Der Investitionsabzugsbetrag gibt Ihnen ganz legal die Möglichkeit, Ihren Gewinn zu mindern (§ 7g Abs. 3 Einkommensteuergesetz), noch bevor Sie in ein Wirtschaftsgut investiert haben.
Das ist die Voraussetzung
Voraussetzung, dass Sie den bis zu 40-%-igen Abzug vornehmen dürfen, ist Ihre Absicht zu investieren. Geben Sie diese auf, wird der Investitionsabzugsbetrag aufgelöst.
Dafür gelten diese Regeln weiterlesen »
Nur eine kleine Warnung vorweg: Mit dem Investitionsabzugsbetrag ziehen Sie die Steuerersparnis vor, die Sie mit der geplanten Anschaffung in spätestens zwei Jahren erzielen werden.
Aber auch eine Steuerstundung kann ja schon eine Menge wert sein. Die gute Nachricht dabei: Es braucht nur wenig Aufwand, einen solchen Investitionsabzugsbetrag zu bilden. weiterlesen »
Kurz zur Erinnerung: Mit dem Investitionsabzugsbetrag können Sie Ihren Gewinn schon in Höhe der Kosten für eine Betriebsausgabe mindern, bevor Sie das Wirtschaftsgut anschaffen – bis zu zwei Jahre im Voraus. Dabei dürfen Sie bis zu 40 Prozent vom erwarteten Preis gewinnmindernd ansetzen. Sie verschaffen sich also mit Blick auf geplante Investitionen einen Steuer-Aufschub von maximal zwei Jahren. weiterlesen »
Vielleicht haben Sie sich ja auch erst kürzlich selbstständig gemacht? Und hatten im Jahr davor noch eine gut dotierte Anstellung? Dann haben Sie auch hohe Einkommensteuern gezahlt – Geld, das Ihnen nun für den Aufbau Ihres Geschäfts fehlt.
Das Umsatzsteuerrecht ist hochkompliziert und voller unerwarteter Fallen. Schon die Frage, ob Sie die Umsatzsteuer bei Ihren Investitionen zu den Anschaffungskosten rechnen dürfen oder nicht, hat es in sich.
Es hängt davon ab, ob Sie das Wirtschaftsgut für umsatzsteuerpflichtige oder für umsatzsteuerfreie Umsätze verwenden, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
Damit Sie auf der sicheren Seite sind, sollten Sie diese 4 Fallkonstellationen unterscheiden: weiterlesen »
Mit der Einführung des Investitionsabzugsbetrags haben Sie mehr Freiheit bei der Bezeichnung der geplanten Anschaffungen. Das verschafft Ihnen einen deutlichen Spielraum. Den können Sie aber letztlich nur nutzen, wenn Sie darauf achten, die richtige Funktionsbezeichnung für das Gut zu wählen, für das Sie den Investitionsabzugsbetrag bilden. weiterlesen »
Für den Investitionsabzugsbetrag gilt grundsätzlich das gleiche wie für die vorherige Ansparabschreibung. Zum Beispiel, dass Sie den Abzugsbetrag erneut auch für dasselbe Wirtschaftsgut ansetzen dürfen. weiterlesen »
Am 14.3.2007 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Unternehmenssteuerreform 2008 verabschiedet. Sollten jetzt auch Bundestag und Bundesrat zustimmen (wovon man bei den derzeitigen Mehrheitsverhältnissen ausgehen kann), müssen Sie mit ärgerlichen Schikanen bei der beliebten Ansparabschreibung rechnen. weiterlesen »