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	<title>Steuerweb &#187; ust</title>
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	<description>Alles zum Thema Steuern</description>
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		<title>In diesen Fällen droht Ihnen die Umsatzsteuerfalle</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Aug 2009 11:58:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Eingangsrechnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Rasch sind Sie als Unternehmer in die Umsatzsteuerfalle getappt: Sie haben Vorsteuern gezahlt und können diese auf einer Eingangsrechnung ausweisen. Ihnen kann nicht nur passieren, dass das Finanzamt Ihnen den Vorsteuerabzug streicht – womöglich bittet es Sie sogar für die Umsatzsteuer eines anderen Unternehmens zur Kasse. Vorsicht mit abgetretenen Vorsteuerguthaben Diese Umsatzsteuerfalle droht beispielsweise, wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/in-diesen-fallen-droht-ihnen-die-umsatzsteuerfalle/#more-686"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-685" style="margin-left: 10px; margin-right: 10px;" title="Umsatzsteuerfalle" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/08/Fotolia_5377610_XS-150x150.jpg" alt="Umsatzsteuerfalle" width="150" height="150" /></a>Rasch sind Sie als Unternehmer in die Umsatzsteuerfalle getappt: Sie haben Vorsteuern gezahlt und können diese auf einer Eingangsrechnung ausweisen. Ihnen kann nicht nur passieren, dass das Finanzamt Ihnen den Vorsteuerabzug streicht – womöglich bittet es Sie sogar für die Umsatzsteuer eines anderen Unternehmens zur Kasse.<span id="more-686"></span></p>
<h3>Vorsicht mit abgetretenen Vorsteuerguthaben</h3>
<p>Diese Umsatzsteuerfalle droht beispielsweise, wenn Sie sich von Ihren Geschäftspartnern ein (vermeintliches) Vorsteuerguthaben abtreten lassen. Aber nicht nur dann.</p>
<p>Noch weitaus häufiger sind die Fälle, in denen sich Unternehmen von Geschäftspartnern Forderungen gegenüber deren Kunden abtreten lassen.</p>
<p>___________________________________________________________</p>
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</ul>
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<p>___________________________________________________________</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<h3>Finanzamt nimmt Sie womöglich für fremde Umsatzsteuer in Regress</h3>
<p>Hat ein Kunde die Umsatzsteuer aus der abgetretenen Forderung nicht ans Finanzamt abgeführt und wird er dann auch insolvent, nimmt das Finanzamt den Abtretungsempfänger mit der nicht entrichteten Umsatzsteuer in Regress.</p>
<p>Will das Finanzamt Sie als Abtretungsempfänger in Anspruch nehmen, muss es zuvor grundsätzlich einen Haftungsbescheid gegen Sie erlassen. Meist geht eine schriftliche Befragung voraus. Für die von Ihrem Kunden nicht entrichtete.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<h3>Nur in diesen 4 Fällen müssen Sie haften</h3>
<p>Umsatzsteuer müssen Sie als Abtretungsempfänger nur dann haften, wenn diese 4 Voraussetzungen vorliegen:</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<ol>
<li>Ihr Geschäftspartner ist wie Sie vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer.</li>
<li>Ihr Geschäftspartner hat Ihnen eine Forderung abgetreten oder verpfändet. Oder Sie haben eine Forderung Ihres Geschäftspartners gepfändet.</li>
<li>Ihr Geschäftspartner hat die in der betreffenden Forderung enthaltene Umsatzsteuer bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet.</li>
<li>Sie haben die betreffende Forderung vereinnahmt, also entweder vereinbarungsgemäß direkt beim Kunden des Geschäftspartners eingezogen. Oder aber Ihr Geschäftspartner hat die Forderung selbst eingezogen und in Höhe des abgetretenen, gepfändeten bzw. verpfändeten Teils an Sie weitergeleitet.</li>
</ol>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>In bestimmten Fällen wird die Vereinnahmung der Forderung auch fingiert.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<h3>Forderung begrenzen hilft Ihnen nicht</h3>
<p>Sie können der Haftung für die Umsatzsteuer, die Ihr Geschäftspartner nicht entrichtet hat, nicht dadurch entgehen, dass Sie die Abtretung ausdrücklich auf den Nettobetrag einer Forderung begrenzen.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Der Grund: Die Umsatzsteuer, für die Sie gegebenenfalls haften, wird aus dem jeweiligen Forderungsbetrag herausgerechnet.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Tipp: Je nach Fallkonstellation können sich bei abgetretenen Forderungen unterschiedliche Folgen für die Umsatzsteuer-Haftung ergeben.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Service: Weitere wichtige Praxisfälle nennt die Schnellübersicht „Forderungsabtretung“, die für Sie im Premiumbereich für Abonnenten zum Download zur Verfügung steht.</p>
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		<title>Wann kommt die Umsatzsteuererhöhung?</title>
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		<pubDate>Mon, 03 Aug 2009 23:32:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Was glauben Sie: Kommt die Umsatzsteuererhöhung oder nicht? Kurz vor der Bundestagswahl wird natürlich kein Politiker ehrlich genug sein und es sich mit der Ankündigung einer zweiten Erhöhung innerhalb von wenigen Jahren mit seinen Wählern verscherzen. Doch – Hand aufs Herz: Die Politik ist mit ihren Rettungspaketen im Zuge der Wirtschaftskrise hohe Verpflichtungen eingegangen. Gleichzeitig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/wann-kommt-die-umsatzsteuererhohung/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-681" style="margin-left: 10px; margin-right: 10px;" title="Umsatzsteuer" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/08/Fotolia_868667_XS-150x150.jpg" alt="Umsatzsteuer" width="150" height="150" /></a>Was glauben Sie: Kommt die Umsatzsteuererhöhung oder nicht? Kurz vor der Bundestagswahl wird natürlich kein Politiker ehrlich genug sein und es sich mit der Ankündigung einer zweiten Erhöhung innerhalb von wenigen Jahren mit seinen Wählern verscherzen. Doch – Hand aufs Herz: Die Politik ist mit ihren Rettungspaketen im Zuge der Wirtschaftskrise hohe Verpflichtungen eingegangen. <span id="more-682"></span>Gleichzeitig sorgt der Wirtschaftsrückgang für enorm hohe Steuerausfälle. Und die für den Herbst 2009 vorhergesagte Entlassungswelle mit einem unzähligen neuen Arbeitslosen wird weitere Löcher in die krisengebeutelten öffentliche Kassen reißen … Da schein Steuererhöhungen schlicht und einfach unvermeidbar. Und der schnellste Weg, um mehr Geld in die Kassen zu bekommen, ist die Umsatzsteuer.</p>
