Bei Fusionen: Ist die Übernahme von Verbindlichkeiten immer USt-frei?
Nach Fusionen und Firmenübernahmen kommt es immer wieder zum Streit mit dem Finanzamt darüber, in welchen Fällen die Übernahme von Verbindlichkeiten steuerfrei ist. Die Frage lautet: Gilt die Befreiung von der Umsatzsteuer nur für Geldverbindlichkeiten oder auch für geldwerte Verbindlichkeiten?
Typisches Beispiel für geldwerte Verbindlichkeiten: Sie übernehmen Gewährleistungspflichten und Garantien, die das übernommene Unternehmen gegenüber seinen Kunden eingegangen ist. Wenn Sie vertragliche Pflichten übernehmen In einem vor dem Finanzgericht (FG) Hamburg verhandelten Fall ging es um die Übernahme von Mietgarantien und Renovierungsverpflichtungen. Während die Hamburger Richter die Übernahme von Mietgarantien eindeutig als umsatzsteuerfrei qualifizierten, haben sie bei der Übernahme von Renovierungsverpflichtungen erhebliche Zweifel. Der Grund: Ob auch solche Dienstleistungsverpflichtungen Umsatzsteuerfrei sind, ist heftig umstritten. Teilweise wird die Umsatzsteuerbefreiung auf reine Geldforderungen beschränkt. Teilweise wird aber auch argumentiert, dass zwischen Zahlungsverbindlichkeiten und Lieferantenschulden getrennt werden müsse. EU-Richtlinie enthält keine klare Regelung Der einschlägigen EU-Richtlinie lässt sich auch keine klare Regelung entnehmen. Das liegt daran, dass die deutsche, englische und französische Fassung dieser EU-Richtlinie unterschiedliche Auslegungen zulassen. Deshalb hat das FG Hamburg diesen Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt (FG Hamburg, Beschluss vom 1. 12. 2005. Az. 268/03). Praxis-Tipp: Wenn Sie in einem vergleichbaren Fall Ärger mit dem Finanzamt haben: Legen Sie gegen einen nachteiligen Steuerbescheid Einspruch ein und halten Sie Ihren Fall unter Hinweis auf das Verfahren beim EuGH (Az. RS. C-455/05) offen.
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