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	<title>Steuerweb &#187; Umsatzsteuer</title>
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	<description>Alles zum Thema Steuern</description>
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		<title>Vorsicht: Fallstricke bei der ausländischen Vorsteuervergütung</title>
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		<pubDate>Sat, 19 Nov 2011 13:35:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Ausland]]></category>
		<category><![CDATA[ausländische Vorsteuervergütung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuervergütung]]></category>

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		<description><![CDATA[Zurückholen können Sie sich die in den üblichen Ausgaben enthaltene Umsatzsteuer, wie beispielsweise für Hotelübernachtungen, Verpflegung, Mietwagen, Standmiete bei Messen, Teilnahmegebühren bei Kongressen und Tagungen. Etwas Zeit bleibt Ihnen noch Der Countdown für das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren läuft: Wenn Sie sich ausländische Vorsteuern zurückholen wollen, müssen Sie Ihren Antrag bis spätestens 30.6.2012 Antrag gestellt haben. Es lohnt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.steuerweb.org/vorsicht-fallstricke-bei-der-auslandischen-vorsteuervergutung/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1255" title="Rechner_13717021" src="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2011/09/Rechner_13717021-150x91.jpg" alt="" width="150" height="91" /></a>Zurückholen  können Sie sich die in den üblichen Ausgaben enthaltene Umsatzsteuer,  wie beispielsweise für Hotelübernachtungen, Verpflegung, Mietwagen,  Standmiete bei Messen, Teilnahmegebühren bei Kongressen und Tagungen. <span id="more-1281"></span></p>
<h3><strong>Etwas Zeit bleibt Ihnen noch</strong></h3>
<p>Der  Countdown für das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren läuft: Wenn Sie sich  ausländische Vorsteuern zurückholen wollen, müssen Sie Ihren Antrag bis  spätestens 30.6.2012 Antrag gestellt haben. Es lohnt sich!</p>
<p><strong>Tipp:</strong> Den Antrag können auch Tochterunternehmen stellen, die ihren Sitz am Ausland haben. <strong><br />
 </strong></p>
<h3><strong>Warum Sie den Antrag dennoch zeitig erledigen sollten</strong></h3>
<p>Erledigen  Sie den Antrag nicht auf den letzten Drücker, sondern fangen Sie zeitig  an. Denn es gibt zwei Fallstricke, die gern übersehen werden und dazu  führen, dass Sie die Vorsteuer nicht erstattet bekommen. Fehlen Ihnen  kurz vor knapp noch die Belege, könnte es zu spät sein.</p>
<h3><strong>Stolpern Sie nicht über diese beiden Fallstricke: </strong></h3>
<h3><strong>Fallstrick 1</strong></h3>
<p>Damit das Finanzamt Ihnen die im Ausland bezahlten Vorsteuern erstattet, müssen Sie ihm eine Bescheinigung vorlegen, dass das Unternehmen in dem Zeitraum, für den die Vorsteuer-Vergütung beantragen, tatsächlich Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts war. Legen Sie diese Bescheinigung nicht vor, entfällt schon aus diesem Grund die Vorsteuer-Erstattung.</p>
<h3><strong>Fallstrick 2</strong></h3>
<p>Außerdem müssen Sie die Rechnungen – und übrigens auch die Einfuhrbelege –bereits mit Ihrem Antrag auf Vorsteuererstattung einreichen. Und zwar im Original! Notfalls können Sie es innerhalb der 6-monatigen Antragsfrist nachreichen. Liegen diese Belege bei einem Antrag für 2011 also nicht spätestens am Stichtag 30.9.2012 vor, entfällt die Vorsteuer- Vergütung ebenfalls!</p>
<p><em><strong>Muster für den Nachweis der Eintragung als steuerpflichtiger Unternehmer</strong></em></p>
<p><em>&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.</em></p>
<p><em>(Adresse der zuständigen Finanzbehörde)</em></p>
<p><em>bescheinigt, dass &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;</em></p>
<p><em>(Name des Unternehmens)</em></p>
<p><em>&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.</em></p>
<p><em>(Art der Tätigkeit bzw. Gewerbezweig)</em></p>
<p><em>&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.</em></p>
<p><em>(Anschrift, Sitz)</em></p>
<p><em>als Mehrwertsteuerpflichtiger unter folgender Steuernummer eingetragen ist:</em></p>
<p><em>&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.</em></p>
<p><em>(Steuernummer, USt-IdNr.)</em></p>
<p><em>Diese Bescheinigung verliert ein Jahr nach Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit.</em></p>
<p><em>&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..</em></p>
<p><em>Datum/Dienststempel Unterschrift/Name und Dienstbezeichnung</em></p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p><strong>Achtung</strong>: Ob Sie nun als deutsches Unternehmen im Ausland einen Vergütungsantrag stellen oder ein ausländisches Unternehmen (z. B. Ihre ausländische „Tochter“) in Deutschland Vorsteuern vergütet verlangt: In beiden Fällen muss ein Nachweis nach oben stehendem Muster vorgelegt werden.</p>
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		<title>Häppchen und Leckerli ohne Umsatzsteuer</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/happchen-und-leckerli-ohne-umsatzsteuer/</link>
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		<pubDate>Tue, 08 Nov 2011 23:22:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Extras]]></category>
		<category><![CDATA[Weihnachtsfeier]]></category>
		<category><![CDATA[Zuwendungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Als übliche Zuwendungen, die Sie im Rahmen einer Weihnachtsfeier mit 94,83 Euro plus Umsatzsteuer geltend machen können, gelten folgende Extras für Ihre Mitarbeiter: Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten Fahrtkosten – auch wenn die Fahrt selbst einen Erlebniswert hat, beispielsweise bei der Fahrt auf einem Vergnügungsdampfer Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen – allerdings nur, wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.steuerweb.org/happchen-und-leckerli-ohne-umsatzsteuer/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-28" title="sachzuwendungen" src="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/06/fotolia_9721826_xs1-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Als  übliche Zuwendungen, die Sie im Rahmen einer Weihnachtsfeier mit 94,83  Euro plus Umsatzsteuer geltend machen können, gelten folgende Extras für  Ihre Mitarbeiter: <span id="more-1275"></span></p>
<ul>
<li>Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten</li>
<li>Fahrtkosten – auch wenn die Fahrt selbst einen Erlebniswert hat, beispielsweise bei der Fahrt auf einem Vergnügungsdampfer</li>
<li>Eintrittskarten  für kulturelle und sportliche Veranstaltungen – allerdings nur, wenn  sich die Betriebsveranstaltung nicht auf den Besuch der Veranstaltung  allein beschränkt</li>
<li>Geschenke ohne bleibenden Wert, also Weihnachtspäckchen, die den Wert von bloßen Aufmerksamkeiten nicht überschreiten</li>
<li>Aufwendungen für den äußeren Rahmen Ihrer Feier, wie etwa für Räume, Musik sowie künstlerische oder artistische Darbietungen</li>
</ul>
<p><strong>Umsatzsteuer ist auch in der 40-Euro-Grenze mit drin</strong></p>
<p>Auch  nichtkulinarische Extras wie Dienstwagen, Tankgutscheine oder auch ein  Kinderbetreuungszuschuss haben ihre steuerlichen Tücken.</p>
<ul>
<li>Sie  müssen sie bei der Lohnsteuer berücksichtigen. Auch im kommenden Jahr  gilt hierbei die Wertgrenze von 40 Euro monatlich für jeden Mitarbeiter.</li>
<li>Und außerdem ist auch in der 40-Euro-Grenze ist die Umsatzsteuer bereits mit eingerechnet.</li>
</ul>
<p><strong>So ist die Lage grundsätzlich</strong></p>