<p>___________________________________________________________</p>
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<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Meine Prognose: 2010 werden wir einen Umsatzsteuersatz von über 20 % sehen, wie er schon in zahlreichen EU-Ländern gilt.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Als Selbstständiger werden Sie davon vor allem betroffen sein, wenn Sie für Privatkunden arbeiten, die die höhere Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen können. Sie stehen dann vor der unangenehmen Wahlmöglichkeit, entweder Ihre Preise zu erhöhen – das kann Kunden verschrecken – oder Sie verzichten auf einen Teil Ihres Gewinns, um die Preise halten zu können – und das heißt: mehr Arbeit für Sie.</p>
<p>Die negativen Auswirkungen einer wahrscheinlichen Umsatzsteuererhöhung können Sie abfedern, wenn Sie sich rechtzeitig darauf vorbereiten – so wie es vorausschauende Unternehmer bei der letzten Erhöhung von 16 auf 19 % zum 1.1.2007 getan haben:</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<ul>
<li>Versuchen Sie – wenn irgend möglich – Ihre Preise rechtzeitig in kleinen Schritten ganz leicht zu erhöhen, um eine größere Preiserhöhung mit Einführung eines höheren Umsatzsteuersatzes zu vermeiden, die Ihre Kunden verschrecken könnte.</li>
<li> Oder: Verpacken Sie Preiserhöhungen in neue (Service-)Leistungen und Angebote, die für den Kunden attraktiv sind und Ihnen mehr Gewinn versprechen.</li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Urlaubs-Hektik: Keine Zeit für die Steuer?</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Jul 2009 22:01:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
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		<description><![CDATA[Wenn Sie zum Beispiel jetzt in der Hektik vor dem Sommerurlaub den Termin für Ihre Umsatzsteuervoranmeldung nicht einhalten können und trotzdem keine Verspätungszuschläge zahlen wollen, dann hilft dieser einfache Trick: Schätzen Sie einfach Ihre umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen und Ausgaben, und geben Sie die elektronische Voranmeldung mit Schätzwerten ab. So haben Sie die Angelegenheit in wenigen Sekunden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/urlaubs-hektik-keine-zeit-fur-die-steuer/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-527" style="margin-left: 10px; margin-right: 10px;" title="Umsatzsteuer Voranmeldung" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/07/Fotolia_322793_XS1-150x150.jpg" alt="Umsatzsteuer Voranmeldung" width="150" height="150" /></a>Wenn Sie zum Beispiel jetzt in der Hektik vor dem Sommerurlaub den Termin für Ihre Umsatzsteuervoranmeldung nicht einhalten können und trotzdem keine Verspätungszuschläge zahlen wollen, dann hilft dieser einfache Trick: Schätzen Sie einfach Ihre umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen und Ausgaben, und geben Sie die elektronische Voranmeldung mit Schätzwerten ab. <span id="more-528"></span></p>
<p>So haben Sie die Angelegenheit in wenigen Sekunden erledigt und halten den Termin zur Abgabe selbst dann noch ein, wenn Sie keine Zeit fürs Sortieren der Belege und die Buchhaltung haben. Nehmen Sie für Ihre Schätzung einfach Beträge ungefähr in Höhe Ihrer letzten Werte aus den vorangegangenen Anmeldezeiträumen. Dabei sollten Sie allerdings nicht unbedingt glatte Euro- Beträge wie 1.000 € wählen, um die Sachbearbeiter nicht mit der Nase darauf zu stoßen.</p>
<p>Haben Sie das Formular so noch rechtzeitig abgeschickt bzw. elektronisch abgegeben und die Umsatzsteuer gezahlt, können Sie getrost warten, bis Sie wieder Zeit haben, um die ganz korrekte Voranmeldung abzugeben. Senden Sie dazu einfach das elektronische Formular für den gleichen Anmeldezeitraum erneut – jetzt mit den korrekten Zahlen. Klicken Sie an, dass es sich um eine Korrektur handelt.</p>
<p>Der Vorteil: Sie vermeiden auf jeden Fall die saftigen Verspätungszuschläge. Vorsicht: Nicht übertreiben! Diesen kleinen Trick sollten Sie nur ausnahmsweise anwenden, wenn Sie wirklich keine Zeit haben. Denn wenn Sie jedesmal eine korrigierte Voranmeldung abgeben, könnten die Finanzbeamten auf den Gedanken kommen, mal Ihre Unterlagen zu prüfen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Lassen Sie den Fiskus bei Engpässen nie leer ausgehen!</title>
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		<pubDate>Tue, 14 Jul 2009 21:15:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wenn ein Großauftrag oder auch mehrere mittelgroße Aufträge nicht bezahlt werden, kann ein Unternehmen schnell in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Vorsicht: Schadensersatzpflicht Damit sich die gesetzlichen Vertreter Ihres Unternehmens (z. B. Geschäftsführer) nicht persönlich schadensersatzpflichtig machen, dürfen Sie das Finanzamt in einer „finanziellen Schieflage“ nicht schlechter behandeln, als jeden anderen Gläubiger Ihres Unternehmens. So müssen Sie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/lassen-sie-den-fiskus-bei-engpassen-nie-leer-ausgehen/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-518" style="margin-left: 10px; margin-right: 10px;" title="Gläubiger Finanzamt" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/07/Fotolia_545223_XS-150x150.jpg" alt="Gläubiger Finanzamt" width="150" height="150" /></a>Wenn ein Großauftrag oder auch mehrere mittelgroße Aufträge nicht bezahlt werden, kann ein Unternehmen schnell in finanzielle Schwierigkeiten geraten.<span id="more-519"></span></p>
