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8.9.2008

Meldungen

Umsatzsteuer: Zollauskunft beseitigt Zweifel über den richtigen Steuersatz

Die maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben, die bei der Ein- und Ausfuhr von Waren zu beachten sind, werden im Zolltarif zusammengefasst. Aus der Codenummer ergibt sich unter anderem die Höhe der Abgabensätze für Zölle, Verbrauchsteuern und die Einfuhrumsatzsteuer.

Geschäftsreisen im Ausland: Holen Sie jetzt die Umsatzsteuer für 2006 zurück

Viele Unternehmen verschenken bares Geld, wenn ihre Mitarbeiter regelmäßig auf Geschäftsreisen im Ausland unterwegs sind. Denn die ausländische Umsatzsteuer, die in den üblichen Ausgaben wie etwa Hotelübernachtungen, Verpflegung und Mietwagen enthalten ist, können Sie sich zurückholen.

Vorsicht, Umsatzsteuerfalle! Worauf Sie achten sollten, wenn Sie Subunternehmer beauftragen

Gerade in der Logistikbranche kontrollieren die Finanz- und Sozialversicherungsbehörden sehr scharf – vor allem auf so genannte „Scheinselbstständigkeit“. Denn in kaum einer anderen Branche gibt es so viele „schwarze Schafe“, die versuchen, die gesetzlichen Bestimmungen zu umgehen oder zu übergehen. In einem aktuellen Rechtsfall hat das Finanzgericht Köln auch die umsatzsteuerliche Dimension von Scheinselbstständigkeit herausgearbeitet. Es zeigt auch noch einmal sehr deutlich, wie Gerichte die möglichen Kriterien für und gegen Scheinselbstständigkeit gewichten.

Umsatzsteuer: Neuer BMF-Erlass klärt Umsatzsteuerpflicht bei Messen und Kongressen

Immer mehr ausländische Firmen drängen auf den deutschen Markt, um hier Messen und Kongresse zu veranstalten. Wer schuldet die Umsatzsteuer, wenn Sie als Aussteller Dienstleistungen des Veranstalters in Anspruch nehmen? Der Veranstalter. So regelt es das Jahressteuergesetz (§ 13b Abs. 3 Nr. 4 UStG). Das gilt auch in dem häufigen Fall, dass deutsche Firmen eine Gemeinschaftsausstellung organisieren und ein ausländisches Unternehmen mit der Vorbereitung und Durchführung der Messe beauftragen (so genannte Durchführungsgesellschaft). Das folgt aus einem aktuellen Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF, Schreiben vom 20.12.2006, Az. IV A 6 – S 7279 – 60/06).

Ihre Kunden zahlen nicht: Jetzt können Sie die Umsatzsteuer leichter zurückholen

Wenn offene Forderungen uneinbringlich sind, hat das nicht nur Auswirkungen auf Ihre Bilanz. In diesen Fällen besteht auch die Pflicht zur Berichtigung der Umsatzsteuer. Denn die Bemessungsgrundlage für Ihren steuerpflichtigen Umsatz ändert sich, wenn Kunden ihren Zahlungspflichten nicht nachkommen.

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