Auch wenn es an den Finanzmärkten gerade nicht danach aussieht – Studien beweisen es: Aktien weisen auf lange Sicht immer noch die beste Rendite auf, trotz der im Zeitablauf natürlich mehr oder weniger großen Kursschwankungen. Halten Sie Aktien im Betriebsvermögen, dann wollen Sie natürlich das Finanzamt in Form einer Teilwertabschreibung an der Wertminderung beteiligen.In der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die die Aktien in ihrem Vermögen hält, ist eine Verlustberücksichtigung leider nicht möglich. Bei Personengesellschaften, Gewerbetreibenden und Freiberuflern (sofern eine Bilanzierung vorgenommen wird) ist das anders: Der Verlust wirkt sich steuerlich gewinnmindernd aus.
Bundesfinanzhof erleichtert Teilwertabschreibung wegen Wertminderung
Bisherige Hürde: Dauernde Wertminderung Nach § 6 EStG setzt die Berücksichtigung einer Teilwertabschreibung eine dauernde Wertminderung voraus. Diskussionen mit der Betriebsprüfung sind hier programmiert: Bei Aktien liegen regelmäßig Kursschwankungen vor. Folglich fiel es Ihnen in der Regel bisher schwer, eine dauernde Wertminderung zu begründen. Insbesondere, wenn die Aktien im Anlagevermögen gehalten werden.
Mit Urteil vom 29.9.2007 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei Aktien, die Sie langfristig als Anlage halten wollen, eine Teilwertabschreibung möglich ist. Voraussetzung: Der Aktienkurs muss am Bilanzstichtag unter dem Anschaffungskurs liegen und es dürfen keine konkreten Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen vorliegen.
Tipp: Dies werden Sie dann bejahen können, wenn im Zeitpunkt der Bilanzerstellung der Aktienkurs immer noch unter den Anschaffungskosten liegt. Eine Teilwertabschreibung auf den zu diesem Zeitpunkt geltenden Aktienkurs ist unkritisch.
Begründung der Richter
Die Richter haben eine ganz interessante und eigentlich logische Überlegung angestellt: Die Aktienkurse spiegeln die Einschätzung der künftigen Risiken und Erfolgsaussichten eines Unternehmens durch eine große Zahl von Marktteilnehmern wieder. Daher stellen die Kurse die beste Prognose der zukünftigen Entwicklung des Unternehmens dar; der Steuerpflichtige kann über keine besseren prognostischen Fähigkeiten verfügen als der Markt. Kursschwankungen stehen dem nicht entgegen.
Börsennotierte Aktien unterliegen ständig Kursschwankungen, die aber das Ergebnis nach dem Stichtag eintretender Ereignisse sind. Offen bleibt aber, ob die Kursentwicklung nach oben oder nach unten geht. Daher lässt sich am besten aus dem aktuellen Börsenkurs die zukünftige Kursentwicklung prognostizieren.
Fazit: Sie begründen zukünftig eine Teilwertabschreibung auf im Anlagevermögen gehaltene Aktien sehr viel leichter. Weisen Sie auf den gesunkenen Aktienkurs am Bilanzstichtag hin und präsentieren Sie auch den im Zeitpunkt der Bilanzerstellung niedrigeren Aktienkurs, um die Dauerhaftigkeit der Wertminderung zu dokumentieren. Liegt der Aktienkurs am folgenden Bilanzstichtag wider Erwarten über dem Anschaffungskurs, dann werden Sie um eine Zuschreibung bis zu dem Anschaffungskurs nicht umhinkommen.