<h3>
<p>
Vorsicht: Schadensersatzpflicht</p>
</h3>
<p>Damit sich die gesetzlichen Vertreter Ihres Unternehmens (z. B. Geschäftsführer) nicht persönlich schadensersatzpflichtig machen, dürfen Sie das Finanzamt in einer „finanziellen Schieflage“ nicht schlechter behandeln, als jeden anderen Gläubiger Ihres Unternehmens.</p>
<h3>So müssen Sie konkret vorgehen</h3>
<p>Auch in diesen Fällen müssen sie die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Dabei gilt allerdings nicht das Prinzip „alles oder nichts“. Vielmehr sind Sie berechtigt, die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel gleichmäßig auf alle Gläubiger zu verteilen.</p>
<p>Ein Beispiel: Sie haben 6 Gläubiger, deren Forderungen bedient werden müssen, darunter das Finanzamt mit einer fälligen Umsatzsteuerzahlung. Dann beträgt die Zahlungsquote pro Gläubiger 12,5 %.</p>
<p>Das bedeutet: Tilgen Sie gegenüber jedem Gläubiger 12,5 % seiner Forderung, machen sich die gesetzlichen Vertreter Ihres Unternehmens nicht persönlich regresspflichtig. Wird der Anteil, der auf das Finanzamt entfällt, dagegen nicht an den Fiskus abgeführt, sondern für einen anderen Gläubiger verwendet, kann das Finanzamt notfalls die gesetzlichen Vertreter persönlich in Regress nehmen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Kostenlose Parkplätze für Ihre Mitarbeiter – keine USt-Pflicht</title>
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		<pubDate>Mon, 13 Jul 2009 22:06:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[betrieblicher Zweck]]></category>
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		<category><![CDATA[unentgeltliche Leistungen]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Parkplatznot speziell in den Städten, aber auch in dem ein oder anderen Industriegebiet, wird immer größer. Deshalb stellen zahlreiche Unternehmen auf dem Betriebsgelände Stellplätze zur Verfügung, die ihre Mitarbeiter kostenlos zum Parken ihrer Fahrzeuge nutzen dürfen. Die Folge: Bei Betriebsprüfungen ist ein Streit darüber programmiert, ob die kostenlose Überlassung eines Stellplatzes umsatzsteuerfrei ist. Generell [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/kostenlose-parkplatze-fur-ihre-mitarbeiter-%e2%80%93-keine-ust-pflicht"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-501" style="margin: 10px;" title="kostenlose Parkplätze" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/07/Fotolia_1441947_XS-150x150.jpg" alt="kostenlose Parkplätze" width="150" height="150" /></a>Die Parkplatznot speziell in den Städten, aber auch in dem ein oder anderen Industriegebiet, wird immer größer. Deshalb stellen zahlreiche Unternehmen auf dem Betriebsgelände Stellplätze zur Verfügung, die ihre Mitarbeiter kostenlos zum Parken ihrer Fahrzeuge nutzen dürfen.</p>
<p><span id="more-502"></span>Die Folge: Bei Betriebsprüfungen ist ein Streit darüber programmiert, ob die kostenlose Überlassung eines Stellplatzes umsatzsteuerfrei ist.</p>
<p>Generell gilt: Sofern es sich nicht lediglich um Aufmerksamkeiten handelt, werden unentgeltliche Leistungen eines Unternehmens für den privaten Bedarf seiner Arbeitnehmer einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt und somit umsatzsteuerpflichtig.Nicht steuerbar sind dagegen unentgeltliche Leistungen aus unternehmerischen Gründen.</p>
<h3>Der betriebliche Zweck überwiegt – daher bleibt die Leistung umsatzsteuerfrei</h3>
<p>Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat jetzt klargestellt, dass bei der unentgeltlichen Überlassung von Parkplätzen auf dem Betriebsgelände der betriebliche Zweck überwiegt und deshalb umsatzsteuerfrei ist (OFD Karlsruhe, Verfügung vom 28.1.2009, Az. S 7208).</p>
<p>Achtung: Es ist nicht notwendig, dass Sie die Parkplätze Mitarbeitern zur Verfügung stellen, die in besonderer Weise darauf angewiesen sind, wie etwa Außendienstmitarbeiter oder Angestellte, die im Schichtdienst zu Zeiten arbeiten, zu denen keine öffentlichen Verkehrsmittel verkehren. Und: Ebenso wenig müssen Sie für alle interessierten Mitarbeiter eine Parkmöglichkeit bereithalten.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p><br class="spacer_" /></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Umsatzsteuerfreie Leistungen an Arbeitnehmer: Nutzen Sie diese 9 Möglichkeiten</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/umsatzsteuerfreie-leistungen-an-arbeitnehmer-nutzen-sie-diese-9-moglichkeiten/</link>
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		<pubDate>Sat, 09 Jun 2007 13:42:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[leistungen]]></category>
		<category><![CDATA[möglichkeiten]]></category>
		<category><![CDATA[usmatzsteuerfrei]]></category>
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		<description><![CDATA[Wenn Ihr Unternehmen seinen Arbeitnehmern Sachbezüge gewährt, ist das nicht nur lohnsteuerlich von Bedeutung. Sachzuwendungen können auch umsatzsteuerliche Konsequenzen haben. Unentgeltliche Sachzuwendungen „an das Personal“ gelten generell als Lieferung gegen Entgelt (§ 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG). Aufmerksamkeiten sind aber von der Besteuerung ausgenommen. Und auch solche Leistungen an Arbeitnehmer, die überwiegend durch das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/umsatzsteuerfreie-leistungen-an-arbeitnehmer-nutzen-sie-diese-9-moglichkeiten/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-97" style="margin-left: 5px; margin-right: 5px;" title="Finanzamt" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/06/fotolia_5600018_xs-150x150.jpg" alt="Finanzamt" width="150" height="150" /></a>Wenn Ihr Unternehmen seinen Arbeitnehmern Sachbezüge gewährt, ist das nicht nur lohnsteuerlich von Bedeutung. Sachzuwendungen können auch umsatzsteuerliche Konsequenzen haben. Unentgeltliche Sachzuwendungen „an das Personal“ gelten generell als Lieferung gegen Entgelt (§ 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG). Aufmerksamkeiten sind aber von der Besteuerung ausgenommen. Und auch solche Leistungen an Arbeitnehmer, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Unternehmens veranlasst sind, stellen keine steuerpflichtigen Umsätze dar. Dabei steckt die Tücke im Detail.<span id="more-98"></span></p>
