Finanzministerium warnt vor falschen Umsatzsteuer-Sparangeboten
Das rheinland-pfälzische Finanzministerium warnt mit Pressemitteilung vom 20. 6. 2006 vor Schnäppchen, mit denen man sich angeblich den derzeit geltenden Umsatzsteuersatz für die Zukunft sichern kann. Die zum Jahreswechsel anstehende Erhöhung des Mehrwertsteuer-Regelsatzes von 16 auf 19 % wird offenbar von manchem bereits genutzt, um Verbraucherinnen und Verbraucher unter Vortäuschung vermeintlicher Steuervorteile zum Abschluss von Verträgen zu überreden.
Mit Vorauszahlungen soll die Steuererhöhung umgangen werden
So werden etwa Verträge über zwanzig oder mehr Jahre mit dem falschen Versprechen angepriesen, gegen eine sofortige Vorauszahlung des gesamten Entgelts käme man dauerhaft an der Mehrwertsteuererhöhung vorbei. Das Finanzministerium Rheinland-Pfalz geht davon aus, dass derartige Praktiken in den nächsten Monaten noch zunehmen werden.
Rechtliche Situation eindeutig
Es kommt im Einzelfall darauf an,wann die einzelne Lieferung und Dienstleistung tatsächlich ausgeführt wird. Für alle Leistungen, die erst ab dem 1. 1. 2007 erbracht oder fertig gestellt werden, ist zwingend der dann geltende Steuersatz anzuwenden. Dabei ist es gleichgültig, ob noch im laufenden Jahr Anzahlungen geleistet werden oder gar die gesamte Leistung im Voraus bezahlt wird. Keine Rolle spielen auch der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und das Datum der Rechnung.
Achtung: Nur, wenn eine Lieferung oder Dienstleistung noch im Jahr 2006 ausgeführt wird, gilt der aktuelle Steuersatz in Höhe von 16 %.
So behandeln Sie Vorauszahlungen
Für Sie bedeutet dies, dass Sie die in diesem Jahr eingenommene Vorauszahlungen für Leistungen in späteren Zeiträumen zunächst mit 16 % zu versteuern sind. Sobald Sie die Leistung erbringen oder fertig stellen, müssen Sie die Differenz zum dann geltenden Mehrwertsteuersatz von 19 % nachträglich entrichten, das wäre also im aktuellen Fall eine Differenz von 3 Prozentpunkten. Je nach Vertragsgestaltung dürfen Sie diese Steuer Ihrem Kunden noch nachträglich in Rechnung stellen.
Altverträge bis 31. 12. 2005
Für Verträge, die in der Zeit vom 1.September bis 31. Dezember 2006 geschlossen werden, gibt es den Anspruch des Unternehmers auf nachträgliche Preiserhöhung allerdings nur, wenn die Nachzahlung der höheren Umsatzsteuer vertraglich festgelegt ist. Zur Vermeidung unliebsamer Überraschungen rate ich Ihnen, vermeintliche Steuerspartipps mit Anzahlungen oder Vorauszahlungen gründlich zu hinterfragen. Das gilt insbesondere für teure Aufträge.
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