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8.1.2009

12/2006

Umsatzsteuer: Wie Sie der Fiskus mit der Umsatzzsteuer-Nachschau durchleuchtet

Im Rahmen des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes wurde bereits zum 1. 1. 2002 eine neue Vorschrift im Umssatzsteuergesetz eingeführt: § 27b, der sich ausschließlich mit der Umsatzsteuer-Nachschau beschäftigt. Daneben hat sich auch das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 23. 12. 2002,Az. IV B 2 – S 7420 – 415/02, intensiv mit der Umsatzsteuer-Nachschau beschäftigt.

Was so harmlos klingt, hat in der Praxis inzwischen weit reichende Folgen. Denn jetzt kann Sie der Fiskus unabhängig von einer „normalen“ Betriebsprüfung einer Umsatzsteuer- Sonderprüfung oder einer Lohnsteuerprüfung jederzeit aufsuchen, um umsatzsteuerlich relevante Sachverhalte zu überprüfen. Und rechnen Sie damit, dass dieses Instrument 2006/2007 noch stärker eingesetzt wird. Was der Prüfer darf und welche Rechte Ihnen zustehen, stelle ich Ihnen nachfolgend vor.

Der Prüfer erscheint ohne Ankündigung

Der Umsatzsteuerbetrug hat sich zu einem ernstzunehmenden Problem entwickelt. Die Finanzverwaltung versucht mit verschiedenen Methoden, dem Betrug einen Riegel vorzuschieben. Und wie so oft leiden die Gerechten mit den Ungerechten, so dass Sie dies auch betrifft, wenn Sie 100%ig korrekt sind. Eine Kontrollmöglichkeit ist die Umsatzsteuer-Nachschau, die in Ihren Geschäftsräumen unangekündigt durchgeführt wird. Im Gegensatz zu den anderen Prüfungsvarianten handelt es sich rechtlich bei einer Umsatzsteuer-Nachschau nicht um eine Außenprüfung i. S. d. § 193 AO, deren Beginn immer mit Ihnen abgestimmt wird. Die Umsatzsteuer-Nachschau ist ein besonderes Verfahren, steuererhebliche Sachverhalte zeitnah aufklären und beurteilen zu können. Grundsätzlich kann jeder Mitarbeiter der Finanzverwaltung eine Umsteuer-Nachschau durchführen. Allerdings wird der Fiskus vorwiegend Angehörige der Prüfungsdienste (Betriebsprüfung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung) mit deren Durchführung beauftragen.

Gründe für eine Umsatzsteuer-Nachschau

Die letzten Jahre haben gezeigt, dass die Finanzverwaltung eine Umsatzsteuer- Nachschau insbesondere in folgenden Fällen durchführt:
  1. Existenzprüfungen bei neu gegründeten Unternehmen
  2. Entscheidungen über hohe Vorsteuererstattungen
  3. Erledigung von Auskunftsersuchen zum Vorsteuerabzug anderer Finanzämter
  4. Erledigung von Amtshilfeersuchen anderer EU-Mitgliedstaaten Mit der Umsatzsteuer-Nachschau sollen umsatzsteuerrechtlich erhebliche Sachverhalte festgestellt und aufgeklärt werden. Solche Sachverhalte sind z. B.:
  • Unternehmerexistenz
  • Vorhandensein von Anlage- und Umlaufvermögen
  • einzelne Eingangs- oder Ausgangsrechnungen
  • einzelne Buchungsvorgänge
  • ob und wie ein Gegenstand verwendet wird

Beispiel: Sie machen in Ihrer Voranmeldung September 2006 für Ihr Unternehmen ungewöhnlich hohe Vorsteuerbeträge geltend. Anstatt dass die Umsatzsteuer-Voranmeldestelle bei Ihnen nachfragt, wird intern eine Umsatzsteuer-Nachschau angeregt. Es erscheint dann ein Finanzamtsmitarbeiter bei Ihnen und prüft direkt bei Ihnen vor Ort, ob die von Ihnen ermittelte Vorsteuer ihre Richtigkeit hat.

