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	<title>Steuerweb &#187; Sozialversicherung</title>
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	<description>Alles zum Thema Steuern</description>
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		<title>Vorsicht mit der 2-Monats-Grenze zum Jahreswechsel</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Nov 2011 20:14:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[2-Monats-Grenze]]></category>
		<category><![CDATA[Aushilfen]]></category>

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		<description><![CDATA[Nehmen wir an, Sie stellen eine Aushilfe ein, die von Dezember dieses Jahres bis einschließlich Februar 2012 bei Ihnen beschäftigt sein wird – 5 Tage pro Woche ganztags. So sind die Regeln In diesem Fall müssen Sie aufpassen, sonst laufen Sie in die Falle. Grundsätzlich darf eine Aushilfe zwar pro Kalenderjahr 50 Arbeitstage beziehungsweise 2 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.steuerweb.org/vorsicht-mit-der-2-monats-grenze-zum-jahreswechsel/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-262" title="bankettkellner bereitet büffet teller" src="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/06/Fotolia_8219572_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Nehmen  wir an, Sie stellen eine Aushilfe ein, die von Dezember dieses Jahres  bis einschließlich Februar 2012 bei Ihnen beschäftigt sein wird – 5 Tage  pro Woche ganztags.<strong><br />
 </strong></p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/sozialversicherung/" target="_blank"><strong>So sind die Regeln</strong></a></h3>
<p>In diesem  Fall müssen Sie aufpassen, sonst laufen Sie in die Falle. Grundsätzlich  darf eine Aushilfe zwar pro Kalenderjahr 50 Arbeitstage beziehungsweise 2  Monate kurzfristig beschäftigt – und damit sozialversicherungsfrei und  auch steuerfrei – arbeiten.<span id="more-1280"></span></p>
<p><strong>Das Problem:</strong><br />
 Reicht  eine kurzfristige Beschäftigung über das Jahresende hinweg, beginnt die  50-Arbeitstage- bzw. 2-Monatsfrist am 1.1. nicht neu.</p>
<p>Hintergrund:  Diese Regelung soll verhindern, dass Sie als Arbeitgeber einen  Mitarbeiter über den Jahreswechsel für bis zu 4 Monate am Stück  sozialversicherungsfrei einstellen. Die Versicherungspflicht des  Mitarbeiters besteht damit ab Überschreiten der 2-Monats-Grenze, das  heißt ab Februar 2011.</p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/sozialversicherung/" target="_blank"><strong>Achtung: Falle Nummer 2</strong></a></h3>
<p>Wissen Sie schon jetzt, dass der Einsatz Ihrer Aushilfe die 2-Monats-Grenze überschreiten wird, besteht die Versicherungspflicht sogar vom ersten Tag an.</p>
<p><strong>Tipp</strong>: Bei Aushilfen, die 4 Tage oder weniger pro Woche arbeiten, gilt übrigens die Grenze von 50 Arbeitstagen.</p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/sozialversicherung/" target="_blank"><strong>So könnte es gehen</strong></a></h3>
<p>Sie müssen die Arbeitszeit schon geschickt gestalten, um die Beschäftigungsdauer bis Februar zu „strecken“.</p>
<p><strong>Beispiel</strong></p>
<p>Bei einer 4-tägigen Arbeitswoche kämen Sie mit Ihrer Aushilfe je nach Beginn und Ende des Vertrags von Dezember 2011 bis Ende Februar 2012 auf maximal 50 Arbeitstage.</p>
<p><strong>Folge</strong>: Die Aushilfe wäre damit als kurzfristig beschäftigte vollständig sozialversicherungsfrei.</p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/sozialversicherung/" target="_blank"><strong>Ihr Ausweg: Tätigkeit unterbrechen</strong></a></h3>
<ol>
<li>
<p>Eine Unterbrechung genügt, um die 	Frist für die Prüfung der Kurzfristigkeit neu laufen zu lassen. 	Verzichten Sie also je nach Arbeitszeitgestaltung einfach am 29., 	30. und 31.12. auf den Mitarbeiter (der bis zu diesem Zeitpunkt 	maximal 2 Monate/50 Tage bei Ihnen gearbeitet hat) und befristen Sie 	das Arbeitsverhältnis entsprechend.</p>
</li>
<li>
<p>Lassen Sie dann im neuen Jahr ein 	neues Arbeitsverhältnis beginnen, das maximal 2 Monate läuft.</p>
</li>
</ol>
<p><strong>Die Folge für Sie:</strong></p>
<p>So können Sie den Mitarbeiter mit einer minimalen Unterbrechung dann doch für insgesamt 4 Monate sozialversicherungsfrei beschäftigen.</p>
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<ul>
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</ul>
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 <strong><br />
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		<title>Vorsicht: Ihr Betriebsprüfer darf Sie verpfeifen</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/vorsicht-ihr-betriebsprufer-darf-sie-verpfeifen/</link>
		<comments>http://www.steuerweb.org/vorsicht-ihr-betriebsprufer-darf-sie-verpfeifen/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 17 Jan 2011 13:59:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Beitragsnachzahlungen]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsprüfer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuernachzahlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Betriebsprüfung kann richtig teuer werden. Im Schnitt zahlen deutsche Klein- und Kleinstbetriebe nach einer Betriebsprüfung rund 11.200 € Steuern nach. Obwohl die Zahl der Prüfer seit Jahren kaum gestiegen ist, bringen diese den Finanzämtern immer höhere Milliardenbeträge nachgezahlter Steuern ein. Nicht nur der Fiskus – auch die Sozialversicherung ist klamm Das Geschäft lohnt sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.steuerweb.org/vorsicht-ihr-betriebsprufer-darf-sie-verpfeifen/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-886" title="Betriebsprüfung" src="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/03/Betriebspruefung_02-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Eine  Betriebsprüfung kann richtig teuer werden. Im Schnitt zahlen deutsche  Klein- und Kleinstbetriebe nach einer Betriebsprüfung rund 11.200 €  Steuern nach.</p>
<p>Obwohl die Zahl der Prüfer seit Jahren kaum  gestiegen ist, bringen diese den Finanzämtern immer höhere  Milliardenbeträge nachgezahlter Steuern ein. <span id="more-1110"></span></p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/sozialversicherung/" target="_blank"><strong>Nicht nur der Fiskus – auch die Sozialversicherung ist klamm</strong></a></h3>
<p>Das  Geschäft lohnt sich für den Fiskus. So sehr, dass die  Sozialversicherungsträger zuweilen ein wenig aus dem Blick geraten. Doch  die sind selbst klamm – und können jeden Cent nachgezahlter Beiträge  gebrauchen.</p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/sozialversicherung/" target="_blank"><strong>Besonders fies: Die Lohnsteueraußenprüfung</strong></a></h3>
<p>Fies sind Lohnsteueraußenprüfung und auch Umsatzsteuernachschau schon, weil die Finanzämter diese nicht anzukündigen brauchen.</p>
<p>Doch  auch so kann eine Lohnsteueraußenprüfung richtig teuer für Sie werden.  Denn – Steuergeheimnis hin und her: Der Prüfer kann nach Abschluss der  Prüfung die Sozialversicherungsträger über seine Erkenntnisse  informieren. Wie weit diese Informationspflichten und -berechtigungen  gehen, stellt die Oberfinanzdirektion Niedersachsen in einer aktuellen  Verfügung klar (vom 30.7.2010, AZ: S 0131 – 33 – St 142).</p>
<p>Damit kommen schlimmstenfalls also nicht nur Steuernachzahlungen auf Sie zu, sondern womöglich auch noch Beitragsnachzahlungen.</p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/sozialversicherung/" target="_blank"><strong>So ist die Rechtslage </strong></a></h3>
<p>Die  Finanzämter dürfen nicht nur Daten weitergeben. Nach § 31 Abs. 2  Abgabenordnung (AO) sind sie sogar dazu verpflichtet, den Trägern der  gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der  Künstlersozialkasse Informationen zu überlassen. Voraussetzung ist, dass</p>
<ul>
<li>diese  Informationen für die Feststellung der Versicherungspflicht oder für  die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe  erforderlich sind oder</li>
<li>der Betroffene einen Antrag auf Mitteilung stellt.</li>
</ul>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/sozialversicherung/" target="_blank"><strong>In diesem Fall besteht keine Mitteilungspflicht</strong></a></h3>
<p>Die  Mitteilungspflicht besteht nur dann nicht, wenn ihre Erfüllung mit  einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Ob dieser  unverhältnismäßige Aufwand vorliegt, muss der zuständige Sachbearbeiter  anhand des jeweiligen Einzelfalls beurteilen.<strong><br />
