Gewerbesteuer  für Ihr Unternehmen für Zeiträume von 2008 an nicht mehr gewinnmindernd  in Ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen dürfen. <span id="more-1019"></span></p>
<p><strong>Tipp: </strong>Trotzdem können Sie mit der Gewerbesteuerzahlung Ihre Einkommensteuerbelastung verringern.</p>
<p><strong>So ist die Rechtslage: </strong></p>
<p>Nach  § 35 Abs. 1 Einkommensteuergesetz dürfen Einzelunternehmen und  Personengesellschaften das 3,8fache des Gewerbesteuer-Messbetrags, den  das Finanzamt für den entsprechenden Erhebungszeitraum festsetzt, von  ihrer Einkommensteuerschuld abziehen.</p>
<p><strong>Achtung: </strong>Rechnerisch  kann das passieren – aber tatsächlich darf die  Einkommensteuerermäßigung nicht höher sein als die Gewerbesteuer selbst.</p>
<p><strong>So wird gerechnet</strong></p>
<p>Summe der positiven gewerblichen Einkünfte / durch die Summe aller positiven Einkünfte x geminderte tarifliche Steuer</p>
<p><strong>Das bedeutet die Regelung für Sie</strong></p>
<p>Die  Anrechnung auf die Einkommensteuer mit dem Faktor 3,8 führt bei einem  Hebesatz von 400 % in etwa dazu, dass Sie per Saldo nur geringfügig mit  Gewerbesteuer belastet werden.</p>
<p><strong>Achtung: </strong>Die Rechnung geht  aber nur auf, wenn Ihre Steuerschuld hoch genug ist, weil die Anrechnung  nicht zu einer Erstattung führen darf.</p>
<p><strong>Setzen Sie die Steuerermäßigung nicht aufs Spiel</strong></p>
<p>Ebenfalls  verloren gehen Ihnen Anrechnungsbeträge, wenn Sie keine oder nur sehr  geringe Einkommensteuern zahlen. Denn dann wirkt sich die  Steuerermäßigung nach § 35 EStG wirkt sich nicht aus.</p>
<p><strong>Achtung:</strong> Ein Vor- oder Rücktrag der Einsparung durch die Gewerbesteuer ist nicht  vorgesehen. Das bedeutet für Sie: Im Zweifel verlieren Sie die  Steuerermäßigung endgültig.</p>
<p>Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie</p>
<ul>
<li>Einkünfte  aus Gewerbebetrieb in Höhe von 48.000 € haben, diesen aber höhere  Verluste aus Vermietung und Verpachtung gegenüberstehen oder</li>
<li>Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 48.000, aber noch einen Verlustvortrag abzuziehen haben.</li>
</ul>
<p><strong>Auch Ihren Splittingvorteil sollten Sie unter die Lupe nehmen</strong></p>
<p>Achtung:  Wenn Sie sich mit Ihrem Ehegatten gemeinsam steuerlich veranlagen  lassen und dadurch, sollten Sie ebenfalls prüfen, ob Ihr zu  versteuerndes Einkommen nicht zu niedrig wird. Denn dann verschenken Sie  womöglich ebenfalls Steuerermäßigung. <br />
 <strong><br />
 So holen Sie das Beste für sich heraus</strong></p>
<p>Kalkulieren  Sie die Einsparung früh mit ein, so das Sie Ihre Einkommensteuer mit  Blick auf die Einsparmöglichkeit optimal gestalten können.</p>
<p>Möglicherweise lohnt es sich,</p>
<ul>
<li>sich getrennt von Ihrem Ehepartner veranlagen zu lassen und / oder</li>
<li>durch  geschickte steuerliche Gestaltung wie etwa Vorziehen von Einnahmen und  Hinauszögern von Kosten Ihr steuerpflichtiges Einkommen in dem  betreffenden Jahr zu erhöhen.</li>
</ul>
<p><strong>Und so machen Sie die Steuerermäßigung geltend – konkret: </strong></p>
<p>Um die Ermäßigung nach §35 EkStG geltend zu machen, müssen Sie den Gewerbesteuer-Messbetrag in die Anlage G eintragen.</p>
<hr />
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<ul>
<li>Übersicht: Wie Sie schnell und einfach Ihre Gewerbesteuerschuld ausrechnen</li>
<li>So gehen Sie mit Hinzurechnungen um</li>
<li>So halten Sie Hinzurechnungen möglichst klein</li>
<li>Kürzung bei der Ermittlung des Gewerbsteuermessbetrags</li>
<li>Und vieles mehr …</li>
</ul>
<p>Nutzen Sie Ihre Chance, sofort Gewerbesteuern zu sparen!</p>
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		<title>Kleines ABC der außergewöhnlichen Belastungen</title>
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		<pubDate>Mon, 31 Aug 2009 10:45:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[außergewöhnlichee Belastungen]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[EStG]]></category>

