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	<title>Steuerweb &#187; rechnungen</title>
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	<description>Alles zum Thema Steuern</description>
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		<title>2 Probleme rund um Ihre Belege, die gar keine sind</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Jan 2011 13:22:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Belege]]></category>
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		<description><![CDATA[Eigentlich ist die Sache ganz einfach: Als Belege für Ihre Betriebskosten erkennt das Finanzamt ausschließlich Dokumente an, die Sie von Ihren Lieferanten ausgestellt bekommen haben – auf Papier oder elektronisch. Die schlechte Nachricht kennen Sie ja wahrscheinlich schon: Die Anforderungen an solche Belege sind streng und bis ins Detail wie etwa den notwendigen Angaben ausformuliert. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-949" title="Restaurantrechnung" src="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/06/Fotolia_2662184_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" />Eigentlich  ist die Sache ganz einfach: Als Belege für Ihre Betriebskosten erkennt  das Finanzamt ausschließlich Dokumente an, die Sie von Ihren Lieferanten  ausgestellt bekommen haben – auf Papier oder elektronisch.</p>
<ul>
</ul>
<p>Die  schlechte Nachricht kennen Sie ja wahrscheinlich schon: Die  Anforderungen an solche Belege sind streng und bis ins Detail wie etwa  den notwendigen Angaben ausformuliert. Macht Ihr Lieferant einen  klitzekleinen Fehler und Sie übersehen ihn, kostet Sie das den  Vorsteuerabzug. </p>
<p> Nun die gute Nachricht: Manche Probleme rund um Ihre Belege sind gar keine.<span id="more-1105"></span></p>
<h3><strong>Problem 1: Sie haben keinen Beleg bekommen </strong></h3>
<p>Kaum  zu glauben, dass das Finanzamt bei den hohen Anforderungen an Belege  eine Betriebsausgabe ohne vernünftige Eingangsrechnung akzeptieren  sollte. Das denken offenbar zahlreiche Selbstständige – und setzen die  Kontoführungsgebühren für ihr betriebliches Konto einfach nicht ab. </p>
<p> Ein schwerer Fehler! </p>
<p> <strong>So ist die Rechtslage</strong></p>
<p> Schon  vor drei Jahren hat das Bundesfinanzministerium hierzu in einem  Schreiben steuerzahlerfreundliche Vorgaben an die Finanzämter erlassen  (BMF-Schreiben vom 14.11.2007, IV A 5 &#8211; S 7280/ 07/0001).</p>
<p> <strong>Das bedeutet das BMF-Schreiben für Sie</strong></p>
<p> Für  Bankgebühren brauchen Sie keine gesonderte Rechnung. Sie können also  den Kontoauszug als Beleg für die Bankgebühren in Ihrer Buchführung  verwenden.</p>
<p> <strong>Der Grund: </strong><br />
 Als Kontoinhaber bekommen Sie  von Ihrer Bank üblicherweise gar keine Rechnung über die  Kontoführungsgebühren. Die Kosten sind stets auf Ihrem Kontoauszug  vermerkt – und nirgendwo sonst. </p>
<p> Dadurch hat der Kontoauszug  damit an sich bereits Abrechnungscharakter. Und als „Dokument, mit dem  über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird“, ist der  Kontoauszug eben gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG: eine Rechnung über die  Kontoführungsgebühren.</p>
<h3><strong>Achtung: Sonst zählt der Kontoauszug nach wie vor nicht als Beleg</strong></h3>
<p>Nach  wie vor ersetzt der Kontoauszug aber keinen Beleg für andere Ausgaben,  für die üblicherweise eine Rechnung ausgestellt wird. Für Lieferungen  anderer Lieferanten als Ihrer Hausbank, belegt der Kontoauszug nur, dass  die Zahlung auch erfolgt ist. Eine ordentliche Rechnung ersetzt er in  diesem Fall aber nicht. </p>
<p> Falls Ihnen eine Rechnung über eine andere Ausgabe fehlt, sollten Sie</p>