<p>Umsatzsteuerrechtlich  gelten Ihre Sachzuwendungen an das Personal als „Lieferung gegen  Entgelt“ (§ 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG). Zum Personal zählt der Finanzbeamte  dabei großzügig nicht nur Ihre derzeit aktiven Arbeitnehmer und  Auszubildenden, sondern auch bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer sowie  Praktikanten.</p>
<p><strong>Reine Aufmerksamkeiten sind umsatzsteuerfrei</strong></p>
<p>Als umsatzsteuerfrei lässt er aber nur reine Aufmerksamkeiten durchgehen – also Zuwendungen von geringem Wert, wie beispielsweise die Blumen, Genussmittel, Bücher oder CDs, die Sie Ihren Mitarbeitern beispielsweise zum Geburtstag, Heirat oder der Geburt ihres Kindes schenken.</p>
<p>Auch wenn Sie Ihren Mitarbeitern im Betrieb oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes Getränke und Genussmittel kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellen, gehört das zu den steuerfreien Aufmerksamkeiten.</p>
<p><strong>Auch auf betriebliches Interesse fällt keine Umsatzsteuer an</strong></p>
<p>Keine Umsatzsteuer fällt auch an, wenn Sie Ihren Mitarbeitern Sachleistungen überwiegend aus eigenem betrieblichen Interesse überlassen. Allerdings steckt hier der Teufel im Detail. Folgende Sachleistungen liegen überwiegend in Ihrem betrieblichen Interesse und sind daher umsatzsteuerfrei:</p>
<p><strong>Diese Leistungen sind in Ihrem betrieblichen Interesse:</strong></p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td width="30%" valign="top">
<p><strong>Leistung </strong></p>
</td>
<td width="70%" valign="top">
<p><strong>Hinweis</strong></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="30%" valign="top">
<p>1.   Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen</p>
</td>
<td width="70%" valign="top">
<p>Dazu   gehört die Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen, außerdem von   betriebseigenen Duschanlagen. Letztere müssen grundsätzlich von allen   Betriebsangehörigen genutzt werden können.</p>
<p><strong>Hinweis: </strong>Die Bereitstellung von Bade- und Sportanlagen gehört nur   dann dazu, wenn darin kein geldwerter Vorteil zu sehen ist (zum Beispiel   Bereitstellung von Fußball- oder Handballsportplätzen, nicht aber die   Bereitstellung von Tennis- oder Golfplätzen).</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="30%" valign="top">
<p>2.   Betriebsärztliche Betreuung der Arbeitnehmer.</p>
</td>
<td width="70%" valign="top">
<p>Vorausgesetzt,   die ärztliche Betreuung liegt im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse   des Arbeitgebers. Das ist stets der Fall, wenn es um arbeitsphysiologische,   arbeitspsychologische und sonstige ergonomische sowie arbeitshygienische   Maßnahmen geht. Denn   sie dienen der Hebung des Gesundheitszustands der Mitarbeiter und damit der   Steigerung der Arbeitsleistung.</p>
<p><strong>Hinweis: </strong>Zu den nicht steuerbaren Leistungen gehört es außerdem   auch, wenn Ihr Unternehmen die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen übernimmt.</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="30%" valign="top">
<p>3.   Betriebliche Fort- und Weiterbildungsleistungen</p>
</td>
<td width="70%" valign="top">
<p>Fortbildungskosten   sind solche Aufwendungen, die das Unternehmen für seine Mitarbeiter tätigt,   damit sie in ihrem ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleiben und den   jeweiligen Anforderungen gerecht werden.</p>
<p><strong>Hinweis: </strong>Dabei ist es unerheblich, ob die Fortbildungsmaßnahmen am   Arbeitsplatz, in zentralen betrieblichen Einrichtungen oder von externen   Dienstleistern durchgeführt werden.</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="30%" valign="top">
<p>4.   Überlassung von Arbeitsmitteln</p>
</td>
<td width="70%" valign="top">
<p>Dazu zählen alle Gegenstände, die Ihre Mitarbeiter zur   Erledigung ihrer dienstlichen Aufgaben benötigen und die sie ganz oder   überwiegend für berufliche Zwecke einsetzen. Die private Mitbenutzung muss   von ganz untergeordneter Bedeutung sein.</p>
<p><strong>Hinweis: </strong>Das gilt speziell bei Berufskleidung. Unerheblich ist,   wer die Gegenstände angeschafft hat, ob Sie die Arbeitsmittel also für Ihre   Mitarbeiter beschaffen oder diese die Gegenstände selbst kaufen und Sie ihnen   dann die Anschaffungskosten erstatten.</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="30%" valign="top">
<p>5.   Zurverfügungstellen von Parkplätzen</p>
</td>
<td width="70%" valign="top">
<p>Es macht   keinen Unterschied, ob sich die ‚Stellflächen auf dem Betriebsgelände oder in   einem externen Parkhaus beziehungsweise in einer externen Tiefgarage   befinden. Es ist   auch nicht notwendig, dass Sie die Parkplätze Mitarbeitern zur Verfügung   stellen, die in besonderer Weise darauf angewiesen sind, wie etwa   Außendienstmitarbeitern oder Angestellten, die im Schichtdienst zu Zeiten   arbeiten, zu denen keine öffentlichen Verkehrsmittel verkehren.</p>
<p><strong>Hinweis: </strong>Ebenso wenig ist erforderlich, dass Sie für alle   interessierten Mitarbeiter eine Parkmöglichkeit bereithalten. Es ist also   umsatzsteuerlich unschädlich, wenn Sie nur eine begrenzte Zahl von   Parkplätzen anmieten und diese dann individuell nach arbeitsvertraglicher Vereinbarung   vergeben oder aber beispielsweise verlosen.</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="30%" valign="top">
<p>6.   Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen</p>
</td>
<td width="70%" valign="top">
<p>Der Fiskus   muss von angemessenen und üblichen Zuwendungen ausgehen, wenn die Kosten pro   Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung den Betrag von 110 € einschließlich   Umsatzsteuer nicht übersteigen.</p>
<p><strong>Hinweis: </strong>Das gilt jedenfalls immer dann, wenn nicht mehr als 2   Betriebsveranstaltungen jährlich stattfinden. Um die 110-€-Grenze zu „halten“, können Sie   mit Ihren Mitarbeitern vereinbaren, dass sie den 110 € übersteigenden Betrag selbst   tragen. Diese Selbstverpflichtung müssen Ihre Mitarbeiter aber vor der   Betriebsveranstaltung eingehen.</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="30%" valign="top">
<p>7.   Zurverfügungstellen von Betriebskindergärten</p>
</td>
<td width="70%" valign="top">
<p>Arbeitgeberleistungen   für die Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Mitarbeiterinnen und   Mitarbeiter sind generell umsatzsteuerfrei. Begünstigt sind alle Leistungen   zur Unterbringung und Betreuung dieser Kinder. Die Kinder dürfen das 6.   Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Den nicht schulpflichtigen Kindern stehen schulpflichtige   Kinder gleich, solange sie mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt   sind.</p>
<p><strong>Hinweis: </strong>Ihr Zuschuss zum Kindergartenplatz wird zusätzlich auch   dann als umsatzsteuerfreie Leistung anerkannt, wenn nicht Ihr(e)   Mitarbeiter(in), sondern der andere Elternteil die Kindergartenkosten trägt.   Und: Verheiratet müssen die Eltern auch nicht sein.</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="30%" valign="top">
<p>8.   Zurverfügungstellen von Übernachtungsmöglichkeiten</p>
</td>
<td width="70%" valign="top">
<p>Gemeint   sind Übernachtungsmöglichkeiten in gemieteten Zimmern, wenn der betreffende   Mitarbeiter an Tätigkeitsorten eingesetzt wird, die weit von seinem Heimatort   entfernt sind. Dazu zählt insbesondere die Unterbringung von Montagearbeitern   in Hotels und Pensionen am Einsatzort.</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="30%" valign="top">
<p>9.   Sammelbeförderung</p>
</td>
<td width="70%" valign="top">