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		<description><![CDATA[Wahrscheinlich vergessen auch Sie, private Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen (nach § 33 EStG) geltend zu machen. Etwa Ausgaben, die Sie nicht im Rahmen der haushaltsnahen Leistungen oder Kinderbetreuungskosten geltend machen können, weil sie nicht zu den geförderten Leistungen gehören? Oder Ausgaben, die die Höchstgrenze von 1.200 € bei den Handwerkerleistungen deutlich überschreiten? Das geht vielen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/kleines-abc-der-ausergewohnlichen-belastungen/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-707" style="margin-left: 5px; margin-right: 5px;" title="euroscheine im einkaufswagen" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/08/Fotolia_1510563_XS-150x150.jpg" alt="euroscheine im einkaufswagen" width="150" height="150" /></a>Wahrscheinlich vergessen auch Sie, private Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen (nach § 33 EStG) geltend zu machen. Etwa Ausgaben, die Sie nicht im Rahmen der haushaltsnahen Leistungen oder Kinderbetreuungskosten geltend machen können, weil sie nicht zu den geförderten Leistungen gehören? Oder Ausgaben, die die Höchstgrenze von 1.200 € bei den Handwerkerleistungen deutlich überschreiten?</p>
<p>Das geht vielen Selbstständigen so. Sie verschenken damit bares Geld. Prüfen Sie auf jeden Fall, ob Sie diese Kosten als außergewöhnliche Belastung (nach § 33 EStG) zusätzlich steuerlich geltend machen können.<span id="more-708"></span></p>
<h3>So ist die Rechtslage</h3>
<p>Kosten für die private Lebensführung können Sie zwar in der Regel nicht steuerlich geltend machen. Es gibt jedoch – neben den haushaltsnahen Leistungen und den Kinderbetreuungskosten – eine weitere wichtige Ausnahme: Wenn Sie höhere Ausgaben haben, um Ihre Existenz zu sichern, sieht der Gesetzgeber diese als außergewöhnliche Belastungen an. Und wenn diese Ausgaben eine bestimmt Grenze überschreiten, die von Ihrem individuellen Einkommen abhängig ist, können Sie diese steuerlich geltend machen und dadurch Ihre Einkommensteuer senken (§ 33 EStG).</p>
<h3>Bei diesen Ausgaben greift Ihnen das Finanzamt unter die Arme</h3>
<p>Das folgende kleine ABC zeigt Ihnen, in welchen Fällen Sie mit Unterstützung vom Finanzamt im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen rechnen können:</p>
<ul>
<li> Abfindung an den Vormieter bei krankheitsbedingtem Wohnungswechsel</li>
<li> Adoptionskosten</li>
<li> Behandlungskosten bei Aids</li>
<li> Altersheimkosten, sofern die Unterbringung wegen Krankheit notwendig ist</li>
<li> Arzneimittel</li>
<li> Arztkosten</li>
<li> Beerdigung von Angehörigen</li>
<li> Besuchsfahrten</li>
<li> Brille/Kontaktlinsen</li>
<li> Dialyse</li>
<li> Diätkost</li>
<li> Behandlungskosten bei Drogenabhängigkeit oder Alkoholsucht</li>
<li> Fahrtkosten bei Behinderung und/oder Krankheit</li>
<li> Führerscheinkosten bei Behinderten</li>
<li> Hausrat und Kleidung nach einem Brand, Hochwasser oder anderen Naturkatastrophen</li>
<li> Hörgerät</li>
<li> Kuren</li>
<li> Künstliche Befruchtung</li>
<li> Legasthenie</li>
<li> Logopädische Behandlung</li>
<li> Medizinische Fachliteratur</li>
<li> Medizinische Hilfsmittel</li>
<li> Psychotherapie</li>
<li> Scheidung</li>
<li> Zahnarztkosten</li>
</ul>
<p>_______________________________________________________________________________________________________________</p>
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<p>_______________________________________________________________________________________________________________</p>
<h3>So viel können Sie geltend machen</h3>
<p>Natürlich können Sie nicht einfach alle Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit einer solchen außergewöhnlichen Belastung entstehen, einfach von Ihren Einkünften abziehen.</p>
<p><strong>Diese 2 Einschränkungen gelten</strong></p>
<ol>
