Leasing bringt Ihnen zahlreiche Steuervorteile ein. Egal, ob Sie nun Ihren Firmenwagen, Maschinen, Computer oder auch Gebäude leasen.
Aber Achtung: Ihr Unternehmen profitiert nur dann umfassend von den finanziellen und steuerlichen Vorteilen des Leasings, wenn das Finanzamt auch tatsächlich die Leasinggesellschaft als Eigentümerin des Leasinggegenstands ansieht – und nicht etwa Ihr Unternehmen. weiterlesen »
Ihr Unternehmen profitiert nur dann umfassend von den finanziellen und steuerlichen Vorteilen des Leasings, wenn das Finanzamt jeweils die Leasinggesellschaft als die Eigentümerin des Leasinggegenstands ansieht – und nicht etwa Ihr Unternehmen als Leasingnehmer weiterlesen »
Wenn das Finanzamt Ihr Unternehmen als Eigentümer Ihres Leasingobjekts einstuft – statt der Leasinggesellschaft – haben Sie ein Problem. Der Leasingvertrag wird dann steuerlich zum Ratenkauf. Die Folge: Sie müssen den Leasinggegenstand abschreiben und können nur den Zinsanteil der Leasingraten als Betriebsausgaben absetzen – nicht mehr die gesamte Summe. Ob dies geschieht, richtet sich unter anderem nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer – und Ihrem Vertrag. weiterlesen »
Das Schöne am Leasing ist: Sie können die Leasingraten bei der Steuererklärung als Betriebsausgaben absetzen. Und müssen Sie nicht wie einen Kreditkauf nach der AfA-Tabelle über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben. Doch Achtung: Wenn Sie nicht aufpassen, stuft das Finanzamt nicht die Leasinggesellschaft als Eigentümerin des Leasinggegenstands ein, sondern Ihr Unternehmen. Und dann profitieren Sie nicht mehr umfassend von den finanziellen und steuerlichen Vorteilen des Leasings.
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Von der Möglichkeit zur Sofortabschreibung dürfen Sie seit 2008 nur noch Gebrauch machen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern von bis zu 150 Euro.
Güter zum Preis von 150 € bis 1000 € müssen Sie seit der Unternehmenssteuerreform am 25.5.2007 in einem Pool gebündelt pauschal über fünf Jahre abschreiben. Immer dann, wenn die reguläre Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle weniger als fünf Jahre beträgt – beispielsweise bei Computern, die Sie laut AfA-Tabelle sonst in nur drei Jahren abschreiben könnten – ist die Regelung für Sie von Nachteil. weiterlesen »