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	<title>Steuerweb &#187; rechnung</title>
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	<description>Alles zum Thema Steuern</description>
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		<item>
		<title>Diese Angaben sollte Ihre Rechnungen 2012 enthalten</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/diese-angaben-sollte-ihre-rechnungen-2012-enthalten/</link>
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		<pubDate>Thu, 05 Jan 2012 00:48:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Bilanzierung]]></category>
		<category><![CDATA[rechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnungspflichtangaben]]></category>

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		<description><![CDATA[Klar: Eine Rechnung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie bestimmte Pflichtangaben enthält. Welche Angaben auch 2012 in Ihre Rechnungen gehören, steht in §§ 14 Abs. 4, 14a Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie §§ 33 und 34 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Diese Mindestangaben sollten Ihre Rechnung enthalten 1. Name und Anschrift Geben Sie den Namen und die Adresse Ihres Vertragspartners [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.steuerweb.org/diese-angaben-sollte-ihre-rechnungen-2012-enthalten/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-882" title="Vorsteueranspruch" src="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/02/Fotolia_4455734_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Klar: Eine Rechnung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie bestimmte Pflichtangaben enthält.</p>
<p>Welche  Angaben auch 2012 in Ihre Rechnungen gehören, steht in §§ 14 Abs. 4,  14a Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie §§ 33 und 34  Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV).<span id="more-1298"></span><br />
 <strong><br />
 </strong></p>
<h3><strong> Diese Mindestangaben sollten Ihre Rechnung enthalten</strong></h3>
<p><strong>1. Name und Anschrift</strong><br />
 Geben Sie den Namen und die Adresse Ihres Vertragspartners stets vollständig an. Damit sind Sie auf der sicheren Seite.</p>
<p><strong>2. Steuernummer oder USt-ID</strong><br />
 Verfügen  Sie noch nicht über eine Umsatzsteuer-Identitätsnummer, dürfen Sie nur  die vom Finanzamt erteilte Steuernummer verwenden. Verlagern Sie Ihren  Unternehmenssitz, müssen Sie Ihren Kunden als leistender Unternehmer  Ihre neue Steuernummer mitteilen und dürfen künftig nur noch diese  verwenden.</p>
<p><strong>3. Ausstellungsdatum</strong><br />
 Als Rechnungsdatum geben Sie den Tag der Ausstellung der Rechnung an.</p>
<p><strong>4. Einmalige, fortlaufende Rechnungsnummer</strong><br />
 Sie  dürfen sich aussuchen, nach welchem Muster Sie Ihre Rechnungsnummer  gestalten. Das kann eine Kombination aus Buchstaben und Zahlen sein, die  Sie zeitlich, geografisch oder organisatorisch nach Belieben variieren  dürfen. Hauptsache ist, die jeweilige Rechnungsnummer wird nur einmal  vergeben und ist dem jeweiligen Nummernkreis leicht zuzuordnen.<br />
 <em><br />
 <strong>Beispiel:</strong> HH-2012-16491 (16.491. Rechnung des Jahres 2012 der Niederlassung Hamburg).</em></p>
<p><strong>5. Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung</strong><br />
 Als handelsüblich gelten z.B. Markenartikelbezeichnungen, aber auch handelsübliche Sammelbezeichnungen, wie etwa</p>
<ul>
<li>Baubeschläge,</li>
<li>Büromöbel,</li>
<li>Kurzwaren,</li>
<li>Schnittblumen,</li>
<li>Waschmittel etc.</li>
</ul>
<p><strong>Achtung: </strong>Allgemeine Umschreibungen wie etwa „Geschenkartikel“ reichen nicht. <br />
 <strong><br />
 6. Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung</strong><br />
 Üblicherweise  geben Sie den Liefertermin an. Achtung: Dabei reicht längst nicht mehr  der Hinweis, dass Liefer- und Rechnungsdatum identisch sind. Sie müssen  beides hinschreiben. Haben Sie über einen längeren Zeitraum geliefert,  etwa bei einem Wartungsvertrag, reicht es, wenn sich dieser Zeitraum aus  den einzelnen Zahlungsbelegen ergibt.</p>
<p><strong>7. Vereinbartes Entgelt</strong><br />
 Hier geben Sie den Nettobetrag an, also das Entgelt ohne Umsatzsteuer.</p>
<p><strong>Tipp: </strong>Bei  einer Skontovereinbarung müssen Sie das Skonto nicht betragsmäßig  ausweisen – weder mit dem Bruttobetrag noch mit dem Nettobetrag  zuzüglich Umsatzsteuer.</p>
<p><strong><em>Beispiel: </em></strong><em>„… 2 % Skonto bei Zahlung bis &#8230;“</em></p>
<p><strong>8. Steuersatz und Steuerbetrag</strong><br />
 Diese  Angabe ist unverzichtbar. Sie müssen sowohl den korrekten Steuersatz in  %, als auch den absoluten Steuerbetrag in der Rechnung nennen.</p>
<p><strong>Tipp:</strong> Bei steuerfreien Lieferungen oder sonstigen Leistungen müssen Sie auf die Steuerbefreiung hinweisen.</p>
<p><strong>9. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers</strong><br />
 Soweit  Sie eine grundstücksbezogene Leistung für einen Nichtunternehmer  erbringen, sind Sie verpflichtet, Ihren Kunden in der Rechnung auf seine  Aufbewahrungspflicht hinzuweisen. Dabei genügt ein allgemeiner Hinweis.</p>
<p><em><strong>Beispiel: </strong>„Sofern Sie Nichtunternehmer sind, sind Sie  gem. § 14 Abs. 4 Nr. 9 UStG verpflichtet, diese Rechnung 2 Jahre lang  aufzubewahren.“</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Rechnungen und Gutschriften können Sie zusammenfassen</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/rechnungen-und-gutschriften-konnen-sie-zusammenfassen/</link>
		<comments>http://www.steuerweb.org/rechnungen-und-gutschriften-konnen-sie-zusammenfassen/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 16 Nov 2011 00:03:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bilanzierung]]></category>
		<category><![CDATA[Gutschrift]]></category>
		<category><![CDATA[Inzahlungnahme]]></category>