<p>Gemeint ist, dass die Firma Mitarbeiter an einem Treffpunkt abholt,   sie zum Betrieb beziehungsweise Einsatzort fährt und wieder zurückbringt.</p>
<p>Die Beförderung muss jeweils für den betrieblichen Einsatz der   Mitarbeiter notwendig sein.</p>
<p>Die Beförderungsleistung muss unentgeltlich erfolgen. Das ist in der   Regel der Fall, wenn sich das Beförderungsangebot an alle Mitarbeiter richtet   und nicht mit der Arbeitsleistung verknüpft wird, die Mitarbeiter ihre   Arbeitsleistung also unabhängig davon erbringen, ob sie das   Beförderungsangebot annehmen.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
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		</item>
		<item>
		<title>Das blüht Ihnen bei zu hoher Umsatzsteuer in der Rechnung</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/das-bluht-ihnen-bei-zu-hoher-umsatzsteuer-in-der-rechnung/</link>
		<comments>http://www.steuerweb.org/das-bluht-ihnen-bei-zu-hoher-umsatzsteuer-in-der-rechnung/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 31 Oct 2011 01:31:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[rechnung]]></category>
		<category><![CDATA[vorsteuerabzug]]></category>
		<category><![CDATA[zu hohe Umsatzsteuer]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.steuerweb.org/?p=1270</guid>
		<description><![CDATA[Erst die gute Nachricht: Weist Ihr Lieferant in seiner Rechnung den Regelsteuersatz (19 %) aus, obwohl die gelieferte Ware tatsächlich nur dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterliegt, steht Ihnen als Leistungsempfänger trotzdem der Vorsteuerabzug zu. Und nun die schlechte Nachricht: Als Vorsteuer dürfen Sie nur den in dem überhöhten Steuerbetrag enthaltenen – „gesetzlich geschuldeten“ – [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.steuerweb.org/das-bluht-ihnen-bei-zu-hoher-umsatzsteuer-in-der-rechnung/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-831" title="Umsatzsteuer" src="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/01/Umsatzsteuer_02-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Erst  die gute Nachricht: Weist Ihr Lieferant in seiner Rechnung den  Regelsteuersatz (19 %) aus, obwohl die gelieferte Ware tatsächlich nur  dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterliegt, steht Ihnen als  Leistungsempfänger trotzdem der Vorsteuerabzug zu.</p>
<p>Und nun die  schlechte Nachricht: Als Vorsteuer dürfen Sie nur den in dem überhöhten  Steuerbetrag enthaltenen – „gesetzlich geschuldeten“ – Betrag abziehen. <span id="more-1270"></span></p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/umsatzsteuer/" target="_blank"><strong>Das bedeutet für Sie</strong></a></h3>
<p>Abziehen dürfen Sie somit dann also nur 7 und nicht 19 % des in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrags.</p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/umsatzsteuer/" target="_blank"><strong>Das können Sie tun</strong></a></h3>
<p>Es  steht Ihnen als Leistungsempfänger aber generell frei, eine berichtigte  Rechnung zu verlangen, in der die Umsatzsteuer korrekt ausgewiesen ist.</p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/umsatzsteuer/" target="_blank"><strong>Das gilt auch für Gutschriften</strong></a></h3>
<p>Die  Regelung des § 14c Abs. 1 UStG ist auch auf Gutschriften anzuwenden,  wenn also der Leistungsempfänger und nicht der leistende Unternehmer die  Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet. Vorausgesetzt, diese beiden  Vorgaben sind erfüllt:</p>
<ul>
<li>Die Abrechnung per Gutschrift wurde vorher vereinbart und</li>
<li>der leistende Unternehmer als Empfänger der Gutschrift widerspricht nicht dem zu hohen Steuerbetrag.</li>
</ul>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/umsatzsteuer/" target="_blank"><strong>Was, wenn Sie selbst die falsche Rechnung ausgestellt haben?</strong></a></h3>
<p>Wenn Sie als leistender Unternehmer oder ein von Ihnen beauftragter Dritter in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag ausweisen, als Sie nach dem Umsatzsteuergesetz schulden, dann schulden Sie zusätzlich zur richtigen Umsatzsteuer auch den zu Unrecht ausgewiesenen Mehrbetrag schulden (§ 14c Abs. 1 Umsatzsteuergesetz).</p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/umsatzsteuer/" target="_blank"><strong>Vergessen Sie die Schuldfrage</strong></a></h3>
<p>Warum im konkreten Einzelfall z. B. 19 statt 7 % Umsatzsteuer berechnet wurden, ist unerheblich. Auch die Frage des Verschuldens spielt grundsätzlich keine Rolle. Die Regelung gilt für alle Unternehmer, die</p>
<ul>
<li> zum gesonderten Steuerausweis 	berechtigt sind und</li>
<li>für eine Lieferung oder sonstige 	Leistung einen Steuerbetrag in der Rechnung gesondert ausgewiesen 	haben,</li>
<li>obwohl sie für diesen Umsatz keine 	oder eine niedrigere Steuer schulden. </li>
</ul>
<p>Und zwar unabhängig davon, ob die Rechnung alle gesetzlich erforderlichen Angaben enthält oder nicht. Unverzichtbar ist allerdings die Angabe des Entgelts als Grundlage der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Umsatzsteuer in Kostenvoranschlägen wird fällig – auch bei Fehlern</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/umsatzsteuer-in-kostenvoranschlagen-wird-fallig-%e2%80%93-auch-bei-fehlern/</link>
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		<pubDate>Wed, 19 Oct 2011 00:05:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenvoranschlag]]></category>
		<category><![CDATA[rechnung]]></category>
		<category><![CDATA[vorsteuerabzug]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.steuerweb.org/?p=1269</guid>
		<description><![CDATA[Vielleicht bitten Ihre Kunden Sie ja häufiger um einen Kostenvoranschlag. Gerade bei Handwerkern ist das ja üblich. Tipp: Dann sollten Sie bei der Umsatzsteuer nicht zu konkret werden. Hintergrund: Weist ein Unternehmer auf einem Kostenvoranschlag Umsatzsteuer aus, muss er diese auch dann an das Finanzamt abtreten, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Zu diesem Urteil [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.steuerweb.org/umsatzsteuer-in-kostenvoranschlagen-wird-fallig-%e2%80%93-auch-bei-fehlern/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-890" title="Abschreibung" src="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/03/Fotolia_2234009_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Vielleicht bitten Ihre Kunden Sie ja häufiger um einen Kostenvoranschlag. Gerade bei Handwerkern ist das ja üblich.</p>
<p><strong>Tipp:</strong> Dann sollten Sie bei der Umsatzsteuer nicht zu konkret werden. <span id="more-1269"></span></p>
<p><strong>Hintergrund: </strong><br />
 Weist  ein Unternehmer auf einem Kostenvoranschlag Umsatzsteuer aus, muss er  diese auch dann an das Finanzamt abtreten, wenn der Auftrag nicht  erteilt wird. Zu diesem Urteil kam der Bundesfinanzhof (Az.: V R 39/09).<strong><br />
 </strong></p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/umsatzsteuer/" target="_blank"><strong>So begründeten die Richter ihr Urteil</strong></a></h3>
<p>Alles,  was wie eine Rechnung aussieht, kann der Empfänger möglicherweise  nutzen, um einen Vorsteuerabzug geltend zu machen. Zahle der Aussteller  dann keine Umsatzsteuer, drohe ein Ungleichgewicht zwischen  einbehaltenen und gezahlten Steuern.</p>
<p><strong>Die Folge für Sie:</strong><br />
 Darum  kann das Finanzamt auch in einem Kostenvoranschlag enthaltene  Umsatzsteuer bei Ihnen kassieren – selbst wenn darin Fehler enthalten  sind oder die Pflichtangaben fehlen.</p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/umsatzsteuer/" target="_blank"><strong>Das gilt auch bei Fehlern in der Rechnung </strong></a></h3>