<h3>Wer alles zum Personal gehört</h3>
<p>Zum Personal gehört folgender Personenkreis:</p>
<ul>
<li>aktive Arbeitnehmer und deren Angehörige</li>
<li>ausgeschiedene Arbeitnehmer und deren Angehörige</li>
<li>Auszubildende</li>
<li>Praktikanten</li>
</ul>
<h3>Was zu den Aufmerksamkeiten zählt</h3>
<p>Gemeint sind Sachleistungen des Unternehmens, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Mitarbeiter führen. Dabei gilt eine Wertgrenze von 40 € einschließlich Umsatzsteuer.</p>
<p><em><strong>Beispiel: </strong>Blumen, Genussmittel, Bücher oder CDs, die einem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag, Heirat, Geburt eines Kindes) geschenkt werden.</em></p>
<p>Zu den Aufmerksamkeiten gehören außerdem auch Getränke und Genussmittel, die das Unternehmen seinen Mitarbeitern zum Verzehr im Betrieb entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stellt. Das Gleiche gilt für Speisen, die Sie Ihren Mitarbeitern während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes bereitstellen. Auch das zählt zur 40-€-Grenze.</p>
<p><em><strong>Beispiel: </strong>Auf Grund von Arbeitsspitzen fallen in Ihrem Unternehmen Überstunden an. Um den Arbeitsablauf zu beschleunigen, organisieren Sie in einem nahe gelegenen Restaurant „Fingerfood“.</em></p>
<h3>Wann Leistungen im überwiegend betrieblichen Interesse vorliegen</h3>
<p>Leistungen im überwiegend betrieblichen Interesse liegen vor, wenn betrieblich veranlasste Maßnahmen zwar auch den privaten Bedarf der Arbeitnehmer befriedigen, Letzteres aber durch betriebliche Zwecke überlagert wird. Tipps zu den wichtigsten Praxisfällen lesen Sie in der folgenden Übersicht.</p>
<table style="border-color: #000000; border-width: 1px;" border="1" frame="box" rules="all">
<tbody>
<tr>
<td colspan="2"><strong>Wann Leistungen an Arbeitnehmer im überwiegend betrieblichen Interesse liegen und deshalb umsatzsteuerfrei sind (Abschn. 12 Abs. 4 UStR 2005)</strong></td>
</tr>
<tr>
<td><strong>Nicht steuerbare Leistungen</strong></td>
<td><strong>Ergänzende Hinweise</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>1. Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen</td>
<td>Dazu gehört die Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen, außerdem von betriebseigenen Duschanlagen. Letztere müssen grundsätzlich von allen Betriebsangehörigen genutzt werden können.<br />
 <strong>Hinweis: </strong>Die Bereitstellung von Bade- und Sportanlagen gehört nur dann dazu, wenn darin kein geldwerter Vorteil zu sehen ist (z. B. Bereitstellung von Fußball- oder Handballsportplätzen, nicht aber die Bereitstellung von Tennis- oder Golfplätzen).</td>
</tr>
<tr>
<td>2. Betriebsärztliche Betreuung der Arbeitnehmer</td>
<td>Vorausgesetzt, die ärztliche Betreuung liegt im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Das ist stets der Fall, wenn es um arbeitsphysiologische, arbeitspsychologische und sonstige ergonomische sowie arbeitshygienische Maßnahmen geht. Denn sie dienen der Verbesserung des Gesundheitszustands der Mitarbeiter und damit der Steigerung der Arbeitsleistung. <br />
 <strong>Hinweis: </strong>Zu den nicht steuerbaren Leistungen gehört es außerdem auch, wenn Ihr Unternehmen die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen übernimmt.</td>
</tr>
<tr>
<td>3. Betriebliche Fort- und Weiterbildungsleistungen</td>
<td>Fortbildungskosten sind solche Aufwendungen, die das Unternehmen für seine Mitarbeiter tätigt, damit sie in ihrem ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht werden.  <br />
 <strong>Hinweis: </strong>Dabei ist es unerheblich, ob die Fortbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz, in zentralen betrieblichen Einrichtungen oder von externen Dienstleistern durchgeführt werden.</td>
</tr>
<tr>
<td>4. Überlassung von Arbeitsmitteln</td>
<td>Dazu zählen alle Gegenstände, die Ihre Mitarbeiter zur Erledigung ihrer dienstlichen Aufgaben benötigen und die sie ganz oder überwiegend für berufliche Zwecke einsetzen. Die private Mitbenutzung muss von ganz untergeordneter Bedeutung sein.  <br />
 <strong>Hinweis: </strong>Das gilt speziell bei Berufskleidung. Unerheblich ist, wer die Gegenstände angeschafft hat, ob Sie die Arbeitsmittel also für Ihre Mitarbeiter beschaffen oder diese die Gegenstände selbst kaufen und Sie Ihnen dann die Anschaffungskosten erstatten.</td>
</tr>
<tr>
<td>5. Bereitstellen von Parkplätzen</td>
<td>Es macht keinen Unterschied, ob sich die Stellflächen auf dem Betriebsgelände oder in einem externen Parkhaus bzw. in einer externen Tiefgarage befinden. Es ist auch nicht notwendig, dass Sie die Parkplätze Mitarbeitern zur Verfügung stellen, die in besonderer Weise darauf angewiesen sind, wie etwa Außendienstmitarbeitern oder Angestellten, die im Schichtdienst zu Zeiten arbeiten, zu denen keine öffentlichen Verkehrsmittel verkehren.  <br />
 <strong>Hinweis: </strong>Ebenso wenig ist erforderlich, dass Sie für alle interessierten Mitarbeiter eine Parkmöglichkeit bereithalten. Es ist also umsatzsteuerlich unschädlich, wenn Sie nur eine begrenzte Zahl von Parkplätzen anmieten und diese dann individuell nach arbeitsvertraglicher Vereinbarung vergeben oder aber z. B. verlosen.</td>
</tr>
<tr>
<td>6. Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen</td>
<td>Die Umsatzsteuerrichtlinie sieht ausdrücklich vor, dass der Fiskus von angemessenen und üblichen Zuwendungen ausgehen muss, wenn die Kosten pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltungen den Betrag von 110 € (einschließlich Umsatzsteuer!) nicht übersteigen.  <br />
 <strong>Hinweis: </strong>Das gilt jedenfalls immer dann, wenn nicht mehr als 2 Betriebsveranstaltungen jährlich stattfinden. Um die 110-€-Grenze zu „halten“, können Sie mit Ihren Mitarbeitern vereinbaren, dass sie den 110 € übersteigenden Betrag selbst tragen. Diese Selbstverpflichtung müssen Ihre Mitarbeiter aber vor der Betriebsveranstaltung eingehen.</td>