<ul>
<li>noch mal nachschauen, ob Sie den Beleg falsch abgeheftet haben,</li>
<li>versuchen, eine Zweitschrift von Ihrem Lieferanten zu bekommen oder</li>
<li>sich selbst einen Eigenbeleg ausschreiben.</li>
</ul>
<p><strong>Service-Link: </strong>Musterformulierungen  für Eigenbelege, Rechnungen oder auch etwa Schreiben an die  Finanzverwaltung sowie zahlreiche Checklisten, Anleitungen und  Praxis-Beispiele finden Sie regelmäßig in „Steuern sparen für  Selbstständige“. <a href="http://www.bwr-media.de/lp/nl/bus_s329727_nl.html" target="_blank"><span style="text-decoration: underline;">Fordern Sie Ihr Probeexemplar GRATIS an. Hier klicken!</span></a></p>
<h3><strong>Problem 2: Ihr Beleg verzeichnet den „falschen“ Adressaten</strong></h3>
<p><strong> </strong>Vielleicht  bestellt ja gelegentlich Ihr Lebenspartner Büromaterial, Arbeitsmittel  oder Waren für Ihr Unternehmen. Was, wenn dann auf der Rechnung sein  oder Ihr Name als Adressat steht?</p>
<p> Kein Problem, hat das Finanzgericht Hamburg vor ein paar Jahren entschieden (vom 23.3.2006, Az. II 448/03). </p>
<p> <strong>Der Fall: </strong><br />
 In  dem Fall hatte das Finanzamt von einer Einzelhändlerin mehr als 5000 €  Vorsteuer zurückgefordert. Der Grund: Auf einer Reihe von  Eingangsrechnungen stand der Name ihres Mannes als Empfänger. </p>
<p> Gegen  die Forderung des Finanzamts zog die Händlerin vor Gericht. Die  Finanzrichter gaben ihr Recht. Wegen Menge und Inhalt der Lieferungen  sei es eindeutig, dass die Rechnungen für die selbstständige Tätigkeit  der Ehefrau bestimmt waren, begründeten die Richter ihr Urteil. Immerhin  waren bis auf den Vornamen alle anderen Rechnungsangaben vollständig. </p>
<p> <strong>Das Urteil: </strong><br />
 Das  Finanzamt musste die Rechnungen mit der angeblich falschen Adresse  anerkennen und auf die Umsatzsteuernachforderung verzichten.</p>
<p> <strong>Tipp: </strong>Sollte  das Finanzamt bei einer Betriebs- oder Umsatzsteuerprüfung solche  vermeintlich falsch ausgestellten Rechnungen bemängeln, verweisen Sie  einfach auf das Urteil des Finanzgerichts.</p>
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</ul>
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		<item>
		<title>Betriebsprüfung: So sichern Sie sich Ihren Vorsteuerabzug</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Jun 2009 14:47:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
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		<description><![CDATA[Ob für Ihren Pkw, das Büromaterial oder sonstige Wirtschaftsgüter – bei einer Betriebsprüfung verfolgen Prüfer seit einigen Jahren das erklärte Ziel, nach Gründen zu suchen, Ihnen den Vorsteuerabzug zu verwehren. Schauen Sie daher genau auf Ihre Rechnungen. Darauf achtet der Prüfer bei einer Betriebsprüfung Um den Vorsteuerabzug zu sichern, achten Sie bei Ihren Eingangsrechnungen insbesondere [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/betriebsprufung-so-sichern-sie-sich-ihren-vorsteuerabzug/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-356" style="margin-left: 5px; margin-right: 5px;" title="Recht" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/06/Fotolia_12511826_XS2-150x150.jpg" alt="Recht" width="150" height="150" /></a>Ob für Ihren Pkw, das Büromaterial oder sonstige Wirtschaftsgüter – bei einer Betriebsprüfung verfolgen Prüfer seit einigen Jahren das erklärte Ziel, nach Gründen zu suchen, Ihnen den Vorsteuerabzug zu verwehren. Schauen Sie daher genau auf Ihre Rechnungen.<span id="more-357"></span></p>
<h3>Darauf achtet der Prüfer bei einer Betriebsprüfung</h3>
<p>Um den Vorsteuerabzug zu sichern, achten Sie bei Ihren Eingangsrechnungen insbesondere darauf, dass in Ihrer Rechnung</p>