<p>In  dem Fall war es sogar um eine vermeintliche Rechnung über geplante  Leistungen gegangen, die weder Lieferzeitpunkt noch Rechnungsnummer  enthielt. Die BFH-Richter hatten jedoch kein Erbarmen, das Unternehmen  musste die Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen. <strong><br />
 </strong></p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/umsatzsteuer/" target="_blank"><strong>Das sollten Sie tun</strong></a></h3>
<p>Um diesem Schicksal zu entgehen, sollten Sie keinesfalls die Umsatzsteuer in einem Kostenvoranschlag auflisten.</p>
<ul>
<li>Weisen Sie lediglich darauf hin, dass sich beispielsweise der Preis zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer versteht.</li>
<li>Besteht  der Kunde darauf, einen Kostenvoranschlag mit ausgewiesener  Umsatzsteuer zu erhalten, sollten Sie unbedingt gut deutlich sichtbar  einen Vermerk aufdrucken, dass es sich nur um einen Kostenvoranschlag  handelt.</li>
</ul>
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<ul>
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<li>Mit vielen weiteren wichtigen Tipps zum Thema <a href="http://www.bwr-media.de/lp/all/ust_umsatzsteuererklaerung.htm?r_19102011_Steuerweb" target="_blank">Umsatzsteuer</a></li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Umsatzsteuer-Nachschau: Bieten Sie dem Fiskus Paroli</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/umsatzsteuer-nachschau-bieten-sie-dem-fiskus-paroli/</link>
		<comments>http://www.steuerweb.org/umsatzsteuer-nachschau-bieten-sie-dem-fiskus-paroli/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 16 Oct 2011 23:37:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer-Nachschau]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.steuerweb.org/?p=1267</guid>
		<description><![CDATA[Besonders gefährdet, eine unangekündigte Umsatzsteuer-Nachschau ins Haus stehen zu haben, sind Unternehmen mit vielen Bargeldgeschäften. Stellen die Prüfer etwa bei dem in der Umsatzsteuer-Nachschau üblichen Kassensturz fest, dass der Bargeldbestand nicht mit dem Kassenabschlag übereinstimmt, betrachten sie Ihre gesamte Buchführung als nicht ordnungsgemäß. Umsatzsteuer-Nachschau immer überraschend Im Gegensatz zu regulären Betriebsprüfungen trifft Sie eine Umsatzsteuer-Nachschau [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.steuerweb.org/umsatzsteuer-nachschau-bieten-sie-dem-fiskus-paroli/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-827" title="Umsatzsteuer" src="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/12/Fotolia_5377610_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Besonders  gefährdet, eine unangekündigte Umsatzsteuer-Nachschau ins Haus stehen  zu haben, sind Unternehmen mit vielen Bargeldgeschäften.</p>
<p>Stellen  die Prüfer etwa bei dem in der Umsatzsteuer-Nachschau üblichen  Kassensturz fest, dass der Bargeldbestand nicht mit dem Kassenabschlag  übereinstimmt, betrachten sie Ihre gesamte Buchführung als nicht  ordnungsgemäß.<span id="more-1267"></span></p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/umsatzsteuer/" target="_blank"><strong>Umsatzsteuer-Nachschau immer überraschend</strong></a></h3>
<p>Im Gegensatz zu regulären Betriebsprüfungen trifft Sie eine Umsatzsteuer-Nachschau immer überraschend.</p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/umsatzsteuer/" target="_blank"><strong>Diese 4 Faktoren erhöhen die Gefahr</strong></a></h3>
<p>Sind folgende 4 Kriterien erfüllt, steigt für Ihr Unternehmen erfahrungsgemäß die Gefahr einer Umsatzsteuer-Nachschau:</p>
<ol>
<li>Unternehmensneugründung</li>
<li>Hohe Vorsteuererstattung</li>
<li>Auskunftsersuchen zum Vorsteuerabzug von anderen Finanzämtern</li>
<li>Amtshilfeersuchen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten</li>
</ol>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/umsatzsteuer/" target="_blank"><strong>Folgende Sachverhalte klären die Prüfer bei einer Umsatzsteuer-Nachschau: </strong></a></h3>
<ul>
<li>Unternehmerexistenz</li>
<li>Anlage- und Umlaufvermögen</li>
<li>Eingangs- und Ausgangsrechnungen</li>
<li>einzelne Buchungsvorgänge</li>
<li>Verwendung eines Gegenstands</li>
</ul>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/umsatzsteuer/" target="_blank"><strong>Bei der Umsatzsteuer-Nachschau haben Sie weniger Rechte</strong></a></h3>
<p>Rechtlich  betrachtet ist die Umsatzsteuer-Nachschau keine Außenprüfung. Das hat  unangenehme Folgen für Sie: Ihre Rechte sind eingeschränkt.</p>
<p>Konkret:</p>
<ul>
<li>Die Beamten müssen sich zeitlich nicht mit Ihnen abstimmen.</li>
<li>Außerdem erhalten Sie keinen Prüfungsbericht.</li>
</ul>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/umsatzsteuer/" target="_blank"><strong>Das darf der Prüfer bei der Umsatzsteuer-Nachschau</strong></a></h3>
<p>Der  Prüfer darf Ihre Räume nicht gegen Ihren Willen durchsuchen. Er darf  sie aber betreten, wenn dies dazu dient, Sachverhalte festzustellen, die  für die Umsatzbesteuerung erheblich sein können – beispielsweise, wenn  Sie in den Räumen Belege aufbewahren oder sich dort relevante  Wirtschaftsgüter befinden.</p>
<p>Immerhin: <br />
 Ändern sich aufgrund der  Umsatzsteuer-Nachschau Ihre Besteuerungsgrundlagen, muss das Finanzamt  Sie darüber vorab informieren und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme  geben.</p>
<p><strong>Achtung: </strong>Die Prüfer können nach Ermessen zu einer  regulären Außenprüfung übergehen – beispielsweise weil Sie die  Zusammenarbeit verweigern.</p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/umsatzsteuer/" target="_blank"><strong>Prüfer darf Ihre Räume für die Umsatzsteuer-Nachschau betreten</strong></a></h3>
<p>Seien  Sie im eigenen Interesse kooperativ: Legen Sie dem  Finanzamtsmitarbeiter auf Anforderung Bücher, Geschäftspapiere,  Aufzeichnungen und andere Urkunden vor und erteilen Sie ihm Auskunft  über umsatzsteuerliche Vorgänge – auch in elektronischer Form.</p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/umsatzsteuer/" target="_blank"><strong>Einspruch ja – Aufschub nein</strong></a></h3>
<p>Sind  Sie mit der Umsatzsteuer-Nachschau nicht einverstanden, ist der  Finanzbeamte verpflichtet, Ihren Einspruch an Ort und Stelle  aufzunehmen. Sind Sie auch nach einer etwaigen Belehrung nicht mit der  Durchführung der Umsatzsteuer-Nachschau einverstanden, muss der Prüfer  dies als Einspruch werten.</p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/umsatzsteuer/" target="_blank"><strong>Das können Sie mit einem Einspruch erwirken</strong></a></h3>
<p>Verhindern  können Sie die Umsatzsteuer-Nachschau damit allerdings nicht. Aber  möglicherweise können Sie nachträglich ein Verwertungsverbot der  festgestellten Sachverhalte erreichen. Hierfür sollten Sie eine so  genannte Fortsetzungs-Feststellungsklage beim zuständigen Finanzgericht  einreichen.</p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/umsatzsteuer/" target="_blank"><strong>Abweichender Umsatzsteuerbescheid – regulärer Einspruch</strong></a></h3>
<p>Weicht  das Finanzamt aufgrund einer Umsatzsteuer-Nachschau von Ihren  Erklärungen ab, können Sie regulär Einspruch erheben. Werden Sie sich  mit den Beamten nicht einig, entscheidet die Rechtsbehelfsstelle.  Gegebenenfalls können Sie die Entscheidung später noch vom Finanzgericht  prüfen lassen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Nutzen Sie Ihr Grundstück besser – auch mit Blick auf die Vorsteuer</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/nutzen-sie-ihr-grundstuck-besser-%e2%80%93-auch-mit-blick-auf-die-vorsteuer/</link>