</tr>
<tr>
<td>7. Bereitstellen von Betriebskindergärten</td>
<td>Arbeitgeberleistungen für die Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind generell umsatzsteuerfrei. Begünstigt sind alle Leistungen zur Unterbringung und Betreuung dieser Kinder. Die Kinder dürfen das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Den nicht schulpflichtigen Kindern stehen schulpflichtige Kinder gleich, solange sie mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt sind.  <br />
 <strong>Hinweis:</strong> Ihr Zuschuss zum Kindergartenplatz wird zusätzlich auch dann als umsatzsteuerfreie Leistung anerkannt, wenn nicht Ihr(e) Mitarbeiter(in), sondern der andere Elternteil die Kindergartenkosten trägt. Und: Verheiratet müssen die Eltern auch nicht sein.</td>
</tr>
<tr>
<td>8. Bereitstellen von Übernachtungsmöglichkeiten</td>
<td>Gemeint sind Übernachtungsmöglichkeiten in gemieteten Zimmern, wenn der betreffende Mitarbeiter an Tätigkeitsorten eingesetzt wird, die weit von seinem Heimatort entfernt sind. Dazu zählt insbesondere die Unterbringung von Montagearbeitern in Hotels und Pensionen am Einsatzort.</td>
</tr>
<tr>
<td>9. Sammelbeförderung</td>
<td>Die Beförderung muss jeweils für den betrieblichen Einsatz der Mitarbeiter notwendig sein. Die Beförderungsleistung muss unentgeltlich erfolgen. Das ist in der Regel der Fall, wenn sich das Beförderungsangebot an alle Mitarbeiter richtet und nicht mit der Arbeitsleistung verknüpft wird, die Mitarbeiter ihre Arbeitsleistung also unabhängig davon erbringen, ob sie das Beförderungsangebot annehmen.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><br class="spacer_" /></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>So holen Sie sich die Umsatzsteuer für offene Rechnungen zurück</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/so-holen-sie-sich-die-umsatzsteuer-fur-offene-rechnungen-zuruck/</link>
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		<pubDate>Sat, 09 Jun 2007 12:45:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[ec]]></category>
		<category><![CDATA[karte]]></category>
		<category><![CDATA[rechnungen]]></category>
		<category><![CDATA[ust]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Zahlung mit EC-Karte gehört heute zum Standard in der Gastronomie. Vor allem beim beliebten elektronischen Lastschriftverfahren mit Unterschrift besteht jedoch die Gefahr, dass Sie gelegentlich auf Ihrer Rechnung sitzen bleiben und Ihr Geld nie bekommen – weil z. B. die Karte gestohlen oder das Konto nicht gedeckt war. Haben Sie aber schon die Umsatzsteuer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/so-holen-sie-sich-die-umsatzsteuer-fur-offene-rechnungen-zuruck/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-427" style="margin: 5px;" title="Finanzamt" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2007/06/Fotolia_3345873_XS-150x150.jpg" alt="Finanzamt" width="150" height="150" /></a>Die Zahlung mit EC-Karte gehört heute zum Standard in der Gastronomie. Vor allem beim beliebten elektronischen Lastschriftverfahren mit Unterschrift besteht jedoch die Gefahr, dass Sie gelegentlich auf Ihrer Rechnung sitzen bleiben und Ihr Geld nie bekommen – weil z. B. die Karte gestohlen oder das Konto nicht gedeckt war. Haben Sie aber schon die Umsatzsteuer abgeführt, können Sie sich zumindest diesen Betrag vom Finanzamt zurückholen.<span id="more-92"></span></p>
<h3>Sie müssen Ihre Umsatzsteuer berichtigen</h3>
<p>Wird eine Rechnung nicht beglichen, sind Sie sogar gesetzlich verpflichtet, die Umsatzsteuer zu korrigieren. Denn Ihre Bemessungsgrundlage (also die Höhe der zu versteuernden Einnahmen) hat sich geändert. Das Finanzamt akzeptiert Ihre Korrektur aber nur dann, wenn Sie das Geld dauerhaft nicht bekommen. Ihre „Forderung muss uneinbringlich“ sein, heißt es da im Juristendeutsch. Und hier liegt der Knackpunkt. Bei Betriebsprüfungen oder Umsatzsteuer-Nachschauen verneint das Finanzamt oft die Uneinbringlichkeit.</p>
<h3>Dann ist Ihre Forderung „uneinbringlich“</h3>
<p>Der Bundesfinanzhof hat in einer wichtigen Entscheidung letztes Jahr klargestellt, wann eine Forderung uneinbringlich ist (Urteil vom 20.7.2006, Az. V R 13/04):</p>
<ol>
<li>Der Kontoinhaber zahlt nicht (trotz mehrmaliger Mahnung).</li>
<li> Es ist nicht damit zu rechnen, dass er in absehbarer Zeit noch zahlen wird. Beispiele: Er weigert sich ausdrücklich, er reagiert nicht auf Nachfragen, er ist nicht auffindbar.</li>
<li>Sie können Ihre Forderung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchsetzen. Beispiele: Das Konto ist gesperrt, der Kontoinhaber hat Privatinsolvenz angemeldet, der Gast war nicht der Kontoinhaber und hat dessen Unterschrift gefälscht.</li>
</ol>
<h3>So gehen Sie gegenüber dem Finanzamt vor</h3>
<p>Sie schicken dem Finanzamt für den entsprechenden Voranmeldungszeitrau meine korrigierte Umsatzsteuer-Voranmeldung. Tragen Sie dazu in den Feldern 10 und 22 jeweils eine 1 ein und wiederholen Sie die Voranmeldung, ohne den ausgefallenen Umsatzsteuerbetrag zu berücksichtigen. Außerdem reichen Sie ein Begleitschreiben ein, in dem Sie die Korrektur erläutern. Legen Sie Erinnerungs- und Mahnschreiben und ggf. die Antwortschreiben bei, außerdem weitere Dokumente, falls Sie welche haben (erfolgloses gerichtliches Mahnverfahren, private Insolvenz des Kontoinhabers, Belege über den Diebstahl der Karte usw.).</p>
<h3>Tipp: Setzen Sie auf das „Electrononic-cash-Verfahren“</h3>
<p>Verzichten Sie bei der Zahlung mit EC-Karte auf das zwar für Sie gebührenfreie, aber unsichere elektronische Lastschriftverfahren (ELV). Dabei bestätigen Ihre Gäste nur mit ihrer Unterschrift, es werden keine Kontodaten abgefragt. Doch das Risiko eines Zahlungsausfalls ist hier hoch. Beispiele:</p>
<ul>
<li>Der Kontoinhaber widerspricht der Lastschrift-Abbuchung. Das bereits auf Ihrem Konto eingegangene Geld wird zurückgebucht.</li>
<li>Die Lastschrift wird nicht eingelöst, weil das Konto nicht gedeckt ist.</li>