 </strong></p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/sozialversicherung/" target="_blank"><strong>Achtung: Auskünfte können sehr weitgehend sein</strong></a></h3>
<p>Die  Auskünfte nach § 31 Abs. 2 AO sind nicht auf Besteuerungsgrundlagen  beschränkt. Außerdem ist in § 31 Abs. 2 AO der Personenkreis, über den  Auskünfte erteilt werden können, nicht umschrieben.</p>
<p>Daher dürfen  die Finanzämter zum Beispiel auch Auskünfte über vom Finanzamt bisher  nicht erfasste und der Sozialversicherung nicht gemeldete Arbeitnehmer  weitergeben.</p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/sozialversicherung/" target="_blank"><strong>Pauschal verschicken dürfen Finanzämter Lohnsteuerprüfungsberichte aber nicht</strong></a></h3>
<p>Laut  Verfügung kommt es immer wieder vor, dass Rentenversicherungsträger bei  den Finanzämtern um Lohnsteueraußenprüfungsberichte bitten. Immerhin:  Die Finanzämter dürfen Betriebsprüfungsberichte schon wegen des  Steuergeheimnisses nicht einfach versenden, da diese auch eine Vielzahl  von Informationen enthalten, die für die Beiträge in der Renten-,  Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gar nicht relevant sind.</p>
<ul>
<li>Vielmehr  müssen sie in jedem einzelnen Fall sorgfältig prüfen, ob dem Antrag des  Rentenversicherungsträgers entsprochen werden kann.</li>
<li>Zudem  müssen steuerrechtliche Angabe, die für die Feststellung der  Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen nicht  erforderlich sind, im Bericht geschwärzt oder daraus entfernt werden.</li>
</ul>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/sozialversicherung/" target="_blank"><strong>Diese Daten würde das Finanzamt zurückhalten</strong></a></h3>
<ul>
<li>Name des Prüfers/der Prüferin,</li>
<li>Angaben zur Auskunftsperson/Steuerberater,</li>
<li>Feststellungen zur Umsatzsteuer für Sachzuwendungen,</li>
<li>Feststellungen zu Versorgungsbezügen ab dem 65. Lebensjahr,</li>
<li>Feststellungen, die dem Arbeitgeber für die Zukunft die Erfüllung seiner lohnsteuerlichen Pflichten auferlegen,</li>
<li>strafrechtliche Vorbehalte.</li>
</ul>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/sozialversicherung/" target="_blank"><strong>So geht das Finanzamt mit den Daten freiwillig Versicherter um</strong></a></h3>
<ul>
<li>Wenn  der freiwillig Versicherte hauptberuflich selbstständig ist: Dann ist  eine Weitergabe jeglicher Informationen an die Sozialversicherungsträger  ausgeschlossen.</li>
<li>Wenn der freiwillig Versicherte nicht  hauptberuflich selbstständig ist: Bei allen anderen freiwillig  Versicherten dürfen die Finanzbehörden den Sozialversicherungsträgern  aber durchaus Auskunft geben.</li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Mit diesen 8 Zuwendungen sparen Sie Abgaben</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/mit-diesen-8-zuwendungen-sparen-sie-abgaben/</link>
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		<pubDate>Tue, 19 Oct 2010 07:53:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Aushilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Teilzeitkräfte]]></category>
		<category><![CDATA[Zuwendungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Grundsätzlich ist das reguläre Gehalt Ihrer Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenpflichtig – von Teilzeit- ebenso wie von Vollzeitkräften. Doch es gibt zwei Auswege: Sie händigen Ihrem Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfreie Extras zusätzlich zum Gehalt aus, wie beispielsweise Tankgutschein oder einen Zuschuss zur Kinderbetreuung. Wichtig: Geld oder geldwerte Leistungen wie etwa eine Tankkarte sind nicht steuer- und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignnone size-thumbnail wp-image-959" title="Steuern" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/06/Umsatzsteuer_02-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" />Grundsätzlich  ist das reguläre Gehalt Ihrer Mitarbeiter steuer- und  sozialabgabenpflichtig – von Teilzeit- ebenso wie von Vollzeitkräften.  Doch es gibt zwei Auswege:</p>
<ol>
<li>Sie  händigen Ihrem Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfreie Extras  zusätzlich zum Gehalt aus, wie beispielsweise Tankgutschein oder einen  Zuschuss zur Kinderbetreuung.<br />
 <strong>Wichtig: </strong>Geld oder geldwerte  Leistungen wie etwa eine Tankkarte sind nicht steuer- und abgabenfrei.  Das Finanzamt betrachtet beides als Gehalt. Außerdem dürfen Sie die  Freigrenze von 44 Euro nicht überschreiten, sonst wird gleich der volle  Betrag steuerpflichtig.</li>
<li>Sie gewähren Ihrem Mitarbeiter eine  Zuwendung, für die Sie die Lohnsteuer pauschalieren dürfen. Die Folge:  Dann entfällt die Beitragspflicht.<span id="more-1049"></span></li>
</ol>
<p><strong>Tipp:</strong> Ihren Minijobbern können Sie beide Arten von Extras zusätzlich  gewähren, ohne dass deren Lohn die steuerfreie 400-Euro-Grenze  überschreitet. <strong><br />
 </strong></p>
<h3><strong>Diese Pauschalisierungsmöglichkeiten haben Sie</strong></h3>
<ol>
<li><strong>Beiträge zu einer Direktversicherung (alter Vertrag)</strong><br />
 Nach  § 40 b Abs. 1 EStG (alte Fassung), R 40b. 1 Lohnsteuer-Richtlinien  (LStR) zahlen Sie einen Pauschalsteuersatz in Höhe von 20 %.<br />
 <strong>Voraussetzung:</strong> Es muss sich um einen alten Vertrag von vor dem 1.1.2005 handeln. Nur dann ist eine Entgeltumwandlung möglich!<br />
 <strong>Das gilt für die Sozialversicherung:</strong> Wenn Sie den Betrag zusätzlich zum Arbeitsentgelt oder Einmalzahlung  umwanden, bleibt er beitragsfrei, laut § 1 Abs. 1  Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).</li>
<li><strong>Erholungsbeihilfen</strong><br />
 Wenn  Sie den Betrag von 156 € für den Arbeitnehmer und 104 € für den  Ehepartner oder jedes Kind nicht überschreiten, dann zahlen Sie laut §  40 Abs. 2 EStG, R 40.2 Abs. 1, 3 LStR einen Pauschalsteuersatz von 25 %.<br />
 <strong>Das gilt für die Sozialversicherung:</strong> Es besteht keine Beitragspflicht (laut § 1 Abs. 1 SvEV).</li>
<li><strong>Freie Mahlzeiten oder Zuschüsse hierzu, auch Kantinenmahlzeiten</strong><br />
 Wenn  Sie die Zuschüsse oder freien Mahlzeiten zusätzlich zum regulär  geschuldeten Entgelt gewähren, liegt der Pauschalsteuersatz bei 25 %  (laut § 40 Abs. 2 EStG, R 40.2 Abs. 1 LStR).<br />
 <strong>Das sind die Folgen für die Sozialversicherung:</strong> Es besteht keine Beitragspflicht (laut § 1 Abs. 1 SvEV).</li>
<li><strong>PC oder Internetzugang, Schenkung</strong><br />
 Wenn  Sie die Zuschüsse oder freien Mahlzeiten zusätzlich zum regulär  geschuldeten Entgelt gewähren, liegt der Pauschalsteuersatz bei 25 %  (laut § 40 Abs. 2 EStG, R 40.2 Abs. 1, 5 LStR).<br />
 <strong>Das gilt für die Sozialversicherung:</strong> Es besteht keine Beitragspflicht (laut § 1 Abs. 1 SvEV).</li>
<li><strong>Steuerpflichtiger Verpflegungskostenersatz</strong><br />
 Wenn  Sie Ihrem Mitarbeiter Verpflegungskosten in Höhe von maximal 100  Prozent ersetzen, beträgt der Pauschalsteuersatz 25 % (laut § 40 Abs. 2  EStG, R 40.2 Abs. 4 LStR).<br />
 <strong>Das gilt für die Sozialversicherung: </strong>Es besteht keine Beitragspflicht (laut § 1 Abs. 1 SvEV) .</li>
<li><strong>Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte</strong><br />
 Wenn  Sie Ihrem Mitarbeiter maximal die abzugsfähigen Werbungskosten (also  0,30 € pro Entfernungskilometer) erstatten, liegt der Pauschalsteuersatz  bei 15 % (laut § 40 Abs. 2 EStG, R 40.2 Abs. 6 LStR).<br />
 <strong>Das gilt für die Sozialversicherung:</strong> Es besteht keine Beitragspflicht (laut § 1 Abs. 1 SvEV).</li>
<li><strong>Zuschüsse zur privaten Internetnutzung zu Hause</strong><br />
 Wenn  Sie Ihrem Mitarbeiter den Zuschuss zur privaten Internetnutzung zuhause  zusätzlich zum geschuldeten Entgelt gewähren, fallen 25 %  Pauschalsteuern an ( laut § 40 Abs. 2 EStG, R 40.2 Abs. 1, 5 LStR).<br />
 <strong>Das gilt für die Sozialversicherung: </strong>Es besteht keine Beitragspflicht (laut § 1 Abs. 1 SvEV).</li>
<li><strong>Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen über 110 Euro</strong><br />
 Wenden  Sie Ihrem Mitarbeiter mehr als die steuer- und abgabenfreien 110 €  zweimal jährlich zu, dürfen Sie den Betrag pauschal mit 25 % besteuern  (laut § 40 Abs. 2 EStG, R 40.2 Abs. 1 LStR).<br />