		<category><![CDATA[rechnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Es ist ein typischer Fall aus dem Betriebsalltag: Ein Unternehmen verkauft einem Kunden eine neue Produktionsmaschine und nimmt gleichzeitig eine gebrauchte Maschine in Zahlung. Oftmals ist die Inzahlungnahme auch die einzige Möglichkeit, den Vertrag zum Abschluss zu bringen. Die Frage dabei: In solchen Fällen fragt es sich, ob es (umsatz)steuerlich zulässig ist, dass dem Kunden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.steuerweb.org/rechnungen-und-gutschriften-konnen-sie-zusammenfassen/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-734" title="Mindestlohn" src="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/09/Fotolia_53374_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Es  ist ein typischer Fall aus dem Betriebsalltag: Ein Unternehmen verkauft  einem Kunden eine neue Produktionsmaschine und nimmt gleichzeitig eine  gebrauchte Maschine in Zahlung. Oftmals ist die Inzahlungnahme auch die  einzige Möglichkeit, den Vertrag zum Abschluss zu bringen. <span id="more-1279"></span></p>
<p><strong>Die Frage dabei:</strong> In solchen Fällen fragt es sich, ob es (umsatz)steuerlich zulässig ist,  dass dem Kunden in ein und derselben Rechnung die neue Maschine in  Rechnung gestellt und für die in Zahlung genommene Maschine eine  Gutschrift erteilt wird.</p>
<h3><strong>Gutschrift muss vor der Lieferung vereinbart werden</strong></h3>
<p>Die  Erteilung der Gutschrift ist nur zulässig, wenn sie vor der Lieferung  vereinbart wurde (§ Abs. 2 Satz 2 Umsatzsteuergesetz). Es genügt zwar,  dass die Erteilung der Gutschrift mündlich, ggf. auch telefonisch  vereinbart wird. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch dringend die  Schriftform. So kann die Erteilung der Gutschrift etwa in der  Auftragsbestätigung festgehalten werden.</p>
<h3><strong>Warum Sie die Vereinbarung schriftlich schließen sollten</strong></h3>
<p>Bedenken  Sie, dass Sie im Streitfall nachweisen müssen, dass die Vereinbarung  zustande gekommen ist. Wie Sie bei einer Gutschrift korrekt abrechnen,  zeigt das Beispiel unten.</p>
<p><strong>Tipp: </strong>Gutschriften können nach  den gleichen Grundsätzen berichtigt werden wie Rechnungen. Das bedeutet  also: Die Gutschrift können nur Sie als Aussteller berichtigen, nicht  Ihr Geschäftspartner.</p>
<p><strong>Beispiel: </strong></p>
<p>Der Kaufpreis für eine neue Produktionsmaschine beträgt 70.000 € netto und die gebrauchte Maschine wird für 15.000 € netto in Zahlung genommen. Dann kann die Gutschrift wie folgt mit der Rechnung kombiniert werden:</p>
<table style="width: 800px; height: 252px;" border="1" cellspacing="0" cellpadding="5">
<colgroup>
<col width="194"></col>
<col width="195"></col>
<col width="194"></col>
</colgroup>
<tbody>
<tr valign="TOP">
<td width="194">
<p><br class="spacer_" /></p>
</td>
<td width="195">
<p><strong>Gutschrift</strong></p>
</td>
<td width="194">
<p><strong>Rechnung</strong></p>
</td>
</tr>
<tr valign="TOP">
<td width="194">
<p>Lieferung der Maschine „Euro-Fix 			2010“ neu, Maschinen-Nr. 23653301</p>
</td>
<td width="195">
<p><br class="spacer_" /></p>
</td>
<td width="194">
<p>70.000 €</p>
</td>
</tr>
<tr valign="TOP">
<td width="194">
<p>19 % Umsatzsteuer</p>
</td>
<td width="195">
<p><br class="spacer_" /></p>
</td>
<td width="194">
<p>13.300 €</p>
</td>
</tr>
<tr valign="TOP">
<td width="194">
<p><br class="spacer_" /></p>
</td>
<td width="195">
<p><br class="spacer_" /></p>
</td>
<td width="194">
<p>83.300 €</p>
</td>
</tr>
<tr valign="TOP">
<td width="194">
<p>Inzahlungnahme der 			Gebraucht-Maschine „Hansa 70 plus“, Maschinen-Nr. 74903</p>
</td>
<td width="195">
<p>15.000 €</p>
</td>
<td width="194">
<p><br class="spacer_" /></p>
</td>
</tr>
<tr valign="TOP">
<td width="194">
<p>19 % Umsatzsteuer</p>
</td>
<td width="195">
<p>2.850 €</p>
</td>
<td width="194">
<p><br class="spacer_" /></p>
</td>
</tr>
<tr valign="TOP">
<td width="194">
<p><br class="spacer_" /></p>
</td>
<td width="195">
<p>17.850 €</p>
</td>
<td width="194">
<p>·/· 17.850 €</p>
</td>
</tr>
<tr valign="TOP">
<td width="194">
<p><strong>Zu zahlender Betrag</strong></p>
</td>
<td width="195">
<p><br class="spacer_" /></p>
</td>
<td width="194">
<p>65.450 €</p>
</td>
</tr>
</tbody>
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<ul>
<li>Umstellung auf   elektronische Rechnungen: Diese Änderungen kommen 2011 auf Sie   zu</li>
<li>Wie Sie bei den Pflichtangaben in Rechnungen alle gesetzlichen   Vorgaben korrekt erfüllen</li>
<li>Welche Angaben Rechnungen zum   Lieferzeitpunkt enthalten müssen</li>
<li>Welche Pflichtangaben Sie in   Rechnungen bis 150 € beachten müssen</li>
<li>Erlauben korrigierte   Rechnungen rückwirkenden Vorsteuerabzug?</li>
<li>Pflichtangaben in   Rechnungen: Wie sich 4 wenig bekannte Gerichtsurteile und Verwaltungserlasse   praktisch auswirken</li>
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</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Das blüht Ihnen bei zu hoher Umsatzsteuer in der Rechnung</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/das-bluht-ihnen-bei-zu-hoher-umsatzsteuer-in-der-rechnung/</link>
		<comments>http://www.steuerweb.org/das-bluht-ihnen-bei-zu-hoher-umsatzsteuer-in-der-rechnung/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 31 Oct 2011 01:31:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[rechnung]]></category>
		<category><![CDATA[vorsteuerabzug]]></category>
		<category><![CDATA[zu hohe Umsatzsteuer]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.steuerweb.org/?p=1270</guid>
		<description><![CDATA[Erst die gute Nachricht: Weist Ihr Lieferant in seiner Rechnung den Regelsteuersatz (19 %) aus, obwohl die gelieferte Ware tatsächlich nur dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterliegt, steht Ihnen als Leistungsempfänger trotzdem der Vorsteuerabzug zu. Und nun die schlechte Nachricht: Als Vorsteuer dürfen Sie nur den in dem überhöhten Steuerbetrag enthaltenen – „gesetzlich geschuldeten“ – [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.steuerweb.org/das-bluht-ihnen-bei-zu-hoher-umsatzsteuer-in-der-rechnung/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-831" title="Umsatzsteuer" src="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/01/Umsatzsteuer_02-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Erst  die gute Nachricht: Weist Ihr Lieferant in seiner Rechnung den  Regelsteuersatz (19 %) aus, obwohl die gelieferte Ware tatsächlich nur  dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterliegt, steht Ihnen als  Leistungsempfänger trotzdem der Vorsteuerabzug zu.</p>
<p>Und nun die  schlechte Nachricht: Als Vorsteuer dürfen Sie nur den in dem überhöhten  Steuerbetrag enthaltenen – „gesetzlich geschuldeten“ – Betrag abziehen. <span id="more-1270"></span></p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/umsatzsteuer/" target="_blank"><strong>Das bedeutet für Sie</strong></a></h3>