<ol>
<li>der Zeitpunkt der Lieferung und sonstigen Leistung und</li>
<li>auch eine fortlaufende Rechnungsnummer angegeben sind.</li>
</ol>
<p><strong>Zu 1.</strong>: In allen Rechnungen über 150 muss der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung angegeben sein. Es reicht aus, wenn der Kalendermonat angegeben ist, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Ist das Rechnungsdatum auch das Datum, an dem die Leistung erbracht worden ist, reicht der Hinweis „Rechnungsdatum = Leistungsdatum“ aus.</p>
<p>Der Zeitpunkt der Leistung kann sich auch aus anderen Dokumenten, z. B. aus dem Lieferschein, ergeben. Es ist dann aber erforderlich, dass in der Rechnung darauf verwiesen wird. Das andere Dokument müssen Sie zusammen mit der Rechnung aufbewahren.</p>
<p><strong>Zu 2.</strong>: Es steht jedem Unternehmer frei, wie er seine Rechnungsnummern aufbaut. Die fortlaufende Nummer kann aus einer oder mehreren Zahlenreihen bestehen, z. B. die Kombination einer laufenden Nummer mit der Jahreszahl (z. B. 2008012). Auch eine Differenzierung nach Sachbereichen in Kombination mit Buchstaben ist möglich (z. B. 2008S012).</p>
<p>Wenn Sie als Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug beanspruchen wollen, kommt es für Sie nur darauf an, dass eine Rechnungsnummer vorhanden ist. Ob es sich um eine fortlaufende Rechnungsnummer handelt, können Sie ohnehin nicht kontrollieren.</p>
<h3>So kontrollieren Sie, ob die Vorsteuer korrekt ausgewiesen ist</h3>
<p>Aus dem Bruttobetrag von Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweisen rechnen Sie die Umsatzsteuer heraus. Sie wenden</p>
<ul>
<li>den Multiplikator von 6,54 % (6,5421) für den Steuersatz von 7 und 15,97 % (15,9664) für den Steuersatz von 19 % an und erhalten den Betrag der Umsatzsteuer,</li>
<li>den Divisor von 1,07 beim Steuersatz von 7 % und 1,19 beim Steuersatz von 19 % an und erhalten den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer (der Divisor ist genauer als der Multiplikator),</li>
<li>bei einem Steuersatz von 7 % die Formel „Bruttobetrag : 107 x 7“ und bei einem Steuersatz von 19 % „Bruttobetrag : 119 x 19“ an und erhalten die Umsatzsteuer.</li>
</ul>
<h3>So gehen Sie vor, wenn Sie eine nicht ordnungsgemäße Rechnung erhalten</h3>
<p>Beziehen Sie eine Leistung für Ihr Unternehmen, haben Sie nach § 14 Abs. 2 UStG Anspruch darauf, eine ordnungsgemäße Rechnung zu erhalten. Diesen Anspruch sollten Sie auch durchsetzen. Ihnen geht nämlich der Vorsteuerabzug verloren, wenn auch nur eine der erforderlichen Angaben fehlt.</p>
<p>Erhalten Sie eine Rechnung, die nicht alle erforderlichen Angaben enthält, fordern Sie den Aussteller der Rechnung auf, Ihnen eine korrigierte Rechnung zu übersenden.</p>
<p><strong>Tipp</strong>: Solange Sie keine ordnungsgemäße Rechnung haben, sollten Sie nur den Nettobetrag überweisen. Damit gleichen Sie den Verlust des Vorsteuerabzugs aus. Die Umsatzsteuer zahlen Sie erst, wenn Ihnen die korrigierte Rechnung vorliegt.</p>
<p><strong>Service</strong>: Eine Rechnung kann jedes Dokument sein, das die in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthält. Wie eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. Kleinbetragsrechnung aussehen muss, entnehmen Sie der tabellarischen Übersicht auf Seite R 20/004 in Ihrem Praxishandbuch Buchführung und Steuern.</p>
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		<item>
		<title>Umsatzsteuer: Bewirtungsrechnungen müssen vollständige Angaben enthalten</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/umsatzsteuer-bewirtungsrechnungen-mussen-vollstandige-angaben-enthalten/</link>
