Kategorie: Sozialversicherung, 07. Februar 2010 | Kommentare (0)



Machen Sie sich die Zinsberechnung fürs Mitarbeiterdarlehen einfach

MitarbeiterdarlehenVielleicht haben Sie ja auch dem ein oder anderen Mitarbeiter ein Arbeitnehmerdarlehen gewährt. Viele Banken halten sich ja mit der Kreditvergabe in der derzeitigen Krise sehr zurück oder nehmen hohe Zinsen. So ist die Lage: Als Arbeitgeber dürfen Sie Ihren Mitarbeitern Darlehen einräumen. Und Sie dürfen das auch zu deutlich günstigeren Konditionen als dem marktüblichen Zins tun, wenn Sie wollen. weiterlesen »


Kategorie: Betriebsausgaben, 07. September 2009 | Kommentare (0)



Diese zwei Möglichkeiten haben Sie bei der Verpflegung auf Schulungen

wine shelfSchicken Sie Ihre Mitarbeiter auf Schulungen, müssen Sie das auch mit Teilzeitkräften, unter Umständen sogar mit geringfügig entlohnten Beschäftigten tun. Auf den Fortbildungsveranstaltungen erhalten Ihre Mitarbeiter in der Regel kostenlos Verpflegung. Diese führt zu einem geldwerten Vorteil und damit zu Arbeitsentgelt. Wie Sie dieses ermitteln, ist vor allem für Ihre Minijobber wichtig. weiterlesen »


Kategorie: Betriebsausgaben, 22. Juni 2009 | Kommentare (0)



Wann Kurse zur Gewaltprävention steuerfrei sind

FortbildungFortbildungskosten sind von Sozialversicherungsbeiträgen und der Lohn- und Einkommensteuer befreit, wenn der Kurs oder das Training im überwiegenden betrieblichen Interesse Ihres Unternehmens liegt. Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen – also dem Anlass oder auch beispielsweise der Auswahl der begünstigten Personen – ergibt, dass das eigene Interesse des Arbeitnehmers, den Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann. weiterlesen »


Kategorie: Sozialversicherung, 19. Juni 2009 | Kommentare (0)



Gewähren Sie Ihren Mitarbeitern Sachbezüge statt Barlohn

lohnsteuerVom Barlohn bleibt Ihren Mitarbeitern – gerade wenn Sie gut qualifiziert sind und ein hohes Einkommen bekommen – oft nur die Hälfte. Kein Wunder, dass Sachbezüge hoch im Kurs stehen. Sie sind bis zu einer Grenze von 44 Euro pro Monat steuerfrei. weiterlesen »


Kategorie: Sozialversicherung, 19. Juni 2009 | Kommentare (0)



Lohnvorschuss ist kein Arbeitgeberdarlehen

einkaufenGewähren Sie Ihrem Mitarbeiter einen Lohnvorschuss oder Abschlag auf seinen Lohn, so handelt es sich hier nur um eine abweichende Vereinbarung über die Bedingungen, zu denen Sie ihm seinen Arbeitslohn zahlen. Sie gewähren ihm damit kein Arbeitgeberdarlehen. weiterlesen »


Kategorie: Sozialversicherung, 19. Juni 2009 | Kommentare (0)



Urlaubsgeld: Barlohn oder Sachlohn

wine shelfUrlaubsgeldzahlungen gehören zu den lohnsteuerpflichtigen Vorteilen. Um die Besteuerung des geldwerten Vorteils zu umgehen, gewähren Arbeitgeber gelegentlich Warengutscheine statt des Urlaubsgeldes. Allerdings findet der für Waren und Dienstleistungen geltende Rabattfreibetrag auf die in Form von Gutscheinen geleisteten Urlaubsgelder keine Anwendung. weiterlesen »


Kategorie: Sozialversicherung, 19. Juni 2009 | Kommentare (0)



Unterschlagen Sie beim Dienstwagen nicht den geldwerten Vorteil

new carsDienstwagen sind als Bonbons für die Mitarbeiter sehr beliebt. Fast immer dürfen die Mitarbeiter den Firmenwagen schließlich auch privat nutzen. Doch so beliebt diese Sachzuwendung ist, so unbeliebt ist die für die Besteuerung des geldwerten Vorteils meistgewählte Variante der 1-Prozent-Pauschale bei der Lohnsteuer und Einkommensteuer. weiterlesen »


Kategorie: Sozialversicherung, 17. November 2006 | Kommentare (0)



