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8.1.2009

07/2006

Diese 3 Neuregelungen bei der Umsatzsteuer sollen ab 1.1.2007 Entlastungen für Ihr Unternehmen bringen

Unsere Politiker sind derzeit besonders emsig, wenn es darum geht, Steuererhöhungen auf den Weg zu bringen, wie insbesondere die Erhöhung der Umsatzsteuer auf 19% ab 1.1.2007. Doch mittlerweile liegt ein Gesetzesentwurf vor, der uns auch umsatzsteuerliche Entlastungen bringen soll. Soweit die Umsatzsteuer betroffen ist, geht es um diese geplanten Änderungen:

1. Korrektur des Vorsteuerabzugs
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Wirtschaftsgut in ein anderes Wirtschaftsgut eingeht und dadurch seine körperliche und wirtschaftliche Eigenart verliert. Etwa bei fest im Auto installierten Navigationsgeräten oder Klimaanlagen.

In diesem Fall sollen die Gegenstände zu einem Berichtigungsobjekt zusammengefasst werden, wodurch die gesetzliche Regelung einfacher angewandt und überwacht werden kann. Außerdem soll die Vorsteuer nur noch bei solchen Bestandteilen berichtigt werden, die im Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zu einer noch nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Wirtschaftsguts geführt haben.

2. Sonstige Leistungen
Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann auch bei Bezug von sonstigen Leistungen eintreten. In § 15a Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) soll klargestellt werden, welche sonstigen Leistungen der Berichtigung des Vorsteuerabzugs unterliegen.

Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs wird danach grundsätzlich auf solche sonstigen Leistungen beschränkt, für die steuerlich ein Bilanzierungsgebot besteht. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer selbst zur Buchführung verpflichtet ist.

Diese Regelung gilt damit auch für Unternehmer, die ertragsteuerrechtlich ihren Gewinn in Form einer Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln.

3. Kleinbetragsrechnungen
Auch hier sind ab 1.1.2007 Änderungen geplant: Die Kleinbetragsrechnungsgrenze soll auf 150 € steigen. Als Kleinbetragsrechnung gelten bislang Rechnungen, deren Gesamtbetrag 100 € nicht übersteigt. Diese Rechnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  2. das Ausstellungsdatum
  3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
  4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe (= Bruttobetrag)
  5. den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Leistung eine Steuerbefreiung gilt


In „Umsatzsteuer aktuell“ erhalten Sie weitere Tipps, wie Sie Ihre Rechte bei der wichtigsten Steuer des Finanzministers - der Umsatzsteuer - wahren!


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