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		<pubDate>Mon, 18 Jun 2007 09:45:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Geschäftsessen]]></category>
		<category><![CDATA[rechnungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Um den Jahreswechsel herum häufen sich die Einladungen zu Geschäftsessen. Die Umsatzsteuer ist absetzbar, wenn der Anlass präzise dokumentiert ist. Es genügt also nicht z.B. &#8220;Kontaktpflege&#8221; anzugeben, sondern besser &#8220;Koordination der Projekte im 1.Quartal 2007&#8243;. Die formalen Anforderungen an Rechnungen sind in den letzten Jahren immer weiter verschärft worden, um Betrug bei der Umsatzsteuer zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/umsatzsteuer-bewirtungsrechnungen-mussen-vollstandige-angaben-enthalten/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-262" style="margin-left: 5px; margin-right: 5px;" title="bankettkellner bereitet büffet teller" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/06/Fotolia_8219572_XS-150x150.jpg" alt="bankettkellner bereitet büffet teller" width="150" height="150" /></a>Um den Jahreswechsel herum häufen sich die Einladungen zu Geschäftsessen. Die Umsatzsteuer ist absetzbar, wenn der Anlass präzise dokumentiert ist.<span id="more-263"></span></p>
<p>Es genügt also nicht z.B. &#8220;Kontaktpflege&#8221; anzugeben, sondern besser &#8220;Koordination der Projekte im 1.Quartal 2007&#8243;.</p>
<p>Die formalen Anforderungen an Rechnungen sind in den letzten Jahren immer weiter verschärft worden, um Betrug bei der Umsatzsteuer zu erschweren. Bewirtungsrechnungen unterliegen hier denselben Vorschriften wie alle anderen Rechnungen auch, obwohl es bei der steuerlichen Absetzbarkeit Einschränkungen gibt. Nur bei Beträgen bis 100 Euro (ab 1.1.2007: 150 Euro) gelten die Vereinfachungen für Kleinbetragsrechnungen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Neue Pflichtangabe für Rechnungen: Ohne Leistungszeitpunkt ist der Vorsteuerabzug bedroht</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/neue-pflichtangabe-fur-rechnungen-ohne-leistungszeitpunkt-ist-der-vorsteuerabzug-bedroht/</link>
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		<pubDate>Sat, 09 Jun 2007 12:52:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[leistungszeitpunkt]]></category>
		<category><![CDATA[neue pflichtangabe]]></category>
		<category><![CDATA[rechnungen]]></category>
		<category><![CDATA[vorsteuerabzug]]></category>

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		<description><![CDATA[Schon wieder sind Rechnungen ins Visier der Steuerverwaltung gerückt. In einem aktuellen Erlass verweist das Bundesfinanzministerium (BMF) noch einmal ausdrücklich alle Unternehmen auf ihre Pflicht, den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung in jeder Rechnung zu nennen. Wie Sie dieser Pflicht nachkommen und was Sie dabei unbedingt beachten sollten. Als Umsatzsteuer-Experte wissen Sie, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/neue-pflichtangabe-fur-rechnungen-ohne-leistungszeitpunkt-ist-der-vorsteuerabzug-bedroht/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-93" style="margin-left: 5px; margin-right: 5px;" title="finanzamt" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/06/fotolia_3722587_xs1-150x150.jpg" alt="finanzamt" width="150" height="150" /></a>Schon wieder sind Rechnungen ins Visier der Steuerverwaltung gerückt. In einem aktuellen Erlass verweist das Bundesfinanzministerium (BMF) noch einmal ausdrücklich alle Unternehmen auf ihre Pflicht, den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung in jeder Rechnung zu nennen.<span id="more-94"></span></p>