Benzin-Gutschein: So bleibt dieses Gehaltsextra auch 2007 lohnsteuerfrei

3d euro symbolsGehaltsextras heute hoch im Kurs stehen. Angesichts stetig steigender Treibstoffpreise sind vor allem Benzin-Gutscheine bei Mitarbeitern besonders beliebt. Das können Sie sich auch bei Gehaltsverhandlungen zunutze machen. Was Sie steuerlich jedoch dabei beachten müssen: weiterlesen »


Kategorie: Sozialversicherung, 21. Juli 2006 | Kommentare (0)



Firmenwagen: Vorsicht, Steuerfalle: Berechnen Sie nicht zu viel Lohnsteuer

AutosteuerSo attraktiv die private Mitbenutzung eines Dienstwagens auch ist, die Versteuerung nach der 1-%-Regelung ist vielen Mitarbeitern ein Dorn im Auge. Schließlich fällt der geldwerte Vorteil – und damit auch die Lohnsteuer – umso höher aus, je hochwertiger der Dienstwagen ist. Was in der Praxis immer wieder übersehen wird: Es gibt eine ganz legale Steuer-Spar-Chance, die längst nicht immer genutzt wird. Die Folge: Auf Grund einer falschen Lohnabrechnung zahlen Mitarbeiter mit Firmenwagen mehr Lohnsteuer, als sie eigentlich müssten.

Geldwerter Vorteil muss versteuert werden

Darum geht es: 1 % des Listenpreises bzw. 0,03% für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz müssen Ihre Dienstwagenfahrer auch dann in voller Höhe als geldwerten Vorteil versteuern, wenn ihnen das Fahrzeug während des Monats nur zeitweise zur Verfügung gestanden hat. Typische Fälle: Das Fahrzeug befand sich in der Werkstatt oder der betreffende Mitarbeiter war einige Tage ohne Dienstwagen auf Dienstreise oder etwa krank oder im Urlaub.

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Beispiel: War ein Mitarbeiter 2 Wochen im Urlaub, muss er seinen Firmenwagen während dieser Zeit weiterhin voll versteuern.

Weitgehend unbekannter Erlass lässt Lohnsteuer entfallen

Es gibt zwei wichtige Ausnahmen, die in einem 10 Jahre alten, weitgehend unbekannten, aber nach wie vor aktuellen Erlass des Bundesfinanzministeriums geregelt sind (BMF, Schreiben vom 28.5.1996, Aktenzeichen IV B 6 – S 2334 – 173/96):

1. Gelegentliche Nutzung

Dem Fahrer steht der Firmenwagen aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich für nicht mehr als 5 Tage im Monat zur Verfügung oder

2. keine Nutzung

der Pkw steht dem Firmenwagenfahrer für einen vollen Kalendermonat, z. B. wegen Krankheit, Urlaub oder Dienstreise, nicht zur Verfügung. Es ist die zweite Ausnahme, die im Betriebsalltag immer wieder vorkommt, ohne dass dies erkannt wird. Typische Beispiele aus der Praxis: Mitarbeiter befinden sich auf längeren Auslandsreisen, werden vorübergehend in auswärtigen Betriebsstätten tätig, nehmen an mehrwöchigen Fortbildungsveranstaltungen teil oder fallen wegen Erkrankung länger aus.

Beispiel: Ein Außendienstler kann sein Fahrzeug wegen eines 6-wöchigen Auslandsaufenthalts nicht nutzen. Dann ist der geldwerte Vorteil für den Dienstwagen zumindest für einen vollen Kalendermonat nicht zu versteuern.

Vorsicht : Die Steuerpflicht entfällt allerdings nur dann, wenn der Dienstwagen während der Abwesenheit auf dem Firmengelände abgestellt wird. Das Abstellen in der privaten Garage genügt generell nicht! Achtung : Ist für einen Monat kein geldwerter Vorteil für den Dienstwagen anzusetzen, entfallen dann auch die Sozialversicherungsbeiträge.


Kategorie: Sozialversicherung, 17. Mai 2006 | Kommentare (0)



Dienstreisen können Sie steuerlich nach dienstlichem und privatem Anteil trennen

people travelingDienstreisen, die auch Erholungs- und Erlebniszwecken dienen, müssen Sie nicht mehr insgesamt als geldwerten Vorteil versteuern. Keine Probleme haben Sie, wenn die Dienstreise Ihres Mitarbeiters überwiegend betrieblich veranlasst ist. Die von Ihnen hierbei im Rahmen der vorgegebenen Erstattungssätze getragenen Kosten führen nicht zur Lohnsteuer- und Beitragspflicht. Die Ausgaben sind als Betriebskosten absetzbar. weiterlesen »


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