<p>Abziehen dürfen Sie somit dann also nur 7 und nicht 19 % des in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrags.</p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/umsatzsteuer/" target="_blank"><strong>Das können Sie tun</strong></a></h3>
<p>Es  steht Ihnen als Leistungsempfänger aber generell frei, eine berichtigte  Rechnung zu verlangen, in der die Umsatzsteuer korrekt ausgewiesen ist.</p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/umsatzsteuer/" target="_blank"><strong>Das gilt auch für Gutschriften</strong></a></h3>
<p>Die  Regelung des § 14c Abs. 1 UStG ist auch auf Gutschriften anzuwenden,  wenn also der Leistungsempfänger und nicht der leistende Unternehmer die  Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet. Vorausgesetzt, diese beiden  Vorgaben sind erfüllt:</p>
<ul>
<li>Die Abrechnung per Gutschrift wurde vorher vereinbart und</li>
<li>der leistende Unternehmer als Empfänger der Gutschrift widerspricht nicht dem zu hohen Steuerbetrag.</li>
</ul>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/umsatzsteuer/" target="_blank"><strong>Was, wenn Sie selbst die falsche Rechnung ausgestellt haben?</strong></a></h3>
<p>Wenn Sie als leistender Unternehmer oder ein von Ihnen beauftragter Dritter in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag ausweisen, als Sie nach dem Umsatzsteuergesetz schulden, dann schulden Sie zusätzlich zur richtigen Umsatzsteuer auch den zu Unrecht ausgewiesenen Mehrbetrag schulden (§ 14c Abs. 1 Umsatzsteuergesetz).</p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/umsatzsteuer/" target="_blank"><strong>Vergessen Sie die Schuldfrage</strong></a></h3>
<p>Warum im konkreten Einzelfall z. B. 19 statt 7 % Umsatzsteuer berechnet wurden, ist unerheblich. Auch die Frage des Verschuldens spielt grundsätzlich keine Rolle. Die Regelung gilt für alle Unternehmer, die</p>
<ul>
<li> zum gesonderten Steuerausweis 	berechtigt sind und</li>
<li>für eine Lieferung oder sonstige 	Leistung einen Steuerbetrag in der Rechnung gesondert ausgewiesen 	haben,</li>
<li>obwohl sie für diesen Umsatz keine 	oder eine niedrigere Steuer schulden. </li>
</ul>
<p>Und zwar unabhängig davon, ob die Rechnung alle gesetzlich erforderlichen Angaben enthält oder nicht. Unverzichtbar ist allerdings die Angabe des Entgelts als Grundlage der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Umsatzsteuer in Kostenvoranschlägen wird fällig – auch bei Fehlern</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/umsatzsteuer-in-kostenvoranschlagen-wird-fallig-%e2%80%93-auch-bei-fehlern/</link>
		<comments>http://www.steuerweb.org/umsatzsteuer-in-kostenvoranschlagen-wird-fallig-%e2%80%93-auch-bei-fehlern/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 19 Oct 2011 00:05:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenvoranschlag]]></category>
		<category><![CDATA[rechnung]]></category>
		<category><![CDATA[vorsteuerabzug]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.steuerweb.org/?p=1269</guid>
		<description><![CDATA[Vielleicht bitten Ihre Kunden Sie ja häufiger um einen Kostenvoranschlag. Gerade bei Handwerkern ist das ja üblich. Tipp: Dann sollten Sie bei der Umsatzsteuer nicht zu konkret werden. Hintergrund: Weist ein Unternehmer auf einem Kostenvoranschlag Umsatzsteuer aus, muss er diese auch dann an das Finanzamt abtreten, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Zu diesem Urteil [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.steuerweb.org/umsatzsteuer-in-kostenvoranschlagen-wird-fallig-%e2%80%93-auch-bei-fehlern/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-890" title="Abschreibung" src="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/03/Fotolia_2234009_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Vielleicht bitten Ihre Kunden Sie ja häufiger um einen Kostenvoranschlag. Gerade bei Handwerkern ist das ja üblich.</p>
<p><strong>Tipp:</strong> Dann sollten Sie bei der Umsatzsteuer nicht zu konkret werden. <span id="more-1269"></span></p>
<p><strong>Hintergrund: </strong><br />
 Weist  ein Unternehmer auf einem Kostenvoranschlag Umsatzsteuer aus, muss er  diese auch dann an das Finanzamt abtreten, wenn der Auftrag nicht  erteilt wird. Zu diesem Urteil kam der Bundesfinanzhof (Az.: V R 39/09).<strong><br />
 </strong></p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/umsatzsteuer/" target="_blank"><strong>So begründeten die Richter ihr Urteil</strong></a></h3>
<p>Alles,  was wie eine Rechnung aussieht, kann der Empfänger möglicherweise  nutzen, um einen Vorsteuerabzug geltend zu machen. Zahle der Aussteller  dann keine Umsatzsteuer, drohe ein Ungleichgewicht zwischen  einbehaltenen und gezahlten Steuern.</p>
<p><strong>Die Folge für Sie:</strong><br />
 Darum  kann das Finanzamt auch in einem Kostenvoranschlag enthaltene  Umsatzsteuer bei Ihnen kassieren – selbst wenn darin Fehler enthalten  sind oder die Pflichtangaben fehlen.</p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/umsatzsteuer/" target="_blank"><strong>Das gilt auch bei Fehlern in der Rechnung </strong></a></h3>
<p>In  dem Fall war es sogar um eine vermeintliche Rechnung über geplante  Leistungen gegangen, die weder Lieferzeitpunkt noch Rechnungsnummer  enthielt. Die BFH-Richter hatten jedoch kein Erbarmen, das Unternehmen  musste die Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen. <strong><br />
 </strong></p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/umsatzsteuer/" target="_blank"><strong>Das sollten Sie tun</strong></a></h3>
<p>Um diesem Schicksal zu entgehen, sollten Sie keinesfalls die Umsatzsteuer in einem Kostenvoranschlag auflisten.</p>
<ul>
<li>Weisen Sie lediglich darauf hin, dass sich beispielsweise der Preis zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer versteht.</li>
<li>Besteht  der Kunde darauf, einen Kostenvoranschlag mit ausgewiesener  Umsatzsteuer zu erhalten, sollten Sie unbedingt gut deutlich sichtbar  einen Vermerk aufdrucken, dass es sich nur um einen Kostenvoranschlag  handelt.</li>
</ul>
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<p>Mit diesem Paket vermeiden Sie teure Nachzahlungen wegen falscher Rechnungen.</p>
<p>Vorlagen, Urteile, klare Handlungsempfehlungen – alles auf einen Blick. Zum Beispiel:</p>
<ul>
<li>Alles rund um den <a href="http://www.bwr-media.de/lp/all/ust_umsatzsteuererklaerung.htm?r_19102011_Steuerweb" target="_blank">Jahresabschluss</a>: Betriebsausgaben, AfA, Rückstellungen, GuV, Bilanz etc.</li>