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		<pubDate>Thu, 29 Sep 2011 18:58:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstückskauf]]></category>
		<category><![CDATA[vorsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[vorsteuerabzug]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.steuerweb.org/?p=1266</guid>
		<description><![CDATA[Im Geschäftsalltag ist es  schnell passiert. Sie erwerben ein Grundstück – vielleicht weil es eine gute Kaufgelegenheit war. Und dann machen Sie damit erst einmal gar nichts. Das kann viele – auch vernünftige Gründe haben. Und Sie trotzdem teuer zu stehen kommen. Sie lassen sich nicht nur wo mögliche wirtschaftliche Vorteile entgehen, sondern womöglich auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.steuerweb.org/nutzen-sie-ihr…-die-vorsteuer/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-894" style="margin: 10px;" title="Vorsteuerabzug" src="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/03/Fotolia_11559582_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Im Geschäftsalltag ist es  schnell passiert. Sie erwerben ein Grundstück – vielleicht weil es eine gute Kaufgelegenheit war. Und dann machen Sie damit erst einmal gar nichts. <br />
 Das kann viele – auch vernünftige Gründe haben. Und Sie trotzdem teuer zu stehen kommen. Sie lassen sich nicht nur wo mögliche wirtschaftliche Vorteile entgehen, sondern womöglich auch Ihren Vorsteuerabzug. <span id="more-1266"></span></p>
<h2><a href="http://www.steuerweb.org/2-falle-fur-den-cmr-frachtbrief/"><strong>Warum der Vorsteuerabzug  Ihnen noch Jahre später flöten gehen kann, zeigt folgendes Beispiel:</strong></a></h2>
<ul>
<li>Im Sommer 2009 haben Sie für Ihr Unternehmen ein Grundstück erworben – Kaufpreis 2 Mio. €.</li>
<li>Der Verkäufer verzichtete im Notarvertrag auf den umsatzsteuerfreien Verkauf. Daher konnten Sie die Umsatzsteuer auf den Kaufpreis, also 380.000 €, als Vorsteuer geltend machen.</li>
<li>Nun liegt das Grundstück seither brach und Sie möchten es unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9a UStG weiterveräußern, sodass Sie die von Ihnen geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.</li>
<li>Entgegen Ihren ursprünglichen Planungen verkaufen Sie das Grundstück jedoch an die Stadt. </li>
</ul>
<p><strong>Dumm gelaufen für Sie</strong><br />
 Denn: Der Verkauf des Grundstücks kann nun nicht als umsatzsteuerpflichtig behandelt werden, ist also steuerfrei.</p>
<p><strong>Das wiederum bedeutet für Sie steuerlich</strong>: Der nun erfolgte steuerfreie Verkauf schließt den Vorsteuerabzug aus und führt damit zu einer Änderung der Verhältnisse im Vergleich zu den Verhältnissen, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebend waren.<br />
 <strong>Und das bedeutet für Sie steuerlich: </strong>Sie müssen den gesamten ursprünglichen Vorsteuerbetrag in Höhe von 380.000 € ans Finanzamt zurückzahlen.</p>
<h2><a href="http://www.steuerweb.org/zwei-mogliche-drittlandfalle/"><strong>Achtung: Warum Warten keine schlaue Lösung ist</strong></a></h2>
<p>Die Idee liegt nahe: Sie warten mit dem Verkauf an die Stadt bis zum Frühjahr 2020. Dann sind zwischen Erwerb und Weiterverkauf mehr als 10 Jahre vergangen.</p>
<p><strong>Der Grund:</strong><br />
 Diese Lösung würde Ihnen nicht nutzen. Denn der Berichtigungszeitraum ist eben gerade nicht zeitlich begrenzt.</p>
<p><strong>Die Folge für Sie:</strong> Auch in diesem Fall müssten Sie also den Vorsteuerabzug berichtigen und die Vorsteuer ans Finanzamt zurückzahlen – nur eben etwas später.</p>
<p><strong>Das sollten Sie tun</strong><br />
 <strong>Einziger Ausweg: </strong>Sie lassen das Grundstück einfach nicht brachliegen, sondern nutzen es beispielsweise als Parkplatz, um die Stellflächen an Kurzzeitparker zu vermieten.</p>
<p><strong>Die Folge dieser Lösung</strong><br />
 In diesem Fall verwenden Sie das Grundstück nicht nur einmalig zur Erzielung von Umsätzen. <br />
 Halten Sie diese Nutzung 10 Jahre durch, müssen Sie den Vorsteuerabzug selbst bei einem steuerfreien Verkauf nicht mehr berichtigt werden.</p>
<p><strong>Diese Lösung ist nur langfristig möglich</strong><br />
 Mal eben kurz vor dem Weiterverkauf einen Parkplatz errichten, wird aber nicht reichen. Sie sollten schon etwas vorausschauender auch solche Eventualitäten einkalkulieren.</p>
<hr />
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<p>Es ist der neue Informationsdienst <a href="http://www.bwr-media.de/lp/all/ust_vorlagen-box.html?sid=385025&amp;r_Anzeige_steuerweb">„Umsatzsteuer aktuell“</a>. Der erste Praxisbrief für Unternehmer und Umsatzsteuer-Verantwortliche im Unternehmen, der wirklich Klartext spricht. Damit Sie beim Thema Umsatzsteuer mit dem Fiskus auf gleicher Augenhöhe sprechen. Zum Beispiel:</p>
<ul>
<li><strong>Geschäftsreisen, Kongresse und Messen im Ausland:</strong> So holen Sie sich die Umsatzsteuer zurück</li>
<li>Eingangsangaben und Formalitäten: Wie Sie<strong> Importe aus Drittländern</strong> problemlos abwickeln</li>
<li><strong>Dienstleister bearbeitet Ihre Rechnungen: </strong>So umgehen Sie die beim Finanzamt sehr beliebte Vorsteuer-Falle</li>
<li><strong>Innergemeinschaftliche Lieferungen: </strong>Mit diesen 5 Tipps bleibt Ihr Geld in Ihrem Unternehmen</li>
<li>Wie Sie dank eines <strong>wenig bekannten europäischen Urteils </strong>zu viel gezahlte Umsatzsteuer schneller wiederbekommen</li>
<li>Wie Sie bei <strong>Reihengeschäften</strong> innerhalb der EU jetzt die Vereinfachungsregel nutzen</li>
<li><strong>Umsatzsteuer-Nachschau: </strong>So bieten Sie dem Fiskus erfolgreich Paroli</li>
<li><strong>Karussell-Geschäfte:</strong> So retten Sie die Umsatzsteuer, wenn Sie unschuldig beteiligt sind</li>
</ul>
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]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Aller guten Dinge sind 8</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/aller-guten-dinge-sind-8/</link>
		<comments>http://www.steuerweb.org/aller-guten-dinge-sind-8/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 20 Sep 2011 08:14:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzamt]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfungsanordnung]]></category>
		<category><![CDATA[sonderprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.steuerweb.org/?p=1259</guid>
		<description><![CDATA[Als Steuerverantwortlicher Ihres Unternehmens sollten Sie eine Prüfungsanordnung sehr aufmerksam lesen. Schließlich berechtigt die den Sonderprüfer, in Ihrem Unternehmen Ihre Geschäftsunterlagen genauestens unter die Lupe zu nehmen. So ist die Lage Das Bundesfinanzministerium hat Vordrucke zur Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung und den Bericht der Umsatzsteuer-Sonderprüfung den aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst (BMF-Schreiben vom 17.6.2011, Az. IV D [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.steuerweb.org/aller-guten-dinge-sind-8/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-473" style="margin: 10px;" title="Stempel Betriebsprüfung" src="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/07/Fotolia_5750857_XS-150x150.jpg" alt="" width="120" height="120" /></a>Als Steuerverantwortlicher Ihres Unternehmens sollten Sie eine Prüfungsanordnung sehr aufmerksam lesen. Schließlich berechtigt die den Sonderprüfer, in Ihrem Unternehmen Ihre Geschäftsunterlagen genauestens unter die Lupe zu nehmen. <span id="more-1259"></span></p>
<h2><a href="http://www.steuerweb.org/warum-der-verbrauch-ihres-autos-das-finanzamt-interessiert/"><strong>So ist die Lage</strong></a></h2>