 <strong>Voraussetzung:</strong> Sie müssen die Zuwendungen aufgrund eines Anlasses an Ihren Mitarbeiter  zahlen, wie etwa Dienstjubiläum, persönliche Gründe wie Geburt eines  Kindes oder auch etwa Geburtstag. Geldgeschenke dürfen Sie nicht  pauschal versteuern.<br />
 <strong>Das gilt für die Sozialversicherung: </strong>Es besteht keine Beitragspflicht (laut § 1 Abs. 1 SvEV).</li>
</ol>
<h3>Die Pauschalierung hat Vor- und Nachteile</h3>
<p>Der Nachteil ist: Die Steuer zahlen Sie als Arbeitgeber.</p>
<p>Dafür gibt es diesen Vorteil: Sie können auch die gezahlten Pauschalsteuern als Betriebskosten geltend machen.</p>
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<ul>
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		<title>2 Regeln und 2 Ausnahmen für die Sozialversicherung Ihrer Studenten</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Aug 2010 08:49:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[studenten]]></category>

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		<description><![CDATA[Ob Sie Ihren Studenten als Praktikant oder Werksstudent anstellen, macht zwar keinen Unterschied bei der Steuer, das haben Sie ja in der vergangenen Newsletterausgabe schon gesehen. Aber es macht einen großen Unterschied bei den Sozialabgaben. So ist die Lage: Für Praktikanten müssen Sie keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. Für Werkstudenten entfällt der größte Teil der Sozialversicherungsbeiträge. Konkret [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/01/Lohnsteuer_02.jpg"><img class="alignnone size-thumbnail wp-image-841" title="Sozialversicherung" src="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/01/Lohnsteuer_02-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Ob Sie Ihren Studenten als Praktikant oder Werksstudent anstellen, macht zwar keinen Unterschied bei der Steuer, das haben Sie ja in der vergangenen Newsletterausgabe schon gesehen. Aber es macht einen großen Unterschied bei den Sozialabgaben.  <span id="more-1009"></span></p>
<p><strong>So ist die Lage: </strong></p>
<ul>
<li>Für Praktikanten müssen Sie keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. </li>
<li>Für Werkstudenten entfällt der größte Teil der Sozialversicherungsbeiträge. </li>
</ul>
<p><strong>Konkret sieht es so aus: </strong></p>
<p><strong>1. Rentenversicherung ist Pflicht</strong></p>
<p>Wenn Sie Ihren Studenten als Werksstudenten – und nicht als Praktikanten in Ihr Unternehmen holen, ist dieser als Mitarbeiter immer rentenversicherungspflichtig.</p>
<p><strong>Das bedeutet für Sie:</strong><br />
 Sie müssen in jedem Fall für den Studenten und Ihr Unternehmen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge in der üblichen Höhe abführen.</p>
<p><strong>2. Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind frei </strong></p>
<p>Anders als bei der Rentenversicherung, brauchen Sie für Ihre Studenten hingegen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung zu leisten. Diese entfällt wegen des Studentenstatus – egal, ob Ihr Student in der gesetzlichen studentischen Krankenversicherung ist oder sich als Privatversicherter von der Versicherungspflicht hat befreien lassen.</p>
<p><strong>Ausnahme 1: Minijobber </strong></p>
<p>Wie jeden anderen Arbeitnehmer auch, können Sie natürlich auch Ihren Studenten auf Minijobbasis – also unbefristet mit einem maximalen Entgelt von 400 € monatlich beschäftigen – in den Semesterferien übrigens genauso gut wie während der Vorlesungszeit. Dann gelten natürlich auch für Ihren Studenten die üblichen Regeln für geringfügig entlohnte Minijobber. Auf ein Minijobentgelt von 400 € fallen also folgende pauschale Abgaben an:</p>
<ul>
<li>13 % für die Krankenversicherung, also 52,00 € </li>
<li>15 % für die Rentenversicherung, also 60,00 € </li>
<li> 2 % pauschale Lohnsteuer, also 8,00 € </li>
<li>0,6 % Umlage U1, also 2,40 € </li>
<li>0,07 % Umlage U2, also 0,28 € </li>
<li>0,1 % Insolvenzgeldumlage, also 0,40 € </li>
</ul>
<p>Monatlich kommt so eine Mehrbelastung durch Steuern, Abgaben und Umlagen in Höhe von 123,08 € auf Sie zu, also jährlich: 1.476,96 €.</p>
<p><strong>Tipp:</strong> Diese können Sie natürlich – ebenso wie das Minijobgehalt selbst als Betriebsausgaben steuerlich ansetzen.</p>
<p><strong>Ausnahme 2: Kurzfrist-Jobbende Studenten </strong></p>
<p>Arbeitet der Student als kurzfristig beschäftigte Aushilfe höchstens 50 Arbeitstage oder 2 Monate im Kalenderjahr (zur Vorlesungszeit oder in den Semesterferien), müssen Sie keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen – außer gegebenenfalls Umlagen.</p>
<hr />
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<p>Sie beschäftigen Mini-Jobber, also 400-Euro-Kräfte? <a href="http://www.bwr-media.de/lp/nl/tzk_s233515_nl.html?r_23082010_Steuerweb">Dann klicken Sie gleich einmal hier.</a> Denn <a href="http://www.bwr-media.de/lp/nl/tzk_s233515_nl.html?r_23082010_Steuerweb">mit diesem Klick</a> laden Sie sich die wohl wichtigste, kostenlose Arbeitshilfe für  Arbeitgeber gratis herunter, die es je gegeben hat. Sie enthält unter  anderem folgende Tipps, Checklisten, Vorlagen und Musterverträge:</p>
<ul>
<li>Wie es mit der Versicherungs- bzw. Steuerpflicht bei Hausfrauen, Studenten, Schülern und Rentnern aussieht</li>
<li>wie Sie sich verhalten müssen, wenn der Sozialversicherungsträger eine Betriebsprüfung in Ihrem Unternehmen durchführt</li>
<li>Welche Urlaubsansprüche Ihre Teilzeitkräfte und Aushilfen haben</li>
<li>Wann eine Teilzeitkraft eine Verlängerung der Arbeitszeit von Ihnen verlangen kann – und wie Sie dieses Ansinnen rechtssicher abwehren</li>
<li>Ob und wann geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit haben</li>
<li>Welche Meldepflichten Sie bei Elternzeitlern beachten müssen</li>
<li>Wie Sie bei Minijobs die 400-€-Grenzen durchbrechen können, ohne zusätzliche Sozialabgaben</li>
<li>Wie Sie Beiträge in der Gleitzone richtig berechnen</li>
<li>Wie Sie bei Mehrfachbeschäftigungen Ihrer 400-€-Teilzeitkraft nicht zur Kasse gebeten werden</li>
<li>Wie Sie die pauschale Lohnsteuer nutzen, um sich mit einer einfachen und schnellen Methode das Leben zu erleichtern</li>
<li>Wie Sie mit Ihren Teilzeitkräften rechtssichere Arbeitsverträge schließen können</li>
<li>Wie Sie Aushilfen sogar ganz ohne Sozialabgaben und Steuern beschäftigen</li>
</ul>
<p>Fazit:<br />
 Diese  Tipps, Vorlagen, Checklisten und Musterverträge machen es Ihnen leicht,  bei Ihren Mini-Jobbern auf Nummer Sicher zu gehen. <a href="http://www.bwr-media.de/lp/nl/tzk_s233515_nl.html?r_23082010_Steuerweb"><strong>Fordern Sie deshalb IHRE kostenlose Minijob-Box Herbst 2010 mit einem Klick hier gleich kostenlos an!</strong></a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bürgerliche Kleidung ist nur unter einer Bedingung steuerfrei</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Jun 2010 21:39:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Berufskleidung]]></category>
		<category><![CDATA[bürgerliche Kleidung]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[steuerfreie Zuwendungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Vielleicht würden Sie Ihre Mitarbeiter ja auch gern mit eleganter Kleidung ausstatten – am besten einheitlich. Schließlich unterstreicht ein einheitliches Erscheinungsbild die hohe Qualität Ihrer Produkte oder Dienstleistungen. Auch der Bindung an Ihr Unternehmen und das Wir-Gefühl Ihrer Mitarbeiter kann das nur nützen. Dem Finanzamt ist das egal: Auch wenn es durchaus in Ihrem betrieblichen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/burgerliche-kleidung-ist-nur-unter-einer-bedingung-steuerfrei/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-965" style="margin-left: 10px; margin-right: 10px;" title="bürgerliche Kleidung" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/06/Fotolia_11967997_XS-150x150.jpg" alt="bürgerliche Kleidung" width="150" height="150" /></a>Vielleicht würden Sie Ihre Mitarbeiter ja auch gern mit eleganter Kleidung ausstatten – am besten einheitlich. Schließlich unterstreicht ein einheitliches Erscheinungsbild die hohe Qualität Ihrer Produkte oder Dienstleistungen. Auch der Bindung an Ihr Unternehmen und das Wir-Gefühl Ihrer Mitarbeiter kann das nur nützen. Dem Finanzamt ist das egal: Auch wenn es durchaus in Ihrem betrieblichen Interesse liegt, Ihre Mitarbeiter elegant auszustaffieren, haben Sie und Ihre Mitarbeiter davon keine steuerlichen Vorteile.<span id="more-966"></span></p>