<li><a href="http://www.bwr-media.de/lp/all/ust_umsatzsteuererklaerung.htm?r_19102011_Steuerweb" target="_blank">Rechtssicher buchen und bilanzieren</a>: Praxisleitfaden</li>
<li>Für <a href="http://www.bwr-media.de/lp/all/ust_umsatzsteuererklaerung.htm?r_19102011_Steuerweb" target="_blank">Buchhalter</a> und <a href="http://www.bwr-media.de/lp/all/ust_umsatzsteuererklaerung.htm?r_19102011_Steuerweb" target="_blank">Steuerverantwortliche</a> mit wenig Zeit</li>
<li>Mit vielen weiteren wichtigen Tipps zum Thema <a href="http://www.bwr-media.de/lp/all/ust_umsatzsteuererklaerung.htm?r_19102011_Steuerweb" target="_blank">Umsatzsteuer</a></li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Elektronische Rechnung: Kontrollieren statt signieren</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Jun 2011 23:47:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bilanzierung]]></category>
		<category><![CDATA[elektronische Rechnung]]></category>
		<category><![CDATA[elektronische Rechnungsstellung]]></category>
		<category><![CDATA[rechnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Noch bevor Bundestag und Bundesrat abschließend über die geplante Neuregelung der elektronischen Rechnungsstellung beraten haben, um die EU-Vorgaben umzusetzen, hat das Bundesfinanzministerium zu wichtigen Details der Neuregelung Stellung genommen (BMF, Information vom 19.4.2011, ohne Aktenzeichen). Eine wichtige Unterscheidung vorab: Rechnungen, die Sie von Standard-Fax zu Standard-Fax oder von Computer-Telefax/Fax-Server an Standard-Telefax senden, gelten künftig als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.steuerweb.org/elektronische-rechnung-kontrollieren-statt-signieren/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-937" title="Elektronische Rechnung" src="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/05/Fotolia_6018048_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Noch  bevor Bundestag und Bundesrat abschließend über die geplante  Neuregelung der elektronischen Rechnungsstellung beraten haben, um die  EU-Vorgaben umzusetzen, hat das Bundesfinanzministerium zu wichtigen  Details der Neuregelung Stellung genommen (BMF, Information vom  19.4.2011, ohne Aktenzeichen).<span id="more-1182"></span></p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/lieferdatum-%E2%80%93-ein-wichtiger-punkt/" target="_blank"><strong>Eine wichtige Unterscheidung vorab:</strong></a></h3>
<p>Rechnungen,  die Sie von Standard-Fax zu Standard-Fax oder von  Computer-Telefax/Fax-Server an Standard-Telefax senden, gelten künftig  als Papierrechnungen.</p>
<p>Elektronische Rechnungen sind dagegen  Rechnungen, die Sie in einem elektronischen Format ausstellen und  empfangen, also auf folgenden Wegen:</p>
<ul>
<li>per E-Mail mit PDF- oder Textdateianhang,</li>
<li>per Computer-Telefax oder Fax-Server,</li>
<li>per Web-Download, </li>
<li>im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI) oder</li>
<li>per DE-Mail oder E-Postbrief.</li>
</ul>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/lieferdatum-%E2%80%93-ein-wichtiger-punkt/" target="_blank"><strong>Interne Kontrolle ersetzt elektronische Signatur </strong></a></h3>
<p>Wie  schon erwähnt: Eine Signatur elektronischer Rechnungen ist künftig  nicht mehr vorgeschrieben. Stattdessen sieht der Gesetzentwurf vor, dass  Sie die elektronische Signatur gleichwohl auch weiterhin verwenden  dürfen. Die meisten werden aber wohl darauf verzichten, die Signatur zu verwenden.</p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/lieferdatum-%E2%80%93-ein-wichtiger-punkt/" target="_blank"><strong>Wie Sie kontrollieren, entscheiden Sie nun selbst</strong></a></h3>
<p>Sie  müssen dann eben durch ein eigenes Kontrollverfahren sicherstellen,  dass klar ist, woher die Rechnung stammt, der Inhalt unversehrt und die  Rechnung auf Dauer lesbar ist. Wie, das „legt jeder Unternehmer selbst  fest“, heißt es hierzu im Schreiben des Bundesfinanzministeriums.</p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/lieferdatum-%E2%80%93-ein-wichtiger-punkt/" target="_blank"><strong>Gleiche Vorgaben wie für die Papierrechnung</strong></a></h3>
<p>Auch  eine elektronische Rechnung muss alle gesetzlichen Pflichtangaben  enthalten. Alle Angaben, die bisher schon gemäß §§ 14 Abs. 4, 14a UStG  für Rechnungen erforderlich sind, müssen also auch Ihre elektronischen  Rechnungen – und die Ihrer Lieferanten – enthalten.</p>
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<p>Viele anschauliche   Praxisfälle verdeutlichen mögliche Konsequenzen, sollte ein wichtiger   Bestandteil auf Ihrer Rechnung fehlen. Darüber hinaus enthält dieses eBook   wichtige Informationen zum Umgang mit elektronischen Rechnungen und unterstützt Sie   zuverlässig bei der Sicherstellung Ihres Vorsteuerabzugs. Lesen Sie u. a.:</p>
<ul>
<li>Umstellung auf <strong>elektronische Rechnungen</strong>: Diese Änderungen kommen   2011 auf Sie zu</li>
<li>Wie Sie bei den <strong>Pflichtangaben in Rechnungen</strong> alle   gesetzlichen Vorgaben korrekt erfüllen</li>
<li>Welche Angaben <strong>Rechnungen zum   Lieferzeitpunkt </strong>enthalten müssen</li>
<li>Welche Pflichtangaben Sie in   <strong>Rechnungen bis 150 € </strong>beachten müssen</li>
<li>Erlauben korrigierte   Rechnungen <strong>rückwirkenden Vorsteuerabzug</strong>?</li>
<li><strong>Pflichtangaben in   Rechnungen: </strong>Wie sich 4 wenig bekannte Gerichtsurteile und Verwaltungserlasse praktisch   auswirken</li>
<li><strong>Checkliste:</strong> Angaben, die in weiteren wichtigen Rechnungen im   Betriebsalltag nicht fehlen dürfen</li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Lieferdatum – ein wichtiger Punkt!</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/lieferdatum-%e2%80%93-ein-wichtiger-punkt/</link>
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		<pubDate>Tue, 17 May 2011 14:50:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Lieferdatum]]></category>
		<category><![CDATA[rechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[vorsteuerabzug]]></category>