<p>Wie Sie dieser Pflicht nachkommen und was Sie dabei unbedingt beachten sollten. Als Umsatzsteuer-Experte wissen Sie, dass bereits nach dem bis Ende 2003 geltenden Recht die Angabe des Leistungszeitpunkts eine Rechnungspflichtangabe war. Doch wurde dies kaum beachtet. Der Grund: Ein Vorsteuerabzug war damals stets möglich, wenn eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer vorlag.</p>
<h3>UStG und UStDV verschärft</h3>
<p>Doch der Gesetzgeber verschärfte die Vorschriften des Umsatzsteuer-Gesetzes (UStG) und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) Anfang 2004 drastisch (Artikel 5 Nr. 15 bis 19 sowie Artikel 6 Nr. 2 bis 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15. 12. 2003 &#8211; Steueränderungsgesetz 2003 &#8211; BStBl. I 2003, S. 710). Hintergrund: die Vorgaben der so genannten EU-Rechnungsrichtlinie (Az. 2001/115/EG).</p>
<h3>Betriebsprüfer nehmen Rechnungen ab sofort penibel unter die Lupe</h3>
<p>Aufgrund dieser Änderungen droht Ihnen bei Rechnungen ohne Leistungszeitpunkt ab sofort die Streichung des Vorsteuerabzugs. Darauf weist das aktuelle BMF-Schreiben vom 26. 9. 2005 (Az. IV A 5 &#8211; S 7280a &#8211; 82/05) noch einmal hin. Zudem ist aus der Finanzverwaltung zu hören, dass man alle Betriebsprüfer zu pingeligen Überprüfungen der Eingangsrechnungen vergattert hat. Die Beamten sollen vor allem auf die Angabe des Leistungszeitpunkts achten.</p>
<h3>Vorsicht, der Fiskus meint es ernst</h3>
<p>Sie sollten deshalb ab sofort Ihre Ausgangsrechnungen entsprechend ergänzen und bei Lieferantenrechnungen exakt auf die Angabe eines Lieferdatums achten. Bei fehlendem Leistungszeitpunkt sollte Ihnen Ihr Lieferanten umgehend eine neue Rechnung mit Lieferdatum ausstellen. Fällt die fehlende Pflichtangabe erst während einer Betriebsprüfung auf, drohen Ihnen die Aberkennung des Vorsteuerabzugs und Strafzinsen.</p>
<p>Übrigens: Diese werden Ihnen nicht erlassen, wenn Sie später eine berichtigte Rechnung vorlegen. Eine weitere Gefahr: Eine Mängelbeseitigung in einer Rechnung setzt voraus, dass der Rechnungssteller noch am Markt tätig ist. Kann eine fehlerhafte Rechnung nicht berichtigt werden, ist der Vorsteuerabzug für Ihr Unternehmen endgültig verloren.</p>
<h3>Achten Sie auf diese 4 Sonderfälle</h3>
<ul>
<li>Versenden Sie Waren an Kunden, gilt als Lieferdatum der Tag, an dem Sie den Gegenstand der Post, einem Paketdienst oder einer Spedition übergeben haben. </li>
<li>Bei sonstigen Leistungen, z. B. umfangreichen und zeitaufwendigen Bau- und Montagearbeiten, geben Sie als Lieferdatum den Zeitpunkt der Vollendung an. Ausnahme: Sie haben Teilleistungen vereinbart. </li>
<li>Wird über eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet, handelt es sich um eine Rechnung über eine Anzahlung. Darin ist die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts oder des Teilentgelts nur dann erforderlich, wenn der Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. </li>
<li>Die Angabe des Leistungszeitpunkts gilt selbst für Barrechnungen oberhalb der Kleinbetragsgrenze von 100 € (so z. B. bei Übernachtungs- oder Bewirtungsrechnungen). </li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>So holen Sie sich die Umsatzsteuer für offene Rechnungen zurück</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/so-holen-sie-sich-die-umsatzsteuer-fur-offene-rechnungen-zuruck/</link>
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		<pubDate>Sat, 09 Jun 2007 12:45:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[ec]]></category>
		<category><![CDATA[karte]]></category>
		<category><![CDATA[rechnungen]]></category>