<li> Zunächst müssen Sie die Kosten, die Ihnen erstattet werden (z. B. durch Krankenkasse oder Versicherungen), abziehen.</li>
<li> Dann werden nur die Kosten erstattet, die Ihren zumutbaren Anteil übersteigen.</li>
</ol>
<p><strong><br />
Das bedeutet</strong><br />
 Sie müssen also sozusagen einen Eigenanteil an den außergewöhnlichen Belastungen tragen. Wie hoch dieser ist, hängt von Ihrem Einkommen und Ihrem Familienstand ab. Mit der Tabelle unten können Sie Ihren Anteil berechnen.</p>
<p><strong>Wichtig:</strong> Außergewöhnliche Belastungen und Haushaltsleistungen kombinieren!</p>
<p>Das sollten Sie wissen, wenn Sie von unerwartet höheren Ausgaben betroffen sind: Sie können solche Kosten (vorausgesetzt, sie entsprechen den Förderungsvoraussetzungen) als außergewöhnliche Belastung und als begünstigte Handwerkerleistungen geltend machen.</p>
<p><strong>So gehen Sie konkret vor:</strong></p>
<ol>
<li> Sie machen die Gesamtkosten abzüglich des Eigenanteils als außergewöhnliche Belastung geltend.</li>
<li> 20 % des verbliebenen Eigenanteils ziehen Sie direkt von Ihren Steuern ab – im Rahmen der haushaltsnahen Handwerkerleistungen.</li>
</ol>
<p><strong><br />
 Ihr Vorteil:</strong> Sie müssen dabei nicht – wie sonst üblich – an die Aufteilung in einen Dienstleistungs- und einen Materialkostenanteil denken. Zu Ihren Gunsten geht das Finanzamt davon aus, dass dieser Betrag auf den Arbeitslohn entfällt. Sie können also die vollen 20 % des Eigenanteils abziehen (BMF-Schreiben vom 26.10.2007, BStBl. 2007 I S. 783, Tz. 22).</p>
<p><strong>So setzen Sie sogar eine Abmagerungskur ab</strong></p>
<p>Unter gewissen Bedingungen können Sie sich sogar für eine Abmagerungskur Geld vom Finanzamt zurückholen. Das hat der Bundesfinanzhof vor einiger Zeit entschieden (BFH, Urteil vom 29.5.2007, Az. III B 37/06). Die Voraussetzung: Sie lassen sich die medizinische Notwendigkeit  vorab von einem Amtsarzt attestieren.</p>
<p><strong>Achtung:</strong> Ein nachträgliches Attest oder eine Bescheinigung vom Hausarzt reicht nicht aus, so das Urteil. Steht bei Ihnen also eine teure Behandlung an, sollten Sie sich ein solches Attest besorgen, um die Möglichkeit der außergewöhnlichen Belastung nutzen zu können.</p>
<p><strong>Bündeln Sie außergewöhnliche Belastungen möglichst</strong></p>
<p>Sie können die Ausgaben für unterschiedliche außergewöhnliche Belastungen jährlich bündeln. So können Sie ggf. durch entsprechende Planung die Grenze überschreiten und dadurch überhaupt erst in den Genuss des Steuervorteils kommen.</p>
<p><strong>Beispiel: </strong>Sie müssen im Herbst 2009 eine ärztlich verordnete Kur machen. Die Krankenkasse trägt nur einen Teil, Sie selbst müssen 3.500 € zuzahlen. Sie haben ausgerechnet, dass Ihr Eigenanteil bei außergewöhnlichen Belastungen bei 4.000 € liegt. Dann bietet es sich z. B. an, eine anstehende teure  Zahnarztbehandlung bereits in 2009 durchzuführen, um die Eigenanteilsgrenze zu überschreiten.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Weisen Sie Ihre kurzarbeitenden Mitarbeiter auf Steuernachzahlungen hin</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/weisen-sie-ihre-kurzarbeitenden-mitarbeiter-auf-steuernachzahlungen-hin/</link>
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		<pubDate>Thu, 25 Jun 2009 16:13:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Kurzarbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Kurzarbeitergeld]]></category>
		<category><![CDATA[Steuernachzahlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Vielleicht kommt oder kam es ja vor kurzem in Ihrem Unternehmen zu Kurzarbeit. Dann erhalten die Beschäftigten vermutlich Kurzarbeitergeld. Diese Leistung ist zwar lohnsteuerfrei. Aber sie unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Achtung: Das bedeutet für viele Beschäftigte möglicherweise eine Steuernachzahlung im kommenden Jahr. Darauf sollten Sie Ihre Mitarbeiter schon jetzt hinweisen, sonst werden diese im nächsten Jahr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/weisen-sie-ihre-kurzarbeitenden-mitarbeiter-auf-steuernachzahlungen-hin/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-413" style="margin: 5px;" title="Formulare" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/06/Fotolia_9059773_XS-150x150.jpg" alt="Formulare" width="150" height="150" /></a>Vielleicht kommt oder kam es ja vor kurzem in Ihrem Unternehmen zu Kurzarbeit. Dann erhalten die Beschäftigten vermutlich Kurzarbeitergeld. Diese Leistung ist zwar lohnsteuerfrei. Aber sie unterliegt dem Progressionsvorbehalt.<span id="more-414"></span></p>