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		<description><![CDATA[Dass Sie sich Rechnungen ohne Leistungszeitpunkt nicht mehr erlauben können, das wissen Sie sicherlich längst. Seit Anfang 2004 ist der Leistungszeitpunkt eine Rechnungspflichtangabe. Spätestens seither hat das Bundesfinanzministerium den Vorsteuerabzug für den Fall eines Fehlers ausdrücklich gestrichen (BMF-Schreiben, Az. IV A 5 &#8211; S 7280a &#8211; 82/05). So ist die Lage Der Gesetzgeber hat die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.steuerweb.org/lieferdatum-%E2%80%93-ein-wichtiger-punkt/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-142" title="rechnung" src="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/06/fotolia_1258484_xs-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Dass  Sie sich Rechnungen ohne Leistungszeitpunkt nicht mehr erlauben können,  das wissen Sie sicherlich längst. Seit Anfang 2004 ist der  Leistungszeitpunkt eine Rechnungspflichtangabe. Spätestens seither hat  das Bundesfinanzministerium den Vorsteuerabzug für den Fall eines  Fehlers ausdrücklich gestrichen (BMF-Schreiben, Az. IV A 5 &#8211; S 7280a &#8211;  82/05).<span id="more-1174"></span></p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/betriebsausgaben/" target="_blank"><strong>So ist die Lage</strong></a></h3>
<p>Der Gesetzgeber hat die  Vorschriften des Umsatzsteuer-Gesetzes (UStG) und der  Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) schon Anfang 2004 mit dem  Steueränderungsgesetz 2003 drastisch verschärft.</p>
<p>Hintergrund  waren damals die Vorgaben der so genannten EU-Rechnungsrichtlinie (Az.  2001/115/EG). Spätestens seither ist der Vorsteuerabzug in jedem Fall  futsch, wenn Ihnen oder Ihrem Lieferanten hierbei ein Fehler passiert.</p>
<p>Achtung: Betriebsprüfer widmen diesem Punkt besondere Aufmerksamkeit.</p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/betriebsausgaben/" target="_blank"><strong>Warum Sie sofort auch ältere Rechnungen bald checken sollten</strong></a></h3>
<p>Auch  wenn die Versuchung groß ist: Schieben Sie den Checkup vor allem Ihrer  Eingangsrechnungen nicht auf die lange Bank. Aus 2 Gründen:</p>
<ol>
<li>Fällt  bei einer Betriebsprüfung ein Fehler auf, droht Ihnen nicht nur die  Aberkennung des Vorsteuerabzugs, sondern auch noch Strafzinsen. Diese  wird Ihnen das Finanzamt auch dann nicht erlassen, wenn Sie später eine  berichtigte Rechnung vorlegen.</li>
<li>Außerdem: Eine Mängelbeseitigung  in einer Rechnung setzt voraus, dass der Rechnungssteller noch am Markt  tätig ist. Kann eine fehlerhafte Rechnung nicht berichtigt werden, etwa  weil das Unternehmen insolvent gegangen ist, ist der Vorsteuerabzug für  Ihr Unternehmen endgültig verloren.</li>
</ol>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/betriebsausgaben/" target="_blank"><strong>Das gilt auch bei Barzahlung und sofortiger Rechnungsstellung</strong></a></h3>
<p>Auch  wenn die Lieferung oder Leistung gegen Barzahlung erfolgt, gelten die  Vorschriften über die Pflichtangaben in einer Rechnung ohne Wenn und  Aber.</p>
<p>Und: Stimmt bei einer Rechnung der Zeitpunkt der Leistung  mit dem Zeitpunkt der Rechnungsausstellung überein, müssen Sie trotzdem  auch bei einer Barzahlung, beide Daten – Rechnungs- und Lieferdatum –  gesondert nennen.</p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/betriebsausgaben/" target="_blank"><strong>Achten Sie auf diese 4 Sonderfälle beim Lieferdatum</strong></a></h3>
<ol>
<li>Versenden  Sie Waren an Kunden, gilt als Lieferdatum der Tag, an dem Sie den  Gegenstand der Post, einem Paketdienst oder einer Spedition übergeben  haben.</li>
<li>Bei sonstigen Leistungen, z. B. umfangreichen und  zeitaufwendigen Bau- und Montagearbeiten, geben Sie als Lieferdatum den  Zeitpunkt der Vollendung an. Ausnahme: Sie haben Teilleistungen  vereinbart.</li>
<li>Wird über eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder  sonstige Leistung abgerechnet, handelt es sich um eine Rechnung über  eine Anzahlung. Darin ist die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung  des Entgelts oder des Teilentgelts nur dann erforderlich, wenn der  Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung  übereinstimmt.</li>
<li>Die Angabe des Leistungszeitpunkts gilt selbst  für Barrechnungen oberhalb der Kleinbetragsgrenze von 100 € (so z. B.  bei Übernachtungs- oder Bewirtungsrechnungen).</li>
</ol>
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		</item>
		<item>
		<title>Serie Steuererklärung 2010: 12 Gründe, den Betriebsprüfer zu fürchten</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/serie-steuererklarung-2010-12-grunde-den-betriebsprufer-zu-furchten/</link>
		<comments>http://www.steuerweb.org/serie-steuererklarung-2010-12-grunde-den-betriebsprufer-zu-furchten/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 07 Feb 2011 12:50:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsprüfer]]></category>
		<category><![CDATA[Korrektur Rechnung]]></category>
		<category><![CDATA[rechnung]]></category>
		<category><![CDATA[vorsteuerabzug]]></category>

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		<description><![CDATA[In deutschen Unternehmen herrscht nicht ohne Grund Prüfungsangst – schließlich kommt eine Betriebsprüfung Sie rasch teuer zu stehen. Ein paar Zahlen: Nach Angaben der Bundesregierung waren im Jahr 2009 bundesweit 13.332 Betriebsprüfer im Einsatz. Das war zwar ungefähr so viel, wie in den Vorjahren – aber die Prüfer holten allein bei der Umsatzsteuer insgesamt gut [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.steuerweb.org/serie-steuererklarung-2010-12-grunde-den-betriebsprufer-zu-furchten/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-443" title="stempel finanzamt" src="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/07/Fotolia_13343065_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>In  deutschen Unternehmen herrscht nicht ohne Grund Prüfungsangst –  schließlich kommt eine Betriebsprüfung Sie rasch teuer zu stehen. <span id="more-1122"></span></p>
<p>Ein  paar Zahlen: Nach Angaben der Bundesregierung waren im Jahr 2009  bundesweit 13.332 Betriebsprüfer im Einsatz. Das war zwar ungefähr so  viel, wie in den Vorjahren – aber die Prüfer holten allein bei der  Umsatzsteuer insgesamt gut eine Milliarde € mehr an Steuernachzahlungen  für den Fiskus herein.</p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/2-probleme-rund-um-ihre-belege-die-gar-keine-sind/" target="_blank"><strong>Das sollten Sie tun</strong></a></h3>
<p>Am  besten checken Sie jetzt schon alle Eingangsrechnungen durch – haben Sie  die Steuererklärung erst einmal erledigt, werden Sie bestimmt nicht  mehr dran denken – bis zur Betriebsprüfung, und dann stünden Sie dumm  da. Kontrollieren Sie also besser schon jetzt, ob einer der folgenden 12  Fälle auf die jeweilige Rechnung zutrifft. <strong><br />
