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8.1.2009

05/2006

Rechnungsbearbeitung durch externe Dienstleister: So umgehen Sie die USt-Fallen

Um Großaufträge stemmen zu können oder das Rechnungswesen generell zu entlasten, wird oftmals ein externer Dienstleister mit der organisatorischen Abwicklung inklusive Rechnungsbearbeitung beauftragt. In diesen Fällen gibt es Ärger um den Vorsteuerabzug, weil die Rechnungen falsch adressiert sind: Die Rechnungen sind nur unter Angabe Ihres Firmennamens mit „c/o“ an den Dienstleister gerichtet.

Vorsicht, Falle : Dass Sie der eigentliche Empfänger der Rechnungen sind, muss leicht und eindeutig feststellbar sein. Die Adresse Ihres Dienstleisters gilt ausnahmsweise nur dann als betriebliche Adresse Ihres Unternehmens, wenn Sie unter gleicher Adresse eine Zweigniederlassung, eine Betriebsstätte oder einen Betriebsteil führen. Auf Nummer sicher gehen Sie also nur, wenn Name und Adresse Ihres Unternehmens in allen Rechnungen vollständig genannt werden (BMF, Schreiben vom 28.3.2006, Az. IV A 5 – S 7280 a – 14/05).

Mein Rat : Ist dies nicht der Fall, können Sie den Vorsteuerabzug noch retten, wenn in der Rechnung auf eine Kundennummer, eine Schlüsselzahl oder etwa auf den Lieferschein Bezug genommen wird und Ihr Unternehmen dadurch eindeutig als Rechnungsempfänger identifizierbar ist. Im Exklusivbereich für Abonnenten unter www.steuerweb.org finden Sie eine Musterrechnung mit allen Pflichtangaben zu Ihrer Überprüfung.


Weitere Meldungen lesen Sie im „Unternehmenssteuer TICKER“ .


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