<p>Achtung: Das bedeutet für viele Beschäftigte möglicherweise eine Steuernachzahlung im kommenden Jahr. Darauf sollten Sie Ihre Mitarbeiter schon jetzt hinweisen, sonst werden diese im nächsten Jahr womöglich unangenehm überrascht – und stehen Schlange vor Ihrem Büro.</p>
<h3>Die Falle: Progressionsvorbehalt</h3>
<p>Der Steuersatz für den Mitarbeiter bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer richtet sich nach seinem Kurzlohn plus Kurzarbeitergeld.</p>
<p>Von dem müssen Sie keine Lohnsteuer abführen, aber der Betrag kann wegen der Progression dazu führen, dass das Einkommen nach einem höheren Prozentsatz besteuert wird.</p>
<p>Böse Falle: Denn das kann dazu führen, dass Ihr Mitarbeiter Steuern nachzahlen muss.</p>
<p>Warum, zeigt das folgende Beispiel:</p>
<p>Ihr Unternehmen ordnet für das gesamte Jahr 2009 Kurzarbeit (50 %) an. Ein Mitarbeiter verdient monatlich 3.000 €, jährlich also 36.000 €. Bedingt durch die Kurzarbeit erhält er im Jahr 2009 monatlich 1.500 €, damit jährlich 18.000 €.</p>
<p>Wie viel Ihr Mitarbeiter nach seiner Einkommensteuererklärung an Steuern nachzahlen muss, ermitteln Sie folgendermaßen:</p>
<ol>
<li>Von seinem Bruttoentgelt (18.000 €) führen Sie 2009 insgesamt 1.425 € Lohnsteuer ab, wenn der Beschäftigte beispielsweise die Lohnsteuerklasse I hat.</li>
<li>Wenn kein Kind in seinem Haushalt lebt, erhält der Mitarbeiter 60 % seines ausgefallenen Entgelts als Kurzarbeitergeld (Berechnung: pauschaliertes Istentgelt minus pauschaliertes Sollentgelt; beide Werte entnehmen Sie der Tabelle, die Sie in unserem Downloadbereich finden).</li>
<li>Das sind jährlich 5.347,32 € Kurzarbeitergeld. Hiervon müssen Sie keine Lohnsteuer abführen, der Betrag führt aber dazu, dass das Einkommen mit einem höheren Prozentsatz besteuert wird.</li>
<li>Die Einkommensteuer des Mitarbeiters, die nachträglich berechnet wird, beträgt für 18.000 € (das entspricht einem zu versteuernden Einkommen von 14.855 €) unter Berücksichtigung der 5.347,32 € Kurzarbeitergeld insgesamt 2.069 €. Der Durchschnittssteuersatz ist durch das Kurzarbeitergeld auf 13,93 % gestiegen.</li>
</ol>
<p><strong>Fazit:</strong> Dieser Beschäftigte muss also im Jahr 2010 voraussichtlich 644 € Steuern nachzahlen.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Entfernungspauschale: Widersprechen Sie Ihrem Vorauszahlungsbescheid!</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/entfernungspauschale-widersprechen-sie-ihrem-vorauszahlungsbescheid/</link>
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		<pubDate>Fri, 19 Jun 2009 13:52:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
		<category><![CDATA[2009]]></category>
		<category><![CDATA[21. Entfernungskilometer]]></category>
		<category><![CDATA[Antrag]]></category>
		<category><![CDATA[beantragen]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Entfernungspauschale]]></category>
		<category><![CDATA[formlos]]></category>
		<category><![CDATA[Herabsetzung]]></category>
		<category><![CDATA[Pendlerpauschale]]></category>
		<category><![CDATA[Steuererklärung]]></category>
		<category><![CDATA[unberechtigt]]></category>
		<category><![CDATA[Vorauszahlungsbescheid]]></category>