<h3><a href="http://www.bwrmedia.de/lp/nl/lga_s825988_nl.html?r_Anzeige_Steuerweb">So ist die Rechtslage</a></h3>
<p>Ob Kleidergeld oder kostenlos überlassene Ausstattung – beides müssen Ihre Mitarbeiter als geldwerten Vorteil versteuern, wenn es sich bei der Kleidung um bürgerliche Kleidungsstücke handelt. Nur typische Berufskleidung bleibt für Ihre Mitarbeiter steuerfrei. Diese dürfen Sie Ihren Mitarbeitern also auch kostenlos oder verbilligt überlassen, ohne dass ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht.</p>
<p>___________________________________________________________________</p>
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<p>Dafür sorgt zuverlässig der zweite Gratis-Download für heute. Das <a href="http://www.bwrmedia.de/lp/nl/lga_s825988_nl.html?r_Anzeige_Steuerweb">Praxispaket „Lohnsteuer-Außenprüfung klipp und klar“</a>! Hier erfahren Sie:</p>
<ul>
<li>Wie Sie <a href="http://www.bwrmedia.de/lp/nl/lga_s825988_nl.html?r_Anzeige_Steuerweb">in einer Prüfung IHRE Rechte wahren</a></li>
<li><a href="http://www.bwrmedia.de/lp/nl/lga_s825988_nl.html?r_Anzeige_Steuerweb">Was der Prüfer darf</a> – und was nicht</li>
<li>Welche <a href="http://www.bwrmedia.de/lp/nl/lga_s825988_nl.html?r_Anzeige_Steuerweb">Prüfungsschwerpunkte 2010</a> an der Reihe sind – und wie Sie sich perfekt vorbereiten</li>
<li>Die <a href="http://www.bwrmedia.de/lp/nl/lga_s825988_nl.html?r_Anzeige_Steuerweb">wichtigsten Urteile</a>, mit denen Sie Ihre Position stärken</li>
<li>Und, und, und</li>
</ul>
<p><strong>Mein Tipp:</strong> Wenn bei Ihnen demnächst eine Lohnsteuer-Außenprüfung ansteht, können Sie sich jetzt mit dem <a href="http://www.bwrmedia.de/lp/nl/lga_s825988_nl.html?r_Anzeige_Steuerweb">Praxispaket „Lohnsteuer-Außenprüfung klipp und klar“</a> perfekt vorbereiten wie nie. <a href="http://www.bwrmedia.de/lp/nl/lga_s825988_nl.html?r_Anzeige_Steuerweb">Klicken Sie zum kostenlosen Download dieser wichtigen Arbeitshilfe jetzt einfach hier.</a></p>
<p>___________________________________________________________________</p>
<h3><a href="http://www.bwrmedia.de/lp/nl/lga_s825988_nl.html?r_Anzeige_Steuerweb">Diese Voraussetzungen muss typische Berufskleidung erfüllen:</a></h3>
<ol>
<li>Sie muss als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sein, wie etwa ein „Blaumann“, Kittel oder Arbeitsschuhe) oder</li>
<li>nach ihrer Beschaffenheit – also uniformartig oder etwa durch ein aufgesticktes Firmenemblem – objektiv eine berufliche Funktion erfüllen.</li>
</ol>
<h3><a href="http://www.bwrmedia.de/lp/nl/lga_s825988_nl.html?r_Anzeige_Steuerweb">Zusatzvoraussetzung: Private Nutzung ausgeschlossen</a></h3>
<p>Doch der Fiskus hat noch eine zusätzliche Hürde eingezogen: Er erkennt Arbeitskleidung nur dann als typische Berufskleidung an, wenn eine private Nutzung der Kleidungsstücke so gut wie ausgeschlossen ist. Konkret bedeutet das, dass die Arbeitsschutzschuhe steuerfrei sein können, nicht jedoch die normalen Schuhe zur Uniform – auch wenn Ihre Mitarbeiter diese tatsächlich nur bei der Arbeit tragen.</p>
<h3><a href="http://www.bwrmedia.de/lp/nl/lga_s825988_nl.html?r_Anzeige_Steuerweb">Diese Voraussetzungen muss ein Kleidergeld erfüllen</a></h3>
<p>Sie können Ihren Mitarbeitern natürlich auch ein sogenanntes Kleidergeld zahlen, statt Ihnen die Kleidung zu stellen. Steuerfrei ist dass unter der Voraussetzung, dass Ihre Mitarbeiter nach</p>
<ul>
<li>Unfallverhütungsvorschriften,</li>
<li>Tarifvertrag oder</li>
<li>aufgrund einer Betriebsvereinbarung</li>
</ul>
<p>typische Berufskleidung tragen müssen.</p>
<h3><a href="http://www.bwrmedia.de/lp/nl/lga_s825988_nl.html?r_Anzeige_Steuerweb">Bei bürgerlicher Kleidung kennt der Fiskus kein Pardon</a></h3>
<p>Nun könnten Sie ja auf die Idee kommen, dass exakt gleiche Anzüge und Kostüme ja auch eine Uniform darstellen.</p>
<p><strong>Achtung:</strong> Steuerlich ist das aber nicht der Fall. Dagegen spricht aus Sicht des Fiskus das Argument, dass Ihre Mitarbeiter den eleganten Anzug ja auch privat tragen können.</p>
<h3><a href="http://www.bwrmedia.de/lp/nl/lga_s825988_nl.html?r_Anzeige_Steuerweb">Die Folge für Sie und Ihre Mitarbeitern</a></h3>
<p>Überlassen Sie Ihren Mitarbeitern bürgerliche Kleidung kostenlos oder verbilligt, dann ist dies selbst dann als geldwerter Vorteil lohnsteuerpflichtig, wenn Ihre Mitarbeiter die guten Stücke ausschließlich am Arbeitsplatz tragen – sogar dann, wenn sie die Kleidung außerhalb der Arbeitszeit in der Firma einschließen.</p>
<h3><a href="http://www.bwrmedia.de/lp/nl/lga_s825988_nl.html?r_Anzeige_Steuerweb">Einziger Ausweg: Firmentypische Gestaltung</a></h3>
<p>Für Sie gibt es nur einen Weg, Ihren Mitarbeitern die Kleidung lohnsteuerfrei zu überlassen: indem Sie sie firmentypisch ausstatten.</p>
<p><strong>Tipp:</strong> Das gelingt am einfachsten mit aufgestickten oder eingewobenen Firmen- und Namensemblemen.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Kleinere Vorschüsse dürfen Sie ruhig verrechnen</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/kleinere-vorschusse-durfen-sie-ruhig-verrechnen/</link>
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		<pubDate>Wed, 02 Jun 2010 18:28:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Verrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorschuss]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach wie vor beutelt die Wirtschaftskrise Unternehmen wie Beschäftigte. Möglicherweise hat auch der ein oder andere Ihrer Mitarbeiter einen Kurzarbeiter oder Arbeitslosen in der Familie. Da kann mal das Geld knapp werden. Vielleicht bittet Sie ja auch mal der ein oder andere Mitarbeiter um einen Vorschuss. Vorschüsse sind normales Entgelt Grundsätzlich werden Sie ihm diesen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/kleinere-vorschusse-durfen-sie-ruhig-verrechnen/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-954" style="margin-left: 10px; margin-right: 10px;" title="Lohnvorschuss" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/06/Fotolia_2110726_XS1-150x150.jpg" alt="Lohnvorschuss" width="150" height="150" /></a>Nach wie vor beutelt die Wirtschaftskrise Unternehmen wie Beschäftigte. Möglicherweise hat auch der ein oder andere Ihrer Mitarbeiter einen Kurzarbeiter oder Arbeitslosen in der Familie. Da kann mal das Geld knapp werden. Vielleicht bittet Sie ja auch mal der ein oder andere Mitarbeiter um einen Vorschuss.<span id="more-955"></span></p>
<h3><a href="http://www.bwr-media.de/lp/shop/ean_s702345_sb.php?r_Anzeige_Steuerweb">Vorschüsse sind normales Entgelt</a></h3>
<p>Grundsätzlich werden Sie ihm diesen Gefallen sicher gern tun. Nur, wie gehen Sie bei der Lohnsteuerabrechnung mit der vorgezogenen Auszahlung um?</p>
<p>________________________________________________________</p>
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<p>Der aufgrund der neuen Rechtsprechung komplett aktualisierte <a href="http://www.bwr-media.de/lp/shop/ean_s702345_sb.php?r_Anzeige_Steuerweb"><strong>Gratisreport „Besteuerung des Firmenwagens 2010“</strong></a> zeigt Ihnen, wie Sie bei der Berechnung auch weiterhin alles richtig machen – und lässt Finanzamt und Betriebsprüfer leer ausgehen. <a href="http://www.bwr-media.de/lp/shop/ean_s702345_sb.php?r_Anzeige_Steuerweb"><strong>Klicken Sie zum kostenlosen Download einfach hier.</strong></a></p>
<p><strong>Ihr Vorteil:</strong><br />
 Wenn Sie nur eine einzige Gestaltung nutzen, einen einzigen Tipp umsetzen – oder einen einzigen Fehler vermeiden – hat sich <a href="http://www.bwr-media.de/lp/shop/ean_s702345_sb.php?r_Anzeige_Steuerweb"><strong>Ihr Klick hier</strong></a> mehr als gelohnt für Sie! Schließlich gehört die Abrechnung des auch privat genutzten Firmenwagens zu den Lieblingsspielwiesen der Betriebsprüfer – weil hier auch meisten Fehler gemacht werden. Doch nicht mehr bei Ihnen. Weil Sie mit diesem <a href="http://www.bwr-media.de/lp/shop/ean_s702345_sb.php?r_Anzeige_Steuerweb"><strong>Gratisreport „Besteuerung des Firmenwagens 2010“</strong></a> definitiv auf der sicheren Seite sind.</p>
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<p>________________________________________________________</p>
<h3><a href="http://www.bwr-media.de/lp/shop/ean_s702345_sb.php?r_Anzeige_Steuerweb">So sieht es bei der Lohnsteuer aus</a></h3>