		<category><![CDATA[ust]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Zahlung mit EC-Karte gehört heute zum Standard in der Gastronomie. Vor allem beim beliebten elektronischen Lastschriftverfahren mit Unterschrift besteht jedoch die Gefahr, dass Sie gelegentlich auf Ihrer Rechnung sitzen bleiben und Ihr Geld nie bekommen – weil z. B. die Karte gestohlen oder das Konto nicht gedeckt war. Haben Sie aber schon die Umsatzsteuer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/so-holen-sie-sich-die-umsatzsteuer-fur-offene-rechnungen-zuruck/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-427" style="margin: 5px;" title="Finanzamt" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2007/06/Fotolia_3345873_XS-150x150.jpg" alt="Finanzamt" width="150" height="150" /></a>Die Zahlung mit EC-Karte gehört heute zum Standard in der Gastronomie. Vor allem beim beliebten elektronischen Lastschriftverfahren mit Unterschrift besteht jedoch die Gefahr, dass Sie gelegentlich auf Ihrer Rechnung sitzen bleiben und Ihr Geld nie bekommen – weil z. B. die Karte gestohlen oder das Konto nicht gedeckt war. Haben Sie aber schon die Umsatzsteuer abgeführt, können Sie sich zumindest diesen Betrag vom Finanzamt zurückholen.<span id="more-92"></span></p>
<h3>Sie müssen Ihre Umsatzsteuer berichtigen</h3>
<p>Wird eine Rechnung nicht beglichen, sind Sie sogar gesetzlich verpflichtet, die Umsatzsteuer zu korrigieren. Denn Ihre Bemessungsgrundlage (also die Höhe der zu versteuernden Einnahmen) hat sich geändert. Das Finanzamt akzeptiert Ihre Korrektur aber nur dann, wenn Sie das Geld dauerhaft nicht bekommen. Ihre „Forderung muss uneinbringlich“ sein, heißt es da im Juristendeutsch. Und hier liegt der Knackpunkt. Bei Betriebsprüfungen oder Umsatzsteuer-Nachschauen verneint das Finanzamt oft die Uneinbringlichkeit.</p>
<h3>Dann ist Ihre Forderung „uneinbringlich“</h3>
<p>Der Bundesfinanzhof hat in einer wichtigen Entscheidung letztes Jahr klargestellt, wann eine Forderung uneinbringlich ist (Urteil vom 20.7.2006, Az. V R 13/04):</p>
<ol>
<li>Der Kontoinhaber zahlt nicht (trotz mehrmaliger Mahnung).</li>
<li> Es ist nicht damit zu rechnen, dass er in absehbarer Zeit noch zahlen wird. Beispiele: Er weigert sich ausdrücklich, er reagiert nicht auf Nachfragen, er ist nicht auffindbar.</li>
<li>Sie können Ihre Forderung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchsetzen. Beispiele: Das Konto ist gesperrt, der Kontoinhaber hat Privatinsolvenz angemeldet, der Gast war nicht der Kontoinhaber und hat dessen Unterschrift gefälscht.</li>
</ol>
<h3>So gehen Sie gegenüber dem Finanzamt vor</h3>
<p>Sie schicken dem Finanzamt für den entsprechenden Voranmeldungszeitrau meine korrigierte Umsatzsteuer-Voranmeldung. Tragen Sie dazu in den Feldern 10 und 22 jeweils eine 1 ein und wiederholen Sie die Voranmeldung, ohne den ausgefallenen Umsatzsteuerbetrag zu berücksichtigen. Außerdem reichen Sie ein Begleitschreiben ein, in dem Sie die Korrektur erläutern. Legen Sie Erinnerungs- und Mahnschreiben und ggf. die Antwortschreiben bei, außerdem weitere Dokumente, falls Sie welche haben (erfolgloses gerichtliches Mahnverfahren, private Insolvenz des Kontoinhabers, Belege über den Diebstahl der Karte usw.).</p>
<h3>Tipp: Setzen Sie auf das „Electrononic-cash-Verfahren“</h3>
<p>Verzichten Sie bei der Zahlung mit EC-Karte auf das zwar für Sie gebührenfreie, aber unsichere elektronische Lastschriftverfahren (ELV). Dabei bestätigen Ihre Gäste nur mit ihrer Unterschrift, es werden keine Kontodaten abgefragt. Doch das Risiko eines Zahlungsausfalls ist hier hoch. Beispiele:</p>
<ul>
<li>Der Kontoinhaber widerspricht der Lastschrift-Abbuchung. Das bereits auf Ihrem Konto eingegangene Geld wird zurückgebucht.</li>
<li>Die Lastschrift wird nicht eingelöst, weil das Konto nicht gedeckt ist.</li>