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		<description><![CDATA[Wenn Sie täglich zwischen Ihrer Betriebsstätte und Ihrer Wohnung pendeln und jetzt davon profitieren, dass die ungünstigen Regeln zur Entfernungspauschale gekippt worden sind: Die Bescheide zur Einkommensteuervorauszahlung 2009 sind falsch! Zu Ihren Ungunsten. Zurzeit laufen in den Finanzämtern so genannte Korrekturläufe. Dabei werden die ergangenen Steuerbescheide korrigiert, bei denen die Entfernungspauschale erst ab dem 21. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/entfernungspauschale-widersprechen-sie-ihrem-vorauszahlungsbescheid/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-348" style="margin-left: 5px; margin-right: 5px;" title="location voiture" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/06/Fotolia_5933050_XS1-150x150.jpg" alt="location voiture" width="150" height="150" /></a>Wenn Sie täglich zwischen Ihrer Betriebsstätte und Ihrer Wohnung pendeln und jetzt davon profitieren, dass die ungünstigen Regeln zur Entfernungspauschale gekippt worden sind: Die Bescheide zur Einkommensteuervorauszahlung 2009 sind falsch! Zu Ihren Ungunsten.<span id="more-349"></span></p>
<p>Zurzeit laufen in den Finanzämtern so genannte Korrekturläufe. Dabei werden die ergangenen Steuerbescheide korrigiert, bei denen die Entfernungspauschale erst ab dem 21. Entfernungskilometer berücksichtigt ist. Sind Sie betroffen, bekommen Sie zu viel gezahlte Steuern für vergangene Jahre automatisch erstattet (siehe „Steuern sparen für Selbstständige“, Ausgabe 2/2009).</p>
<h3>Vorauszahlungsbescheide sind zu hoch</h3>
<p>Die Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster haben jedoch jetzt in einer Verfügung gewarnt: Vorauszahlungsbescheide für das Jahr 2009 werden dabei meist nicht korrigiert! Das kann zu unberechtigt hohen Vorauszahlungen führen, weil die für Sie wieder günstigeren Regelungen zur Entfernungspauschale darin nicht berücksichtigt werden.</p>
<p><strong>Beispiel</strong>: Sie pendeln 25 km zu Ihrem Betrieb. Ihr Finanzamt hat Ihren Vorauszahlungsbescheid für 2009 aber noch nach der alten, gekürzten Pendlerpauschale berechnet und nur 5 Entfernungskilometer angesetzt. Für die Vorauszahlung wurde Ihr zu versteuernder Gewinn also um 1.380 € zu hoch angesetzt (20 km × 230 Tage × 0,30 €).</p>
<p>Das macht bei einem Steuersatz von 30 % immerhin 414 € zu viel vorausbezahlte Einkommensteuer. Wenn Sie betroffen sind: Beantragen Sie bei Ihrem Finanzamt formlos die Herabsetzung Ihrer Vorauszahlungen.</p>
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		<title>Steuerfreie Zuschläge: Kaufkraftzuschlag für das Ausland</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/steuerfreie-zuschlage-kaufkraftzuschlag-fur-das-ausland/</link>
		<comments>http://www.steuerweb.org/steuerfreie-zuschlage-kaufkraftzuschlag-fur-das-ausland/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 19 Jun 2009 10:05:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das gilt heute mehr denn je als Karriere-Sprungbrett: für das eigene Unternehmen ins Ausland gehen. Allerdings sind die Lebenshaltungskosten in manchen Ländern spürbar höher als in Deutschland. Für die entstehenden Mehrkosten können Sie Ihren Mitarbeitern – völlig steuerfrei – einen Kaufkraftzuschlag als steuerfreien Lohn- und Gehalts-Zuschlag zahlen. Tipp: Achten Sie darauf, dass die Voraussetzungen für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/steuerfreie-zuschlage-kaufkraftzuschlag-fur-das-ausland/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-319" style="margin-left: 5px; margin-right: 5px;" title="shopping blur 2" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/06/Fotolia_809304_XS-150x150.jpg" alt="shopping blur 2" width="150" height="150" /></a>Das gilt heute mehr denn je als Karriere-Sprungbrett: für das eigene Unternehmen ins Ausland gehen. Allerdings sind die Lebenshaltungskosten in manchen Ländern spürbar höher als in Deutschland. Für die entstehenden Mehrkosten können Sie Ihren Mitarbeitern – völlig steuerfrei – einen Kaufkraftzuschlag als steuerfreien Lohn- und Gehalts-Zuschlag zahlen.<span id="more-320"></span></p>
<p><strong>Tipp</strong>: Achten Sie darauf, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Zuschläge penibel eingehalten werden:</p>
