Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von nicht mehr als 150 € netto ohne Umsatzsteuer schreiben Sie gemäß § 6 Abs. 2 EStG im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort zu 100 % ab.
Ihr Vorteil besteht also darin, dass Sie Ihre Aufwendungen sofort Steuer mindernd abziehen und nicht verteilt über die jeweilige Nutzungsdauer abschreiben. Büromöbel z. B. müssten Sie ansonsten abhängig von der Höhe der Anschaffungskosten entweder als Sammelposten über fünf Jahre oder nach der amtlichen Abschreibungstabelle über 13 Jahre abschreiben. weiterlesen »
Vom Barlohn bleibt Ihren Mitarbeitern – gerade wenn Sie gut qualifiziert sind und ein hohes Einkommen bekommen – oft nur die Hälfte. Kein Wunder, dass Sachbezüge hoch im Kurs stehen. weiterlesen »
Zahlen Sie Ihren Mitarbeitern zusätzlich zum regulären Gehalt Sondervergütungen wie zum Beispiel Urlaubsgeld, müssen Sie als Arbeitgeber zusätzlich deutlich höhere Abgaben zahlen. Die Mitarbeiter profitieren häufig kaum von der Zahlung, weil für sie die Steuerbelastung steigt. weiterlesen »
Angenommen, Ihre Werbungskosten übersteigen regelmäßig die 920 Euro Werbungskostenpauschale? Beispielsweise, weil Sie an 230 Tagen zur Ihrem Arbeitsplatz, der 30 km entfernt ist, fahren. Dann können Sie sich hierfür einen Freibetrag von 1.380 € (2.070 € – 920 € Werbungskostenpauschale, die bereits in die Steuerklasse eingearbeitet ist) auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen. weiterlesen »