<li>Die EC-Karte ist gesperrt, der Betrag kann nicht abgebucht werden.</li>
</ul>
<p>Außerdem berechnet Ihnen Ihre Bank in der Regel für jede nicht einlösbare oder zurückgebuchte Lastschrift eine Gebühr. Sicherer dagegen ist die Zahlung per „electronic cash“ (mit PIN-Abfrage). Das kostet Sie vergleichsweise geringe 0,3%vomUmsatz (mind. 0,08 € pro Buchung). Hier wird die Zahlung von der Bank garantiert, von der die EC-Karte stammt.</p>
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		<title>So umgehen Sie die Vorsteuer-Falle bei Online-Tickets für Flugreisen</title>
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		<pubDate>Wed, 17 May 2006 09:12:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzamt]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Buchung]]></category>
		<category><![CDATA[rechnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Reisekosten]]></category>
		<category><![CDATA[vorsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Auf der Suche nach weiteren Möglichkeiten, Kosten zu sparen, setzen immer mehr Unternehmen den Rotstift bei den Reisekosten an. Und dabei stehen die Kosten für Flugreisen ganz oben auf der Streichliste. „Online buchen und Billigflieger nehmen“ lautet das Motto – jedenfalls für Inlandsflüge. Wird die Online-Buchung – wie allgemein üblich – lediglich per E-Mail bestätigt, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/so-umgehen-sie-die-vorsteuer-falle-bei-online-tickets-fur-flugreisen/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-184" style="margin: 10px;" title="stempel finanzamt" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2006/05/Fotolia_13343065_XS-150x150.jpg" alt="stempel finanzamt" width="150" height="150" /></a>Auf der Suche nach weiteren Möglichkeiten, Kosten zu sparen, setzen immer mehr Unternehmen den Rotstift bei den Reisekosten an. Und dabei stehen die Kosten für Flugreisen ganz oben auf der Streichliste. „Online buchen und Billigflieger nehmen“ lautet das Motto – jedenfalls für Inlandsflüge. Wird die Online-Buchung – wie allgemein üblich – lediglich per E-Mail bestätigt, kommt es immer wieder vor, dass das Finanzamt wegen Formmangels den Vorsteuerabzug für Online-Flugtickets verweigert.</p>
<p><span id="more-183"></span></p>
<h3>Achten Sie auf diese wichtigen Besonderheiten</h3>
<p>Generell gilt: Bei Rechnungen, die im Online-Verfahren erstellt und per E-Mail übermittelt werden, handelt es sich um elektronisch übermittelte Rechnungen. Die Folge: Solche Rechnungen werden steuerlich nur dann anerkannt und damit der Vorsteuerabzug nur dann zugelassen, wenn die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleistet ist.</p>
<p>Das ist nur dann der Fall, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:</p>
<ul>
<li>Die Rechnung enthält eine qualifizierte elektronische Signatur.</li>
<li>Der Fluganbieter wendet das so genannte EDI-Verfahren (Electronic Data Interchange) an, übermittelt Ihnen die Rechnungsdaten also direkt aus der Unternehmenssoftware. Dabei genügt die Zustellung einer monatlichen Sammelrechnung auf Papier.</li>
</ul>
<h3>Nutzen Sie diese Ausnahmeregelungen</h3>
<p>Speziell für Fahrausweise – und dazu zählen auch Flugtickets – macht die Finanzverwaltung eine wichtige Ausnahme von den strikten Vorgaben für elektronisch übermittelte Rechnungen (§ 34 UStDV). Danach werden Online-Flugtickets immer dann steuerlich anerkannt, wenn sichergestellt ist, dass Sie auch online bezahlen können, zum Beispiel per Kreditkarte oder Kundenkonto. Zusätzlich müssen Sie einen Papierausdruck des Online-Belegs aufbewahren.</p>
<p><strong>Praxis-Tipp  :</strong> Achten Sie darauf, dass der Online-Beleg folgende Mindestangaben enthält:</p>
<ol> </ol>
<ul>