<p>Das Bundesfinanzministerium hat Vordrucke zur Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung und den Bericht der Umsatzsteuer-Sonderprüfung den aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst (BMF-Schreiben vom 17.6.2011, Az. IV D 3 – S 7420/07/ 10023, Dok 2011/0480702).</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<h2><a href="http://www.steuerweb.org/steuererklarung-manche-fehler-sind-unverzeihlich/"><span style="text-decoration: underline;"><strong>Diese 8 Punkte sollten Sie prüfen</strong></span></a></h2>
<p><strong>1. Richtiges Finanzamt?</strong><br />
 Ist die Anordnung Ihrer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom zuständigen Finanzamt erlassen worden? Dies ist Ihr Betriebsstättenfinanzamt, also das Finanzamt, in dessen Bezirk Ihr Betrieb liegt.</p>
<p><strong>2. Datum enthalten?</strong><br />
 Die Prüfungsanordnung muss ein Datum enthalten. Denn davon ausgehend berechnet sich die Frist, innerhalb der Sie gegen die Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung Einspruch einlegen können.<br />
 <strong>Das gilt: </strong>Die Frist beträgt einen Monat. Die Prüfungsanordnung gilt mit Ablauf des 3. Tages nach Aufgabe zur Post (Datum der Prüfungsanordnung) als bekannt gegeben.</p>
<p><strong>3. Steuernummer korrekt?</strong><br />
 Stimmt die in der Prüfungsanordnung angegebene Steuernummer mit der Steuernummer überein, unter der Sie Ihre monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt einreichen?</p>
<p><strong>4. Korrekte Firmierung?</strong><br />
 Ist der Name Ihres Unternehmens zutreffend angegeben? Stimmt die Rechtsform mit der im Handelsregister eingetragenen überein? Kommt es hier zu Abweichungen, ist die Prüfungsanordnung nichtig und entfaltet keinerlei Wirkung. <br />
 <strong><br />
 5. Prüfungszeitraum eingegrenzt?</strong><br />
 Ist der zu prüfende Zeitraum angegeben? Das Finanzamt kann sowohl die Umsatzsteuer-Voranmeldungen als auch die Umsatzsteuer-Jahreserklärungen vollumfänglich überprüfen. Der Fiskus hat aber auch die Möglichkeit, die Prüfung von vornherein auf bestimmte Sachverhalte zu beschränken. Diese werden Ihnen bereits in der Prüfungsanordnung mitgeteilt. <br />
 <strong>Tipp:</strong> Weitere Unterlagen für andere Zeiträume können dann, während der laufenden Prüfung, nicht nachgefordert werden.</p>
<p><strong>6. Prüfungsbeginn und -ort genannt?</strong><br />
 Sind Beginn und der Ort der Prüfung angegeben? Grundsätzlich soll die Prüfung in Ihrem Betrieb erfolgen. Sollten Sie dort über keine geeigneten Räumlichkeiten verfügen, kann die Prüfung im Finanzamt durchgeführt werden. Ist dies auch dort nicht möglich, findet die Prüfung bei Ihrem Steuerberater statt. Sofern eine Prüfung in den Räumlichkeiten Ihres Unternehmens nicht möglich sein sollte, setzen Sie sich bitte frühzeitig mit dem Finanzamt in Verbindung. Dies gilt auch für die Fälle, in denen Sie aus betrieblichen Gründen die Prüfung verschieben müssen. Ein solcher Grund liegt z. B. dann vor, wenn der verantwortliche Mitarbeiter während der Prüfung im Urlaub ist oder zeitgleich bereits eine Prüfung der Sozialversicherung in Ihrem Unternehmen stattfindet.<br />
 <strong>Tipp:</strong> Sie sollten dem Prüfer einen ganz normalen Büroraum zuweisen können. Haben Sie nur Platz im Keller, sollten Sie auf Amt oder Steuerberater ausweichen. <br />
 <strong><br />
 7. Prüfer genannt?</strong><br />
 Ist der Name des Prüfers angegeben? Nur der in der Prüfungsanordnung angegebene  Prüfer ist vom Finanzamt beauftragt worden, Ihr Unternehmen zu prüfen. Wird vom Finanzamt ein anderer Prüfer eingesetzt, so muss Ihnen dies vor Prüfungsbeginn mitgeteilt werden.</p>
<p><strong>8. Rechtlicher Hinweis für den Verdachtsfall</strong><br />
 Die Erläuterungen zur Prüfungsanordnung enthalten bereits den Hinweis, wie sich das Finanzamt verhalten muss, sollte sich im Verlauf der Außenprüfung der Verdacht einer Steuerstraftat ergeben. In diesem Fall darf der Prüfer den Sachverhalt erst dann weiter ermitteln, wenn beispielsweise der Geschäftsführer oder der Steuerverantwortliche des Unternehmens über die Einleitung eines Steuerstraf- und Bußgeldverfahrens informiert worden ist.</p>
<h2><a href="http://www.steuerweb.org/wann-der-parkplatz-fur-ihre-mitarbeiter-umsatzsteuerfrei-bleibt/"><strong>Fehler gefunden? Und nun?</strong></a></h2>
<p><span style="text-decoration: underline;">Grundsätzlich haben Sie 2 Möglichkeiten: </span><br />
 1. Stellen Sie fest, dass ein Punkt in Ihrer Prüfungsanordnung nicht korrekt ist, können Sie den Sachbearbeiter, der in der Anordnung angegeben ist, anrufen und auf den Fehler hinweisen. Sie erhalten dann eine neue Prüfungsanordnung. <br />
 2. Oder Sie warten auf das Erscheinen des Prüfers und teilen ihm dann mit, dass es die von ihm zu prüfende Firma nicht gibt. Er müsste Ihr Unternehmen dann wieder verlassen und eine neue Prüfungsanordnung erlassen.</p>
<p>Sie können es sich schon denken: Besser, Sie verhalten sich kooperativ – und wählen die erste Variante.</p>
<hr />
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<p>Eines ist so sicher wie das Amen in der Kirche: Die nächste Betriebsprüfung kommt bestimmt. Auch wenn Sie ein kleines Unternehmen haben – auch wenn Sie steuerlich ein unbeschriebenes Blatt sind – irgendwann erwischt es jeden &#8230; Und dann ist die Frage:</p>
<p><strong>Wird die Prüfung für Sie zu einem Drama mit 10.000 €, 15.000 €, 20.000 € oder mehr an Nachzahlung?</strong></p>
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<ul>
<li> Die <strong>aktuellen Gefahrenpunkte 2011</strong>: In welchen Fällen der Betriebsprüfer aktuell am häufigsten vor der Tür steht</li>
<li><strong>Prüfungsschwerpunkte 2011</strong>: Wo die Prüfer ganz besonders genau nachschauen</li>
<li>Wie Sie sich <strong>optimal auf die Prüfung vorbereiten</strong>, damit der Prüfer möglichst nichts zu meckern hat</li>
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</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>2 Fälle für den CMR-Frachtbrief</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/2-falle-fur-den-cmr-frachtbrief/</link>
		<comments>http://www.steuerweb.org/2-falle-fur-den-cmr-frachtbrief/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 13 Sep 2011 18:59:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[CMR]]></category>
		<category><![CDATA[Frachbrief]]></category>
		<category><![CDATA[Nachweis]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.steuerweb.org/?p=1249</guid>
		<description><![CDATA[Den Nachweis, dass Ihre EU-Lieferungen die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit erfüllen, erbringen Sie gemäß der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Gut zu wissen dabei: Das Finanzamt darf deren Bestimmungen nicht einfach um zusätzliche Voraussetzungen verschärfen und anschließend von Ihnen als Lieferanten Umsatzsteuer-Nachzahlungen zu verlangen, weil Sie diese vom Finanzamt zusätzlich aufgestellten Anforderungen nicht erfüllen, legen gleich zwei Urteile [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.steuerweb.org/2-falle-fur-de…mr-frachtbrief/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-827" style="margin: 10px;" title="Umsatzsteuer" src="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/12/Fotolia_5377610_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Den Nachweis, dass Ihre EU-Lieferungen die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit erfüllen, erbringen Sie gemäß der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Gut zu wissen dabei: Das Finanzamt darf deren Bestimmungen nicht einfach um zusätzliche Voraussetzungen verschärfen und anschließend von Ihnen als Lieferanten Umsatzsteuer-Nachzahlungen zu verlangen, weil Sie diese vom Finanzamt zusätzlich aufgestellten Anforderungen nicht erfüllen, legen gleich zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) fest (Az. V R 28/10 und Az. XI R 10/09).<span id="more-1249"></span></p>