<li>Die EC-Karte ist gesperrt, der Betrag kann nicht abgebucht werden.</li>
</ul>
<p>Außerdem berechnet Ihnen Ihre Bank in der Regel für jede nicht einlösbare oder zurückgebuchte Lastschrift eine Gebühr. Sicherer dagegen ist die Zahlung per „electronic cash“ (mit PIN-Abfrage). Das kostet Sie vergleichsweise geringe 0,3%vomUmsatz (mind. 0,08 € pro Buchung). Hier wird die Zahlung von der Bank garantiert, von der die EC-Karte stammt.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Strategische Beteiligung: Wann Ihre Firma Umsatzsteuer zahlen muss</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/strategische-beteiligung-wann-ihre-firma-umsatzsteuer-zahlen-muss/</link>
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		<pubDate>Sat, 09 Jun 2007 12:26:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsform]]></category>
		<category><![CDATA[strategische beteiligung]]></category>
		<category><![CDATA[ust]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Beteiligung an anderen Gesellschaften ist eine der bedeutendsten strategischen Unternehmensentscheidungen überhaupt. Von Ihnen als Verantwortlichem für die Umsatzsteuer erwartet die Geschäftsführung klare Aussagen zu den umsatzsteuerlichen Konsequenzen strategischer Beteiligungen. Unternehmerische Tätigkeit führt zur Umsatzsteuerpflicht Das Bundesfinanzministerium (BMF) liefert in einem aktuellen Erlass (Schreiben vom 26.1.2007, Az. IV A 5 – S 7300 – 10/07) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/strategische-beteiligung-wann-ihre-firma-umsatzsteuer-zahlen-muss/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-428" style="margin: 5px;" title="strategische Beteiligung" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2007/06/Fotolia_3335216_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Die Beteiligung an anderen Gesellschaften ist eine der bedeutendsten strategischen Unternehmensentscheidungen überhaupt. Von Ihnen als Verantwortlichem für die Umsatzsteuer erwartet die Geschäftsführung klare Aussagen zu den umsatzsteuerlichen Konsequenzen strategischer Beteiligungen.<span id="more-90"></span><strong> </strong></p>
<h3>Unternehmerische Tätigkeit führt zur Umsatzsteuerpflicht</h3>
<p>Das Bundesfinanzministerium (BMF) liefert in einem aktuellen Erlass (Schreiben vom 26.1.2007, Az. IV A 5 – S 7300 – 10/07) die Antwort auf die Frage, wann das Erwerben, Halten und Verkaufen gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen eine unternehmerische Tätigkeit darstellt und damit der Umsatzsteuer unterliegt</p>
<h3>Gewinnbeteiligungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer</h3>
<p>Entscheidendes Kriterium ist die unternehmerische Tätigkeit. Das reine Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen ist keine unternehmerische Tätigkeit und unterliegt damit auch nicht der Umsatzsteuerpflicht – auch wenn der Erwerber eine „Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen“ ausübt. Dividenden und andere Gewinnbeteiligungen aus Gesellschaftsverhältnissen sind kein umsatzsteuerrechtliches Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs.</p>
<h3>Unternehmerbegriff richtet sich nach der Tätigkeit&#8230;</h3>
<p>Der Unternehmerbegriff laut Umsatzsteuergesetz ist klar: Gemäß § 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig wird. Damit richtet sich der Unternehmerbegriff nach der Tätigkeit und ist nicht von der Rechtsform abhängig.</p>
<h3>&#8230;nicht nach der Rechtsform</h3>
<p>Um die Umsatzsteuerpflicht zu umgehen, sollten Sie in Ihrem Unternehmen daher Beteiligungen strikt von der eigentlichen unternehmerischen Tätigkeit trennen und nicht dem Kerngeschäft zuordnen. Egal, welche Rechtsform Ihr Unternehmen hat.</p>
<h3>Halten und Verwalten unterliegen für Ihre Holding nicht der Umsatzsteuer</h3>
<p>Nicht umsatzsteuerpflichtig ist Ihr Unternehmen beispielsweise, wenn es sich um eine Holding handelt, deren Zweck sich auf das Halten und Verwalten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen beschränkt und die keine Leistungen gegen Entgelt erbringt.</p>
<h3>Eingriff in das Tagesgeschäft führt bei Ihrer Holding zur Umsatzsteuerpflicht</h3>
<p>Dagegen fällt Umsatzsteuer an, wenn Ihre Holding im Interesse einer einheitlichen Leitung aktiv in das laufende Tagesgeschäft der ganz oder teilweise übernommenen Gesellschaft eingreift – als so genannte Führungs- oder Funktionsholding.</p>
<p>Der BMF-Erlass nennt drei Fälle, in denen Beteiligungen umsatzsteuerpflichtig sind:</p>
<table border="0">
<tbody>
<tr>
<td><strong>Form der Beteiligung</strong></td>
<td><strong>Hinweise</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>1. Gewerbsmäßige Beteiligung</td>
<td>Wenn Sie Beteiligungen gezielt erwerben und verkaufen, um Einnahmen zu erzielen – im Sinne eines gewerbsmäßigen Wertpapierhandels</td>
</tr>
<tr>
<td>2. Beteiligung zur Förderung einer bestehenden oder beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit</td>
<td>Wenn Sie die Beteiligung nicht eingehen, um Dividenden zu erhalten, sondern um ihr unternehmerisches Kerngeschäft strategisch auszudehnen – indem Sie sich günstige Einkaufskonditionen sichern, Einfluss bei potenziellen Konkurrenten verschaffen oder etwa günstige Absatzkonditionen sichern</td>
</tr>
<tr>
<td>3. Beteiligung bezweckt, in die Verwaltung der Gesellschaft einzugreifen</td>
<td>Wenn Ihr Unternehmen administrative, finanzielle, kaufmännische und / oder technische Dienstleistungen für die jeweilige Beteiligungsgesellschaft erbringt – die Beteiligung sich also nicht darin erschöpft, die Rechte als Gesellschafter oder Aktionär auszuüben, sondern als Hebel dient, um ihre Geschicke aktiv zu beeinflussen</td>
</tr>
</tbody>
</table>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Umsatzsteuerpflicht ja oder nein: Wann Ihnen der Betriebsarzt die USt in Rechnung stellen darf</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/umsatzsteuerpflicht-ja-oder-nein-wann-ihnen-der-betriebsarzt-die-ust-in-rechnung-stellen-darf/</link>