<p>Natürlich sind auch Vorschusszahlungen ganz normale Entgeltzahlungen. Auch für einen Vorschuss werden somit Lohnsteuern und auch Sozialabgaben fällig. Wenn Sie Ihrem Mitarbeiter einen Gehaltsvorschuss in geringer Höhe auszahlen, also etwa 400 oder 500 € und diesen mit der nächsten regulären Gehaltszahlung verrechnen, brauchen Sie nicht gesondert Lohnsteuer einzubehalten. Sie dürfen beides zusammen besteuern.</p>
<p><strong>Achtung:</strong> Sie müssen dann aber unbedingt darauf achten, dass Sie dann die Lohnsteuer vom vollen Gehalt und nicht vom um den Vorschuss gekürzten Betrag berechnen und abführen. Halten Sie das also nach, damit die Summe der Abzüge stimmt.</p>
<p><em><strong>Beispiel:</strong></em></p>
<p><em>Geben Sie einem Mitarbeiter Mitte Juni also einen Vorschuss von 400 € und verrechnen diesen mit dem Julientgelt in Höhe von 2.500 €.</em></p>
<p><em>Dann zahlen Sie im Juni die 400 € ohne Lohnsteuerabzug aus.</em></p>
<p><em>Das Juligehalt versteuern Sie dafür in voller Höhe und verrechnen nur den bereits gezahlten Nettoauszahlungsbetrag mit den 400 €.</em></p>
<p><em>Auch die Sozialversicherungsbeiträge für den Vorschuss führen Sie erst ab, wenn der Mitarbeiter den regulären Lohn erhält.</em></p>
<h3><a href="http://www.bwr-media.de/lp/shop/ean_s702345_sb.php?r_Anzeige_Steuerweb">Das ist die Voraussetzung für dieses Vorgehen</a></h3>
<p>Der Lohnabrechnungszeitraum darf nicht länger als 5 Wochen dauern und die Lohnabrechnung muss dann nach spätestens 3 Wochen erfolgen. Dann dürfen Sie die Vorschüsse als laufenden Arbeitslohn behandeln</p>
<h3><a href="http://www.bwr-media.de/lp/shop/ean_s702345_sb.php?r_Anzeige_Steuerweb">Und wenn Sie den Vorschuss etwas längerfristiger gewähren?</a></h3>
<p>Wenn Sie Ihrem Mitarbeiter einen größeren oder auch längerfristigeren Vorschuss gewähren – Achtung: das muss noch kein Darlehen sein –, haben Sie bei der Besteuerung zwei Möglichkeiten:</p>
<ul>
<li>Sie besteuern den Vorschuss sofort wie laufende Lohnzahlungen oder</li>
<li>sie besteuern den Vorschuss als sonstigen Bezug.</li>
</ul>
<p><strong>Tipp: </strong>Wenn Sie den Vorschuss als sonstigen Bezug besteuern, dürfen Sie die Vereinfachungsregelung der R 118 Abs. 4 Satz 2 der Lohnsteuerrichtlinien anwenden.</p>
<h3><a href="http://www.bwr-media.de/lp/shop/ean_s702345_sb.php?r_Anzeige_Steuerweb">Wann Sie die Vereinfachungsregelung nutzen dürfen</a></h3>
<p>Voraussetzung hierfür ist nur, dass Ihr Mitarbeiter dieser Regelung nicht widerspricht. Ein Betriebsprüfer muss dieses Vorgehen später jedenfalls gutheißen.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Mit diesen 8 Zuwendungen sparen Sie und Ihr Mitarbeiter</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/mit-diesen-8-zuwendungen-sparen-sie-und-ihr-mitarbeiter/</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Jun 2010 17:25:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[steuerfreie Zuwendungen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://steuerweb.org/mit-diesen-8-zuwendungen-sparen-sie-und-ihr-mitarbeiter/</guid>
		<description><![CDATA[Wenn Sie Ihrem Mitarbeiter eine finanzielle Zuwendung gewähren, gilt die normalerweise als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn – Steuern und Sozialabgaben werden fällig. Doch Sie haben auch die Möglichkeit, bestimmte Zuwendungen pauschal zu versteuern. So ist die Rechtslage Der § 40 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sieht für bestimmte Zuwendungen und Zuschüsse an Ihre Mitarbeiter vor, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/mit-diesen-8-zuwendungen-sparen-sie-und-ihr-mitarbeiter/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-947" style="margin-left: 10px; margin-right: 10px;" title="Zuwendungen" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/06/Fotolia_1367530_XS-150x150.jpg" alt="Zuwendungen" width="150" height="150" /></a>Wenn Sie Ihrem Mitarbeiter eine finanzielle Zuwendung gewähren, gilt die normalerweise als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn – Steuern und Sozialabgaben werden fällig. Doch Sie haben auch die Möglichkeit, bestimmte Zuwendungen pauschal zu versteuern.<span id="more-948"></span></p>
<h3><a href="http://news.bwr-media.de/go/AICP5U1-1UPZPN0-1UPZPLE-S86V1Z.html?r_Anzeige_Steuerweb">So ist die Rechtslage</a></h3>
<p>Der § 40 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sieht für bestimmte Zuwendungen und Zuschüsse an Ihre Mitarbeiter vor, dass Sie die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben dürfen.</p>
<p><strong>Achtung: </strong>Zuwendung oder Zuschuss müssen zusätzlich gezahlt werden. Die Voraussetzung ist allerdings, dass Sie die geleisteten Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn an Ihren Mitarbeiter auszahlen. Was das bedeutet, legte nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall fest, in dem ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen Teil des jährlichen Weihnachtsgeldes als Fahrtkostenzuschuss ausgezahlt hatte.</p>
<p>_______________________________________________</p>
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<p><strong>Darunter sind unter anderem:</strong></p>
<ul>
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<li>Arbeitsvertrag für ein Ehegattenarbeitsverhältnis als unbefristete Teilzeitbeschäftigung</li>
<li>Arbeitsvertrag für ein Abrufarbeitsverhältnis mit Teilzeitkräften und Aushilfen</li>
<li>Entgeltnachweis bei Teilzeitbeschäftigung – einfach von Ihrem Minijobber ausfüllen lassen!</li>
<li>Quittung für pauschal versteuertes Entgelt an Aushilfskräfte</li>
<li>Mitteilung über die Beschäftigung einer werdenden Mutter nach § 5 des Mutterschutzgesetzes</li>
<li>Muster-Schreiben: Elternzeit und restlicher Jahresurlaub</li>
<li>Erklärung für die Elterngeldstelle – einfach von Ihrer Mitarbeiterin ausfüllen lassen!</li>
<li>Unfallfragebogen – damit Sie als Arbeitgeber Schadensersatzansprüche geltend machen können!</li>
<li>Unfallfragebogen für einen Verkehrsunfall</li>
<li>Unfallfragebogen für einen Sportunfall</li>
<li>Unfallanzeige für einen Arbeitsunfall</li>
<li>Wie Sie die Voraussetzungen der Pauschalversteuerung einer geringfügigen Beschäftigung prüfen</li>
<li>Mit diesem Muster-Formular prüfen Sie die Versicherungspflicht bzw. -freiheit bei kurzfristig Beschäftigten</li>
<li>Wie Sie Versicherungspflicht bzw. -freiheit zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bei Studenten überprüfen</li>
<li>Prüfung der Versicherungspflicht bzw. -freiheit bei Schülern</li>
<li>Erklärung der Erziehungsberechtigten zur Beschäftigung eines Schülers</li>
<li>Erklärung bei geringfügiger Beschäftigung</li>
<li>Mitteilung über die Möglichkeit des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit zur <a style="border-bottom: 0.075em solid darkgreen ! important; font-weight: normal ! important; font-size: 100% ! important; text-decoration: underline ! important; padding-bottom: 1px ! important; color: darkgreen ! important; background-color: transparent ! important; background-image: none; padding-top: 0pt; padding-right: 0pt; padding-left: 0pt;" href="../fahrtenbuch-app-nicht-fur-die-steuer-aber-trotzdem-sehr-nutzlich/#" target="_blank">Rentenversicherung</a></li>
<li>Erklärung über den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit zur Rentenversicherung</li>
<li>Erklärung des Mitarbeiters über den Verzicht auf die <a style="border-bottom: 0.075em solid darkgreen ! important; font-weight: normal ! important; font-size: 100% ! important; text-decoration: underline ! important; padding-bottom: 1px ! important; color: darkgreen ! important; background-color: transparent ! important; background-image: none; padding-top: 0pt; padding-right: 0pt; padding-left: 0pt;" href="../fahrtenbuch-app-nicht-fur-die-steuer-aber-trotzdem-sehr-nutzlich/#" target="_blank">Anwendung</a> der Gleitzonenregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung</li>
<li>Bewerbergespräch: Diese Notizen sollten Sie sich machen</li>
<li>Muster-Zeiterfassungsbogen</li>
</ul>
<p>Sie können eine oder gleich mehrere dieser GRATIS-Arbeitshilfen gebrauchen?</p>
<p>Kein Problem.</p>
<p><a href="http://news.bwr-media.de/go/AICP5U1-1UPZPN0-1UPZPLE-S86V1Z.html?r_Anzeige_Steuerweb">Klicken Sie gleich hier</a>, und das komplette Paket steht sofort gratis für Sie bereit zum Sofort-Download.</p>
<p><strong>Bitte handeln Sie sofort! Dieses Gratis-Angebot gilt nur heute und nur noch wenige Stunden.</strong></p>
<p>_______________________________________________</p>
