Vielleicht haben Sie ja auch dem ein oder anderen Mitarbeiter ein Arbeitnehmerdarlehen gewährt. Viele Banken halten sich ja mit der Kreditvergabe in der derzeitigen Krise sehr zurück oder nehmen hohe Zinsen. So ist die Lage: Als Arbeitgeber dürfen Sie Ihren Mitarbeitern Darlehen einräumen. Und Sie dürfen das auch zu deutlich günstigeren Konditionen als dem marktüblichen Zins tun, wenn Sie wollen. weiterlesen »
Machen Sie sich die Zinsberechnung fürs Mitarbeiterdarlehen einfach
Diese zwei Möglichkeiten haben Sie bei der Verpflegung auf Schulungen
Schicken Sie Ihre Mitarbeiter auf Schulungen, müssen Sie das auch mit Teilzeitkräften, unter Umständen sogar mit geringfügig entlohnten Beschäftigten tun. Auf den Fortbildungsveranstaltungen erhalten Ihre Mitarbeiter in der Regel kostenlos Verpflegung. Diese führt zu einem geldwerten Vorteil und damit zu Arbeitsentgelt. Wie Sie dieses ermitteln, ist vor allem für Ihre Minijobber wichtig. weiterlesen »
Wann Kurse zur Gewaltprävention steuerfrei sind
Fortbildungskosten sind von Sozialversicherungsbeiträgen und der Lohn- und Einkommensteuer befreit, wenn der Kurs oder das Training im überwiegenden betrieblichen Interesse Ihres Unternehmens liegt. Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen – also dem Anlass oder auch beispielsweise der Auswahl der begünstigten Personen – ergibt, dass das eigene Interesse des Arbeitnehmers, den Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann. weiterlesen »
Lohnvorschuss ist kein Arbeitgeberdarlehen
Gewähren Sie Ihrem Mitarbeiter einen Lohnvorschuss oder Abschlag auf seinen Lohn, so handelt es sich hier nur um eine abweichende Vereinbarung über die Bedingungen, zu denen Sie ihm seinen Arbeitslohn zahlen. Sie gewähren ihm damit kein Arbeitgeberdarlehen. weiterlesen »
Unterschlagen Sie beim Dienstwagen nicht den geldwerten Vorteil
Dienstwagen sind als Bonbons für die Mitarbeiter sehr beliebt. Fast immer dürfen die Mitarbeiter den Firmenwagen schließlich auch privat nutzen. Doch so beliebt diese Sachzuwendung ist, so unbeliebt ist die für die Besteuerung des geldwerten Vorteils meistgewählte Variante der 1-Prozent-Pauschale bei der Lohnsteuer und Einkommensteuer. weiterlesen »
Benzin-Gutschein: So bleibt dieses Gehaltsextra auch 2007 lohnsteuerfrei
Gehaltsextras heute hoch im Kurs stehen. Angesichts stetig steigender Treibstoffpreise sind vor allem Benzin-Gutscheine bei Mitarbeitern besonders beliebt. Das können Sie sich auch bei Gehaltsverhandlungen zunutze machen. Was Sie steuerlich jedoch dabei beachten müssen: weiterlesen »
Firmenwagen: Vorsicht, Steuerfalle: Berechnen Sie nicht zu viel Lohnsteuer
So attraktiv die private Mitbenutzung eines Dienstwagens auch ist, die Versteuerung nach der 1-%-Regelung ist vielen Mitarbeitern ein Dorn im Auge. Schließlich fällt der geldwerte Vorteil – und damit auch die Lohnsteuer – umso höher aus, je hochwertiger der Dienstwagen ist. Was in der Praxis immer wieder übersehen wird: Es gibt eine ganz legale Steuer-Spar-Chance, die längst nicht immer genutzt wird. Die Folge: Auf Grund einer falschen Lohnabrechnung zahlen Mitarbeiter mit Firmenwagen mehr Lohnsteuer, als sie eigentlich müssten. 
Geldwerter Vorteil muss versteuert werden
Darum geht es: 1 % des Listenpreises bzw. 0,03% für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz müssen Ihre Dienstwagenfahrer auch dann in voller Höhe als geldwerten Vorteil versteuern, wenn ihnen das Fahrzeug während des Monats nur zeitweise zur Verfügung gestanden hat. Typische Fälle: Das Fahrzeug befand sich in der Werkstatt oder der betreffende Mitarbeiter war einige Tage ohne Dienstwagen auf Dienstreise oder etwa krank oder im Urlaub.
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Beispiel: War ein Mitarbeiter 2 Wochen im Urlaub, muss er seinen Firmenwagen während dieser Zeit weiterhin voll versteuern.
Weitgehend unbekannter Erlass lässt Lohnsteuer entfallen
Es gibt zwei wichtige Ausnahmen, die in einem 10 Jahre alten, weitgehend unbekannten, aber nach wie vor aktuellen Erlass des Bundesfinanzministeriums geregelt sind (BMF, Schreiben vom 28.5.1996, Aktenzeichen IV B 6 – S 2334 – 173/96):
1. Gelegentliche Nutzung
Dem Fahrer steht der Firmenwagen aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich für nicht mehr als 5 Tage im Monat zur Verfügung oder
2. keine Nutzung
der Pkw steht dem Firmenwagenfahrer für einen vollen Kalendermonat, z. B. wegen Krankheit, Urlaub oder Dienstreise, nicht zur Verfügung. Es ist die zweite Ausnahme, die im Betriebsalltag immer wieder vorkommt, ohne dass dies erkannt wird. Typische Beispiele aus der Praxis: Mitarbeiter befinden sich auf längeren Auslandsreisen, werden vorübergehend in auswärtigen Betriebsstätten tätig, nehmen an mehrwöchigen Fortbildungsveranstaltungen teil oder fallen wegen Erkrankung länger aus.
Beispiel: Ein Außendienstler kann sein Fahrzeug wegen eines 6-wöchigen Auslandsaufenthalts nicht nutzen. Dann ist der geldwerte Vorteil für den Dienstwagen zumindest für einen vollen Kalendermonat nicht zu versteuern.
Vorsicht : Die Steuerpflicht entfällt allerdings nur dann, wenn der Dienstwagen während der Abwesenheit auf dem Firmengelände abgestellt wird. Das Abstellen in der privaten Garage genügt generell nicht! Achtung : Ist für einen Monat kein geldwerter Vorteil für den Dienstwagen anzusetzen, entfallen dann auch die Sozialversicherungsbeiträge.
Dienstreisen können Sie steuerlich nach dienstlichem und privatem Anteil trennen
Dienstreisen, die auch Erholungs- und Erlebniszwecken dienen, müssen Sie nicht mehr insgesamt als geldwerten Vorteil versteuern. Keine Probleme haben Sie, wenn die Dienstreise Ihres Mitarbeiters überwiegend betrieblich veranlasst ist. Die von Ihnen hierbei im Rahmen der vorgegebenen Erstattungssätze getragenen Kosten führen nicht zur Lohnsteuer- und Beitragspflicht. Die Ausgaben sind als Betriebskosten absetzbar. weiterlesen »








