Kategorie: Sozialversicherung, 21. Juli 2006 | Kommentare (0)



Firmenwagen: Vorsicht, Steuerfalle: Berechnen Sie nicht zu viel Lohnsteuer

AutosteuerSo attraktiv die private Mitbenutzung eines Dienstwagens auch ist, die Versteuerung nach der 1-%-Regelung ist vielen Mitarbeitern ein Dorn im Auge. Schließlich fällt der geldwerte Vorteil – und damit auch die Lohnsteuer – umso höher aus, je hochwertiger der Dienstwagen ist. Was in der Praxis immer wieder übersehen wird: Es gibt eine ganz legale Steuer-Spar-Chance, die längst nicht immer genutzt wird. Die Folge: Auf Grund einer falschen Lohnabrechnung zahlen Mitarbeiter mit Firmenwagen mehr Lohnsteuer, als sie eigentlich müssten.

Geldwerter Vorteil muss versteuert werden

Darum geht es: 1 % des Listenpreises bzw. 0,03% für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz müssen Ihre Dienstwagenfahrer auch dann in voller Höhe als geldwerten Vorteil versteuern, wenn ihnen das Fahrzeug während des Monats nur zeitweise zur Verfügung gestanden hat. Typische Fälle: Das Fahrzeug befand sich in der Werkstatt oder der betreffende Mitarbeiter war einige Tage ohne Dienstwagen auf Dienstreise oder etwa krank oder im Urlaub.

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Beispiel: War ein Mitarbeiter 2 Wochen im Urlaub, muss er seinen Firmenwagen während dieser Zeit weiterhin voll versteuern.

Weitgehend unbekannter Erlass lässt Lohnsteuer entfallen

Es gibt zwei wichtige Ausnahmen, die in einem 10 Jahre alten, weitgehend unbekannten, aber nach wie vor aktuellen Erlass des Bundesfinanzministeriums geregelt sind (BMF, Schreiben vom 28.5.1996, Aktenzeichen IV B 6 – S 2334 – 173/96):

1. Gelegentliche Nutzung

Dem Fahrer steht der Firmenwagen aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich für nicht mehr als 5 Tage im Monat zur Verfügung oder

2. keine Nutzung

der Pkw steht dem Firmenwagenfahrer für einen vollen Kalendermonat, z. B. wegen Krankheit, Urlaub oder Dienstreise, nicht zur Verfügung. Es ist die zweite Ausnahme, die im Betriebsalltag immer wieder vorkommt, ohne dass dies erkannt wird. Typische Beispiele aus der Praxis: Mitarbeiter befinden sich auf längeren Auslandsreisen, werden vorübergehend in auswärtigen Betriebsstätten tätig, nehmen an mehrwöchigen Fortbildungsveranstaltungen teil oder fallen wegen Erkrankung länger aus.

Beispiel: Ein Außendienstler kann sein Fahrzeug wegen eines 6-wöchigen Auslandsaufenthalts nicht nutzen. Dann ist der geldwerte Vorteil für den Dienstwagen zumindest für einen vollen Kalendermonat nicht zu versteuern.

Vorsicht : Die Steuerpflicht entfällt allerdings nur dann, wenn der Dienstwagen während der Abwesenheit auf dem Firmengelände abgestellt wird. Das Abstellen in der privaten Garage genügt generell nicht! Achtung : Ist für einen Monat kein geldwerter Vorteil für den Dienstwagen anzusetzen, entfallen dann auch die Sozialversicherungsbeiträge.


Kategorie: Sozialversicherung, 17. Mai 2006 | Kommentare (0)



Dienstreisen können Sie steuerlich nach dienstlichem und privatem Anteil trennen

people travelingDienstreisen, die auch Erholungs- und Erlebniszwecken dienen, müssen Sie nicht mehr insgesamt als geldwerten Vorteil versteuern. Keine Probleme haben Sie, wenn die Dienstreise Ihres Mitarbeiters überwiegend betrieblich veranlasst ist. Die von Ihnen hierbei im Rahmen der vorgegebenen Erstattungssätze getragenen Kosten führen nicht zur Lohnsteuer- und Beitragspflicht. Die Ausgaben sind als Betriebskosten absetzbar. weiterlesen »


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