<h2><a href="http://www.steuerweb.org/category/umsatzsteuer/"> <strong>So erbringen Sie den Nachweis am einfachsten</strong></a></h2>
<p>Wenn Sie einen vom Lieferer oder Abnehmer beauftragten Spediteur mit dem Versand beauftragen, können Sie den Nachweis ganz einfach durch einen sogenannten CMR-Frachtbrief erbringen.</p>
<p><strong>Das bedeutet „CMR“</strong></p>
<p>CMR steht für „Convention relative au contrat de transport international de Marchandises par Route“ und ist ein Beförderungsdokument für den internationalen Straßentransport.</p>
<p><strong>Diese Angaben enthält der CMR-Frachtbrief</strong></p>
<p>Der CMR-Frachtbrief dokumentiert den Abschluss und Inhalt eines Frachtvertrags und weist die vollständige Lkw-Ladung aus.</p>
<h2><a href="http://www.steuerweb.org/category/umsatzsteuer/"><strong>Die 2 Streitfälle</strong></a></h2>
<p>In beiden vom BFH beurteilten Fällen ging es darum, unter welchen Voraussetzungen ein CMR-Frachtbrief als Versendungsbeleg dienen kann.</p>
<h2><strong>1. Fall: Fehlende Unterschrift des Absenders</strong></h2>
<p>Ein deutscher Autohändler verkaufte mehrere Fahrzeuge nach Italien. Als Kunden traten italienische Firmen auf, die sich durch eine Generalbevollmächtigte mit Wohnsitz in Deutschland vertreten ließen. Diese wickelte die Kaufverträge für die italienischen Kunden ab und veranlasste auch die Überweisung der Kaufpreise. Das Finanzamt erkannte die Steuerfreiheit der Autoverkäufe nicht an und witterte gar Umsatzsteuerbetrug.</p>
<p><strong>Das Problem in dem Fall: </strong></p>
<p>Die Fahrzeuge seien gar nicht nach Italien geliefert worden, sondern von der Generalbevollmächtigten und einem Komplizen erworben, bemängelte das Finanzamt. Außerdem habe der Versender als Auftraggeber des Frachtführers den CMR-Frachtbrief nicht unterzeichnet. Damit handle es sich beim CMR-Frachtbrief nicht mehr um einen eindeutig und leicht nachprüfbaren Beleg. Der Autohändler argumentierte, für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass er möglicherweise betrügerisch handelnden Geschäftspartnern aufgesessen sei. Für ihn sei es ein normales Handelsgeschäft gewesen, das keinerlei Besonderheiten aufgewiesen habe. Zugleich räumte der Autohändler ein, dass der Frachtbrief nicht vom Versender unterzeichnet worden sei. Aber darauf komme es auch gar nicht an. Und: Der Bestimmungsort für die Lieferung der Fahrzeuge ergebe sich außer aus dem Frachtbrief auch aus den in den Rechnungen ausgewiesenen Anschriften der Kunden.</p>
<p><strong>So urteilten die BFH-Richter: </strong></p>
<p><strong> </strong>Das Finanzamt muss den unvollständigen CMR-Frachtbrief als ordnungsgemäßen Versendungsbeleg anerkennen.</p>
<p><strong>Die Begründung</strong></p>
<p>Der CMR-Frachtbrief sei ein Versendungsbeleg im Sinne der UStDV, informierten die BFH-Richter. Es sei aber nirgends geregelt, dass ein CMR-Frachtbrief vom Absender unterschrieben sein müsse. Insofern stellte das Finanzamt höhere Anforderungen, als nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV erfüllt werden müssen. Und dies hielten die Richter für unzulässig.</p>
<h2><a href="http://www.steuerweb.org/category/umsatzsteuer/"> <strong>2. Fall: Fehlende Empfängerbestätigung</strong></a></h2>
<p>Bei einem deutschen Großhändler von Getränkedosen ließen die Kunden die in das EU-Ausland verkaufte Ware stets aus dem deutschen Zentrallager des Unternehmens abholen – von Speditionen, die sie selbst beauftragt hatten. Die Fahrer quittierten auf dem CMR-Frachtbrief jeweils, die Ware in Empfang genommen zu haben. Die Ware wurde bei Abholung immer bar bezahlt. Die Aufträge erteilten die Kunden stets per Telefon oder Telefax.</p>
<p><strong>Das Problem in dem Fall</strong></p>
<p>Das Finanzamt weigerte sich, die Verkäufe als umsatzsteuerfrei anzuerkennen, und verlangte hohe Nachzahlungen an Umsatzsteuer. Zur Begründung verwies das Finanzamt darauf, dass die CMR-Frachtbriefe unvollständig ausgefüllt seien, weil darin die Angaben zu Ort und Zeitpunkt des Empfangs der Lieferung (Feld 24) fehlten.</p>
<p><strong>So urteilten die BFH-Richter</strong></p>
<p>Ein CMR-Frachtbrief ist auch dann als ordnungsgemäßer Versendungsbeleg anzuerkennen, wenn er die in Feld 24 vorgesehene Empfängerbestätigung nicht aufweist, urteilten die BFH-Richter.</p>
<p><strong>Die Begründung: </strong></p>
<p>Für die Anerkennung eines CMR-Frachtbriefs als Versendungsbeleg gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV kommt es überhaupt nicht darauf an, dass dieser die in Feld 24 vorgesehene Empfängerbestätigung aufweist.</p>
<p><strong>Einschränkung: Bestimmungsort muss aber schon angegeben sein</strong></p>
<p>Die BFH-Richter stellten in diesem Zusammenhang schon klar, dass die Angabe des Bestimmungsorts grundsätzlich durchaus erforderlich ist, um die Beförderung oder Versendung in einen anderen EU-Mitgliedstaat belegmäßig nachzuweisen. Der Grund: Die für die Ablieferung vorgesehene Stelle muss sowohl nach § 408 Abs. 1 Nr. 4 Handelsgesetzbuch als auch nach Art 6 Nr. 1 Buchst. d aus einem Frachtbrief hervorgehen.</p>
<p><strong>Diese Angaben muss ein Frachtbrief zum Bestimmungsort enthalten </strong></p>
<p>Im Versendungsfall wird die Ware an den Kunden oder in dessen Auftrag an einen Dritten transportiert. Der Transport erfolgt jeweils durch einen selbstständigen Beauftragten.</p>
<p><strong>Beispiel</strong>: Sie beauftragen die Post, eine Spedition oder einen Kurier mit dem Versand. Der Versand beginnt mit der Übergabe der Ware an den Beauftragten. Unterscheiden Sie diese 3 Fallvarianten:</p>
<ol>
<li>Sie versenden die Ware in das andere EU-Land an Ihren Kunden oder einen von ihm angegebenen Dritten.</li>
<li>Ihr Kunde im EU-Ausland transportiert die Ware zu sich, zu seinem Kunden oder an einen weiteren Kunden.</li>
<li>Ihr eigener Lieferant transportiert die Ware in das EU-Ausland zu Ihrem Kunden oder zu einem von ihm angegebenen Dritten.</li>
</ol>
<p>Wurde der Grenzübertritt der Waren bei innergemeinschaftlichen Lieferungen durch folgende Belege nachgewiesen:</p>
<ul>
<li>Rechnungskopie? </li>
<li>Frachtbrief, Konnossement oder Posteinlieferungsschein? </li>
</ul>
<p>Wurde die Ware durch eine Spedition oder einen Kurierdienst zum Kunden transportiert? Wenn ja: Haben Sie eine Bescheinigung mit folgenden Angaben:</p>
<ul>
<li>Name und Anschrift Ihres Unternehmens und der Spedition? </li>
<li>Menge und Bezeichnung der Lieferung? </li>
<li>Ort und Tag des Versands in das EU-Gebiet? </li>
<li>Empfänger und Bestimmungsort? </li>
<li>Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben in dem Beleg aufgrund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind? </li>
<li>Unterschrift der Spedition/des Kuriers</li>
</ul>
<hr />
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<ul>
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		<item>
		<title>Zwei mögliche Drittlandfälle</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/zwei-mogliche-drittlandfalle/</link>
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		<pubDate>Fri, 09 Sep 2011 12:20:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Drittlandfälle]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsort]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerprüfung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.steuerweb.org/?p=1247</guid>