<ul>
<li>Sie schicken Ihren Mitarbeiter aus dienstlichen Gründen ins Ausland.</li>
<li>Er nimmt dort für einen begrenzten Zeitraum einen Wohnsitz.</li>
<li>Sie zahlen den Kaufkraftzuschlag als gesonderten Lohnbestandteil.</li>
<li>Der Kaufkraftausgleich übersteigt nicht die in der amtlichen Liste genannten Grenzen.</li>
</ul>
<p>Teils gilt der Kaufkraftzuschlag für das gesamte Land, teils auch nur für bestimmte Städte. Am 9.1.2009 hat das Bundesfinanzministerium eine Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge zum 1.1.2009 herausgegeben (Az. IV C 5 – S 2341/09/10001).</p>
<table style="width: 502px; height: 284px;" border="0">
<tbody>
<tr>
<td style="text-align: center;"><strong>Stadt/Land</strong></td>
<td style="text-align: center;">Kaufkraftzuschlag in %</td>
</tr>
<tr>
<td>Brasilien (Rio de Janeiro)</td>
<td style="text-align: right;">10</td>
</tr>
<tr>
<td>Dänemark</td>
<td style="text-align: right;">15</td>
</tr>
<tr>
<td>Finnland</td>
<td style="text-align: right;">5</td>
</tr>
<tr>
<td>Frankreich</td>
<td style="text-align: right;">10</td>
</tr>
<tr>
<td>Irland</td>
<td style="text-align: right;">10</td>
</tr>
<tr>
<td>Italien</td>
<td style="text-align: right;">5</td>
</tr>
<tr>
<td>Japan (Tokio)</td>
<td style="text-align: right;">30</td>
</tr>
<tr>
<td>Kanada (Montreal)</td>
<td style="text-align: right;">5</td>
</tr>
<tr>
<td>Norwegen</td>
<td style="text-align: right;">15</td>
</tr>
<tr>
<td>Schweden</td>
<td style="text-align: right;">5</td>
</tr>
<tr>
<td>Schweiz</td>
<td style="text-align: right;">15</td>
</tr>
<tr>
<td>USA (z. B. Boston, Chicago, L. A.)</td>
<td style="text-align: right;">10</td>
</tr>
<tr>
<td>USA (New York)</td>
<td style="text-align: right;">15</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><br class="spacer_" /></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Unterschlagen Sie beim Dienstwagen nicht den geldwerten Vorteil</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Jun 2009 09:33:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[1%-Regelung]]></category>
		<category><![CDATA[1-Prozent-Pauschale]]></category>
		<category><![CDATA[Besteuerung]]></category>
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		<category><![CDATA[Finanzamt]]></category>
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		<description><![CDATA[Dienstwagen sind als Bonbons für die Mitarbeiter sehr beliebt. Fast immer dürfen die Mitarbeiter den Firmenwagen schließlich auch privat nutzen. Doch so beliebt diese Sachzuwendung ist, so unbeliebt ist die für die Besteuerung des geldwerten Vorteils meistgewählte Variante der 1-Prozent-Pauschale bei der Lohnsteuer und Einkommensteuer. Da ist die Versuchung groß, zu behaupten und vertraglich festzulegen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/unterschlagen-sie-beim-dienstwagen-nicht-den-geldwerten-vorteil/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-317" style="margin-left: 5px; margin-right: 5px;" title="new cars" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/06/Fotolia_1746854_XS2-150x150.jpg" alt="new cars" width="150" height="150" /></a>Dienstwagen sind als Bonbons für die Mitarbeiter sehr beliebt. Fast immer dürfen die Mitarbeiter den Firmenwagen schließlich auch privat nutzen. Doch so beliebt diese Sachzuwendung ist, so unbeliebt ist die für die Besteuerung des geldwerten Vorteils meistgewählte Variante der 1-Prozent-Pauschale bei der Lohnsteuer und Einkommensteuer.<span id="more-318"></span></p>
<p>Da ist die Versuchung groß, zu behaupten und vertraglich festzulegen, der Wagen werde ausschließlich dienstlich genutzt. Um dann doch heimlich privat damit herumzukurven. Diese Lösung kursiert unter Gesellschaftern denn auch als eine Art Geheimtipp. Der schlaue Gedanke: Wo kein privater Anteil, da auch kein geldwerter Vorteil und da auch keine Besteuerung desselben.</p>
<p><span style="color: #808080;">—————————————————————————————————————-</span><br />