Ihre leidigen Pflichten bei einer Umsatzsteuer-Nachschau

Nicht Sie, sondern der Fiskus entscheidet wann, bei wem und in welcher Form eine Umsatzsteuer-Nachschau durchgeführt wird. Sie können sich also nie sicher sein, wann es bei Ihnen so weit ist. Neben Ihren Rechten haben Sie vor allem Pflichten zu erfüllen:
  1. Sie sind verpflichtet, auf Anforderung des Finanzamtsmitarbeiters Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
  2. Verweigern Sie die Zusammenarbeit, liegt es im Ermessen des Finanzamtsmitarbeiters, zu einer „normalen“ Außenprüfung überzugehen. In diesem Fall sitzt das Finanzamt am längeren Hebel und kann Ihnen das Leben schwer machen. Allerdings ist dies eher eine theoretische Betrachtung, da es in der Praxis kaum ein Unternehmen gibt, das die Zusammenarbeit verweigert. Ausnahme: Betrüger und Steuerhinterzieher.
  3. Da es sich bei der Umsatzsteuer-Nachschau um keine Außenprüfung handelt, finden die meisten diesbezüglichen Vorschriften keine Anwendung. Insbesondere erhalten Sie über die Umsatzsteuer-Nachschau keinen Prüfungsbericht.
  4. Sollen auf Grund der Umsatzsteuer-Nachschau Besteuerungsgrundlagen geändert werden, muss Sie das Finanzamt darüber vorab informieren und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Ablauf der Umsatzsteuer-Nachschau in der Praxis

Mit der nachfolgenden Checkliste können Sie die Zulässigkeit und Durchführung
einer Umsatzsteuer-Nachschau überprüfen.

Checkliste: Umsatzsteuer-Nachschau in der Praxis Aktion o. k.?

ok?
Sobald der Finanzamtsmitarbeiter bei Ihnen erscheint
  • und der Öffentlichkeit nicht zugängliche Geschäftsräume betreten will,
  • Sie auffordert, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere umsatzsteuerrelevante Urkunden vorzulegen, oder
  • Sie auffordert, Auskunft zu erteilen,
muss er sich mit seinem Dienstausweis unaufgefordert ausweisen.
Tipp: Sind Sie nicht sicher, ob es sich wirklich um einen echten Finanzamtsangehörigen handelt, rufen Sie im Finanzamt an und lassen sich dort mit dem zuständigen Sachgebietsleiter verbinden. Handelt es sich um einen „echten“ Beamten, wird er für Ihr Misstrauen sicher Verständnis haben.
Im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau dürfen grundsätzlich nur Grundstücke und Räume betreten werden, die gewerblich oder beruflich selbstständig genutzt werden. Privaträume sind tabu. Das Betreten muss dazu dienen, Sachverhalte
festzustellen, die für die Umsatzbesteuerung erheblich sein können, weil Sie in den Räumen z. B. die Belege aufbewahren oder sich die fraglichen Wirtschaftsgüter dort befinden.
Gegen Ihren Willen darf der Beamte Ihre Räumlichkeiten nicht durchsuchen. Das bloße Betreten oder Besichtigen von Grundstücken und Räumen ist noch keine Durchsuchung.
Ein Betreten Ihres Grundstücks und Ihrer Räume ist während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zulässig.
Die Nachschau kann auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn in Ihrem Unternehmen bereits bzw. noch gearbeitet wird. Dies dürfte allerdings eine große Ausnahme sein.


Die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuer-Nachschau können Sie erst im Nachhinein überprüfen lassen

Der Einspruch ist das richtige Rechtsmittel gegen die Umsatzsteuer-Nachschau. Sind Sie mit der Durchführung der Umsatzsteuer-Nachschau nicht einverstanden, ist der Finanzbeamte verpflichtet, Ihren Einspruch an Ort und Stelle aufzunehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie ausdrücklich Ihren Einspruch als solchen formulieren. Sobald Sie auch nach einer etwaigen Belehrung dabeibleiben, mit der Maßnahme des Fiskus nicht einverstanden zu sein, muss er dies als Einspruch werten. Allerdings können Sie hierdurch die Nachschau nicht verhindern. Erst im Nachhinein wäre es unter Umständen möglich, ein Verwertungsverbot der festgestellten Sachverhalte zu erreichen. Weicht das Finanzamt später von Ihren Erklärungen ab, können Sie sich hiergegen mit einem „normalen“ Einspruch wehren. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet die Rechtsbehelfsstelle.

Tipp

Wollen Sie trotzdem gegen die Nachschau vorgehen, um z. B. ein Verwertungsverbot zu erreichen, sollten Sie eine so genannte „Fortsetzungs-Feststellungsklage“ (so der offizielle Name) beim zuständigen Finanzgericht einreichen.


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