 </strong></p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/2-probleme-rund-um-ihre-belege-die-gar-keine-sind/" target="_blank"><strong></strong></a><strong><a href="http://www.steuerweb.org/2-probleme-rund-um-ihre-belege-die-gar-keine-sind/" target="_blank">In diesen 12 Fällen kassiert der Betriebsprüfer den Vorsteuerabzug</a> </strong></h3>
<ol>
<li>Das Entgelt wird falsch oder gar nicht angegeben.</li>
<li>Der Name und die Anschrift des Rechnungsempfängers fehlen.</li>
<li>Der Name und die Anschrift des Rechnungsstellers fehlen.</li>
<li>Der Rechnungsaussteller ist nicht identisch mit dem leistenden Unternehmer.</li>
<li>Der Steuerbetrag wird falsch aufgeführt.</li>
<li>Der Zeitpunkt der Leistung wird nicht angegeben.</li>
<li>Die im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts ist nicht berücksichtigt.</li>
<li>Die Rechnung nennt einen falschen Steuersatz.</li>
<li>Die Rechnung nennt keinen Steuersatz.</li>
<li>Die Rechnung weist Leistungen bzw. Lieferungen aus, die gar nicht erbracht wurden.</li>
<li>Die sich aus einer Berichtigung ergebenden Änderungen werden weder aus der Rechnung noch aus einem Begleitdokument deutlich.</li>
<li>Die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) wird nicht mitgeteilt.</li>
</ol>
<p>Entdecken  Sie einen der genannten Fehler, sollten Sie die Rechnung umgehend  zurückweisen und verlangen, dass Ihr Lieferant Ihnen eine korrekte  Rechnung schickt.</p>
<p><strong>Tipp: </strong>Achten Sie künftig immer sofort  beim Rechnungseingang auf diese Punkte. Begleichen Sie künftig nur noch  korrekte Rechnungen – und bitten Sie bei allen anderen zuvor um  Korrektur.</p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/2-probleme-rund-um-ihre-belege-die-gar-keine-sind/" target="_blank"><strong>Verlangen Sie eine korrekte Rechnung</strong></a></h3>
<p>Eine  falsch ausgestellte Rechnung kann nur Ihr Lieferant rechtsverbindlich  korrigieren. Die Rechnung Ihres Lieferanten bleibt umsatzsteuerlich  trotzdem voll wirksam – auch wenn Sie als Rechnungsempfänger selbst  Korrekturen daran vornehmen.<strong><br />
 </strong></p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/2-probleme-rund-um-ihre-belege-die-gar-keine-sind/" target="_blank"><strong>So sollten Sie konkret vorgehen: </strong></a></h3>
<p>Schicken  Sie die unkorrekte Rechnung mit handschriftlichen Korrekturen versehen  zurück, mit der Bitte um Korrektur. Haben Sie einem Lieferanten  gegenüber telefonisch die Bitte geäußert, eine Rechnung zu korrigieren,  sollten Sie von dem Telefonat auf jeden Fall eine kurze Notiz fertigen. <strong><br />
 </strong></p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/2-probleme-rund-um-ihre-belege-die-gar-keine-sind/" target="_blank"><strong>Darum sollten Sie Ihre Bitte um Korrektur dokumentieren</strong></a></h3>
<p>Bemängelt  der Betriebsprüfer eine Rechnung, für die Sie seinerzeit eine  Berichtigung gefordert hatten und für die Ihr Lieferant die Berichtigung  schuldhaft verweigert hat, dann können Sie die von Ihnen zu zahlenden  Zinsen als Schadensersatz ihm gegenüber geltend machen.</p>
<p>Deshalb  sollten Sie die Korrespondenz mit Ihrem Lieferanten über die  Berichtigung einer Rechnung immer sehr sorgfältig aufzubewahren. Sicher  ist sicher.</p>
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<ul>
<li>Pflichtangaben in Rechnungen: Wie Sie alle gesetzlichen Vorgaben korrekt erfüllen</li>
<li>Pflichtangaben in Rechnungen: So schaffen Sie Klarheit</li>
<li>Checkliste: Berücksichtigen Sie wirklich alle abziehbaren Vorsteuerbeträge?</li>
<li>Vorsicht: Fehlender Zeitpunkt der Lieferung in der Eingangsrechnung gefährdet Vorsteuerabzug</li>
<li>Leistungszeitpunkt in der Rechnung: So machen Sie alles richtig</li>
<li>Berichtigung einer Rechnung: Wann Sie Schadensersatz verlangen können</li>
<li>Schnellübersicht: Eingangsrechnungen berichtigen</li>
<li>Geldwerte Praxis-Tipps: Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Subunternehmern</li>
<li>Gutschriften als Rechnungen: Diese Besonderheit müssen Sie beachten</li>
<li>Definition: Was sind handelsübliche Bezeichnungen</li>
<li>Vorsicht vor doppelter Umsatzsteuer in Einzel- und Gesamtrechnungen</li>
<li>Angaben zum vereinbarten Entgelt in der Rechnung: Wie Sie Ihren Vorsteuerabzug sicherstellen</li>
<li>Entgeltminderungen: Wann die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer berichtigt werden muss</li>
<li>Praxis-Fälle: Wann Sie bei der Erteilung von Rechnungen zusätzliche Vorgaben einhalten müssen</li>
<li>Welche Angaben Rechnungen zum Lieferzeitpunkt enthalten müssen</li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Diese 9 Angaben gehören in Ihre Rechnungen</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/diese-9-angaben-gehoren-in-ihre-rechnungen/</link>
		<comments>http://www.steuerweb.org/diese-9-angaben-gehoren-in-ihre-rechnungen/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 15 Jul 2010 11:48:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bilanzierung]]></category>
		<category><![CDATA[rechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnungspflichtangaben]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://steuerweb.org/diese-9-angaben-gehoren-in-ihre-rechnungen/</guid>
		<description><![CDATA[Falsch ausgestellte Rechnungen sind einer der Hauptgründe, aus dem Betriebsprüfer den Vorsteuerabzug aberkennen. Das kann teuer werden. Damit Ihnen das nicht passiert, sollten Sie alle Ihre Eingangsrechnungen scharf kontrollieren. Bestimmte Pflichtangaben dürfen laut § 14 Abs. 4 Nr. 1– 9 UStG nicht fehlen. Tipp: Das betrifft nicht Kleinbetragsrechnungen über 150 €. Für die sind die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-949" title="Restaurantrechnung" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/06/Fotolia_2662184_XS-150x150.jpg" alt="Restaurantrechnung" width="150" height="150" />Falsch ausgestellte Rechnungen sind einer der Hauptgründe, aus dem Betriebsprüfer den Vorsteuerabzug aberkennen. Das kann teuer werden.</p>
<p>Damit Ihnen das nicht passiert, sollten Sie alle Ihre Eingangsrechnungen scharf kontrollieren. Bestimmte Pflichtangaben dürfen laut § 14 Abs. 4 Nr. 1– 9 UStG nicht fehlen.<span id="more-981"></span></p>
<p><strong>Tipp:</strong> Das betrifft nicht Kleinbetragsrechnungen über 150 €. Für die sind die Anforderungen niedriger gesteckt.</p>
<h3>Diese Mindestangaben gehören rein</h3>
<h3>1. Vollständige Namen und Adresse</h3>