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 </span></p>
<p>Den Tipp hat wahrscheinlich der Finanzminister selbst in Umlauf gebracht. Denn die Gefahr, dass die Privatnutzung und das Umgehen des geldwerten Vorteils beim Finanzamt auffliegt, ist groß. Hierfür reichen schon Quittungen, die zeigen, dass das Auto am Wochenende auswärts betankt wurde. Die Strafe ist hoch.</p>
<h3>Traumhafte Möglichkeiten – für das Finanzamt</h3>
<p>Verstoßen Gesellschafter mit Dienstwagen gegen die selbstauferlegte Verpflichtung, den Wagen ausschließlich geschäftlich zu nutzen, kann das Ihr Unternehmen richtig teuer zu stehen kommen. In so einem Fall schlägt der Fiskus gleich richtig zu – und geht nicht nur von einem geldwerten Vorteil, sondern gleich von verdeckten Gewinnen aus.</p>
<p>Das gibt den Finanzbeamten einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) (Az.: I R 8/06) zufolge Möglichkeiten, von denen sie sonst träumen. Die verdeckten Gewinne werden nicht nur höher als nach der 1-Prozent-Regelung für den geldwerten Vorteil besteuert.</p>
<p>Der Fiskus darf auch noch anhand von Durchschnittswerten die Nutzungsüberlassung schätzen und einen Gewinnaufschlag obendrauf packen. Zusätzlich zur saftigen Einkommensteuernachforderung an Ihren Gesellschafter fordert er von Ihrem Unternehmen hohe Nachzahlungen für Körperschafts- und Gewerbesteuern. Und kommt damit noch höchstrichterlich abgesegnet durch.</p>
<h3>Vertrauen ist gut – einschließen ist besser</h3>
<p>Als Verantwortlicher für die Rechnungslegung sollten Sie Ihren Gesellschaftern ins Gewissen reden, nicht mit dieser vermeintlichen Lösung die Besteuerung des geldwerten Vorteils zu umgehen. Notfalls sollten Sie das auch kontrollieren. Denn gegebenenfalls werden Sie dem Finanzamt nachweisen müssen, dass der Wagen privat nicht genutzt wird, am besten: nicht genutzt werden kann. Vertrauen ist in dem Fall also gut, auf dem Parkplatz einschließen aber eindeutig besser!</p>
<p><strong>Tipp</strong>: Vereinbaren Sie mit dem betreffenden Mitarbeiter, dass der Firmenwagen außerhalb von Geschäftsreisen auf dem Betriebsgelände abgestellt werden muss. Kontrollieren Sie stichprobenartig, ob er sich auch an die Vereinbarung hält. Wichtig: Das Ergebnis Ihrer Kontrollen halten Sie jedes Mal in einer Aktennotiz fest.</p>
<p><strong>oder</strong></p>
<p><strong>Tipp</strong>: Machen Sie das Fahrtenbuch zur Pflicht. Damit Finanzamt und Finanzgericht das später auch anerkennen, verpflichten Sie den Mitarbeiter, das Fahrtenbuch exakt, zeitnah und lückenlos zu führen. Am besten, Sie verwenden ein elektronisches Fahrtenbuch.</p>
<p>So gehen Sie beim Firmenwagen für einen Gesellschafter auf Nummer sicher:</p>
<table style="width: 466px; height: 204px;" border="0">
<tbody>
<tr>
<td></td>
<td><strong>geprüft</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Enthält die Vereinbarung über den Firmenwagen Angabe zu Hersteller, Fahrzeugtyp, Preisklasse, Sonderausstattung?</td>
<td>❑</td>
</tr>
<tr>
<td>Wer wählt den Dienstwagen aus, Sie oder Ihr Mitarbeiter?</td>
<td>❑</td>
</tr>
<tr>
<td>Wer lässt Wartungs- und etwaige Reparaturarbeiten durchführen?</td>
<td>❑</td>
</tr>
<tr>
<td>Soll Ihren Mitarbeitern bei Wartungs- und Reparaturarbeiten ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stehen?</td>
<td>❑</td>
</tr>
<tr>
<td>Ist ausdrücklich geregelt, ob der Firmenwagen auch für private Zweck mitbenutzt werden darf?</td>
<td>❑</td>
</tr>
<tr>
<td>Darf der Firmenwagen auch von Angehörigen gefahren werden?</td>
<td>❑</td>
</tr>
<tr>
<td>Falls einem Mitarbeiter – gegebenenfalls auf seinen ausdrücklichen Wunsch – untersagt wird, den Firmenwagen privat mitzubenutzen: Ist sichergestellt, dass Privatfahrten nicht möglich sind?</td>
<td>❑</td>
</tr>
<tr>
<td>Sollen Ihre Mitarbeiter verpflichtet sein, ein Fahrtenbuch zu führen?</td>
<td>❑</td>
</tr>
<tr>
<td>Ist genau geregelt, wann der Firmenwagen zurückzugeben ist (zum Beispiel erst bei Vertragsende oder schon bei einer etwaigen Freistellung)?</td>