<h3><a href="http://news.bwr-media.de/go/AICP5U1-1UPZPN0-1UPZPLE-S86V1Z.html?r_Anzeige_Steuerweb">So urteilten die Richter</a></h3>
<p>In dem vor dem BFH verhandelten Fall hatte das Betriebsstättenfinanzamt die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG beanstandet. Das Amt war der Ansicht, die Fahrtkostenzuschüsse seien nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sondern auf das Weihnachtsgeld angerechnet worden und nahm den Arbeitgeber in Haftung für die zu wenig gezahlten Lohnsteuern. Daraufhin klagte das Unternehmen.</p>
<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Unternehmens zunächst ab. Die BFH-Richter widersprachen jedoch der Einschätzung der Finanzverwaltung und hoben das Urteil wieder auf. In der Sache muss nun erneut das Finanzgericht über den konkreten Fall entscheiden. Das BFH verwies den Fall zurück.</p>
<h3><a href="http://news.bwr-media.de/go/AICP5U1-1UPZPN0-1UPZPLE-S86V1Z.html?r_Anzeige_Steuerweb">Das bedeutet das Urteil für Sie</a></h3>
<p>Grundsätzlich hat das BFH die Praxis also nicht für ungültig erklärt, einen Teil des Weihnachtsgeldes als Fahrtkostenzuschuss an die Mitarbeiter auszuzahlen. Das Urteil kann Ihnen als Argumentationshilfe gegenüber Ihrem Betriebsstättenfinanzamt dienen, wenn Sie ähnlich vorgehen möchten.</p>
<h3><a href="http://news.bwr-media.de/go/AICP5U1-1UPZPN0-1UPZPLE-S86V1Z.html?r_Anzeige_Steuerweb">Das spricht dafür, das Urteil zu nutzen</a></h3>
<p>Sie dürfen grundsätzlich einen Teil des Weihnachtsgelds in Fahrtkostenzuschüsse umwandeln und hierauf Pauschsteuern abführen. Und Sie sollten das auch ruhig tun – schließlich kann es für Ihr Unternehmen eine Menge Kostenersparnis bedeuten. Denn:</p>
<ul>
<li>Für Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder ein 13. Monatsgehalt müssen Sie in voller Höhe Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abführen.</li>
<li>Dagegen spart mit pauschalierten Leistungen nicht nur Ihr Mitarbeiter, sondern auch Ihr Unternehmen. Schließlich fallen auf sie auch keine Sozialversicherungsbeiträge an – und für Sie kein Arbeitgeberanteil</li>
</ul>
<h3><a href="http://news.bwr-media.de/go/AICP5U1-1UPZPN0-1UPZPLE-S86V1Z.html?r_Anzeige_Steuerweb">Mit diesen 8 Zuwendungen können Sie und Ihr Mitarbeiter sparen</a></h3>
<p>1.	Beiträge zu einer Direktversicherung (alter Vertrag) dürfen Sie mit einer Pauschsteuer in Höhe von 20 % besteuern (§ 40 b Abs. 1 EStG) (alte Fassung), R 40b. 1 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR).</p>
<p><strong>Die Voraussetzung: </strong>Der Vertrag muss vor dem 1.1.2005 abgeschlossen worden und Entgeltumwandlung grundsätzlich möglich sein!</p>
<p><strong>Das gilt für die Sozialabgaben:</strong> Die von Ihnen für Ihren Mitarbeiter übernommenen Versicherungsbeiträge sind sozialversicherungsfrei, wenn Sie sie zusätzlich zum Arbeitsentgelt oder aus Einmalzahlung umgewandelt gewähren (§ 1 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV))</p>
<p>2.	Erholungsbeihilfen dürfen Sie mit einer Pauschsteuer in Höhe von 25 % besteuern (§ 40 Abs. 2 EStG, R 40.2 Abs. 1, 3 LStR)</p>
<p><strong>Die Voraussetzung: </strong>Für den Arbeitnehmer darf ein Betrag von 156 €, für seinen Ehegatten ein Betrag von 104 €, für jedes Kind ein Betrag von 52 € nicht überschritten werden.</p>
<p><strong>Das gilt für die Sozialabgaben: </strong>Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an (§ 1 Abs. 1 SvEV)</p>
<p>3.	Freie Mahlzeiten oder Zuschüsse hierzu, auch Kantinenmahlzeiten dürfen Sie mit einer Pauschsteuer in Höhe von 25 % besteuern § 40 Abs. 2 EStG, R 40.2 Abs. 1 LStR</p>
<p><strong>Die Voraussetzung:</strong> Sie zahlen Kosten oder Zuschüsse zusätzlich zum geschuldeten Entgelt</p>
<p><strong>Das gilt für die Sozialabgaben:</strong> Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an (§ 1 Abs. 1 SvEV)</p>
<p>4.	PC oder Internetzugang, Schenkung dürfen Sie mit einer Pauschsteuer in Höhe von 25 % besteuern § 40 Abs. 2 EStG, R 40.2 Abs. 1, 5 LStR</p>
<p><strong>Die Voraussetzung:</strong> Kostenübernahme oder Schenkung gewähren Sie Ihrem Mitarbeiter zusätzlich zum geschuldeten Entgelt</p>
<p><strong>Das gilt für die Sozialabgaben: </strong>Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an (§ 1 Abs. 1 SvEV)</p>
<p>5.	Steuerpflichtigen Verpflegungskostenersatz dürfen Sie mit einer Pauschsteuer in Höhe von 25 % besteuern (§ 40 Abs. 2 EStG, R 40.2 Abs. 4 LStR)</p>
<p><strong>Die Voraussetzung:</strong> Die Verpflegungskosten liegen maximal 100 % über den Verpflegungspauschbeträgen.</p>
<p><strong>Das gilt für die Sozialabgaben:</strong> keine Beitragspflicht, § 1 Abs. 1 SvEV</p>
<p>6.	Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dürfen Sie mit einer Pauschsteuer in Höhe von 15 % besteuern (§ 40 Abs. 2 EStG, R 40.2 Abs. 6 LStR)</p>
<p>Die Voraussetzung: Ihre Zuschüsse übersteigen nicht die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten (also 0,30 € pro Entfernungskilometer)</p>
<p>Das gilt für die Sozialabgaben: Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an (§ 1 Abs. 1 SvEV)</p>
<p>7.	Zuschüsse zur privaten Internetnutzung zu Hause dürfen Sie mit einer Pauschsteuer in Höhe von 25 % besteuern (§ 40 Abs. 2 EStG, R 40.2 Abs. 1, 5 LStR)</p>
<p>Die Voraussetzung: Sie gewähren den Zuschuss zusätzlich zum geschuldeten Entgelt</p>
<p>Das gilt für die Sozialabgaben: Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an  (§ 1 Abs. 1 SvEV)</p>
<p>8.	Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen, die den steuer- und sozialversicherungsfreien Anteil (110 €) übersteigen dürfen Sie mit einer Pauschsteuer in Höhe von 25 % besteuern (§ 40 Abs. 2 EStG, R 40.2 Abs. 1 LStR)</p>
<p>Die Voraussetzung: Zuwendungen müssen aus Anlass gezahlt werden, dürfen also kein anlassunabhängiges Geldgeschenk sein.</p>
<p>Das gilt für die Sozialabgaben: Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an (§ 1 Abs. 1 SvEV)</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>So nutzen Sie das Online-Verfahren der Künstlersozialkasse</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/so-nutzen-sie-das-online-verfahren-der-kunstlersozialkasse/</link>
		<comments>http://www.steuerweb.org/so-nutzen-sie-das-online-verfahren-der-kunstlersozialkasse/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 16 May 2010 20:47:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Künstlersozialkasse]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Verfahren]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://steuerweb.org/so-nutzen-sie-das-online-verfahren-der-kunstlersozialkasse/</guid>
		<description><![CDATA[Vielleicht ist ja auch Ihr Unternehmen verpflichtet, eine Abgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Webdesigner für Sie den Internetauftritt erstellt (siehe Newsletterausgabe vom 27.4.). Dazu sind Sie verpflichtet Auf das Honorar an ihre künstlerisch oder publizistisch tätigen Freiberufler zahlen Sie zusätzlich derzeit 3,9 % Abgabe an die Künstlersozialkasse. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/so-nutzen-sie-das-online-verfahren-der-kunstlersozialkasse/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-937" style="margin-left: 10px; margin-right: 10px;" title="KSK" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/05/Fotolia_6018048_XS-150x150.jpg" alt="KSK" width="150" height="150" /></a>Vielleicht ist ja auch Ihr Unternehmen verpflichtet, eine Abgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Webdesigner für Sie den Internetauftritt erstellt (siehe Newsletterausgabe vom 27.4.).<span id="more-938"></span></p>
<h3><a href="http://www.bwr-media.de/lp/shop/ean_s702345_sb.php?r_Anzeige_Steuerweb">Dazu sind Sie verpflichtet</a></h3>
<p>Auf das Honorar an ihre künstlerisch oder publizistisch tätigen Freiberufler zahlen Sie zusätzlich derzeit 3,9 % Abgabe an die Künstlersozialkasse. Außerdem müssen Sie jährlich eine Meldung erstatten, die spätestens am 31.3. jeden Jahres fällig ist.</p>
<p>________________________________________________________</p>
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<p><a href="http://www.bwr-media.de/lp/shop/ean_s702345_sb.php?r_Anzeige_Steuerweb"><span style="color: #ff0000;"><span style="font-size: large;"><strong>Besteuerung des Firmenwagen in 2010 – so bleiben Sie auf der sicheren Seite</strong></span></span></a></p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Der aufgrund der neuen Rechtsprechung komplett aktualisierte <a href="http://www.bwr-media.de/lp/shop/ean_s702345_sb.php?r_Anzeige_Steuerweb"><strong>Gratisreport „Besteuerung des Firmenwagens 2010“</strong></a> zeigt Ihnen, wie Sie bei der Berechnung auch weiterhin alles richtig machen – und lässt Finanzamt und Betriebsprüfer leer ausgehen. <a href="http://www.bwr-media.de/lp/shop/ean_s702345_sb.php?r_Anzeige_Steuerweb"><strong>Klicken Sie zum kostenlosen Download einfach hier.</strong></a></p>
