Haben Sie in einem Monat oder einem Quartal große Investitionen gehabt und gleichzeitig weniger eingenommen. Dann passiert schnell Folgendes: Sie machen in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung mehr Vorsteuer geltend als Umsatzsteuer, die Sie abführen müssen. Sie haben also ein Guthaben, das Ihnen das Finanzamt möglichst schnell erstatten sollte. Doch das Problem immer wieder: Das Finanzamt will so schnell nicht zahlen. Typisch sind die diese beiden Fälle:
Fall 1: Das Finanzamt will Ihr Steuerguthaben verrechnen
Das ist besonders beliebt: Statt einer Überweisung Ihres Guthabens schickt Ihnen das Finanzamt eine Umbuchungsmitteilung, aus der hervorgeht, dass das Vorsteuerguthaben mit anderen (angeblich) fälligen Steuerzahlungen (z. B. Einkommensteuer) verrechnet wird.
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Gehen Sie in diesem Fall so vor: Überprüfen Sie die in der Umbuchungsmitteilung gemachten Angaben genau! Prüfen Sie vor allem, ob die Gegenforderungen überhaupt schon fällig sind. Denn nur in diesem Fall ist die Umbuchung des Steuerguthabens durch das Finanzamt zulässig. Auf Steuerzahlungen, die erst in Zukunft fällig sind, kann nicht umgebucht werden. Stellt sich heraus, dass das Finanzamt solche Steuerforderungen zugrunde legt, die noch gar nicht fällig sind, handelt es sich dann tatsächlich nur um einen Vorschlag, mehr nicht. Sie teilen dem Finanzamt dann mit, dass Sie keine Umbuchung, sondern eine sofortige Erstattung wünschen.
Fall 2: Das Finanzamt verlangt eine Sicherheitsleistung
Das Finanzamt will die Erstattung von einer freiwilligen Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Steuererklärung bestehen.
Gehen Sie in diesem Fall so vor: Ein wenig bekannter Verwaltungserlass des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2002, den Finanzbeamte immer wieder übersehen, weist die Finanzämter in die Schranken und bringt Erleichterung (BMF, Schreiben vom 8.10.2002, Az. IV B 2 – S 7420 – 350/02). Darin heißt es: Die Entscheidung des Finanzamts, die Zustimmung zu einer Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuererklärung nur gegen eine Sicherheitsleistung zu erteilen, ist eine Ermessensentscheidung, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegt. Können die bestehenden Zweifel durch Einreichung von Unterlagen und Belegen kurzfristig ausgeräumt werden, darf das Finanzamt keine Sicherheitsleistung verlangen.