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		<pubDate>Sat, 09 Jun 2007 12:18:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[betriebsarzt]]></category>
		<category><![CDATA[rechnung]]></category>
		<category><![CDATA[umsatzsteuerpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[ust]]></category>

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		<description><![CDATA[Für viele mittelständische Unternehmen sind niedergelassene Ärzte als Betriebsarzt tätig. Im Betriebsalltag kommt es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten mit diesen Ärzten, weil die Unternehmen die Rechnungen für die betriebsärztlichen Leistungen als fehlerhaft zurückweisen, wenn diese Umsatzsteuer enthalten. In vielen Fällen völlig zu Recht, wie sich jetzt aus einem aktuellen Erlass der Finanzverwaltung ergibt (BMF, Schreiben [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/umsatzsteuerpflicht-ja-oder-nein-wann-ihnen-der-betriebsarzt-die-ust-in-rechnung-stellen-darf/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-426" style="margin: 5px;" title="umsatzsteuer" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2007/06/Fotolia_3079340_XS1-150x150.jpg" alt="umsatzsteuer" width="150" height="150" /></a>Für viele mittelständische Unternehmen sind niedergelassene Ärzte als Betriebsarzt tätig. Im Betriebsalltag kommt es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten mit diesen Ärzten, weil die Unternehmen die Rechnungen für die betriebsärztlichen Leistungen als fehlerhaft zurückweisen, wenn diese Umsatzsteuer enthalten. In vielen Fällen völlig zu Recht, wie sich jetzt aus einem aktuellen Erlass der Finanzverwaltung ergibt (BMF, Schreiben vom 4.5.2007, Az. IV A 5 – S 7 7100/0011).<span id="more-88"></span>Danach gilt die Steuerbefreiung für ärztliche Leistungen auch für die ärztliche Untersuchung von Arbeitnehmern im Auftrag ihres Arbeitgebers. Und zwar immer dann, wenn diese Untersuchungen in erster Linie dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer dienen. Damit folgt die Finanzverwaltung der Linie des Bundesfinanzhofs (BFH).</p>
<p>Deutschlands höchste Finanzrichter hatten 2006 in einer weitgehend unbeachtet gebliebenen Entscheidung klargestellt: Ist ein niedergelassener Arzt für Ihr Unternehmen als Betriebsarzt tätig, darf er für typische Routineuntersuchungen und arbeitsmedizinische Beurteilungen keine Umsatzsteuer berechnen. Einstellungsuntersuchungen bleiben dagegen umsatzsteuerpflichtig (BFH, Urteil vom 13.7.2006, Az. V R 7/05).</p>
<h3>Unterscheiden Sie danach konkret diese beiden Fälle:</h3>
<h3>1. Umsatzsteuerfreie Leistungen</h3>
<p>Die betriebsärztlichen Untersuchungen dienen in erster Linie der Krankheitsvorbeugung und -erkennung sowie der Beobachtung des Gesundheitszustands der Mitarbeiter. In diesem Fall sind sie Ausdruck typischer Heilbehandlung und damit umsatzsteuerfrei. Dass solche ärztlichen Kontrollen auch den Eigeninteressen des Unternehmens dienen können (z.B. Veränderung bzw. Verbesserung der Arbeitsbedingungen), schließt nicht aus, dass Hauptzweck dieser Untersuchungen der Gesundheitsschutz ist.</p>
<h3>2. Umsatzsteuerpflichtige Leistungen</h3>
<p>Betriebsärztliche Untersuchungen werden durchgeführt, um Ihrem Unternehmen die Entscheidung darüber zu ermöglich, ob bestimmte Bewerber eingestellt werden sollen oder wie bestimmte Mitarbeiter im Betrieb eingesetzt werden können. Hier dienen die Ergebnisse der Untersuchungen in erster Linie der Entscheidungsfindung des Unternehmens. Diese betriebsärztlichen Leistungen sind deshalb keine typische Heilbehandlung und daher umsatzsteuerpflichtig.</p>
<p><strong>Achtung: </strong>Die Tücke steckt allerdings im Detail. Denn der Betriebsarzt wird in vielfältiger Weise tätig. Das liegt daran, dass sein Aufgabenkatalog im Arbeitssicherheitsgesetz breit angelegt ist. Diejenigen betriebsärztlichen Leistungen, die umsatzsteuerpflichtig sind, sind in der unten stehenden Schnellübersicht aufgeführt.</p>
<p>In dem neuen BMF-Erlass wird auch der häufige Fall geregelt, dass der Arzt für alle Leistungen ein Gesamthonorar erhält, mit dem alle umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerfreien betriebsärztlichen Leistungen pauschal abgegolten werden.</p>
<p>Hier ist es jetzt zulässig, die Leistungen sachgerecht aufzuteilen und dann nur den umsatzsteuerpflichtigen Teil des Honorars der Umsatzsteuer zu unterwerfen.</p>
<p><strong>Praxis-Tipp:</strong> Vermeiden Sie von vornherein langatmige Diskussionen mit dem Betriebsprüfer darüber, ob die Aufteilung sachgerecht ist.</p>
<p>Vereinbaren Sie mit Ihrem Betriebsarzt in einer Ergänzung zum bisherigen Vertrag, in welchem Umfang das Honorar auf umsatzsteuerpflichtige ärztliche Leistungen entfällt.</p>
<h3>Diese Leistungen des Betriebsarztes sind umsatzsteuerpflichtig</h3>
<p>1. Beratung des Arbeitgebers und der im Unternehmen sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen insbesondere bei :</p>
<ul>
<li>der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,</li>
<li>der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,</li>
<li>der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,</li>
<li>arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,</li>
<li>der Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb,</li>
<li>Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess.</li>
</ul>
<p>2. Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung und im Zusammenhang damit die Aufgabe ,</p>
<ul>
<li>die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,</li>
<li>auf die Benutzung von Körperschutzmitteln zu achten,</li>
<li>Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen, auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen.</li>
</ul>
<p>3. Mitwirkung daran, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere</p>
<ul>
<li>sie über die Unfall- und Gesundheitsverfahren zu belehren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie</li>
<li>sie auf die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren hinzuweisen und</li>
<li>bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in „Erster Hilfe“ und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.</li>