<p><strong>Ihr Vorteil:</strong><br />
 Wenn Sie nur eine einzige Gestaltung nutzen, einen einzigen Tipp umsetzen – oder einen einzigen Fehler vermeiden &#8211; hat sich <a href="http://www.bwr-media.de/lp/shop/ean_s702345_sb.php?r_Anzeige_Steuerweb"><strong>Ihr Klick hier</strong></a> mehr als gelohnt für Sie! Schließlich gehört die Abrechnung des auch privat genutzten Firmenwagens zu den Lieblingsspielwiesen der Betriebsprüfer – weil hier auch meisten Fehler gemacht werden. Doch nicht mehr bei Ihnen. Weil Sie mit diesem <a href="http://www.bwr-media.de/lp/shop/ean_s702345_sb.php?r_Anzeige_Steuerweb"><strong>Gratisreport „Besteuerung des Firmenwagens 2010“</strong></a> definitiv auf der sicheren Seite sind.</p>
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<p>________________________________________________________</p>
<h3><a href="http://www.bwr-media.de/lp/shop/ean_s702345_sb.php?r_Anzeige_Steuerweb">Das bringt das neue Online-Verfahren</a></h3>
<p>Zählt Ihr Unternehmen zu den abgabepflichtigen Verwertern, können Sie zunächst Ihre anstehende Jahresmeldung über das neue Formularcenter unter www.kuenstlersozialkasse.de der Künstlersozialkasse schnell absenden.</p>
<p><strong>Tipp:</strong> Das gilt auch, wenn Sie zum ersten Mal eine Meldung abgeben.</p>
<h3><a href="http://www.bwr-media.de/lp/shop/ean_s702345_sb.php?r_Anzeige_Steuerweb">So nutzen Sie das neue Online-Center</a></h3>
<p>Diese 3 Möglichkeiten können Sie nutzen die dort zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden und zu übermitteln:</p>
<p>1. Die rein elektronische Variante: Über einen Kartenleser und eine Signaturkarte mit qualifizierter elektronischer Signatur werden die Vordrucke digital signiert und versendet.</p>
<p><strong> Achtung: </strong>Um Kartenleser und Signaturkarte müssen Sie sich selbst kümmern. Sie erhalten eine Signaturkarte bei einem Zertifizierungsdienstanbieter (Trustcenter), der elektronische Signaturen auf Chipkarten (Smartcards) nach Signaturgesetz herstellt (z. B. Signtrust der Deutschen Post; www.deutschepost.de, www.trustcenter.de, S-Trust der Sparkassen, www.s-trust.de).</p>
<p>2.	Die elektronische Variante kombiniert mit dem Postweg: Die Daten können auch ohne elektronische Signatur am PC eingetragen und versendet werden. Anschließend wird das Formular zusätzlich ausgedruckt und unterschrieben per Post an die Künstlersozialkasse gesendet.</p>
<p><strong>Achtung:</strong> Zur Fristwahrung genügt nach Angaben der Künstlersozialkasse der elektronische Versand. Das gilt aber nur, wenn Sie zeitnah den Versand per Post erledigen. Das Schreiben darf notfalls bis zu einer Woche nach dem 31.3. bei der Künstlersozialkasse eingehen.</p>
<p>3.	Die Verwendung des Postwegs: Sie erfassen alles im Vordruck, schicken diesen aber nicht elektronisch ab. Der ausgedruckte und unterschriebene Vordruck wird per Post an die Künstlersozialkasse gesendet.</p>
<p><strong>Achtung: </strong>Nutzen Sie diese Variante, müssen Sie die Zeit der Übermittlung einplanen, damit die Meldung pünktlich bei der Künstlersozialkasse eintrifft.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Diese 6 Vorsorgeaufwendungen ziehen Sie 2010 ab</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/diese-6-vorsorgeaufwendungen-ziehen-sie-2010-ab/</link>
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		<pubDate>Sun, 02 May 2010 20:20:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommenssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsorgeaufwendungen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://steuerweb.org/diese-6-vorsorgeaufwendungen-ziehen-sie-2010-ab/</guid>
		<description><![CDATA[Bei den Vorsorgeaufwendungen hat sich für das Steuerjahr 2010 einiges geändert. Die wohl auffälligste Veränderung: Sie tragen Ihre Vorsorgeaufwendungen nicht mehr wie zuvor in den Mantelbogen ein. Von diesem Jahr an gibt es dafür eine eigene Anlage. Das dürfen Sie als Sonderausgaben ansetzen Von den 6 Vorsorgeaufwendungen dürfen Sie als Alleinstehender bei der Einkommensteuererklärung bis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/diese-6-vorsorgeaufwendungen-ziehen-sie-2010-ab/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-930" style="margin-left: 10px; margin-right: 10px;" title="Vorsorgeaufwendungen" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/05/Fotolia_11526292_XS-150x150.jpg" alt="Vorsorgeaufwendungen" width="150" height="150" /></a>Bei den Vorsorgeaufwendungen hat sich für das Steuerjahr 2010 einiges geändert. Die wohl auffälligste Veränderung: Sie tragen Ihre Vorsorgeaufwendungen nicht mehr wie zuvor in den Mantelbogen ein. Von diesem Jahr an gibt es dafür eine eigene Anlage.<span id="more-931"></span></p>
<h3><a href="http://www.bwr-media.de/lp/nl/ust_s584343_nl.html?r_Anzeige_Steuerweb">Das dürfen Sie als Sonderausgaben ansetzen</a></h3>
<p>Von den 6 Vorsorgeaufwendungen dürfen Sie als Alleinstehender bei der Einkommensteuererklärung bis zu 20.000 € und als Ehepaar bis zu 40.000 € pro Jahr geltend machen.</p>
<p>__________________________________________________________</p>
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<p style="text-align: center;"><a href="http://www.bwr-media.de/lp/nl/ust_s584343_nl.html?r_Anzeige_Steuerweb"><span style="color: #ff0000;"><span style="font-size: large;"><strong>Hier ist das wirkungsvollste</strong></span></span></a></p>
<p style="text-align: center;"><a href="http://www.bwr-media.de/lp/nl/ust_s584343_nl.html?r_Anzeige_Steuerweb"><span style="color: #ff0000;"><span style="font-size: large;"><strong> „Umsatzsteuer-Schutz-Paket“, </strong></span></span></a></p>
<p style="text-align: center;"><a href="http://www.bwr-media.de/lp/nl/ust_s584343_nl.html?r_Anzeige_Steuerweb"><span style="color: #ff0000;"><span style="font-size: large;"><strong> das es derzeit für Sie gibt!</strong></span></span></a></p>
<p>Es ist der neue Informationsdienst <a href="http://www.bwr-media.de/lp/nl/ust_s584343_nl.html?r_Anzeige_Steuerweb">„Umsatzsteuer aktuell“</a>. Der erste Praxisbrief für Unternehmer und Umsatzsteuer-Verantwortliche im Unternehmen, der wirklich Klartext spricht. Damit Sie beim Thema Umsatzsteuer mit dem Fiskus auf gleicher Augenhöhe sprechen. Zum Beispiel:</p>
<ul>
<li><strong>Geschäftsreisen, Kongresse und Messen im Ausland:</strong> So holen Sie sich die Umsatzsteuer zurück</li>
<li><strong>Eingangsangaben und Formalitäten: </strong>Wie Sie Importe aus Drittländern problemlos abwickeln</li>
<li><strong>Dienstleister bearbeitet Ihre Rechnungen: </strong>So umgehen Sie die beim Finanzamt sehr beliebte Vorsteuer-Falle</li>
<li><strong>Innergemeinschaftliche Lieferungen:</strong> Mit diesen 5 Tipps bleibt Ihr Geld in Ihrem Unternehmen</li>
<li>Wie Sie dank eines wenig bekannten europäischen Urteils <strong>zu viel gezahlte Umsatzsteuer schneller wiederbekommen</strong></li>
<li>Wie Sie bei<strong> Reihengeschäften innerhalb der EU</strong> jetzt die Vereinfachungsregel nutzen</li>
<li><strong>Umsatzsteuer-Nachschau: </strong>So bieten Sie dem Fiskus erfolgreich Paroli</li>
<li><strong>Karussell-Geschäfte:</strong> So retten Sie die Umsatzsteuer, wenn Sie unschuldig beteiligt sind</li>
</ul>
<p><a href="http://www.bwr-media.de/lp/nl/ust_s584343_nl.html?r_Anzeige_Steuerweb">Sie möchten eine kostenlose Probeausgabe? Klicken Sie gleich hier!</a></p>
<p>__________________________________________________________</p>
<ol>
<li>Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen (Arbeitnehmeranteil) In: Zeile: 4</li>
<li>Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen für Nichtarbeitnehmer (z. B. Zahlung von selbstständigen Rechtsanwälten) In: Zeile: 5</li>
<li>Freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung und Pflichtbeiträge von Selbstständigen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, z. B. Pflichtversicherung in der Künstlersozialkasse In: Zeile: 6</li>
<li> Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag die Zahlung einer Leibrente frühestens ab dem 60. Lebensjahr vorsieht (Rürup-Rente) In: Zeile: 7</li>