<p>Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie darauf achten, dass Name und Anschrift Ihres Unternehmens und auch des Kunden vollständig in der Rechnung enthalten sind.</p>
<p><strong>Tipp:</strong> Verfügt Ihr Kunde über ein Postfach oder über eine Großkundenadresse, genügt es, wenn Sie diese Daten anstelle der Anschrift angeben.</p>
<h3>2. Steuernummer oder USt-IdNr.</h3>
<p>Verfügen Sie noch nicht über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) und erteilt Ihnen das Finanzamt beispielsweise nach einer Verlagerung des Unternehmenssitzes eine neue Steuernummer, dürfen Sie nur noch diese verwenden.</p>
<h3>3. Ausstellungsdatum der Rechnung oder Gutschrift</h3>
<p>Den Tag, an dem die Rechnung ausgestellt wurde, geben Sie als Rechnungsdatum an.</p>
<h3>4. Lieferdatum</h3>
<p>Wenn in einem Vertrag wie etwa einem Wartungsvertrag der Zeitraum, über den sich die Leistung oder Teilleistung erstreckt, nicht angegeben ist, reicht es, wenn sich dieser Zeitraum aus den einzelnen Zahlungsbelegen ergibt.</p>
<h3>5. Einmalig vergebene fortlaufende Rechnungsnummer</h3>
<p>Die Rechnungsnummer soll sicherstellen, dass die jeweilige Rechnung einmalig ist.</p>
<p><strong>Tipp: </strong>Sie brauchen Ihre Rechnungen nun aber nicht durchzunummerieren, sondern Sie können auch Nummernkreise vergeben. Wie viele solcher Nummernkreise – also eine Kombination von Buchstaben und Zahlen – Sie schaffen, bleibt Ihnen überlassen. Entscheidend ist allein, dass Sie in einem Nummernkreis eine Rechnungsnummer nur einmal vergeben und diese dem jeweiligen Nummernkreis leicht und eindeutig zugeordnet werden kann.</p>
<p>Ausnahme: In Verträgen über Dauerleistungen wie beispielsweise Miete, Pacht oder Leasing darf nur dann eine fortlaufende Nummer fehlen, wenn sie vor dem 1.1.2004 zustande gekommen sind. Bei derartigen Verträgen, die ab dem 1.1.2004 geschlossen wurden oder werden, ist dagegen eine fortlaufende Nummer zwingend erforderlich.</p>
<h3>6. Liefermenge oder Leistungsumfang</h3>
<p>Die Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung müssen ebenfalls in jeder Rechnung enthalten sein.</p>
<p>Vorsicht: Allgemeine Umschreibungen, wie etwa Geschenkartikel, reichen generell nicht aus. Stattdessen müssen es Markenartikelbezeichnungen oder zumindest handelsübliche Sammelbezeichnungen sein, wie etwa Baubeschläge, Büromöbel, Kurzwaren, Schnittblumen, Spirituosen, Tabakwaren oder Waschmittel. Hauptsache, anhand der Angaben lässt sich eindeutig feststellen, welcher Steuersatz anzuwenden ist</p>
<h3>7. Vereinbartes Entgelt</h3>
<p>Maßgeblich ist das Entgelt ohne Umsatzsteuer, das heißt der Nettobetrag. Entgelte für mehrere Leistungen mit demselben Steuersatz dürfen zusammengefasst werden.</p>
<p>Bei einer Entgeltminderung reicht es, wenn die Rechnung auf das bei Ihnen und Ihrem Kunden vorliegende Dokument hinweist, aus dem sich die Vereinbarung der Entgeltminderung ergibt.</p>
<p><strong>Tipp: </strong>Achten Sie darauf, dass diese Dokumente (z. B. Schriftwechsel, Ergänzung eines Vertrags) leicht und eindeutig nachprüfbar sind.</p>
<p>Bei einer Skontovereinbarung muss das Skonto nicht betragsmäßig ausgewiesen sein – weder mit dem Bruttobetrag noch mit dem Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer. Es genügt eine Angabe wie etwa die folgende: Formulierungsbeispiel: „… 2 % Skonto bei Zahlung bis &#8230;“</p>
<h3>8. Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf die Steuerfreiheit</h3>
<p>Angaben zum Umsatzsteuersatz und zum Umsatzsteuerbetrag sind unverzichtbar. Bei steuerfreien Lieferungen oder sonstigen Leistungen müssen Sie auf die Steuerbefreiung hinweisen.</p>
<p><strong>Tipp: </strong>Dabei ist es nicht nötig, die entsprechende Vorschrift des UStG oder der 6. EG-Richtlinie zu nennen. Ein Hinweis in umgangssprachlicher Form reicht, etwa auf Ausfuhr,  innergemeinschaftliche Lieferung oder steuerfreie Vermietung.</p>
<h3>9. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers</h3>
<p>Soweit Sie eine grundstücksbezogene Leistung für einen Nichtunternehmer erbringen, sind Sie verpflichtet, Ihren Kunden in der Rechnung auf seine Aufbewahrungspflicht hinzuweisen. Dabei genügt der allgemeine Hinweis „Sofern Sie Nichtunternehmer sind, sind Sie gem. § 14 Abs. 4 Nr. 9 UStG verpflichtet, diese Rechnung 2 Jahre aufzubewahren.“</p>
<h3>Achtung: Die Pflichtangaben gelten auch bei Barzahlung</h3>
<p>Die Vorschriften über die Pflichtangaben in Rechnungen gelten natürlich auch, wenn Lieferung oder Leistung gegen Barzahlung erfolgt sind.</p>
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		<title>Warum sie mit Fax-Rechnungen vorsichtig sein sollten</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Jun 2010 11:10:57 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Fax-Rechnung]]></category>
		<category><![CDATA[rechnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Vielleicht passiert es Ihnen ja auch gelegentlich, dass Ihnen ein Lieferant eine Rechnung per Fax zuschickt. Achtung: Mit großer Wahrscheinlichkeit werden Sie mit einer solchen Rechnung Schwierigkeiten bei einer Betriebsprüfung bekommen – der Prüfer würde Ihnen wohl den Vorsteuerabzug streichen. So ist die Rechtslage Damit eine Fax-Rechnung steuerlich akzeptabel ist, muss sie von Standard-Fax zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/warum-sie-mit-fax-rechnungen-vorsichtig-sein-sollten/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-142" title="rechnung" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/06/fotolia_1258484_xs-150x150.jpg" alt="rechnung" width="150" height="150" /></a>Vielleicht passiert es Ihnen ja auch gelegentlich, dass Ihnen ein Lieferant eine Rechnung per Fax zuschickt.</p>
<p><strong>Achtung:</strong> Mit großer Wahrscheinlichkeit werden Sie mit einer solchen Rechnung Schwierigkeiten bei einer Betriebsprüfung bekommen – der Prüfer würde Ihnen wohl den Vorsteuerabzug streichen.<span id="more-974"></span></p>
<h3><a href="http://www.bwr-media.de/lp/nl/mus_s523808_nl.html?r_29062010_Steuerweb" target="_blank">So ist die Rechtslage</a></h3>
<p>Damit eine Fax-Rechnung steuerlich akzeptabel ist, muss sie von Standard-Fax zu Standard-Fax übermittelt worden sein. Das verlangen hierfür maßgeblichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung.</p>
<p>Die auf diese Weise zugefaxten Rechnungen dürfen Sie dann auch einscannen und digital archivieren, ohne dass Sie damit den Vorsteuerabzug aus den betreffenden Rechnungen gefährden.</p>