		<description><![CDATA[Als Unternehmer seine umsatzsteuerlichen Pflichten zu erfüllen, das beschränkt sich bei weitem nicht darauf, den richtigen Prozentsatz anzusetzen und dann den korrekten Steuerbetrag auszurechnen. Wenn Sie schon das ein oder andere Jährchen im Geschäft sind, wissen Sie das ja. Und das gilt natürlich erst recht, wenn Sie auch an Kunden im Ausland liefern, wie Sie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.steuerweb.org/zwei-mogliche-drittlandfalle/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-778" style="margin: 10px;" title="Steuerverantwortlicher" src="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/11/Fotolia_1367530_XS1-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Als Unternehmer seine umsatzsteuerlichen Pflichten zu erfüllen, das beschränkt sich bei weitem nicht darauf, den richtigen Prozentsatz anzusetzen und dann den korrekten Steuerbetrag auszurechnen.</p>
<p>Wenn Sie schon das ein oder andere Jährchen im Geschäft sind, wissen Sie das ja.</p>
<p>Und das gilt natürlich erst recht, wenn Sie auch an Kunden im Ausland liefern, wie Sie heute sehen werden. Und das insbesondere, wenn die Kunden außerhalb der EU sitzen.<span id="more-1247"></span></p>
<p>Für Leistungen in ein so genanntes Drittland – also ein Land außerhalb der Europäischen Union – gelten von Land zu Land eigene umsatzsteuerliche Regeln.</p>
<h2><a href="http://www.steuerweb.org/geld-ausgelegt-vorsicht-umsatzsteuerfalle/"><strong>Fall 1: Softwaredownload in die Schweiz</strong></a></h2>
<p>Nehmen Sie an, Sie verkaufen eine Software an einen Kunden mit Sitz in der Schweiz. Der Kunde lädt sich dabei die Software Ihres Unternehmens auf einen Server in der Schweiz herunter.</p>
<p><strong>Das bedeutet für die Umsatzsteuer</strong></p>
<p>Ihr in Deutschland ansässiges Unternehmen erbringt eine sonstige Leistung an ein Unternehmen in der Schweiz. Da der Ort der sonstigen Leistung sich am Ort des Leistungsempfängers befindet (§ 3a Abs. 2 UStG), ist die sonstige Leistung nicht umsatzsteuerbar.</p>
<p><strong>So behandeln Sie den Umsatz</strong></p>
<p>Diesen Umsatz müssen Sie in Zeile 42 der aktuellen Umsatzsteuervoranmeldung eintragen.</p>
<p><strong>Diese Nachweise brauchen Sie</strong></p>
<p>Die einzigen Nachweise, die Sie bereit halten müssen, sind Nachweise, dass die sonstige Leistung tatsächlich an einen Kunden mit Sitz in einem Drittstaat erbracht wurde. Dazu gehören:</p>
<ul>
<li>Name,</li>
<li>Adresse, </li>
<li>nachweisliche Übermittlung der Software auf einen Schweizer Server. </li>
</ul>
<p><strong>Achtung</strong>: Ohne Nachweis könnte das Finanzamt unterstellen, dass die Leistung an deutsche Kunden erbracht wurde. In diesem Fall würde das Finanzamt aus den erzielten Umsätzen Umsatzsteuer herausrechnen und von Ihnen einfordern.</p>
<h2><a href="http://www.steuerweb.org/achtung-elektronische-signatur-ist-weiter-notig/"><strong>Fall 2: Beratung indischer Kunden</strong></a></h2>
<p>Nehmen Sie an, Ihr Unternehmen berät ein Unternehmen in Indien. Der Ort der sonstigen Leistung befindet sich bei Beratungsleistungen nach § 3a Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 UStG an dem Ort, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, also in Indien.</p>
<p><strong>Das bedeutet für die Umsatzsteuer</strong></p>
<p>Es handelt sich deshalb um eine in Indien steuerpflichtige sonstige Leistung.</p>
<p><strong>So behandeln Sie den Umsatz</strong></p>
<p>Die Rechnung darf daher keine deutsche Umsatzsteuer ausweisen. Wie diese Leistung in Indien umsatzsteuerlich behandelt wird, sollten Sie bei Ihrem indischen Geschäftspartner oder bei der deutsch-indischen Handelskammer erfragen.</p>
<p>Pflichtangaben bestehen ebenfalls nur aus der Sicht des indischen Rechts.</p>
<p><strong>Das sollten Sie zusätzlich tun</strong></p>
<p>Es empfiehlt sich jedoch, dass in der Rechnung der Hinweis aufgenommen wird „In Deutschland nach § 3a Abs. 3 UStG nicht umsatzsteuerpflichtig“.</p>
<hr />
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<ul>
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</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Geld ausgelegt? Vorsicht: Umsatzsteuerfalle!</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/geld-ausgelegt-vorsicht-umsatzsteuerfalle/</link>
		<comments>http://www.steuerweb.org/geld-ausgelegt-vorsicht-umsatzsteuerfalle/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 04 Aug 2011 01:02:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Auslagen]]></category>
		<category><![CDATA[Auslagenersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Notar]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.steuerweb.org/?p=1226</guid>
		<description><![CDATA[Keine große Sache: Wenn Ihr Rechtsanwalt oder Notar einmal für Ihr Unternehmen Geld ausgelegt hat, stellt er Ihnen diese Kosten anschließend zusammen mit seinen Gebühren in Rechnung. Achtung: Eine Umsatzsteuerfalle droht Ihnen trotzdem. So ist die Rechtslage Rechtsanwälte und Notare dürfen verauslagte Kosten nur dann umsatzsteuerfrei an Sie weiterberechnen, wenn es sich um durchlaufende Posten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.steuerweb.org/geld-ausgelegt-vorsicht-umsatzsteuerfalle/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-911" title="Umsatzsteuer" src="http://www.steuerweb.org/wp-content/uploads/2010/04/Fotolia_7139800_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Keine große Sache: Wenn Ihr Rechtsanwalt oder Notar einmal für  Ihr Unternehmen Geld ausgelegt hat, stellt er Ihnen diese Kosten  anschließend zusammen mit seinen Gebühren in Rechnung.</p>
<p><strong>Achtung: </strong>Eine Umsatzsteuerfalle droht Ihnen trotzdem.<strong><span id="more-1226"></span><br />
 </strong></p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/umsatzsteuer/" target="_blank"><strong> </strong></a><strong><a href="http://www.steuerweb.org/category/umsatzsteuer/" target="_blank">So ist die Rechtslage</a> </strong></h3>
<p>Rechtsanwälte  und Notare dürfen verauslagte Kosten nur dann umsatzsteuerfrei an Sie  weiterberechnen, wenn es sich um durchlaufende Posten handelt. In allen  anderen Fällen liegt ein Auslagenersatz vor, der zum Entgelt der  steuerpflichtigen Anwalts- bzw. Notarleistung zählt.</p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/umsatzsteuer/" target="_blank"><strong>Das kennzeichnet einen durchlaufenden Posten</strong></a></h3>
<h3><strong> </strong></h3>
<p>Bei  durchlaufenden Posten üben Rechtsanwälte und Notare im Zahlungsverkehr  lediglich die Funktion einer Mittelsperson aus, haben also selbst keinen  Anspruch auf die Zahlung des Betrags und sind nicht zur Zahlung  verpflichtet. (OFD Karlsruhe, Verfügung vom 28.1.2009, Az. S 7200)</p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/umsatzsteuer/" target="_blank"><strong>Das bedeutet der Erlass für Sie</strong></a></h3>
<p>Gebühren  und sonstige Kosten, die Rechtsanwälte und Notare gegenüber Behörden  und Gerichten verauslagen, werden als durchlaufende Posten anerkannt,  wenn diese nach gesetzlichen Gebührenordnungen berechnet werden und Ihr  Unternehmen als eigentlichen Kostenschuldner ausweisen.</p>
<h3><a href="http://www.steuerweb.org/category/umsatzsteuer/" target="_blank"><strong>Die Folge mit Blick auf die Umsatzsteuer</strong></a></h3>
<p>Die  Weiterberechnung von Gebühren etwa bei Klageerhebung, für die Ladung  von Zeugen oder die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens  unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Gebührenschuldner ist hier Ihr  Unternehmen als Beteiligter des Rechtsstreits.</p>
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