<li>Arbeitgeberanteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen und Zuschüsse zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen In: Zeile: 8</li>
<li>Arbeitgeberanteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen im Rahmen eines pauschal besteuerten Mini-Jobs In: Zeile: 9</li>
</ol>
<h3><a href="http://www.bwr-media.de/lp/nl/ust_s584343_nl.html?r_Anzeige_Steuerweb">Auch Selbstständige können riestern</a></h3>
<p>Vielleicht gehören Sie ja auch zu den Selbstständigen, die von der Riester-Förderung profitieren. Gefördert werden Sie, wenn Sie</p>
<ul>
<li>selbst in der Rentenversicherung beitragspflichtig sind – beispielsweise als Journalist oder Künstler, Privatlehrer, Tanzlehrer, Dozent an der Volkshochschule, Handwerksmeister oder auch etwa als Hebamme oder Pfleger oder</li>
<li>über Ihren Ehegatten.</li>
</ul>
<p><strong>Achtung:</strong> Sie können zwar über Ihren Ehegatten in den Genuss der Förderung gelangen. Dafür benötigen Sie aber natürlich einen eigenen riesterfähigen Vorsorgevertrag. Sonst gehen Sie trotz Ihres Anspruchs leer aus.</p>
<h3><a href="http://www.bwr-media.de/lp/nl/ust_s584343_nl.html?r_Anzeige_Steuerweb">Diese Zulagen erhalten Sie</a></h3>
<p>Die Zulagen bei der Riester-Rente erhalten Sie, wenn Sie einen Vertrag abgeschlossen haben, in den Sie 2009 die Mindestsumme eingezahlt haben. Das sind gemäß § 86 EStG 4 % des beitragspflichtigen Einkommens des Vorjahres. Im Jahr 2009 beträgt</p>
<ul>
<li>die Grundzulage 154 € (§ 84 EStG),</li>
<li>die Kinderzulage 185 € je Kind bzw. 300 € für nach dem 31.12.2007 geborene Kinder (§ 85 EStG).</li>
</ul>
<h3><a href="http://www.bwr-media.de/lp/nl/ust_s584343_nl.html?r_Anzeige_Steuerweb">Das können Sie bei Ihrem Riestervertrag steuerlich geltend machen</a></h3>
<p>Sie können zwar stets nur eines erhalten: entweder die Zulagen oder den Sonderausgabenabzug. Aber Sie dürfen und sollten den Sonderausgabenabzug in jedem Fall beantragen – das Finanzamt prüft dann automatisch, was für Sie vorteilhafter ist, und billigt Ihnen die günstigste Variante zu. Nachteile haben Sie dadurch nicht.</p>
<h3><a href="http://www.bwr-media.de/lp/nl/ust_s584343_nl.html?r_Anzeige_Steuerweb">So machen Sie den Steuerabzug für die Riester-Ansparbeiträge geltend</a></h3>
<p>Die Steuerermäßigung gemäß § 10a EStG für Ihre Ansparbeiträge zur sogenannten Riester-Rente beantragen Sie in der Anlage Vorsorgeaufwand. Ihre Aufwendungen tragen Sie in die Zeilen 37–55 ein. Der Steuererklärung müssen Sie dann noch die Bescheinigungen des Anbieters beifügen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Hoppla – Künstlersozialkasse!</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/hoppla-%e2%80%93-kunstlersozialkasse/</link>
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		<pubDate>Wed, 21 Apr 2010 16:04:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Künstlersozialkasse]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer wieder kommt es vor, dass Unternehmen sich überraschend mit einer Abgabenforderung der Künstlersozialkasse (KSK) konfrontiert sehen. Zu der sind beileibe nicht nur die klassischen Auftraggeber von Künstlern und Publizisten verpflichtet: Verlage, Rundfunkanstalten oder auch etwa Theater. Auch Unternehmen aus höchst bodenständigen Branchen müssen die Abgabe leisten. Unter vier Voraussetzungen. Unter diesen 4 Voraussetzungen sind [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/hoppla-%E2%80%93-kunstlersozialkasse/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-922" style="margin-left: 10px; margin-right: 10px;" title="Künstlersozialkasse" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/04/Fotolia_1799711_XS-150x150.jpg" alt="Künstlersozialkasse" width="150" height="150" /></a>Immer wieder kommt es vor, dass Unternehmen sich überraschend mit einer Abgabenforderung der Künstlersozialkasse (KSK) konfrontiert sehen. Zu der sind beileibe nicht nur die klassischen Auftraggeber von Künstlern und Publizisten verpflichtet: Verlage, Rundfunkanstalten oder auch etwa Theater. Auch Unternehmen aus höchst bodenständigen Branchen müssen die Abgabe leisten. Unter vier Voraussetzungen.<span id="more-923"></span></p>
<h3><a href="http://www.bwr-media.de/lp/nl/bus_s329727_nl.html?r_Anzeige_Steuerweb">Unter diesen 4 Voraussetzungen sind Sie zur KSK-Abgabe verpflichtet</a></h3>
<p><strong>1. Sie beschäftigen Künstler oder Publizisten</strong></p>
<p>Das ist schon der Fall, wenn Sie einen Webdesigner damit beauftragen, ihren Internetauftritt zu gestalten und zu pflegen oder auch etwa einen Texter damit, den Auftritt oder auch eine Broschüre mit Inhalt zu füllen. Auch mit dem Einsatz von Fachleuten für Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung, Fotografen, Industrie-Designern, Layoutern, Redakteuren, Textern, Übersetzern werden Sie abgabepflichtig.</p>
<p><strong>Achtung: </strong>Das gilt übrigens auch, wenn die betreffenden Mitarbeiter gar nicht über die KSK versichert sind.</p>
<p>__________________________________________________</p>
<p>- Anzeige -</p>
<p><a href="http://www.bwr-media.de/lp/nl/bus_s329727_nl.html?r_Anzeige_Steuerweb"><span style="color: #ff0000;"><span style="font-size: medium;"><strong>Die Wahrheit über die Steuern 2010<br />
 Retten Sie Ihr Geld, bevor der Wahnsinn beginnt</strong></span></span></a></p>
<p>Die Wahrheit ist: Selbstständige sollen zur Kassen gebeten werden – mehr als jemals zuvor. Handeln Sie heute, bevor sich die Steuerschraube zudreht. Geben Sie dem Finanzamt keinen Cent mehr als nötig. Und: Holen Sie sich so viel Geld vom Finanzamt zurück wie möglich.</p>
<p>Mit diesem GRATIS-Paket:</p>
<p><strong>7 Steuer-Tipps, die sofort bares Geld bringen</strong><br />
 Alle Tipps speziell für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer</p>
<p>In diesem Paket finden Sie insgesamt 7 Tipps, die Ihnen sofort bares Geld durch Steuerersparnis bringen &#8211; z. B. diese:</p>
<ul>
<li>Zu schade für den Sperrmüll: Schauen Sie sich einmal in Ihrer Wohnung um und sparen Sie mit alten Möbeln z. B. 375 € Steuern für Ihren Betrieb!</li>
<li>200 € weniger Firmenwagen-Steuern, während Sie es sich im Urlaub gut gehen lassen</li>
<li>Wie Sie jetzt als Selbstständiger von der Pendlerpauschale doppelt profitieren</li>
</ul>
<p><strong>Die 7 Tipps bekommen Sie jetzt GRATIS!</strong></p>
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<p><strong>2. Sie nutzen künstlerische oder publizistische Leistungen</strong></p>
<p>Abgabepflichtig sind Sie dann, wenn Ihr Unternehmen die Erzeugnisse des Mitarbeiters verwertet oder wenn Sie den Mitarbeiter damit beauftragen, für Ihr Unternehmen oder Ihre Produkte zu werben.</p>
<p><strong>3. Sie beauftragen den Künstler regelmäßig</strong></p>
<p>Regelmäßig bedeutet bereits: einmal jährlich, bei bestimmten Veranstaltungen auch in größeren Intervallen. Sonst gilt für Veranstaltungen: mindestens dreimal jährlich.</p>
<p><strong>4. Diese Mitarbeiter sind selbstständig</strong></p>
<p>Natürlich brauchen Sie die Abgabe nicht zu zahlen, wenn Sie einen Angehörigen der betreffenden Berufsgruppen fest anstellen. Schließlich sorgen Sie dann ja schon über die regulären Sozialabgaben für dessen sozialrechtliche Absicherung. Zahlen müssen Sie nur für Ihre freien Mitarbeiter.</p>
<p><strong>Fazit:</strong> Erfüllt Ihr Unternehmen alle vier Voraussetzungen, dann sind Sie zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Diese liegt derzeit bei 3,9 Prozent.</p>
<h3><a href="http://www.bwr-media.de/lp/nl/bus_s329727_nl.html?r_Anzeige_Steuerweb">Achtung: Kontrollen sind deutlich schärfer geworden</a></h3>
<p>Die Pflicht, in die Künstlersozialkasse einzuzahlen, besteht für Unternehmen in den genannten Fällen schon seit mehr als 20 Jahren. Aber häufig kam es vor, dass Unternehmen die Abgabe aus Unkenntnis nicht zahlten – und damit durchkamen. Lassen Sie sich von entsprechenden Berichten oder Erfahrungen nicht in die Irre führen. Denn der Gesetzgeber will genau dem einen Riegel vorschieben und änderte daher 2007 das Künstlersozialversicherungsgesetz.</p>
<p><strong>Die Folge:</strong> Seither ist die – personell sehr gut ausgestattete – Deutsche Rentenversicherung für die Prüfung der Abgabepflicht bei den Unternehmen zuständig. Und die Gefahr, Beiträge – und Nachzahlungszuschläge – zahlen zu müssen, ist seither deutlich gestiegen.</p>
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