<li>Name und Anschrift des Fluganbieters</li>
<li>Rechnungsdatum</li>
<li>Rechnungsbetrag</li>
<li>Steuerbetrag</li>
<li>Steuersatz</li>
</ul>
<ol> </ol>
<table style="border: 1px solid #000000;" border="1" cellspacing="0" cellpadding="5">
<tbody>
<tr>
<td><strong>Zusatz-Tipp </strong>: Die meisten Fluganbieter schicken Ihnen die Buchungsbestätigung auch mit der Post zu, sofern Sie ausdrücklich darauf bestehen.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Skonto, Bonus und Rabatt: Wie Ihre Rechnungen aussehen müssen</title>
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		<pubDate>Thu, 12 Jan 2006 14:01:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Rabatt]]></category>
		<category><![CDATA[rechnung]]></category>
		<category><![CDATA[rechnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Skonto]]></category>

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		<description><![CDATA[Frage: Wir haben mit unseren Kunden Bonusvereinbarungen getroffen, die jedoch erst im Nachhinein wirken. Das bedeutet: Wir zahlen unseren Kunden am Jahresende eine Rückvergütung bei Erreichen bestimmter Umsatzziele. Wie müssen wir unsere Rechnungen gestalten, um den Forderungen der Finanzverwaltung Genüge zu tun? Ein Kunde hat zudem unsere Skontoangabe moniert. Er behauptet, man müsse den Skontobetrag [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><img class="alignleft size-full wp-image-143" style="margin: 5px;" title="prozente" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/06/fotolia_868667_xs1.jpg" alt="prozente" width="134" height="100" />Frage: </strong>Wir haben mit unseren Kunden Bonusvereinbarungen getroffen, die jedoch erst im Nachhinein wirken. Das bedeutet: Wir zahlen unseren Kunden am Jahresende eine Rückvergütung bei Erreichen bestimmter Umsatzziele.</p>
<p>Wie müssen wir unsere Rechnungen gestalten, um den Forderungen der Finanzverwaltung Genüge zu tun? Ein Kunde hat zudem unsere Skontoangabe moniert. Er behauptet, man müsse den Skontobetrag auf der Rechnung exakt angeben.  <span id="more-144"></span></p>
<p><span style="color: #808080;">—————————————————————————————————————-</span><br />
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</ul>
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 </span></p>
<p><strong>Antwort: </strong>Ihr Kunde hat Unrecht. Nach den gesetzlichen Vorgaben gilt Folgendes: Vereinbart ein Unternehmer mit seinen Kunden Skontoabzüge, muss er dies in seiner Rechnung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG angeben. Es genügt nach Ansicht der Finanzverwaltung für den Vorsteuerabzug jedoch ein Hinweis auf der Rechnung wie beispielsweise „2 % Skonto bei Zahlung bis …“. Den Skontobetrag müssen Sie laut Gesetz nicht extra ausweisen. Es ist aber vielleicht gar nicht schlecht, dies zu tun. Das vermeidet Rechenfehler auf Seiten Ihrer Kunden.</p>
<h3>Wenn Sie im Nachhinein Gutschriften erteilen</h3>
<p>Anders sieht es aus, wenn Sie auf Grund von Bonus- und Rabattvereinbarungen im Nachhinein Gutschriften er-teilen. Dann müssen Ihre Ausgangsrechnungen folgende Hinweise enthalten:</p>
<p><em>„Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen“</em> oder <em>„Es ergeben sich Entgeltminderungen auf Grund von Bonus- und Rabattvereinbarungen.“ </em></p>
<p>Fehlen solche Angaben, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus solchen Rechnungen versagen. Wird die Rechnung zunächst in voller Höhe beglichen und später erhält der Geschäftspartner eine Bonus- beziehungsweise eine Rabattgutschrift, müssen Sie nur auf der Gutschrift die Rechnungsnummer vermerken, für die sich eine Entgeltminderung ergibt.</p>
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