<td>❑</td>
</tr>
<tr>
<td>Falls Garagenmiete anfällt: Wer trägt diese Kosten?</td>
<td>❑</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p><br class="spacer_" /></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Steuererklärung – was tun, damit sie schnell bearbeitet wird?</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/steuererklarung-%e2%80%93-was-tun-damit-sie-schnell-bearbeitet-wird/</link>
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		<pubDate>Thu, 05 Jan 2006 13:21:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Rückzahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuererklärung]]></category>

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		<description><![CDATA[Frage: In 2005 habe ich unerwarteter weise weniger eingenommen, als in den Jahren zuvor. Deshalb habe ich zu viel Einkommensteuer vorausbezahlt. Meine Steuererklärung habe ich deshalb jetzt sofort fertig gestellt und kann sie schon jetzt ans Finanzamt schicken. Ich erwarte eine ansehnliche Steuerrückerstattung. Was kann ich dafür tun, dass meine Steuererklärung möglichst schnell bearbeitet wird, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><a href="http://steuerweb.org/steuererklarung-%e2%80%93-was-tun-damit-sie-schnell-bearbeitet-wird/"><img class="alignleft size-full wp-image-138" style="margin: 5px;" title="steuererklärung" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/06/fotolia_2588982_xs.jpg" alt="steuererklärung" width="141" height="94" /></a>Frage: </strong>In 2005 habe ich unerwarteter weise weniger eingenommen, als in den Jahren zuvor. Deshalb habe ich zu viel Einkommensteuer vorausbezahlt. Meine Steuererklärung habe ich deshalb jetzt sofort fertig gestellt und kann sie schon jetzt ans Finanzamt schicken. Ich erwarte eine ansehnliche Steuerrückerstattung. Was kann ich dafür tun, dass meine Steuererklärung möglichst schnell bearbeitet wird, damit ich möglichst schnell an mein Geld komme? <span id="more-139"></span></p>
<p><strong>Antwort: </strong>Leider gibt es keine festgelegte Frist, innerhalb der Finanzämter Steuererklärungen bearbeitet haben müssen. So kann man nur mit durchschnittlichen Bearbeitungszeiträumen kalkulieren, die jedoch von Finanzamt zu Finanzamt stark schwanken und auch abhängig von der Saison sind: Wenn viele Steuererklärungen beim Finanzamt ankommen, dauert die Bearbeitung länger. Im Schnitt können Sie aber davon ausgehen, dass etwa 8 Wochen vergehen. Ein Recht darauf, diesen Bearbeitungszeitraum zu verkürzen, haben Sie nicht. Deshalb bleiben Ihnen nur die folgenden Möglichkeiten:</p>
<ul>
<li>Auf dem Formular zur Einkommensteuererklärung können Sie ankreuzen, dass Sie eine Rückererstattung erwarten. </li>
<li>Bitten Sie im Anschreiben, die Steuererklärung zügig zu bearbeiten, weil Sie mit einer Rückzahlung rechnen. </li>
<li>Erwarten Sie eine hohe Rückzahlung, senden Sie einen – freundlich gehaltenen – zusätzlichen Brief. Schreiben Sie darin, dass Sie das Geld aus der Rückerstattung schon verplant haben – zum Beispiel für eine dringende Investition. </li>
<li>Versuchen Sie es gegebenenfalls auch mit einem Anruf bei dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter. Doch Vorsicht: Vermeiden Sie einen fordernden Ton – darauf reagieren nicht wenige Finanzbeamte äußerst allergisch. </li>
</ul>
<h3>Vorsorge ist besser</h3>
<p>Besser als auf die Rückzahlung zu warten ist es immer, im Laufe des Jahres die Einnahmen-Entwicklung genau im Auge zu behalten! Sobald sich abzeichnet, dass Sie weniger Gewinn erzielen werden als geplant und somit zu viel Einkommensteuer vorauszahlen, schreiben Sie einen Brief ans Finanzamt. Legen Sie – wenn möglich – eine aktuelle Auswertung bei, aus der hervorgeht, dass Sie weniger einnehmen. Bitten Sie das Finanzamt dann, die Vorauszahlung entsprechend herabzusetzen. Das funktioniert meist problemlos. Und Sie stehen dann später nicht vor dem Problem, sich Ihr Geld zurückholen zu müssen.</p>
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