So sparen Sie die Umsatzsteuer bei den Umzugskosten Ihrer Mitarbeiter
Unternehmen, die heute neue Mitarbeiter, speziell Führungskräfte, gewinnen wollen, müssen sich schon etwas einfallen lassen. Besonders weil sie als mittelständische Unternehmen mit großen Konzernen konkurrieren müssen. Die Übernahme der Umzugskosten ist für viele Bewerber zu einem zugkräftigen Argument geworden. Zumal Sie Ihrem neuen Mitarbeiter Umzugskosten lohnsteuerfrei erstatten können.
Mit einem kleinen legalen Kniff können Sie die mit dem Umzug verbundenen Kosten reduzieren – indem Sie die in den Kosten enthaltene Vorsteuer geltend machen.
Denken Sie an eine ordnungsgemäße Rechnung
Dazu müssen jedoch die entsprechenden Rechnungen auf Ihr Unternehmen und nicht auf den Namen des neuen Mitarbeiters ausgestellt sein und die erforderlichen Rechnungspflichtangaben für den Vorsteuerabzug aufweisen. Machen Sie Ihre Lohn- und Gehaltsbuchhaltung ausdrücklich darauf aufmerksam. Beachten Sie zudem, dass nicht in allen Umzugskosten Vorsteuern enthalten sind.
Welche Ausgaben im Einzelnen zu den erstattungsfähigen Umzugskosten zählen und welche Vorsteuer Sie geltend machen können, ergibt sich aus der unten stehenden Übersicht.
Schnellübersicht: Erstattungsfähige Umzugskosten und Umsatzsteuer
Ergänzende Hinweise
Besonderheiten bei der USt
Beförderungsauslagen
Hierzu zählen die notwendigen Auslagen für den Transport der Möbel von der bisherigen zur neuen Wohnung, z. B. Speditionskosten und nachgewiesene Kosten für private Helfer.
16 % nur aus den Speditionskosten
Reisekosten
Erstattungsfähig sind die beim Umzug selbst entstandenen Reisekosten für den Mitarbeiter und seine Familie (Fahrtkosten,Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe der gesetzlichen Pauschbeträge, Übernachtungskosten). Zusätzlich sind 2 Reisen einer Person oder eine Reise von 2 Personen zum Suchen/Besichtigen einer Wohnung erstattungsfähig (jeweils maximal 2 Reisen und 2 Aufenthaltstage).
16 % aus Bahntickets (Fernverkehr);7% aus Tickets des Nahverkehrs und aus Taxikosten; 16% aus Hotelkosten
Mietentschädigung
Erstattungsfähig ist die Miete für die alte Wohnung für maximal 6 Monate. Die Miete für die neue Wohnung können Sie – maximal für 3 Monate – erstatten. Die beiden Voraussetzungen:
1. Die neue Wohnung musste schon angemietet werden z. B. wegen erforderlicher Renovierungsarbeiten oder weil der Wohnungsmarkt dies notwendig macht (so genannte Mangellage).
2. Für dieselbe Zeit wird gleichzeitig noch Miete für die alte Wohnung gezahlt.
keine USt
Weitere Auslagen
Dazu zählen die Maklergebühren für die Vermittlung der neuen (Miet-) Wohnung. Die Maklergebühr für die Vermittlung eines Eigenheims ist nicht erstattungsfähig, auch nicht in Höhe der Courtage für die Vermittlung einer vergleichbaren Mietwohnung. Erstattungsfähig sind außerdem die Kosten für Schönheitsreparaturen und für den umzugsbedingten Abbau von Herd, Öfen,Lampen,Küche,Antennen etc.
16 % bei Maklerkosten; 16 % in den Handwerkerrechnungen
Pauschalvergütung für sonstige Ausgaben
Mit den vorgenannten Kostenpositionen sind bei weitem noch nicht alle Ausgaben erfasst, die umzugsbedingt anfallen können.Diese können pauschal und lohnsteuerfrei abgegolten werden.Die Pauschalbeträge lauten 1.121 € für Verheiratete und 561 € für Singles. Diese Beträge erhöhen sich für ledige Kinder und weitere Haushaltsangehörige um 247 € pro Person
keine USt
In „Umsatzsteuer aktuell“ erhalten Sie weitere Tipps, wie Sie Ihre Rechte bei der wichtigsten Steuer des Finanzministers - der Umsatzsteuer - wahren!
Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand.
Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in
„Umsatzsteuer aktuell“.
Gratis und aktuell: Informationen, Urteile und Tipps zu allen Themen rund um die
Bereiche Personal, Recht, Lohn und Gehalt, Steuern, Arbeitssicherheit und
Datenschutz. Damit Sie immer auf dem Laufenden sind, und auch in Zukunft
alles richtig machen!
Umsatzsteuer aktuell
Endlich Durchblick bei der Umsatzsteuer!
Zahlreiche Gesetze, Durch-führungsverordnungen und Erlasse zur Umsatzsteuer machen es selbst Steuer-beratern fast unmöglich, immer die richtigen Gestaltungsmöglichkeiten zu kennen. Genau deshalb ist es für Sie als Steuer-verantwortlichen so wichtig, beim Thema Umsatzsteuer immer kompetent und aktuell informiert zu sein:
Was gibt es Neues im Umsatzsteuerrecht?
Was bedeutet die neue Regelung für mein Unternehmen?
Wie sichere ich stets den vollen Vorsteuerabzug?
Antworten auf diese und viele weitere Fragen gibt Ihnen jeden Monat der Informationsdienst „Umsatzsteuer aktuell“. Damit verschenken Sie im Steuerjahr 2006/2007 keinen Cent ans Finanzamt!
Nutzen Sie unser Werbeangebot, um auf Ihre Produkte oder Leistungen
aufmerksam zu machen und Ihre Zielgruppe optimal zu erreichen.
Haben Sie am Erfolg unserer Onlinemedien teil und inserieren
Sie in unseren Newslettern, um Ihre Zielgruppe quantitativ und
qualitativ zu erweitern!
95.000 Steuervorschriften lasten auf Deutschlands Unternehmen.
Welche Ihnen VORTEILE bringen, WIE Sie sie nutzen, WAS konkret zu tun ist, um nicht einen
Cent zuviel abzuführen, zeigt Ihnen „Unternehmens-Steuern aktuell“ - der Steuer-Informationsdienst für Geschäftsführer, Leiter Finanzbuchhaltung und Controlling.
Konnten Sie mit Hilfe unserer Beratungsdienste bereits Lösungen zu
schwierigen Problemstellungen finden? Haben unsere Tipps und Tricks
Ihnen geholfen, Ihre tägliche Arbeit erheblich zu erleichtern?
Dann schreiben Sie uns Ihre Geschichte und Sie erhalten bei Veröffentlichung ein
kostenloses Abonnement Ihrer Wahl für 3 Monate. Senden Sie Ihren Text
bitte an: redaktion@ bwr-media.de.