</ul>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>1.800.000.000 € holt die Umsatzsteuer-Sonderprüfung</title>
		<link>http://www.steuerweb.org/1800000000-e-holt-die-umsatzsteuer-sonderprufung/</link>
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		<pubDate>Thu, 09 Jun 2005 14:32:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[sonderprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[ust]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesfinanzministerium hat am 3. 6. 2005 (ohne Aktenzeichen) die Statistik der durchgeführten Umsatzsteuer- Sonderprüfungen des Jahres 2004 für das gesamte Bundesgebiet veröffentlicht. 1.500 Sonderprüfer sind im Einsatz Aus der vorgelegten Statistik des Bundesfinanzministeriums geht hervor, dass im Jahresdurchschnitt in 2004 insgesamt 1.500 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt wurden. Die Umsatzsteuer-Sonderprüfer führten 100.329 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durch. Daraus folgt: Jeder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://steuerweb.org/1800000000-e-holt-die-umsatzsteuer-sonderprufung/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-101" style="margin-left: 5px; margin-right: 5px;" title="Konjunkturpaket Konsum Steuern" src="http://steuerweb.org/wp-content/uploads/2009/06/fotolia_12330560_xs-150x150.jpg" alt="Konjunkturpaket Konsum Steuern" width="150" height="150" /></a>Das Bundesfinanzministerium hat am 3. 6. 2005 (ohne Aktenzeichen) die Statistik der durchgeführten Umsatzsteuer- Sonderprüfungen des Jahres 2004 für das gesamte Bundesgebiet veröffentlicht.<span id="more-102"></span></p>
<h3>1.500 Sonderprüfer sind im Einsatz</h3>
<p>Aus der vorgelegten Statistik des Bundesfinanzministeriums geht hervor, dass im Jahresdurchschnitt in 2004 insgesamt 1.500 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt wurden.</p>
<p>Die Umsatzsteuer-Sonderprüfer führten 100.329 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durch. Daraus folgt:</p>
<ol>
<li>Jeder Prüfer erledigt im Durchschnitt 66 Prüfungen im Jahr.</li>
<li>Jeder Prüfer bringt seinem Dienstherrn ein durchschnittliches Mehrergebnis von 1.200.000 €. </li>
</ol>
<h3>Weitere Ergebnisse kommen noch hinzu</h3>
<p>Neben den Umsatzsteuer-Sonderprüfungen führt der Fiskus routinemäßig noch folgende weitere Prüfungen durch:</p>
<ul>
<li>Betriebsprüfungen (Amts- und Groß-/Konzernbetriebsprüfung)</li>
<li>Lohnsteuerprüfungen</li>
<li>Umsatzsteuernachschau</li>
<li>Steuerfahndungsmaßnahmen</li>
</ul>
<p>Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind in der Summe von 1.800.000.000 € noch nicht enthalten. Wahrscheinlich werden auch hier ähnlich hohe Beträge erzielt, eine Bestätigung meiner Vermutung lässt allerdings noch auf sich warten.</p>
<h3>Diese Zahlen bedeuten für Sie</h3>
<p>Der Betriebsprüfer, gleichgültig, in welcher Eigenschaft er bei Ihnen erscheint, ist nicht Ihr Freund. Sein Auftrag ist klar umrissen: Er soll Fehler in Ihrer Buchführung aufdecken, die dann zu einem steuerlichen Mehrergebnis führen.</p>
<p>Gerade bei der Umsatzsteuer lassen sich Mehrergebnisse schnell und einfach erzielen. Denn ein Blick auf Ihre Eingangsrechnungen entscheidet darüber, ob Sie die Vorsteuer erhalten oder nicht. Damit der Fiskus nicht bei Ihnen sein Mehrergebnis aufbessert, habe ich die beiden wichtigsten Rechnungspflichtangaben besonders herausgestellt: zutreffende Angabe des Leistungsempfängers und die Steuer-/Umsatzsteuer- Identifikationsnummer. Noch immer ist ein Großteil der von Unternehmen verschickten Rechnungen falsch. Kontrollieren Sie Ihre Eingangsrechnungen, ob sie inhaltlich und formal richtig sind. Stellen Sie Fehler fest, bestehen Sie auf einer Rechnungskorrektur. Denn verzichten Sie darauf, tragen Sie im Rahmen der nächsten Prüfung das Risiko, auf der Vorsteuer sitzen zu bleiben.</p>
<h3>Rechnungsberichtigung</h3>
<p>&#8220;Ich kann doch auch noch nach der Betriebsprüfung meine Rechnung berichtigen&#8221;, wird der eine oder andere von Ihnen einwenden. Stimmt, lautet meine Antwort. Aber was machen Sie in den Fällen, in denen der Rechnungsaussteller Insolvenz angemeldet hat oder schlicht unauffindbar ist? Dann können Sie Ihre Rechnung nicht mehr berichtigen und Sie bleiben auf der Vorsteuer sitzen.</p>
<p>Beispiel: Sie erhalten von einem Lieferanten eine Rechnung, auf der Ihre Firmenbezeichnung nicht richtig angegeben ist. Die Rechnung lautet über 80.000 € zzgl. 12.800 € Umsatzsteuer. Stellt der Betriebsprüfer dies im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei Ihnen fest, wird er den Vorsteuerabzug von 12.800 € streichen. Eine berichtigte Rechnung können Sie von Ihrem Lieferanten nicht mehr erhalten, da er zwischenzeitlich liquidiert wurde.</p>
<p>Konsequenz: Sie haben 12.800 € verschenkt.</p>
<h3>Fortlaufende Rechnungsnummer</h3>
<p>Auf eine Rechnungspflichtangabe möchte ich Sie nochmals besonders hinweisen, da deren Bedeutung oftmals unterschätzt wird. Es ist unerlässlich, dass Sie Ihre Rechnungen fortlaufend nummerieren. Einige von Ihnen werden jetzt denken: Wie soll der Fiskus denn merken, dass ich eine Nummer 2-mal vergeben habe oder die Rechnungen nicht fortlaufend nummeriert sind? Die Antwort lautet: Prüfungssoftware IDEA.</p>
<p>Mit dieser Software ist das Finanzamt in der Lage, Ihre gesamten Ausgangsrechnungen innerhalb weniger Sekunden daraufhin zu überprüfen, ob Ihre Rechnungen tatsächlich fortlaufend nummeriert sind. Mit Hilfe dieser Software spürt der Prüfer Rechnungslücken und doppelt vergebene Nummern sofort auf. Sie geraten dann in die Verlegenheit, dies zu erklären. Sorgen Sie dafür, dass Ihre Buchführung von dieser Seite nicht angreifbar ist.</p>
<p><strong>Tipp: </strong>Haben Sie eine Rechnungsnummer versehentlich nicht vergeben, machen Sie in Ihrer Buchführung eine entsprechende Notiz, damit Sie den Einwand der Prüfer entkräften können, Leistungen oder Lieferungen &#8220;schwarz&#8221; abgerechnet zu haben.</p>
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