<p><strong>Das heißt:</strong> und speichern Sie alle eingehenden Faxe mit Fax-Modem und PC, wird ein Betriebsprüfer Ihnen für diese Rechnungen im Fall der Fälle den Vorsteuerabzug streiche – auch wenn Sie sie ausgedruckt haben.</p>
<h3><a href="http://www.bwr-media.de/lp/nl/mus_s523808_nl.html?r_29062010_Steuerweb" target="_blank">Wissen Sie, wie es der Absender hält?</a></h3>
<p>Aber auch wenn Sie ein Standard-Fax nutzen, gibt es schnell Probleme: Denn Sie können in der Regel nicht wissen, ob der Absender die Rechnung – wie gefordert – ebenfalls mit einem Standard-Fax abgeschickt hat oder ob er sie mit PC und Modem versendet hat.</p>
<p><strong>Achtung:</strong> Im Zweifel müssen Sie die gezogene Vorsteuer an das Finanzamt zahlen.</p>
<h3><a href="http://www.bwr-media.de/lp/nl/mus_s523808_nl.html?r_29062010_Steuerweb" target="_blank">Gehen Sie besser auf Nummer Sicher</a></h3>
<p>Auch wenn es zusätzlichen Aufwand für beide Seiten verursacht: Bitten Sie alle Geschäftspartner, Ihnen Rechnungen grundsätzlich immer Papier zu schicken.</p>
<hr />
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		<title>Abstriche bei der Rechnung? Weniger Umsatzsteuer!</title>
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		<pubDate>Sun, 02 May 2010 20:01:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Abstriche]]></category>
		<category><![CDATA[rechnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach wie vor steht die Kreditklemme als Finanzierungsproblem für den Mittelstand im Zentrum der Aufmerksamkeit. Dabei beeinträchtigen Außenstände die Liquidität nach Angaben der Wirtschaftsauskunftei Creditreform sogar noch stärker. Mit Inkassounternehmen kommen Sie an Ihr Geld Vielleicht hat Ihr Unternehmen ja auch mit einer verschlechterten Zahlungsmoral zu kämpfen? Dann ist es nur verständlich, wenn Sie Ihre [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/abstriche-bei-der-rechnung-weniger-umsatzsteuer/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-926" style="margin-left: 10px; margin-right: 10px;" title="Umsatzsteuer" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/05/Fotolia_3335216_XS-150x150.jpg" alt="Umsatzsteuer" width="150" height="150" /></a>Nach wie vor steht die Kreditklemme als Finanzierungsproblem für den Mittelstand im Zentrum der Aufmerksamkeit. Dabei beeinträchtigen Außenstände die Liquidität nach Angaben der Wirtschaftsauskunftei Creditreform sogar noch stärker.<span id="more-927"></span></p>
<h3><a href="http://www.bwr-media.de/lp/shop/mus_s919412_sb.html?r_Anzeige_Steuerweb">Mit Inkassounternehmen kommen Sie an Ihr Geld</a></h3>
<p>Vielleicht hat Ihr Unternehmen ja auch mit einer verschlechterten Zahlungsmoral zu kämpfen? Dann ist es nur verständlich, wenn Sie Ihre Zahlungsansprüche an ein Inkassounternehmen abtreten. Das tun immer mehr Unternehmen. Allerdings hat das für Sie neben Vorteilen auch Nachteile.</p>
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<p>Dieses Erste-Hilfe-Set müssen Sie einfach jederzeit greifbar haben! Denn die Finanzämter brauchen 2010 dringend Einnahmen – und am schnellsten sind die mit Betriebsprüfungen hereinzuholen.</p>
<p>Wer schlecht vorbereitet in eine Betriebsprüfung geht, riskiert unnötige Nachzahlungen, die schnell im 5-stelligen Bereich liegen.</p>
<p><strong> Schützen Sie sich! Jetzt! Mit diesen Tipps aus dem Erste-Hilfe-Set:</strong></p>
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<li>Die aktuellen Gefahrenpunkte 2010: In welchen Fällen der Betriebsprüfer aktuell am häufigsten vor der Tür steht</li>
<li>Prüfungsschwerpunkte 2010: Wo die Prüfer besonders genau nachschauen</li>
<li>Wie Sie sich optimal auf die Prüfung vorbereiten, damit der Prüfer möglichst nichts zu meckern hat</li>
<li>Wie Sie dem Prüfer Grenzen aufzeigen, wenn er zu neugierig wird</li>
</ul>
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<p>___________________________________________________________________</p>
<h3><a href="http://www.bwr-media.de/lp/shop/mus_s919412_sb.html?r_Anzeige_Steuerweb">Nachteil Nummer 1: Sie müssen Abstriche machen</a></h3>
<p>Sie müssen Abstriche von Ihrer Forderung machen. Der Grund: Oft sind die Inkassounternehmen nur dann zu dem Geschäft bereit, wenn Sie die „notleidende“ Forderung unter ihrem Nennwert übertragen.</p>
<h3><a href="http://www.bwr-media.de/lp/shop/mus_s919412_sb.html?r_Anzeige_Steuerweb">Nachteil Nummer 2: Rasch haben Sie zuviel Umsatzsteuer gezahlt</a></h3>
<p>Wenn Sie nicht im voraus ein paar Dinge beachten, zahlen Sie zu allem Überfluss auch noch zuviel Vorsteuer an das Finanzamt.</p>
<h3><a href="http://www.bwr-media.de/lp/shop/mus_s919412_sb.html?r_Anzeige_Steuerweb">Doch hier gibt es einen Ausweg</a></h3>
<p>Diesen Nachteil brauchen Sie nicht in Kauf zu nehmen. Denn natürlich müssen Sie nur auf den Rechnungsbetrag Vorsteuern an das Finanzamt abführen, den Sie auch eingenommen haben.</p>
<p><em><strong>Ein Beispiel:</strong> Sie haben aufgrund einer Lieferung an Ihren vorsteuerberechtigten Kunden eine Forderung in Höhe von 11.900 €. Sie treten diese Forderung zum Festpreis von 5.750 € an ein Inkassounternehmen ab. Diesem gelingt es, 8.925 € einzuziehen. Die von Ihnen zu entrichtende Umsatzsteuer richtet sich nach dem für die Lieferung vereinbarten Entgelt in Höhe von 10.000 € und beträgt bei einem Steuersatz von 19 % also 1.900 €.</em></p>
<p>Die Folge:</p>
<p>Die endgültig von Ihnen zu entrichtende Umsatzsteuer beträgt allerdings nur 1.425 €.</p>
<p>Der Grund:</p>
<p>Ihr Kunde hat auf die – vom Inkassounternehmen beigetriebene – Forderung nur 8.925 € gezahlt (7.500 € zzgl. 19 % USt = 1.425 €). Der restliche Teilbetrag in Höhe von 2.500 € (10.000 € ./. 7.500 €) ist uneinbringlich.</p>
<p>Der Haken:</p>
<p>Um zu Ihrem guten Recht zu kommen, müssen Sie allerdings dem Finanzamt nachweisen, dass Sie nur einen Teil der Forderung geltend machen konnten.</p>
<p>Das allerdings wird Ihnen natürlich nur gelingen, wenn Sie vom Inkassounternehmen erfahren, welchen Betrag es tatsächlich noch einziehen konnte.</p>
<p>So sollten Sie sich absichern</p>
<p>Sie sollten schon bei der Auftragsvergabe an das Inkassobüro einen Passus in die Vereinbarung aufnehmen, der das Unternehmen verpflichtet, Ihnen auf erste Anforderung hin Auskunft darüber zu geben, ob und in welchem Umfang die abgetretene Forderung beigetrieben werden konnte.</p>
<p>Ohne die Klausel rücken viele Inkassobetriebe nur ungern mit der Information heraus.</p>
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